Quelle: Archiv MG - BRD WIRTSCHAFTSPOLITIK BETRIEBE - Vom Umgang mit dem Arbeiter


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       Tarifvertrag über Teilzeitarbeit:
       

ARBEITSZEITVERKÜRZUNG BEI VOLLEM LOHNVERZICHT

Daß die Arbeitszeit eines VW-Arbeiters sich nach den Erfordernis- sen des Geschäftes richtet, ist selbstverständliche betriebliche Praxis und mit der Jahresarbeitszeit tarifvertraglich eindeutig geregelt. Was nicht heißt, daß VW sich nicht weitere Möglichkei- ten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vorstellen kann. Einfüh- rung bzw. Ausdehnung der Teilzeitarbeit beispielsweise. Kaum hat VW diesen Wunsch angemeldet, gibt es ihn auch schon - den ent- sprechenden Tarifvertrag. Stundenweises Antreten... ------------------------- Wann und wie lange gearbeitet wird, ist im Tarifvertrag zur Teil- zeitarbeit wie folgt geregelt: "Die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilt werden auf Stunden pro Tag oder Tage pro Woche oder Wochen pro Monat im Ein- oder Mehrschichtbetrieb." (Paragraph 3.1) Viel mehr Möglichkeiten gibt es nun wirklich nicht. VW und Be- triebsrat haben aber auch einfach an alles gedacht. Ob nur am Wo- chenende, ob 3 x 8 Stunden Nachtschicht oder 5 x 4 Stunden Früh- schicht, ob Montag, Dienstag sowie Freitag nachmittag - j e d e Stunde im Jahr steht VW als p o t e n t i e l l e Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung; dazu in b e l i e b i g e r Kombination, was Länge und Wochentage anbe- langt. Wann und wie lange ein Teilzeitbeschäftigter anzutreten hat, hängt natürlich nicht von x-beliebigen Möglichkeiten ab. Darüber entscheidet der konkrete betriebliche Bedarf, die jewei- lige Geschäftskalkulation, in welcher Abteilung Teilzeitarbeit eingeführt werden soll, ob am Wochenende mit einer zusätzlichen Mannschaft gearbeitet werden soll, ob Arbeitsspitzen einer knapp kalkulierten Stammbelegschaft mit zusätzlichen stundenweise arbeitenden Leuten bewältigt werden sollen usw. usw. Fest steht nur eines: VW kann jede b e l i e b i g e Arbeits- zeit anordnen; die optimale geschäftliche Ausnutzung der vorhan- denen Produktionsanlagen je nach Auftragslage soll in allen nur denkbaren Fällen an der Verfügbarkeit von Arbeitern auf jeden Fall keine Schranke finden. Ein weitsichtiger Tarifvertrag! Die Lebenszeit eines Arbeiters ist damit ganz prinzipiell dem Ge- schäftsbedürfnis untergeordnet; Tagesablauf wie freies Wochenende werden vom Unternehmerwunsch nach Arbeitszeit diktiert. Der Ta- rifvertrag bringt auf den Punkt, was ein Arbeiter i s t: v e r f ü g b a r e A r b e i t s z e i t für den Betrieb! Der Eindruck, daß Rechte und Pflichten womöglich etwas einseitig verteilt sind, kann trotzdem nicht aufkommen. Dafür hat der Be- triebsrat gesorgt: "Umfang und Lage der Teilzeitarbeit sind im Einzelvertrag festzu- legen." (Paragraph 2.4) Na bitte! Ein eindeutiger gewerkschaftlicher Erfolg im Kampf ge- gen Unternehmerwillkür. Der Betrieb darf die Leute ganz nach sei- nem Geschäftsinteresse zu den unmöglichsten Tages- und Nachtzei- ten antreten lassen - aber nur nach Voranmeldung. Darauf hat der Arbeiter ein Recht. Was er davon hat? Er kann sich darauf ein- stellen. So ist mit ein wenig vorausschauender Personalplanung - die VW eh immer schon betreibt - dafür gesorgt, daß der moderne Tagelöhner seinen Einsatz nicht verpaßt. Was will man mehr. Of- fensichtlich entzieht es sich der Vorstellungskraft eines Be- triebsrates, daß das I n t e r e s s e eines Arbeiters in etwas anderem bestehen könnte als in der Sorge, wie man der betriebli- chen D i e n s t v e r p f l i c h t u n g nachkommen kann. Da- bei, aber auch nur dabei unterstützt ihn der Betriebsrat nach Leibeskräften. Der Betriebsrat