Quelle: Archiv MG - BRD WIRTSCHAFTSPOLITIK BETRIEBE - Vom Umgang mit dem Arbeiter
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BESCHWERDEWESEN ÜBER VORGABEZEIDEN
Ein Streit um den Lohn, der von vorneherein entschieden ist
Wenn Arbeiter mit den Vorgabezeiten nicht auf ihren Lohn kommen,
können sie sich beschweren. Daß der Betrieb mit dem institu-
tionalisierten Beschwerdewesen dafür Sorge tragen will, daß die
Leistung, die sie bringen, sich auch für die Arbeiter lohnt, kann
nicht sein. Dann hätte LDW sich den Schwindel mit den Vorgabezei-
ten ja gleich sparen können.
Mit der Vorgabezeit ist nämlich der Lohn k e i n
S t r e i t g e g e n s t a n d mehr, obwohl für den Arbeiter
alles davon abhängt. Die Frage, wieviel Lohn er zu einem ordent-
lichen Leben braucht, wieviel Leistung ihm abverlangt wird, damit
sich hinterher noch ein Freizeitvergnügen aufziehen läßt, ist vom
Standpunkt der Vorgabezeit als sachfremder Gesichtspunkt zurück-
gewiesen. Sachgemäß demgegenüber ist, daß einzig und allein das
Interesse des Betriebes zählt: mit den Vorgabezeiten legt der Be-
trieb nämlich fest, wieviel Lohn er sich jede bestimmte Arbeit
kosten lassen will. So stehen für LDW mit der Summe aller Vorga-
bezeiten pro Auftrag die Lohnkosten schon fest, bevor irgendein
Arbeiter überhaupt einen Finger dafür gekrümmt hat. Ist so der
gewünschte Preis für die Leistung hergestellt, ist es auch
keineswegs dem Arbeiter anheimgestellt, wieviel Leistung pro
Stunde er abliefern will. Der Betrieb geht praktisch davon aus,
daß die Vorgabezeiten unterschritten werden. Dementsprechend
deckt er die Arbeiter mit Aufträgen ein, so daß sie dann einen
Durchschnittsakkord von 130-140% verdienen.
Mit schöner Regelmäßigkeit führen die Vorgabezeiten offensicht-
lich dazu, daß die Arbeiter noch nicht einmal auf ihren Durch-
schnittsakkord kommen. Der Betrieb hat großzügigerweise ein Be-
schwerdewesen eingerichtet - und gleich die Bedingungen mit-
geliefert, wann ein Arbeiter Grund zur Klage hat. Als erlaubte
Reklamationsgründe
gelten:
"- unterschiedliches, fehlerhaftes Material,
- andere, neue Fertigungsverfahren und Vorrichtungen,
- Beanstandungen und Mehrverbrauch und
- konstruktionsbegleitende Fertigung o.ä."
Daran könnte einem folgendes auffallen:
Vorgabezeit: Der Zwang zur Leistung
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1. Was alles n i c h t als Grund zählt, mit dem ein Arbeiter
eine Korrektur der Vorgabezeit verlangen kann. Überhaupt nicht
vorgesehen ist, daß ein Arbeiter die geforderte Leistung nicht
bringen kann,
- weil er gestern gefeiert hat und es heute deshalb ein wenig ru-
higer angehen lassen will,
- weil die ersten vier Stunden anstrengend waren und sich eine
gewisse Müdigkeit eingestellt hat,
- weil der Rücken schmerzt oder die Nase läuft, der Gesundheits-
zustand sich also negativ bemerkbar macht.
Lauter Bedingungen auf Seiten des Arbeiters, die seine Leistung
beeinflussen - und für den Betrieb garantiert nicht zählen. Daß
sich die Leistung nach Vermögen und Befinden der Arbeiter rich-
tet, gehört sich nicht. Umgekehrt, der Arbeiter hat sich gefäl-
ligst nach der abverlangten Leistung zu richten, womit ihm eine
gehörige Portion Rücksichtslosigkeit gegen Gesundheit, Müdigkeit,
Lust und Laune abverlangt wird.
Mit dem Lohn für Arbeitsbedingungen haftbar gemacht
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2. Nun könnte man meinen, daß der Betrieb mit seiner Liste von
anerkannten Beschwerdegründen immerhin in Rechnung stellt, welche
objektiven Arbeitsbedingungen der Arbeiter vorfindet. Weit ge-
fehlt! Warum muß denn ein Arbeiter sich eigentlich beschweren,
wenn "fehlerhaftes Material" vorliegt oder "neue Fertigungsver-
fahren" angewandt werden? Weil sich dadurch in manchen Fällen die
Arbeitszeit verlängert, die zur Erledigung des Arbeitspensums nö-
tig ist und der Betrieb deshalb noch längst nicht die Vorga-
bezeiten erhöht. Wenn der Arbeiter aufgrund der Arbeitsbedingun-
gen die abverlangte Leistung nicht bringen kann, hat er das mit
seinen Lohn auszubaden. Mit der Vorgabezeit hat der Betrieb das
a u t o m a t i s c h als L o h n s e n k u n g organisiert.
