Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK RENTEN - Die Oma unterm Wertgesetz
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Blüms Vorruhestandsgesetz
VOR-(LÄUFIGER)-RUHESTAND MIT 59 ZUM BILLIGTARIF
Die sogenannte 59er-Regelung ist in Verruf gekommen. Das seit
Jahren übliche Verfahren bundesdeutscher Betriebe, alte
'Mitarbeiter' unter Ausnutzung gesetzlicher Bestimmungen loszu-
werden - 59-jährige werden mit ihrem eigenem Einverständnis ent-
lassen und können nach einjähriger Arbeitslosigkeit Anspruch auf
eine vorzeitige Altersrente geltend machen - wurde von Bundesar-
beitsminister Blüm jetzt zum 'Mißbrauch öffentlicher Gelder' er-
klärt.
Das Arbeitsministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Einschrän-
kung der ab sofort mißbilligten Betriebspraxis vorgelegt. - Be-
triebe, die ihre 'Alten' weiter auf die bisher übliche Tour ab-
stoßen, sollen in Zukunft neben der Erstattung des Arbeitslosen-
geldes und der Arbeitslosenhilfe auch zur Zahlung der vorgezoge-
nen Altersrente für einen Zeitraum von 3 Jahren herangezogen wer-
den.
- Diese Erstattungspflicht tritt nur dann ein, wenn ein Unterneh-
men Leute entläßt, die in den vergangenen 12 Jahren mindestens 10
Jahre bei ihm beschäftigt waren.
- Für Unternehmen mit bis zu 40 oder bis zu 60 Beschäftigten wird
der zu zahlende Betrag auf ein Drittel bzw. auf zwei Drittel re-
duziert.
- Grundsätzlich nicht zur Kasse gebeten werden Betriebe mit bis
zu 20 Beschäftigten und solche Firmen, die sich 'in erheblichen
finanziellen Schwierigkeiten' befinden. Den Nachweis 'erheblicher
Schwierigkeiten' hat eine Firma laut Gesetzentwurf u.a. dann er-
bracht, wenn sie ihre Belegschaft in den letzten 2 Jahren um mehr
als 15% ausgedünnt hat.
Sehr milde also, der 'Druck', den Blüm auf die Unternehmen aus-
üben will. Kein Wunder! Das Gesetz soll schließlich dem erklärten
Zweck dienen, "das von der Bundesregierung geplante Vorruhe-
standsgesetz für die Unternehmer attraktiver zu machen". Und die-
ses 'Tarifrentner-Modell' zeichnet sich auch nicht gerade durch
'Arbeitgeber'-Unfreundlichkeit aus. Vorgesehen ist folgendes:
- 59-jährige können, durch Einzelvertrag oder Tarifvertrag gere-
gelt, aus dem Betrieb auscheiden und dann bis zum frühestmögli-
chen Beginn der Altersrente ein Vorruhestandsgeld beantragen.
- Diese vorgezogene Rente muß mindestens 65% des letzten Brutto-
lohns betragen. Ein satter Abzug für die Betroffenen gegenüber
der bisherigen Regelung. Höhere Zahlungen können durch Tarifver-
trag vereinbart werden.
- Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt dem Unternehmen einen Zu-
schuß von 40% für das Vorruhestandsgeld und die Arbeitgeberan-
teile zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. (Die Ein-
schränkung: "Wenn für den ausscheidenden Arbeitnehmer ein Ar-
beitsloser eingestellt wird", kann gleich vergessen werden - eine
Überprüfung ist nämlich ausdrücklich nicht vorgesehen.) Bezu-
schußt wird nur die Mindestrente von 65% des letzten Bruttoge-
halts.
- Während des Bezugs von Vorruhestandsgeld ist der Frührentner in
der gesetzlichen Renten- und Krankenkasse pflichtversichert. Vom
Vorruhestandsgeld sind Beiträge und Lohnsteuer wie vom Arbeits-
lohn zu zahlen.
- Das Gesetz gilt nur für die Jahrgänge 1925 bis 1929. Es läuft
im Jahre 1988 als Termin für die Erstinanspruchnahme aus.
Warum so kompliziert? Warum entläßt man die Leute nicht schlicht
und einfach ein paar Jahre früher aus dem Zwang, täglich arbeiten
zu müssen - viel mehr an 'Freuden' hat der 'Lebensabend' einem
Arbeiter dank Rentenhöhe doch sowieso nicht zu bieten?