weiß natürlich, daß man es mit der Festlegung von beliebigen Arbeitszeiten für Teilzeitbeschäftigte nicht übertreiben darf. Schließlich sind wir nicht in einer Planwirt- schaft. Wann immer Bedarf besteht, pardon: "in Ausnahmefällen", ist die Verlängerung der Arbeitszeit gestattet. Wo der Arbeiter doch schon einmal da ist. Wo sein mickriger Lohn dafür sorgt, daß man ein Angebot des Betriebes eh nicht ausschlagen kann. ...für stundenweisen Lohn ------------------------- Daß der Lebensunterhalt von Arbeitern nach den Stunden gewinn- bringender Arbeit für VW berechnet wird, findet nämlich auch bei der Teilzeitarbeit seine Anwendung. "A n t e i l i g e Ver- gütung" behält ganz selbstverständlich die geleisteten Arbeits- stunden als Bemessung eines Monatslohns bei, ganz gleichgültig dagegen, daß Arbeiter von ihrem Lohn ganz und nicht bloß teil- weise leben müssen. Ein Teilzeitbeschäftigter kann ja wohl kaum "anteilig" seine Miete, sein Auto und seine Lebensmittel zahlen. Die stundenweise Bezahlung seiner Arbeit macht für den Arbeiter eine normale Beschäftigung notwendig, damit er mit dem Lohn über die Runden kommen kann. Teilzeitbeschäftigung verschafft VW die Gelegenheit, jede beliebige Arbeitszeit anzuordnen und damit auch ganz frei über den Lohn zu bestimmen. So entsteht ein Angebot an Arbeitsplätzen, an denen von vornherein gar nicht mehr der Ein- druck aufkommen kann, daß sein stolzer Inhaber davon leben können muß. Daß jede Arbeitszeitverkürzung unterhalb der Normalarbeitszeit als Lohnverzicht voll zu Buche schlägt, geht für den Betriebsrat völlig in Ordnung. Als seinen Erfolg heftet er sich an die Brust, daß bei Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit "im Durchschnitt eines Monats mindestens 20 Stunden in der Woche" betragen muß. Wegen der Sozialversicherungspflicht. Ein schöner Lohnersatz. Der Betriebsrat tut ja gerade so, als ob nicht der verdiente Lohn ei- nes Teilzeitbeschäftigten darüber entscheidet, wie es dem Arbei- ter geht, diese Frage viel eher davon abhängt, ob er in die "Solidargemeinschat" aufgenommen wird. Dem sozialen Netz entkom- men sie nun nicht mehr. Das besteht zuallererst in der Pflicht, seinen "Beitrag zur Solidargemeinschaft" zu entrichten; garan- tiert andererseits für alle Wechselfälle des Arbeiterdaseins eine sozialstaatliche Betreuung ihrer Armut. Was die so Begünstigten mit eventuellen Leistungen des Sozialstaates jemals anfangen kön- nen, bleibt das Geheimnis des Betriebsrats. Schließlich herrscht dort der eherne Grundsatz, daß wer sowieso mit weniger auskommen muß, auch weniger braucht, wenn die Kassen mal zahlen. Und mit Hilfe war das eh noch nie zu verwechseln, wenn ein Arbeiter auf den Sozialstaat angewiesen ist. Den Betriebsrat ficht das nicht an. Er feiert die "G l e i c h s t e l l u n g" der Teilzeitbeschäftigten mit den Vollzeitbeschäftigten als wesentliche Errungenschaft des Tarif- vertrages. Das gilt auch in puncto Urlaubsgeld und sonstiger Son- derleistungen von VW. Selbstverständlich "anteilig". Wegen der Gerechtigkeit, versteht sich. Und wer fragt schon nach, was es einem bringt, wenn man mit lauter Rechten beglückt wird Nicht mehr und nicht weniger, als daß ein Teilzeitbeschäftigter ab so- fort auch unter das tarifvertragliche Regelwerk fällt. D a r a u f kommt es der Gewerkschaft an. VW rundet mit Teilzeitarbeit sein Instrumentarium für die flexi- ble Benutzung der Belegschaft ab. Der Betriebsrat erteilt VW die Generalerlaubnis, Teilzeitarbeit in allen Formen einzuführen und auszubauen. Der Betriebsrat stimmt im Namen der Betroffenen zu, weil durch seine anerkannte Mitzuständigkeit der Tagelöhnerei der Ruch der 'Willkür' genommen und daraus eine ganz normale Beschäf- tigung geworden ist. zurück