Quelle: Archiv MG - EUROPA ALLGEMEIN - Ein Zentrum des Friedens
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Aus der Welt der Tatbestände
1. GESCHWORENEN-FEHLURTEIL IN KÄRNTEN
Dem Gerichtsverfahren gegen einen querulantenhaften Herrn Rieser,
der seinem ehemaligen Schulfreund, dem Landeshauptmann von Kärn-
ten, bei einer Auseinandersetzung eine Kugel verpaßt hatte, wid-
mete die Öffentlichkeit von Anfang an einige Aufmerksamkeit.
Schließlich hatte die Kugel nicht einen Hinz oder Kunz schwer
verletzt, sondern einen hohen Amtsträger des Staates. Für den
rechtlichen Showdown waren damit die Rollen von Gut und Böse im
Prinzip eindeutig verteilt - und der Streit, unter welchem Tatbe-
stand ("Mord" oder "schwere Körperverletzung") die Kugel des
Herrn Rieser unterwegs war, schien mit der Aussage des einwand-
frei glaubwürdigen Kronzeugen entschieden. Die Geschworenen, die
in einer demokratischen Gerichtsbarkeit die Rolle des Volkssouve-
räns übernehmen, von dem das Recht ausgeht, entschieden aller-
dings auf "der Mordabsicht nicht schuldig", worauf das Gericht
den "Rechtssouverän" einfach absetzte und den Spruch als
"offensichtliches Fehlurteil" annullierte. Ein keineswegs undemo-
kratisches Verfahren, ergeht doch jedes Urteil im Namen des Vol-
kes - was eben nicht heißt, daß die Bürger auch das Subjekt des
Rechts sind, dem sie unterworfen sind. Trotzdem kommt es bei je-
dem Akt des Staates gegenüber seinen Bürgern darauf an, daß er
als Realisierung der offiziellen Staatsdoktrin demokratischer
Herrschaft daherkommt.
Demokratische Volksgerichtsbarkeit
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Zweifel darüber, daß einem normalen Bürger zum "Sachverständigen"
in der so "komplexen und unübersichtlichen" Welt der Causas und
Casus nur eine Vorladung als Geschworener fehlt, hat der Gesetz-
geber allerdings nicht. Unbescholtenheit und anständiger Lebens-
wandel beweisen hinlänglich, daß es sich hier um einen Fachmann
handelt, der in seinem ganz normalen bürgerlichen Leben nicht nur
andauernd in "Rechtsmaterien" verwickelt ist, sondern auch die
keineswegs von Mutter Natur mitgegebene Kunst beherrscht, bis
hinein zum Ehekrach Schuld und Unschuld nach seinem kategorischen
Imperativ zu verteilen. Wer sich bei seinem Mitmachen in Schule,
Fabrik und Büro solch ein "natürliches Rechtsempfinden" zugelegt
hat, jeden Schaden als "Fall" eines höheren Prinzips zu betrach-
ten - und ihn zu ihm ins Verhältnis zu setzen, braucht kein Ge-
setzbuch gelesen zu haben. Er hat es schon intus.
Insoferne eignen sich demokratische Bürger hervorragend dazu, zu
jedem wichtigeren Prozeß das lebendige Material dafür abzugeben,
das Verfahren mit der Ideologie des Systems zu schmücken. Im Un-
terschied zu anderen Herrschaftsformen, die der Unantastbarkeit
ihrer Gewaltvorschriften mit dem Hinweis auf einen Allerhöchsten
Ausdruck verleihen, ist bei demokratischen Gerichten diese
höchste Instanz tatsächlich anwesend - was ja aufgrund gewisser
Eigentümlichkeiten des Allmächtigen schwer zu haben ist. Aller-
dings bleibt auch bei der Ausstattung des staatlichen Rechts mit
leibhaftigen Bürgern dem Gesetzgeber ein Widerspruch nicht er-
spart: Zwar mögen die Damen und Herren Geschworenen noch so ge-
schulte Rechtshanseln und Greteln sein: Das Recht ist nicht durch
ihre Überzeugung in die Welt gekommen, daß ohne es kein
"menschliches Zusammenleben" nicht geht. Es hat seine Objektivi-
tät durch nichts anderes als eine überlegene Gewalt, die ihre
Bürger darauf verpflichtet. Dieser Umstand ist in Juristenkreisen
als die "Problematik des natürlichen Rechtsempfindens" bekannt.
