Quelle: Archiv MG - EUROPA ALLGEMEIN - Ein Zentrum des Friedens


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       Aus der Welt der Tatbestände
       

1. GESCHWORENEN-FEHLURTEIL IN KÄRNTEN

Dem Gerichtsverfahren gegen einen querulantenhaften Herrn Rieser, der seinem ehemaligen Schulfreund, dem Landeshauptmann von Kärn- ten, bei einer Auseinandersetzung eine Kugel verpaßt hatte, wid- mete die Öffentlichkeit von Anfang an einige Aufmerksamkeit. Schließlich hatte die Kugel nicht einen Hinz oder Kunz schwer verletzt, sondern einen hohen Amtsträger des Staates. Für den rechtlichen Showdown waren damit die Rollen von Gut und Böse im Prinzip eindeutig verteilt - und der Streit, unter welchem Tatbe- stand ("Mord" oder "schwere Körperverletzung") die Kugel des Herrn Rieser unterwegs war, schien mit der Aussage des einwand- frei glaubwürdigen Kronzeugen entschieden. Die Geschworenen, die in einer demokratischen Gerichtsbarkeit die Rolle des Volkssouve- räns übernehmen, von dem das Recht ausgeht, entschieden aller- dings auf "der Mordabsicht nicht schuldig", worauf das Gericht den "Rechtssouverän" einfach absetzte und den Spruch als "offensichtliches Fehlurteil" annullierte. Ein keineswegs undemo- kratisches Verfahren, ergeht doch jedes Urteil im Namen des Vol- kes - was eben nicht heißt, daß die Bürger auch das Subjekt des Rechts sind, dem sie unterworfen sind. Trotzdem kommt es bei je- dem Akt des Staates gegenüber seinen Bürgern darauf an, daß er als Realisierung der offiziellen Staatsdoktrin demokratischer Herrschaft daherkommt. Demokratische Volksgerichtsbarkeit ---------------------------------- Zweifel darüber, daß einem normalen Bürger zum "Sachverständigen" in der so "komplexen und unübersichtlichen" Welt der Causas und Casus nur eine Vorladung als Geschworener fehlt, hat der Gesetz- geber allerdings nicht. Unbescholtenheit und anständiger Lebens- wandel beweisen hinlänglich, daß es sich hier um einen Fachmann handelt, der in seinem ganz normalen bürgerlichen Leben nicht nur andauernd in "Rechtsmaterien" verwickelt ist, sondern auch die keineswegs von Mutter Natur mitgegebene Kunst beherrscht, bis hinein zum Ehekrach Schuld und Unschuld nach seinem kategorischen Imperativ zu verteilen. Wer sich bei seinem Mitmachen in Schule, Fabrik und Büro solch ein "natürliches Rechtsempfinden" zugelegt hat, jeden Schaden als "Fall" eines höheren Prinzips zu betrach- ten - und ihn zu ihm ins Verhältnis zu setzen, braucht kein Ge- setzbuch gelesen zu haben. Er hat es schon intus. Insoferne eignen sich demokratische Bürger hervorragend dazu, zu jedem wichtigeren Prozeß das lebendige Material dafür abzugeben, das Verfahren mit der Ideologie des Systems zu schmücken. Im Un- terschied zu anderen Herrschaftsformen, die der Unantastbarkeit ihrer Gewaltvorschriften mit dem Hinweis auf einen Allerhöchsten Ausdruck verleihen, ist bei demokratischen Gerichten diese höchste Instanz tatsächlich anwesend - was ja aufgrund gewisser Eigentümlichkeiten des Allmächtigen schwer zu haben ist. Aller- dings bleibt auch bei der Ausstattung des staatlichen Rechts mit leibhaftigen Bürgern dem Gesetzgeber ein Widerspruch nicht er- spart: Zwar mögen die Damen und Herren Geschworenen noch so ge- schulte Rechtshanseln und Greteln sein: Das Recht ist nicht durch ihre Überzeugung in die Welt gekommen, daß ohne es kein "menschliches Zusammenleben" nicht geht. Es hat seine Objektivi- tät durch nichts anderes als eine überlegene Gewalt, die ihre Bürger darauf verpflichtet. Dieser Umstand ist in Juristenkreisen als die "Problematik des natürlichen Rechtsempfindens" bekannt. Und die verweist