Quelle: Archiv MG - BRD WIRTSCHAFTSPOLITIK BETRIEBE - Vom Umgang mit dem Arbeiter
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Tarifvertrag über Teilzeitarbeit:
ARBEITSZEITVERKÜRZUNG BEI VOLLEM LOHNVERZICHT
Daß die Arbeitszeit eines VW-Arbeiters sich nach den Erfordernis-
sen des Geschäftes richtet, ist selbstverständliche betriebliche
Praxis und mit der Jahresarbeitszeit tarifvertraglich eindeutig
geregelt. Was nicht heißt, daß VW sich nicht weitere Möglichkei-
ten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vorstellen kann. Einfüh-
rung bzw. Ausdehnung der Teilzeitarbeit beispielsweise. Kaum hat
VW diesen Wunsch angemeldet, gibt es ihn auch schon - den ent-
sprechenden Tarifvertrag.
Stundenweises Antreten...
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Wann und wie lange gearbeitet wird, ist im Tarifvertrag zur Teil-
zeitarbeit wie folgt geregelt:
"Die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit kann gleichmäßig
oder ungleichmäßig verteilt werden auf Stunden pro Tag oder Tage
pro Woche oder Wochen pro Monat im Ein- oder Mehrschichtbetrieb."
(Paragraph 3.1)
Viel mehr Möglichkeiten gibt es nun wirklich nicht. VW und Be-
triebsrat haben aber auch einfach an alles gedacht. Ob nur am Wo-
chenende, ob 3 x 8 Stunden Nachtschicht oder 5 x 4 Stunden Früh-
schicht, ob Montag, Dienstag sowie Freitag nachmittag - j e d e
Stunde im Jahr steht VW als p o t e n t i e l l e Arbeitszeit
von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung; dazu in
b e l i e b i g e r Kombination, was Länge und Wochentage anbe-
langt. Wann und wie lange ein Teilzeitbeschäftigter anzutreten
hat, hängt natürlich nicht von x-beliebigen Möglichkeiten ab.
Darüber entscheidet der konkrete betriebliche Bedarf, die jewei-
lige Geschäftskalkulation, in welcher Abteilung Teilzeitarbeit
eingeführt werden soll, ob am Wochenende mit einer zusätzlichen
Mannschaft gearbeitet werden soll, ob Arbeitsspitzen einer knapp
kalkulierten Stammbelegschaft mit zusätzlichen stundenweise
arbeitenden Leuten bewältigt werden sollen usw. usw.
Fest steht nur eines: VW kann jede b e l i e b i g e Arbeits-
zeit anordnen; die optimale geschäftliche Ausnutzung der vorhan-
denen Produktionsanlagen je nach Auftragslage soll in allen nur
denkbaren Fällen an der Verfügbarkeit von Arbeitern auf jeden
Fall keine Schranke finden. Ein weitsichtiger Tarifvertrag! Die
Lebenszeit eines Arbeiters ist damit ganz prinzipiell dem Ge-
schäftsbedürfnis untergeordnet; Tagesablauf wie freies Wochenende
werden vom Unternehmerwunsch nach Arbeitszeit diktiert. Der Ta-
rifvertrag bringt auf den Punkt, was ein Arbeiter i s t:
v e r f ü g b a r e A r b e i t s z e i t für den Betrieb!
Der Eindruck, daß Rechte und Pflichten womöglich etwas einseitig
verteilt sind, kann trotzdem nicht aufkommen. Dafür hat der Be-
triebsrat gesorgt:
"Umfang und Lage der Teilzeitarbeit sind im Einzelvertrag festzu-
legen." (Paragraph 2.4)
Na bitte! Ein eindeutiger gewerkschaftlicher Erfolg im Kampf ge-
gen Unternehmerwillkür. Der Betrieb darf die Leute ganz nach sei-
nem Geschäftsinteresse zu den unmöglichsten Tages- und Nachtzei-
ten antreten lassen - aber nur nach Voranmeldung. Darauf hat der
Arbeiter ein Recht. Was er davon hat? Er kann sich darauf ein-
stellen. So ist mit ein wenig vorausschauender Personalplanung -
die VW eh immer schon betreibt - dafür gesorgt, daß der moderne
Tagelöhner seinen Einsatz nicht verpaßt. Was will man mehr. Of-
fensichtlich entzieht es sich der Vorstellungskraft eines Be-
triebsrates, daß das I n t e r e s s e eines Arbeiters in etwas
anderem bestehen könnte als in der Sorge, wie man der betriebli-
chen D i e n s t v e r p f l i c h t u n g nachkommen kann. Da-
bei, aber auch nur dabei unterstützt ihn der Betriebsrat nach
Leibeskräften.
