Quelle: Archiv MG - BRD WIRTSCHAFTSPOLITIK BETRIEBE - Vom Umgang mit dem Arbeiter
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1000 MAL PROBIERT, 1000 MAL IST NICHTS PASSIERT
Tatort: LD, Montag, 3.50 Uhr
Tatwaffe: Ein mit flüssigem Stahl gefüllter Behälter und die
dazugehörigen Arbeitsplätze
Tatopfer: Ein Toter, vier Leicht- bis Mittelschwerverletzte und
ein unter Schock stehender Kranfahrer
Die anlaufende Untersuchung hat bisher ergeben, daß die Tat von
langer Hand geplant war. Als Belastungszeuge wird der Betriebsrat
angeführt: "Es sei ein wahres Wunder, daß in den vergangenen 14
Jahren noch nichts passiert sei." Der Eigentümer der Tatwaffe hat
daraufhin folgende Stellungnahme abgegeben: "Firmenleitung und
Gewerbeaufsichtsamt haben inzwischen Gespräche begonnen mit dem
Ziel, Arbeitsabläufe aus dem Gefahrenbereich der glühenden Stahl-
transporte in sichere Entfernungen zu verlegen."
Wer ist also der Täter? Wo liegt das Motiv?
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Das Geständnis, seit Jahren die Arbeitsplätze so eingerichtet zu
haben, daß Arbeiter unter schwebenden Lasten, "im Gefah-
renbereich", zu arbeiten haben, hat mit
Mord
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natürlich nicht das mindeste zu tun. Wir raten dringend davon ab,
mit einer Klage nach Paragraph 211 Strafgesetzbuch gegen die
Hütte vorgehen zu wollen. Wenn es im Paragraph 211 unter anderem
heißt:
"Mörder ist, wer... aus Habgier... grausam oder mit gemeingefähr-
lichen Mitteln... einen Menschen tötet",
dann heißt das noch lange nicht, daß man der Hütte Habgier vor-
werfen könnte. Wenn die Hütte Arbeitsplätze unter dem Gesichts-
punkt lohnender Kost einrichtet, so daß das Prinzip der Organisa-
tion der Arbeit darin liegt, mit der Zuhilfenahme von Kränen Ar-
beitsplätze zu beschicken, an denen gleichzeitig gearbeitet wer-
den soll, dann handelt es sich nicht um Habgier, sondern um einen
Beitrag zum Aufschwung, und der dient angeblich "uns allen". Man
läge auch völlig schief, wollte man den Tod des einen und die
Verletzungen der anderen Gießer, so "grausam" das auch war, als
bezweckte Grausamkeit beurteilen. Die Hütte beabsichtigt sicher
nicht, ihre Gießer unter die Erde zu bringen. Sie sollen bloß so
arbeiten, wie es am Arbeitsplatz vorgesehen ist; und jeder Tote
wird doch ordentlich von der Hütte bedauert. Und schließlich ist
es auch nicht im Sinne des Strafgesetzbuches, Stahlbehälter oder
gar Gießerarbeitsplätze als "gemeingefährliche" Mordinstrumente
zu charakterisieren. Schließlich stehen sie unter ständiger Beob-
achtung von Sicherheitsingenieuren und Gewerbeaufsichtsamt.
Selbst der Tatbestand, der
Fahrlässige Tötung
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heißt und im Paragraph 222 zu finden ist, hat mit den Gießerar-
beitsplätzen nichts zu tun. Denn von "Fahrlässigkeit" kann nicht
die Rede sein: die Sicherheitsvorschriften hängen in jedem Mei-
sterbüro, und Sicherheitsanzüge sind von der Hütte bereitgestellt
worden. Wenn Arbeiter die Arbeit, die sie zu erledigen haben, im-
mer dann erledigen, wenn der Betrieb sie anfallen läßt, und zwar
so, wie der Betrieb sie organisiert, dann kann nur noch passie-
ren, daß der Betrieb ihnen Fahlässigkeit vorwirft. Der Kranfahrer
muß sich die Frage gefallen lassen, ob er nicht doch schuld an
dem Unfall war, und von den Gießern behauptet die Betriebsleitung
scheinheilig, daß sie überhaupt nicht wüßte, was die dort zu su-
chen hatten.