auf nichts anderes, als daß die Bürger mit ihrem subjektiven Rechtssystem gerade deswegen schwer daneben liegen können, weil sie sich für Rechtsinstanzen halten. Deswegen ist es auch keineswegs rechtswidrig, sondern höchstens für den blöden demokratischen Rechtsidealismus etwas irritierend, daß der Ge- setzgeber für den Fall, daß der vorgeladene "Wille des Volkes" nicht mit dem beamteten Willen des Staates übereinstimmt, vor- sieht, daß sich das Recht bei der Gewalt befindet. Wie wenig erwünscht die Anwendung dieser Bestimmung ist, davon zeugen z.B. die Sorgen diverser Rechtssprecher der Parlamentspar- teien um die Einheit von Rechtspflege und Rechtsidealismuspflege: "Die Problematik der Geschworenengerichtsbarkeit hat sich im Fall Rieser deutlich gezeigt. Wenn man Geschworenenurteile einfach rückgängig macht, könnte man sich Geschworene gleich sparen." (Justizsprecher Graff, ÖVP) Zwei Alternativen sind zumindest in Sicht: Entweder informiert der Richter die Geschworenen vor ihrem Spruch etwas unmißver- ständlicher davon, was ihre Entscheidung ist, oder er setzt sich als unbescholtener Bürger auf die Geschworenenbank und teilt sich als Richter seine Entscheidung als Geschworener mit. 2. Macht ein Freispruch aus einer Show ein Gericht? --------------------------------------------------- Richtig funktioniert hat hingegen ein Laiengericht im englischen Fernsehen über die Schuldbeladenheit des Bundespräsidenten Wald- heim. Aber auch in diesem Fall gab es eine ausgesprochene R e c h t s p r o b l e m a t i k: Denn einerseits lagen die Laienrichter und Geschworenen ja völlig richtig in dem "Erkenntnis", daß Waldheim "unser", also ein ehrenwerter Bundes- präsident ist. Und das umso mehr, als es sich dabei um eine schätzenswerte "Fünfte Gewalt" handelt, die im wesentlichen darin besteht, daß sie sich aus A u s l ä n d e r n zusammensetzt. Eine extremere "Gewaltentrennung" läßt sich kaum denken als die, daß Bürger einer a n d e r e n Gewalt dem Willen der h i e s i g e n G e w a l t auf eine saubere Repräsentation entgegenkommen. Andererseits aber stellt allein schon das Aussprechen eines Ur- teils eine einzige K o m p e t e n z ü b e r s c h r e i t u n g dar: Maßt sich doch damit ein tatsächlich unabhängig vom Willen des Souveräns zustandegekommenes Gremium ein R e c h t s- u r t e i l an. Und das ist in der Welt der Freiheit der Staatsoberhäupter so ziemlich dasselbe wie eine M a j e- s t ä t s b e l e i d i g u n g. Die Subsumtion unter diesen Tatbestand würde nun aber wieder die Nicht-Anerkennung des geschätzten Freispruchs bedeuten. Die Aner- kennung des Freispruchs aber wieder die Anerkennung einer unauto- risierten Rechtsinstanz. Und so weiter. Dies ist der klassische Fall eines R e c h t s k a r u s s e l l s, bei dem es vor al- lem auf die richtige Synchronisation der Umdrehungsgeschwindig- keit ankommt. Schließlich soll der Bürger ja übereinstimmend mit- geteilt bekommen, was da in Ordnung geht und was nicht: Der ORF legte sich - offenbar nach einer Nachtsitzung - darauf fest, daß man es mit dem Tatbestand eines "fingierten Verfahrens" zu tun hat. In erster Linie wurde betont, daß die Veranstalter betonten, keine "Medienjustiz" zu üben, obwohl sie doch im Fern- sehen in lauter Talaren in einem nachgebauten Gerichtssaal mit lauter Hoheitsinsignien agierten. Der Bundespräsident hingegen stürzte sich mehr auf den Inhalt des Urteils: "Die Aussagen haben das bestätigt, was ich schon immer gesagt habe." Die salomonische Lösung, daß selbst jemand, der uns nichts zu sa- gen hat, das richtige Urteil gesprochen hat, wenn es eines wäre, war naheliegend. zurück