Und die verweist auf nichts anderes, als daß die Bürger mit ihrem
subjektiven Rechtssystem gerade deswegen schwer daneben liegen
können, weil sie sich für Rechtsinstanzen halten. Deswegen ist es
auch keineswegs rechtswidrig, sondern höchstens für den blöden
demokratischen Rechtsidealismus etwas irritierend, daß der Ge-
setzgeber für den Fall, daß der vorgeladene "Wille des Volkes"
nicht mit dem beamteten Willen des Staates übereinstimmt, vor-
sieht, daß sich das Recht bei der Gewalt befindet.
Wie wenig erwünscht die Anwendung dieser Bestimmung ist, davon
zeugen z.B. die Sorgen diverser Rechtssprecher der Parlamentspar-
teien um die Einheit von Rechtspflege und Rechtsidealismuspflege:
"Die Problematik der Geschworenengerichtsbarkeit hat sich im Fall
Rieser deutlich gezeigt. Wenn man Geschworenenurteile einfach
rückgängig macht, könnte man sich Geschworene gleich sparen."
(Justizsprecher Graff, ÖVP)
Zwei Alternativen sind zumindest in Sicht: Entweder informiert
der Richter die Geschworenen vor ihrem Spruch etwas unmißver-
ständlicher davon, was ihre Entscheidung ist, oder er setzt sich
als unbescholtener Bürger auf die Geschworenenbank und teilt sich
als Richter seine Entscheidung als Geschworener mit.
2. Macht ein Freispruch aus einer Show ein Gericht?
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Richtig funktioniert hat hingegen ein Laiengericht im englischen
Fernsehen über die Schuldbeladenheit des Bundespräsidenten Wald-
heim. Aber auch in diesem Fall gab es eine ausgesprochene
R e c h t s p r o b l e m a t i k: Denn einerseits lagen die
Laienrichter und Geschworenen ja völlig richtig in dem
"Erkenntnis", daß Waldheim "unser", also ein ehrenwerter Bundes-
präsident ist. Und das umso mehr, als es sich dabei um eine
schätzenswerte "Fünfte Gewalt" handelt, die im wesentlichen darin
besteht, daß sie sich aus A u s l ä n d e r n zusammensetzt.
Eine extremere "Gewaltentrennung" läßt sich kaum denken als die,
daß Bürger einer a n d e r e n Gewalt dem Willen der
h i e s i g e n G e w a l t auf eine saubere Repräsentation
entgegenkommen.
Andererseits aber stellt allein schon das Aussprechen eines Ur-
teils eine einzige K o m p e t e n z ü b e r s c h r e i t u n g
dar: Maßt sich doch damit ein tatsächlich unabhängig vom Willen
des Souveräns zustandegekommenes Gremium ein R e c h t s-
u r t e i l an. Und das ist in der Welt der Freiheit der
Staatsoberhäupter so ziemlich dasselbe wie eine M a j e-
s t ä t s b e l e i d i g u n g.
Die Subsumtion unter diesen Tatbestand würde nun aber wieder die
Nicht-Anerkennung des geschätzten Freispruchs bedeuten. Die Aner-
kennung des Freispruchs aber wieder die Anerkennung einer unauto-
risierten Rechtsinstanz. Und so weiter. Dies ist der klassische
Fall eines R e c h t s k a r u s s e l l s, bei dem es vor al-
lem auf die richtige Synchronisation der Umdrehungsgeschwindig-
keit ankommt. Schließlich soll der Bürger ja übereinstimmend mit-
geteilt bekommen, was da in Ordnung geht und was nicht:
Der ORF legte sich - offenbar nach einer Nachtsitzung - darauf
fest, daß man es mit dem Tatbestand eines "fingierten Verfahrens"
zu tun hat. In erster Linie wurde betont, daß die Veranstalter
betonten, keine "Medienjustiz" zu üben, obwohl sie doch im Fern-
sehen in lauter Talaren in einem nachgebauten Gerichtssaal mit
lauter Hoheitsinsignien agierten. Der Bundespräsident hingegen
stürzte sich mehr auf den Inhalt des Urteils:
"Die Aussagen haben das bestätigt, was ich schon immer gesagt
habe."
Die salomonische Lösung, daß selbst jemand, der uns nichts zu sa-
gen hat, das richtige Urteil gesprochen hat, wenn es eines wäre,
war naheliegend.
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