Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK GESUNDHEIT - Ökonomie des Gesundheitswesens
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Münchner Hochschulzeitung, 28.01.1981
Wochenschau
"UNGEBORENES LEBEN" VOR GERICHT
Man stelle sich vor, das Bundesverfassungsgericht würde den Para-
graphen 218 mit der Begründung streichen, die Tötung "ungeborenen
Lebens" sei nicht strafbar, da der Mensch erst mit der Geburt zu
einem "Rechtssubjekt" würde - der Skandal wäre nicht auszudenken.
Nicht so im Fall Duogynan. Laut Strafgesetzbuch kann die Sche-
ring-AG wegen der Vertreibung ihres Präparats schon allein deswe-
gen nicht verurteilt werden, weil die Verursachung einer Mißbil-
dung am "ungeborenen Leben" im Unterschied zur Tötung zwar den-
selben Fötus, diesmal aber per definitionem juris nicht in seiner
rechtsfähigen Eigenschaft trifft und deshalb nicht unter Strafe
steht - auch dann nicht wenn der körperliche Schaden nach der Ge-
burt zum Tod führt. Die Aufregung der Öffentlichkeit hält sich in
dem Fall sehr in Grenzen: Weder droht der Papst Franz-Josef
Strauß mit der Exkommunikation, noch vergleicht ein gewisser
Holzgarten die Bundesrepublik mit einem Konzentrationslager - zu
mehr als der Konstatierung einer "verzwickten rechtlichen Lage"
rafft sich keiner auf. Offenbar gilt es hierzulande als eine
Selbstverständlichkeit, daß das Recht eine sehr relative Angele-
genheit ist.
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