Zwar hat kein Arbeiter sich das Material oder Fertigungsverfahren
ausgesucht, beides hat schließlich LDW ihm vorgesetzt, aber wenn
eine Arbeit mal länger dauert, tut der Betrieb so, als gingen ihn
die Arbeitsbedingungen nichts an, sondern seien Sache des Arbei-
ters. Wenn die Arbeitsbedingungen ihn hindern, die verlangte Lei-
stung zu bringen, muß der Arbeiter deshalb erst einen Streit mit
dem Betrieb anzetteln, wenn er verhindern will, daß die Lohnsen-
kung ihn im vollen Umfang trifft. Und weil der Betrieb mit der
Vorgabezeit so selbstverständlich davon ausgeht, daß widrige Ar-
beitsbedingungen voll zu Lasten des Arbeiters zu gehen haben, ist
der Arbeiter in diesem Streit von vornherein in der unterlegenen
Position. Über seine Beschwerde entscheidet noch allemal der Be-
trieb mit der Freiheit, auf dem "Sachgesetz" der Vorgabezeit zu
bestehen oder auch eine 'Ausnahme' zu gestatten, was dann schon
wie ein großzügiges Zugeständnis an den Arbeiter daherkommt.
Ganz anders verfährt der Betrieb im umgekehrten Falle: wenn ein
neues Fertigungsverfahren es dem Arbeiter gestattet, in derselben
Zeit mehr Produkt herzustellen, kommt das nie seinem Lohn zugute.
Dann fällt dem Betrieb schlagend ein, daß die Arbeitsbedingungen
doch nicht Sache des Arbeiters sind, sondern sein Werk. Da beruft
er sich darauf, daß er den produktiveren Arbeitsplatz eingerich-
tet hat und beansprucht ganz automatisch, daß der gestiegene Er-
trag voll und ganz dem Profit zugutekommt. Also werden die Vorga-
bezeiten gesenkt, so daß die Lohnkost niedriger ausfällt, die der
Betrieb pro Arbeitsgang zu zahlen hat.
3. Warum gibt es denn laufend "Mehrverbrauch" an Material oder
"Beanstandungen" des Arbeitsergebnisses? Mit der Vorgabezeit
zwingt der Betrieb doch dem Arbeiter auf, möglichst v i e l e
Stücke in gegebener Zeit abzuliefern. Das gerät in Widerspruch
zum zweckmäßigen Arbeiten, weshalb ein Mehrverbrauch an Material
oder Qualitätsmängel die unvermeidliche Folge sind. Vermeiden
will der Betrieb aber möglichst weitgehend, daß dergleichen ihm
zusätzliche Kosten verursacht. Mehrverbrauch wird deshalb mit
Lohnabzug bestraft, und bei Qualitätsmängeln stellt der Betrieb
sich auf den Standpunkt, daß Nacharbeiten notwendig, ihre Be-
zahlung jedoch überflüssig ist, so daß der Lohn dafür äußerst
spärlich zugestanden wird.
4. Der Betrieb findet es also ganz selbstverständlich, daß die
Arbeiter mit ihrem Lohn dafür haftbar gemacht werden, daß seine
Stückkostenkalkulation aufgeht. Die Arbeiter müssen sich extra
mit ihm streiten, wenn sie verhindern wollen, daß "fehlerhaftes
Material", "Mehrverbrauch" usw. ihren Lohn mindert, weil mit der
Vorgabezeit diese Fälle automatisch als Lohnsenkung organisiert
sind. So bleibt mit dem ganzen Beschwerdewesen auf jeden Fall ge-
währleistet, daß die Gewährung von zusätzlichen Lohnminuten die
A u s n a h m e von der Regel bleibt. Wenn der Betrieb den Be-
schwerden der Arbeiter nachgibt, will er das also durchaus als
großzügig gewährten Gnadenakt verstanden wissen. Und dieser Gnade
erweist man sich bekanntlich dadurch als würdig, daß man sie
nicht allzu häufig in Anspruch nimmt. Was dadurch unterstrichen
wird, daß LDW die Beschwerdeinstanz eine Etage höher von den Ar-
beitsvorbereitern hin zu deren Vorgesetzten verlagert. Und wel-
cher Arbeiter will schon mit seinem kleinlichen Lohninteresse
diesen Herren dauernd lästig werden?
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