Quelle: Archiv MG - BRD WIRTSCHAFTSPOLITIK UMWELTPOLITIK - Smog und Molke - alles im Griff!
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Zu der Podiumsdiskussion "Verankerung des Umweltschutzes in der
Verfassung" am 17.1.1985, 20h, Juridicum
KRITISCHE UNI
16.-18. Januar
Eingeladen von den linken Studentengruppen im Rahmen der von ih-
nen ausgerufenen "Kritischen Universität" waren zwei Juristen
(PIETZCKER und SCHLINK), ein Ministerialrat HEIDE, sowie das Grü-
nen-MdB SCHILY, um ein Streitgespräch über die spannende Frage
abzuziehen, ob der Staat dem Bürger ein Grundrecht auf saubere
Umwelt gewähren solle oder lieber nicht.
Dabei war die Antwort auf diese Frage längst schon vorgegeben: es
ist scheißegal, ob man sich für "ja" oder "nein" entscheidet,
denn alles, was als "Umweltschutz" gesetzlich bestimmt wird
(Emmisionsverordnungen, die Schaffung von Katalysatorenautos,
Smog-Bestimmungen und dergl. mehr), fällt so oder so unter die
alleinige Verantwortung der staatlichen Organe. Das
Z u s t a n d e k o m m e n der "Umweltprobleme" ist in dieser
Art Debatten somit gleich gar nicht Thema - die Zuständigkeit des
Staates für bestimmte Schädigungen an Mensch und Natur taucht von
vornherein exklusiv unter der Rubrik "Problemlösung" auf.
So waren sich denn auch alle Redner darin einig, daß es sich bei
dem in Rede stehenden "Recht" des Bürgers, vor Umweltschäden ge-
schützt zu werden, keinesfalls um ein e i n k l a g b a r e s
Recht handeln würde, ein dahingehender Beschluß für das
"staatliche Handeln" also p r a k t i s c h b e d e u-
t u n g s l o s wäre. Selbst der - in dieser Runde einzige -
Befürworter eines solchen "Grundrechts auf Umweltschutz", Otto
SCHILY, betonte, daß er sich "keine Illusionen" über den
Stellenwert eines solchen Gesetzes macht, weil damit natürlich
"die Umweltfrage nicht gelöst" sei. Ein positiver Effekt läge
aber im darin enthaltenen Symbolwert, der "staatlichen Aner-
kennung" dessen, "daß diese Frage für uns" (für die Grünen-Par-
tei, für den Staat, für "uns alle" !?) "von existentieller Bedeu-
tung ist." Sprach's und lehnte sich zufrieden zurück. Genau mit
demselben Argument, daß ein solches Gesetz nämlich praktisch
"funktionslos" sei (SCHLINK), wandten sich die anderen Podiums-
teilnehmer umso vehementer dagegen. Sie weideten sich an der Fik-
tion, ein solcher Rechtstitel könne Begehrlichkeiten des Bürgers
wecken, die hier und überhaupt nicht angebracht sind. Es gehe
nicht an, so PIETZCKER, daß Grundrechte als "Verschaffungsrechte"
mißverstanden werden könnten, daß "Ansprüche auf ein Tätigwerden
des Staates" gestellt würden, (SCHLINK), zumal "Umwelt juristisch
nicht bestimmbar ist". Wo kämen wir schließlich hin, wenn die
Bürger sich einbilden würden, sie hätten dem Staat Vorschriften
darüber zu machen, was er tun und lassen soll?
Und so weiter - hin und her. Wie soll man sich, schließlich auch
einigen können in einem so blöden Streit, der gleich gar nichts
anderes zum Ausdruck bringen will als die gesellschaftspolitische
Wichtigkeit und das eigene Verantwortungsbewußtsein für den
"Grundwert Umwelt", die heutzutage landauf, landab eh nur noch
massenweise "Beschützer" kennt.
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