Der Betriebsrat weiß natürlich, daß man es mit der Festlegung von
beliebigen Arbeitszeiten für Teilzeitbeschäftigte nicht
übertreiben darf. Schließlich sind wir nicht in einer Planwirt-
schaft. Wann immer Bedarf besteht, pardon: "in Ausnahmefällen",
ist die Verlängerung der Arbeitszeit gestattet. Wo der Arbeiter
doch schon einmal da ist. Wo sein mickriger Lohn dafür sorgt, daß
man ein Angebot des Betriebes eh nicht ausschlagen kann.
...für stundenweisen Lohn
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Daß der Lebensunterhalt von Arbeitern nach den Stunden gewinn-
bringender Arbeit für VW berechnet wird, findet nämlich auch bei
der Teilzeitarbeit seine Anwendung. "A n t e i l i g e Ver-
gütung" behält ganz selbstverständlich die geleisteten Arbeits-
stunden als Bemessung eines Monatslohns bei, ganz gleichgültig
dagegen, daß Arbeiter von ihrem Lohn ganz und nicht bloß teil-
weise leben müssen. Ein Teilzeitbeschäftigter kann ja wohl kaum
"anteilig" seine Miete, sein Auto und seine Lebensmittel zahlen.
Die stundenweise Bezahlung seiner Arbeit macht für den Arbeiter
eine normale Beschäftigung notwendig, damit er mit dem Lohn über
die Runden kommen kann. Teilzeitbeschäftigung verschafft VW die
Gelegenheit, jede beliebige Arbeitszeit anzuordnen und damit auch
ganz frei über den Lohn zu bestimmen. So entsteht ein Angebot an
Arbeitsplätzen, an denen von vornherein gar nicht mehr der Ein-
druck aufkommen kann, daß sein stolzer Inhaber davon leben können
muß.
Daß jede Arbeitszeitverkürzung unterhalb der Normalarbeitszeit
als Lohnverzicht voll zu Buche schlägt, geht für den Betriebsrat
völlig in Ordnung. Als seinen Erfolg heftet er sich an die Brust,
daß bei Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit "im Durchschnitt
eines Monats mindestens 20 Stunden in der Woche" betragen muß.
Wegen der Sozialversicherungspflicht. Ein schöner Lohnersatz. Der
Betriebsrat tut ja gerade so, als ob nicht der verdiente Lohn ei-
nes Teilzeitbeschäftigten darüber entscheidet, wie es dem Arbei-
ter geht, diese Frage viel eher davon abhängt, ob er in die
"Solidargemeinschat" aufgenommen wird. Dem sozialen Netz entkom-
men sie nun nicht mehr. Das besteht zuallererst in der Pflicht,
seinen "Beitrag zur Solidargemeinschaft" zu entrichten; garan-
tiert andererseits für alle Wechselfälle des Arbeiterdaseins eine
sozialstaatliche Betreuung ihrer Armut. Was die so Begünstigten
mit eventuellen Leistungen des Sozialstaates jemals anfangen kön-
nen, bleibt das Geheimnis des Betriebsrats. Schließlich herrscht
dort der eherne Grundsatz, daß wer sowieso mit weniger auskommen
muß, auch weniger braucht, wenn die Kassen mal zahlen. Und mit
Hilfe war das eh noch nie zu verwechseln, wenn ein Arbeiter auf
den Sozialstaat angewiesen ist.
Den Betriebsrat ficht das nicht an. Er feiert die
"G l e i c h s t e l l u n g" der Teilzeitbeschäftigten mit den
Vollzeitbeschäftigten als wesentliche Errungenschaft des Tarif-
vertrages. Das gilt auch in puncto Urlaubsgeld und sonstiger Son-
derleistungen von VW. Selbstverständlich "anteilig". Wegen der
Gerechtigkeit, versteht sich. Und wer fragt schon nach, was es
einem bringt, wenn man mit lauter Rechten beglückt wird Nicht
mehr und nicht weniger, als daß ein Teilzeitbeschäftigter ab so-
fort auch unter das tarifvertragliche Regelwerk fällt.
D a r a u f kommt es der Gewerkschaft an.
VW rundet mit Teilzeitarbeit sein Instrumentarium für die flexi-
ble Benutzung der Belegschaft ab. Der Betriebsrat erteilt VW die
Generalerlaubnis, Teilzeitarbeit in allen Formen einzuführen und
auszubauen. Der Betriebsrat stimmt im Namen der Betroffenen zu,
weil durch seine anerkannte Mitzuständigkeit der Tagelöhnerei der
Ruch der 'Willkür' genommen und daraus eine ganz normale Beschäf-
tigung geworden ist.
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