Der Zustand der älteren Mitarbeiter
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würde für eine solche Reform allen Grund bieten. Verschlissen ge-
nug sind sie doch, die 'älteren Arbeitnehmer'. Nach 35 Jahren
bundesdeutschem Sozialstaat hat sich längst praktisch herausge-
stellt, daß die überwiegende Mehrheit der Lohnarbeiter die ge-
setzliche Altersgrenze von 65 Jahren gar nicht mehr erreicht.
Für eine Herabsetzung des Rentenalters hat sich allerdings in der
ganzen Republik niemand stark gemacht. Im Arbeitsministerium hält
man im Gegenteil schon die 65-Jahres-Grenze für eine zu starre
Regelung, die die freie Wahl der Arbeitnehmer beschränkt. Und die
Gewerkschaft jammert zwar viel über die Ruinierung der Arbeiter
im Betrieb. Aber für einen früheren Eintritt in den Lebensabend
zu sorgen, das hält sie nicht für ihre Aufgabe. ("Die Frage der
Lebensarbeitszeit ist allein die Sache des Gesetzgebers.")
Die Lösung der Unternehmer...
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Praktisch aktiv geworden sind dagegen die Unternehmer. Ihre all-
täglichen und erst recht alle größeren Entlassungsaktionen ziehen
sie seit einigen Jahren regelmäßig per 59er-Regelung durch. Mit
plötzlicher Rücksichtnahme auf die von ihnen be- und vernutzten
Alten hat das allerdings nichts zu tun.
Sich selbst ersparen die Unternehmen mit diesem Verfahren aufwen-
dige Sozialpläne. Und außerdem steht ja-, dank den Rationalisie-
rungserfolgen der deutschen Wirtschaft, massenhaft frischer, un-
verbrauchter Nachwuchs auf dem 'Arbeitsmarkt' bereit. I m
V e r g l e i c h mit dem Billigangebot an Jungarbeitslosen er-
scheinen den "Arbeitgebern" 59-jährige, die meist nicht mehr an
jedem Arbeitsplatz zu benutzen sind und noch dazu einen besonde-
ren Kündigungsschutz genießen, als ein Luxus, den man sich nicht
mehr leisten will. Ein Unternehmen nach dem anderen hat folglich
'sein Herz für die Alten' und die Vorzüge der 59er-Regelung ent-
deckt, mit deren Hilfe der Abbau und zugleich eine gründliche
Verjüngung der Belegschaft durchgeführt wurde.
...und was dem Staat daran nicht paßt
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Der Zweck der Unternehmerpraxis wird staatlicherseits gewünscht
und gefördert. Konkurrenzlos leistungsstarke Betriebsmannschaf-
ten, die das 'Wohl der deutschen Wirtschaft' mehren, so hat sich
noch jede Bundesregierung ihr Arbeitsvolk gewünscht. Die unter-
nehmerische Freiheit, das gerade gebrauchte Arbeitermaterial mit
dem auf dem 'Arbeitsmarkt' Gebotenen zu vergleichen und gegebe-
nenfalls auszutauschen, soll deshalb nicht angetastet werden.
Das R e s u l t a t der Verjüngungsaktion stört einen Arbeits-
minister Blüm nur in einer Hinsicht. Für die Finanzierung eines
Gnadenbrots für nutzlose Frührentner sind die Zwangsbeiträge zur
Arbeitslosen- und Rentenversicherung nicht gedacht. Die durch das
Weiterleben der aussortierten Alten verursachten K o s t e n
für die Staatskasse sind diesem Polit-Christen entschieden zu
hoch. Deshalb moniert er, daß mit der 59er-Regelung eine Ausnahme
unzulässigerweise zur Regel geworden sei - und plant eine neue
gesetzliche Reglementierung der ganzen Angelegenheit: Ein Gesetz,
das die Personalplanung der Betriebe nicht wesentlich stört, aber
die öffentlichen Kassen entlastet.
Die Rechnung ist einfach: Statt Rentenzahlungen ab 60 (und einem
Jahr Arbeitslosengeld, das auch nicht jeder Unternehmer erstatten
mußte) lieber 3 Jahre lang 40% des festgelegten Mindest-Vorruhe-
standsgelds. Das kommt auf alle Fälle billiger.
