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       Kündigungsschutzgesetz:
       

EIN SCHUTZ FÜR KÜNDIGUNGEN

Es gehört zu den beliebtesten demokratischen Ideologien, daß der Staat für Entlassungen und Arbeitslosigkeit nichts kann und daß so gut wie alle seine Taten ihrer Bekämpfung dienen. Da paßt auch das sogenannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gut ins sozial ver- logene Bild - allerdings nur, solange man an den ideologischen Titel glaubt und den Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt. Tatsächlich regelt das Gesetz so ziemlich das Gegenteil eines Schutzes vor Kündigungen: nämlich Die Freiheit des Kapitals, gemäß seinen wechselnden --------------------------------------------------- Geschäftsinteressen über Arbeitskräfte zu verfügen -------------------------------------------------- Paragr. 1 des KSchG erklärt Arbeitgeberkündigungen für rechtsun- wirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt sind. "Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist." (Paragr. 1 Abs. 2 KSchG) In der verdrehten Form eines bedingten Kündigungsverbotes verkün- det der Gesetzgeber hier ein ausdrückliches Kündigungsrecht der Kapitalseite. Und er äußert gleich Verständnis für alle Kündi- gungsgründe, die der Arbeitgeber geltend machen kann. "Mit diesen drei Gruppen von Kündigung den trägt das Gesetz un- terschiedlichen legitimen Interessen des Arbeitgebers Rechnung. Mit der verhaltensbedingten Kündigung wird ihr Reaktionsmöglich- keit auf vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers eingeräumt. Die Möglichkeit der personenbedingten Kündigung trägt dem Aus- tauschcharakter des Arbeitsverhältnisses Rechnung: Wo der Arbeit- nehmer auf Dauer die Leistung nicht mehr erbringen kann, zu der er sich verpflichtet hat, verliert das Arbeitsverhältnis seinen wesentlichen Inhalt und muß deshalb aufgelöst werden können. Mit der Einräumung des Rechtes zur betriebsbedingten Kündigung zieht das Gesetz eine notwendige Folgerung aus der Tatsache, daß sich ein Unternehmen, welches sich in einer marktwirtschaftlich ver- faßten Wirtschaftsordnung bewegt, in dem Erfordernis der Rentabi- lität orientieren muß: Mangel an kostendeckenden Aufträgen zu ei- ner Freisetzung von Arbeitskräften führt, muß eine Personalver- minderung ebenso möglich sein wie dort, wo die Freisetzung ihre Ursache in der Einführung arbeitskräftesparender, kostensenkender Produktionsmethoden hat. (Herrschel/Lorisch KSchGS. 29 ff.) Viel schlaue juristische Worte um ein nacktes Kapitalinteresse: Dem Kapital steht die Freiheit zu, ein betriebsnützliches Soll an Leistung festzulegen. Wird dies nicht erfüllt, so nimmt das dem Lohnarbeitsverhältnis seinen wesentlichen Inhalt und dem Lohnar- beiter sein Anrecht auf ein Auskommen. Zu wenig Gewinn bedeutet, daß die Produktion von Ware und damit die Bezahlung von Arbeits- kräften ihren Sinn verliert. Und Verringerung der notwendigen Ar- beit durch Erhöhung der Produktivität heißt im Kapitalismus nicht weniger Arbeit für die Arbeitskräfte, sondern weniger zu bezah- lende Arbeit, also Freisetzung von Arbeitskraft von ihrem Lohn. So sehen es die Unternehmer, und so will es das Gesetz. In der "marktwirtschaftlich verfaßten Wirtschaftsordnung" steht und fällt der Lebensunterhalt einer ganzen Klasse von Leuten mit der Möglichkeit, sich in fremden Diensten und für fremden Reich- tum nützlich machen zu dürfen. Er ist abhängig von dem Geschäft, das mit ihnen zu machen geht. Und er ist deshalb aus Prinzip eine sehr unsichere Sache. Den Lebensunterhalt ihrer "lieben Mitarbei- ter" berechnen und behandeln die Unternehmer als Kostenfaktor, der sich zu rentieren hat und der deshalb zur Diposition steht, wenn ihre Gewinnrechnungen dies "verlangen". Letzteres geschieht mit schöner Regelmäßigkeit immer wieder, weil die Methoden, für schwarze Zahlen in den Bilanzen zu sorgen, sie wiederherzustellen oder zu sichern - Produktionseinschränkungen und Rationalisierun- gen - laufend Arbeitskräfte überflüssig machen und damit ihre Entlassung auf die Tagesordnung setzen. Gewaltakt mit Recht ------------------- Die Durchführung dieser "Tagesordnung" ist eine Frage der Gewalt. Denn schließlich steht hier Interesse gegen Interesse: Die Kalku- lationsfreiheit