Quelle: Archiv MG - BRD WIRTSCHAFTSPOLITIK BETRIEBE - Vom Umgang mit dem Arbeiter
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EIN ARBEITSUNFALL BEI DER BREMER LAGERHAUSGESELLSCHAFT
IST BEWÄLTIGT
Der zwei Jahre zurückliegende Arbeitsunfall im Neustädter Hafen,
bei dem ein Kranführer tödlich verletzt wurde, hatte erst neulich
ein gerichtliches Nachspiel. Der Tat dringend verdächtigt waren
sieben ehemalige Kollegen, inzwischen zu 500,-- DM Geldbuße ver-
donnert. Als Haupttäter saß heimlich der Kranführer selbst auf
der Anklagebank. Davon wird der Tote zwar auch nicht mehr le-
bendig. Aber wo die Gründe nicht weiter interessieren, ist die
S c h u l d f r a g e umso ertragreicher.
Was war eigentlich passiert?
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Arbeiter der Bremer Lagerhausgesellschaft (BLG) haben in der
zweiten Schicht beim Beladen eines Schiffes den Kran mit 18
Stahlrohren belastet, bei ca. 8 Rohren liegt die Höchstbelastung
des Krans. Die sog. Überlastsicherung, die die Kräne bei zuviel
Gewicht zum Stoppen bringt, war nicht nur bei diesem, sondern
vier weiteren defekt. "Um trotzdem (!) mit den Geräten weiterar-
beiten zu können, hatte man die Sicherung elektrisch überbrückt
und die Kranführer mit einem Schild in der Kanzel auf den Defekt
hingewiesen" (WK 15.5.). Kurz gesagt, es wurde g e a r-
b e i t e t, wie es auf diesen Arbeitsplätzen wohl üblich war.
Nur ist diesmal dabei einer hops gegangen. Aber so einfach soll
man das nicht sehen.
Da Unfälle solchen Kalibers ja nicht jeden Tag passieren, scheint
es jedermann klar zu sein, daß es an der Arbeit und ihrer Organi-
sierung nicht liegen kann, sondern an denen, die sie
v e r r i c h t e n.
Die Betriebsleitung der BLG hat jedenfalls saubere Hände. Sie hat
niemanden angewiesen, die 5 Tonnen mehr an den Kran zu hängen.
sie hat nur beschlossen, daß ein bestimmtes Arbeitspensum von den
Arbeitern in bestimmter Zeit abzuwickeln sei. Termingerechte, Ko-
sten und Liegezeit sparende Abfertigung eines Schiffes heißt bei
der BLG auch, daß die Arbeiter eine zweite Schicht dranzuhängen
haben. Schließlich ist die Verkürzung der Liegezeit für die Ree-
der d a s Konkurrenzmittel der Häfen. Ganz nebenbei spart sich
die BLG das Organisieren und Abrufen einer anderen Schichtko-
lonne. Diese Betriebspraxis ist selbstverständlich ordnungsgemäß
per Betriebsvereinbarung abgesegnet, der 16 Stunden-Tag in dieser
Branche eine durchaus übliche Arbeitszeit. Die betriebliche Kal-
kulation geht also über die absolute Verfügung der BLG über die
Arbeitszeit der Arbeiter auf. Wie die Arbeiter die Verlängerung
der Arbeitszeit packen und mit den so eingerichteten
Arbeitsbedingungen zurechtkommen, ist i h r e Sache.
Nicht so ganz. Denn daß der BLG keineswegs gleichgültig ist, wie
die Arbeiter die Schicht bewältigen, stellt sie mit ihrer hausei-
genen Vereinbarung zu Lohn und Arbeitszeit klar. Bei der BLG ist
üblich, was in anderen Betrieben verboten ist: Je schneller die
Arbeiter mit ihrem Arbeitspensum fertig sind, desto mehr
b e z a h l t e Freizeit haben sie. Wenn die Arbeiter vor
Schichtende fertig sind, dürfen sie früher nach Hause gehen und
bekommen die Schicht voll bezahlt. Was für ein S t u n d e n-
l o h n für sie dabei rauskommt, hängt also zuletzt auch davon
ab, wie sie sich in die Arbeit reinhängen und die Schichtzeit
u n t e r schreiten. Wenn das kein Angebot ist!
Die BLG erzeugt also bei den Arbeitern das Interesse an Arbeits-
zeitverkürzung und stellt klar, wie sie dieses Interesse zu ver-
folgen haben: Einzig Intensivierung der Arbeit pro Schicht ist
als Ausweg erlaubt, wenn man früher nach Hause will. Auf diese
Weise bedienen die Arbeiter nämlich nicht nur das Interesse der
BLG an der Abwicklung jeden Auftrags, sondern sorgen auch noch
für kürzere Liegezeiten.
W i e die Arbeiter das bewerkstelligen, war im Hafen ein
o f f e n e s G e h e i m n i s: die Sicherung zu überbrücken,
damit mehr Rohre angepickt werden können, war eine "gewohnte Pra-
xis". Nur den Herren von der Betriebsleitung haben's die Spatzen
offenbar nicht von den Dächern gepfiffen - wo ihnen doch sonst
keine Unregelmäßigkeit, Verspätung usw. entgeht. Dieser Unfall
war also der reinste 'Zufall'.
Wenn die Arbeiter die Arbeit immer dann erledigen, wenn der Be-
trieb sie anfallen läßt und so, wie der Betrieb sie organisiert,
ist es der BLG recht, solange alles gut geht. Wenn es schief
geht, haben die Arbeiter sich das selbst zuzuschreiben. Sicher-
heitsvorschriften werden schließlich nicht umsonst überall aufge-
hängt, Sicherheitsingenieure nicht umsonst beschäftigt und das
Gewerbeaufsichtsamt nicht umsonst bemüht. Unter die Erde bringen,
will die BLG ihre Mitarbeiter wirklich nicht.
Dabei nutzt die BLG die Dummheit der Arbeiter aus. Um sich die
zweite Schicht in voller Länge zu ersparen, wollen sie nur ein
probates Mittel kennen: das, welches ihnen der Betrieb anbietet -
Arbeiten bis zur Selbstgefährdung. Eine saubere Rechnung. Einen
Schaden abzuwenden, indem man einen anderen in Kauf nimmt. Dabei
kommt für sie bestenfalls heraus, daß die Arbeit erledigt wird.
N a c h einem Arbeitsunfall übernimmt sofort die Betriebsleitung
wieder die V e r a n t w o r t u n g, die ihr zwischenzeitlich
abhanden gekommen ist, um die Arbeit neu zu organisieren und neue
Anweisungen zu geben - bis zum nächsten Mal.
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