Was also vorliegt, ist nicht nur strafbar, sondern umgekehrt: Es
liegt ein Fall von gesetzlich geschützter und geförderter
Lohnarbeit
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vor. Das ist der Skandal! Gesetzlich abgesichert und gefördert
ist der Zweck einer rentablen Stahlproduktion, und der Einsatz
von Mensch und Maschine ist dafür das Mittel. Man tut die Arbeit
so, wie vom Betrieb vorgesehen, und viel aufzupassen gibt es
nicht, eher viel technischer Fortschritt, an den man sich anzu-
passen hat. Lauter technische Sachzwänge - vom betrieblichen
Zweck gewollte! - bestimmen die Art, Geschwindigkeit und den
Raum, in dem die Arbeit zu laufen hat. Anders geht das nicht.
Denn ernstgenommen wäre der Gesichtspunkt, daß man auf sich ach-
tet, eine einzige Verhinderung der Arbeit. Dann würde die Arbeit
nicht mehr gehen. Den Schuh will sich aber keiner anziehen, also
wird weitergearbeitet, bis der Betrieb nach einem Unfall be-
schließt, daß die Arbeit anders organisiert gehört. Dann werden
die Scherben aufgeräumt und die neuen Anweisungen befolgt. Damit
ist auch dieser Unfall bewältigt.
Mit viel Verantwortung seitens der Betriebsleitung wird alles ge-
tan, damit die Arbeit ohne solche "Störungen" weiterlaufen kann -
was dieser Unfall den Betrieb gekostet hat, kriegt man noch nach-
gerechnet - und mit ein bißchen Mitbestimmung seitens des Be-
triebsrates wird der Schein gepflegt, alles würde zum Schutz des
arbeitenden Lebens stattfinden - Beileidsbekundungen für die To-
ten inbegriffen.
Menschliches Versagen oder technische Unzulänglichkeiten?
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Diese Frage wird in solchen Fällen immer aufgeworfen. Wie sieht
es bei menschlichem Versagen aus? Irgendjemand hat was falsch ge-
macht oder hat nicht richtig aufgepaßt. Kann mal passieren. Und
es kann in beiden Fällen sogar passieren, daß irgendjemand dabei
verletzt wird. Das muß man eben abstellen. Daß Gießer an ihrem
Arbeitsplatz arbeiten, während der Transport läuft oder Packer
immerzu unter schwebenden Lasten arbeiten, ist weder ein Zufall,
noch einfach übersehen worden. Das ist das Resultat einer be-
trieblichen Kalkulation, bei der Mensch und Maschine kost-. und
raumsparend eingesetzt werden, die Arbeiten deswegen so or-
ganisiert werden, daß sie neben- und untereinander ausgeführt
werden müssen, und es den Leuten zur eigenen Aufgabe gemacht
wird, mit den so eingerichteten Arbeitsbedingungen zurechtzukom-
men!
Dann ist die Tatsache, daß ein Fehler - von welcher Seite er auch
immer passieren mag - gleich zu einer Katastrophe werden kann,
eine berechnete Notwendigkeit und ausschließlich eine Leistung
des Kapitals. Es liefert schließlich immerzu lauter Gelegenheiten
dafür, daß menschliches oder technisches Versagen zur Gefährdung
von Leben und Gesundheit führt.
Von einer Bramme zerquetscht im WW, von einem Paket erschlagen im
KW, vom flüssigen Eisen verbrannt, neulich im LD. Daß morgen ir-
gendetwas anderes passieren wird, weiß jetzt schon jeder, der ein
Interesse an diesem Geschäft hat.
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