des Kapitals gegen die Existenzinteressen der Lohnarbeiter. Damit dieser Gegensatz seine "vernünftige" Lösung findet, muß den Rentabilitätsgesichtspunkten des Kapitals Geltung v e r s c h a f f t werden. Diesen Gewaltakt erledigt der Staat mit seinem R e c h t. Er sorgt mit seinem g e s e t z l i c h e n Zwang dafür, daß aus den kapitalisti- schen Interessen ein S a c h z w a n g wird. Damit geht der Staat sehr logisch vor. Er ist es schließlich, der mit seinem Schutz der Eigentumsordnung die Wirtschaft marktwirt- schaftlich verfaßt, d.h. den Gewinn der Unternehmer zu einer Sa- che gemacht hat, von der alles abhängt. Und er ist es auch, der das Bedürfnis der Geschäftswelt, gemäß ihrer gewinnmäßigen Vor- teilsrechnungen Lohnarbeiter anziehen und wieder abstoßen zu kön- nen, in den Rang eines Rechts erhebt; d.h. er stattet es mit der unanfechtbaren Autorität seines G e w a l t monopols aus. So macht der Staat mit seiner Garantie des Kündigungsrechts die Freiheit des Kapitals und die Existenzunsicherheit seiner Lohnar- beiter zur freiheitlich-demokratischen Systemfrage. Das alles ist kein Verstoß gegen das Soziale am Sozialstaat. Die- ses Verhältnis läßt sich nämlich genausogut ausdrücken als staat- licher "Bestandsschutz für Arbeitsplatzbesitzer" ----------------------------------------- "Vor allem der Arbeitnehmer eine Handhabe gegen willkürliche Kün- digungen, für die keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers bestehen." (Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, S. 234) "Der Arbeitnehmer soll sich des einmal erworbenen Arbeitsplatzes insofern sicher sein können, als dieser ihm vom Arbeitgeber nicht beliebig, sondern nur dann wieder entzogen werden kann, wenn das unumgänglich ist." (Herrschel/Lorisch, S. 29) Eine schöne "Handhabe" bzw. "Sicherheit", deren Inhalt allein in der Bekräftigung besteht, daß alle ökonomischen Kündigungsgründe als "berechtigt" und "unumgänglich" hinzunehmen sind. Grundlose Willkür, Entlassungen aus Lust und Laune, die braucht sich tatsächlich niemand bieten zu lassen. Kündigungen, die sich der Willkür unternehmerischer Kostenkalkulation und der Zufälligkeit des Geschäftserfolges verdanken dagegen schon. Die "umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen aus der Sicht eines ge- recht und billig denkenden Arbeitnehmers und Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfal- les", die Deutschlands Arbeitsgerichte angeblich ständig aufs Neue durchführen, zieht sich dementsprechend auf eine Fragestel- lung zusammen: "Kann den Interessen des Arbeitgebers, die hinter der Möglichkeit zur betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung stehen, auch auf andere, dem Arbeitgeber zumutbare Wei- sung Rechnung getragen werden, so wäre der Gebrauch der Kündigung eine unverhältnismäßige, weil nicht erforderliche Maßnahme, die deshalb nicht zulässig sein kann." (Herrschel/Lorisch, S. 77) Ja wenn dem unternehmerischen Interesse an billiger und williger Arbeitskraft und an einer positiven Bilanz auch in anderer Weise als durch Kündigung zum Erfolg verholfen werden kann, z.B. durch "Abmahnung", also Kündigungsdrohungen, durch Versetzungen, Kurz- arbeit oder durch das Angebot der Weiterbeschäftigung zu ver- schlechterten Arbeitsbedingungen - ja dann und nur dann darf der Mensch gegebenenfalls "seinen" Arbeitsplatz behalten. Ob eine be- stimmte Kündigung nach den ureigensten Maßstäben des Geschäfts noch nicht oder schon erforderlich ist, das ist die Sorte Über- prüfung, mit der sich die Arbeitsgerichte beschäftigen und die zumindest einer stattlichen Anzahl von Richtern, Rechtsanwälten und Verbandsvertretern einen sicheren Arbeitsplatz verschafft. Im Falle betriebsbedingter Kündigungen stellt das KSchG darüber hinaus noch eine weitere Anforderung an die Rechtmäßigkeit von Entlassungen: sie sind rechtsunwirksam, "wenn der Arbeitgeber bei Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichens berücksichtigt hat" (Paragr. 