Zur Durchsetzung dieses Programms sind dem Herrn Minister nicht
zufällig die Vorzüge der hiesigen Tarifautonomie eingefallen. Er
weiß, was er an seinen DGB-Gewerkschaften hat. Denen hat das Ver-
fahren der Untemehmer, Entlassungen über die 59-jährigen abzuwic-
keln, als sozial und gerecht immer sehr eingeleuchtet. Nachdem
nun verbindlich festgelegt wird, bis wohin die Kosten des Staates
noch gehen dürfen und bis wohin nicht mehr, ergeht an die Gewerk-
schaften der Auftrag, sich mit den Unternehmern über die Kosten
der Frührente tarifvertraglich zu einigen. Ein alter Gewerk-
schaftshase, wie der Kollege Blüm, kennt sich eben aus in der Ge-
wohnheit des DGB, mit den Lohnprozenten so herumzuwirtschaften,
daß immer das von oben gewünschte Ergebnis herauskommt: Was als
"Teuerungsausgleich" auf den Lohn draufgeschlagen werden könnte,
muß für den Tarifrententopf mit ausreichen; und was an die Vorru-
heständlicher verfüttert ist, steht natürlich für die Reallohnsi-
cherung nicht mehr zur Verfügung. Was am Lebensende an Arbeits-
zeit abgezogen wird, kann natürlich nicht mehr pro Woche wegfal-
len. Wer, trotzdem früher in Rente will, muß sich das was kosten
lassen. Eine klare Aufgabe für die anstehende Tarifrunde.
Von wirtschaftlicher Vernunft zeugt die Befristung des geplanten
Gesetzes auf 4 Jahre. Hierdurch wird nämlich rechtlich einwand-
frei festgelegt, daß aus der betrieblichen Praxis der letzten
Jahre keinerlei Anspruch oder Gewohnheitsrecht der betroffenen
Arbeiter auf eine Verrentung mit 59 Jahren erwächst. Durchaus
konsequent!
Denn die zur Zeit gängige Frühverrentung ist schließlich nicht
das Resultat der Einsicht, daß ein Lohnarbeiter mit 59 Jahren
ziemlich erledigt ist, sondern verdankt sich dem V e r-
g l e i c h eines vernutzten Arbeiters mit dem a k t u e l l
in Hülle und Fülle vorhandenen unverbrauchten Arbeitslosen-
material. Wie dieser Vergleich in 4 Jahren ausfällt, möchte die
Regierung heute noch nicht festlegen. Wer weiß, was 'Pillenknick'
und die Ehre der Nation von Deutschlands Jugend übrig lassen.
Die Regierung jedenfalls will von dem Zwang, daß man sich erst
mit 65 wirklich seine Rente verdient hat, nicht lassen. Alters-
rente erst ab 65 bzw. 63, das gilt ab 1988 erstmal wieder unbe-
schränkt vorbehaltlich neuer, dann zu treffender Regelungen.
Öffentlicher Anteilnahme erfreut sich dieser Gesetzesentwurf vor
allem, weil er eine dem Kapital liebgewordene, bequeme Einrich-
tung betrifft.
Daneben geht die Einschränkung der von Staats wegen als unerträg-
lich definierten 'Zugänge zur vorzeitigen Verrentung' ihre viel-
fältigen Verwaltungswege.
- Den freiwillig Versicherten, die vor einigen Jahren mit großem
Werbeaufwand für die Pflichtversicherungen geworben wurden, wird
das Recht auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestrichen.
- Angekündigt ist, daß 'nicht zu vermittelnde Erwerbsgeminderte'
in Zukunft nicht mehr wie bisher einen Anspruch auf die volle Er-
werbsunfähigkeitsrente haben.
- Durch die Verschärfung der Bestimmungen des Schwerbehinderten-
Gesetzes wird die Zahl derjenigen, die in den 'Genuß' eines
Schwerbehinderten-Ausweises kommen, und damit ein Recht auf Früh-
verrentung erwerben, drastisch reduziert.
Änderungen von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften, die nicht
einmal diejenigen, die es betrifft, zur Kenntnis nehmen - bis es
sie dann trifft. Aber hier geht es ja auch nur um die Betroffe-
nen, und wie die damit fertig werden - und nicht um eine Be-
triebskalkulation, die den höchsten Respekt der Staatsautorität
genießt.
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