1 Abs. 3 KSchG). Es ist natürlich unvergleichlich "sozialer", einen 27-jährigen Ledigen mit zwei Jahren Betriebszugehörigkeit um sein Auskommen zu brin- gen, als einen 45-jährigen Vater von drei Kindern, der schon seit 10 Jahren brav seinen Dienst tut. Irgendwelche Sortierungsge- sichtspunkte lassen sich noch allemal an den Haaren herbeiziehen, wenn es darum geht, eine angebliche unterschiedliche "Zumutbarkeit von Kündigungen" zu erfinden und mit guten Gründen zu versehen. Das trägt vielleicht ein wenig dem staatlichen In- teresse an einer möglichst geringen Belastung seiner Sozialkassen Rechnung. Das verschafft ganz sicher den Gewerkschaften und son- stigen Betiebsräten mit der Erstellung von Auswahlrichtlinien ein prima Betätigungsfeld, um sich wieder einmal als verantwortungs- vollere Alternative bei der "sozialverträglichen" Durchsetzung "betrieblicher Notwendigkeiten" in Szene setzen zu können. Das bedingt eventuell sogar den Gerechtigkeitssinn von Lohnarbeitern, sofern sie es gelernt haben, Ärger über einen Schaden in die mo- ralische Anklage zu übersetzen, daß ausgerechnet sie diesen gar nicht verdient hätten. Hauptsächlich aber zeugt das von der staatlichen Berechnung, daß ein wenig von oben organisiertes und durchgeführtes Gerechtigkeitsgefummel der Freiheit des Kündi- gungswesens nur nutzen kann. "Personalabbau" ist nämlich als be- schlossene Sache längst abgehakt, wenn die spannende Frage eröff- net wird, welcher der "lieben Mitarbeiter" gerechterweise seinen Arbeitsplatz verlieren soll. Und mit "sozialer Auswahl" kann er sich zu allem Überdruß auch noch mit dem Gütesiegel schmücken, das ihn nun endgültig als unabweislich ausweist: "garantiert so- zial und gerecht." Wer mag sich da noch über seinen Rausschmiß beklagen dürfen. So durch und durch konstruktiv die Rolle der so- zialen Auswahl als Begleitmusik ordnungsgemäßen Kündigens ist, ihrem nachrangigen Stellenwert gemäß muß mit ihr andererseits auch wieder Schluß sein, "wenn betriebstechnische, wirtschaftli- che, oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Wei- terbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer be- dingen und dann der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entge- genstehen" (Paragr. 1 Abs. 3 KSchG). Die ganze Beschränkung, die das KSchG der Arbeitgeberseite auferlegt, besteht somit im Ergeb- nis in der Umständlichkeit, im Falle eines Rechtsstreits den Nachweis führen zu müssen, daß eine bestimmte Kündigung von ihrem Interesse her erforderlich war. Sollte dieser Beweis einmal nicht gelingen, bleibt dem Unternehmen dann allerdings immer noch die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses gegen Bezahlung einer Abfindung zu beantragen, "wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwar- ten läßt" (Paragr. 9 Abs. 1 KSchG). Die unbedingte Freiheit der Kalkulation mit der Lohnarbeit ist somit in letzter Instanz al- lenfalls eine Geldfrage und der ehemalige Arbeitsplatzbesitzer darf sich mit durchschnittlich sechs Monatsgehältern damit "abfinden", daß er seine Existenzgrundlage verloren hat. So bil- lig kann sich der Unternehmer von jeder Rücksicht auf die Entlas- senen freikaufen: Er erspart dem Staat ein paar Sozialkosten. Der Betriebsrat entläßt mit --------------------------- Zur quasi betriebsinternen Überwachungsinstanz für die Einhaltung der Kündigungsregeln hat der Staat übrigens den Betriebsrat er- nannt. Dessen Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündi- gung. Sein Widerspruch verhindert zwar nicht ihre Gültigkeit, hat aber sofern er sich auf einen Gesetzesverstoß beruft - einen Wei- terbeschäftigungsanspruch des Betroffenen bis zur gerichtlichen Entscheidung zur Folge. Und im Falle von Massenentlassungen darf er sogar mit dem Betrieb einen Sozialplan aushandeln und durch Verhandlungen über Umsetzungen, Frühverrentung und Entlassungen die reibungslose Anpassung der Belegschaft an die neuen Betriebs- notwendigkeiten mitbestimmen. Das sind dann Sternstunden der Be- triebsratsarbeit. Zweifellos ein schöner Fortschritt der Arbeiterbewegung: Kündi- gungen können nur ausgesprochen werden, wenn zuvor die offiziel- len Repräsentänten der Lohnarbeiter sich als innerbetriebliche Rechtsaufsicht aufführen und an der Sortierung der Kündigungs- gründe in rechtmäßige und unrechtmäßige mitwirken durften. So werden die Entlassungen, auf die es ankommt, auch noch im Namen der Betroffenen abgewickelt. Jedermann bekommt das, worauf er einen unbezweifelbaren Anspruch hat: daß ihm bei uns mit seinem Rausschmiß Recht geschehen ist. zurück