Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK GESUNDHEIT - Ökonomie des Gesundheitswesens


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       Münchner Hochschulzeitung, 28.01.1981
       
       Wochenschau
       

"UNGEBORENES LEBEN" VOR GERICHT

Man stelle sich vor, das Bundesverfassungsgericht würde den Para- graphen 218 mit der Begründung streichen, die Tötung "ungeborenen Lebens" sei nicht strafbar, da der Mensch erst mit der Geburt zu einem "Rechtssubjekt" würde - der Skandal wäre nicht auszudenken. Nicht so im Fall Duogynan. Laut Strafgesetzbuch kann die Sche- ring-AG wegen der Vertreibung ihres Präparats schon allein deswe- gen nicht verurteilt werden, weil die Verursachung einer Mißbil- dung am "ungeborenen Leben" im Unterschied zur Tötung zwar den- selben Fötus, diesmal aber per definitionem juris nicht in seiner rechtsfähigen Eigenschaft trifft und deshalb nicht unter Strafe steht - auch dann nicht wenn der körperliche Schaden nach der Ge- burt zum Tod führt. Die Aufregung der Öffentlichkeit hält sich in dem Fall sehr in Grenzen: Weder droht der Papst Franz-Josef Strauß mit der Exkommunikation, noch vergleicht ein gewisser Holzgarten die Bundesrepublik mit einem Konzentrationslager - zu mehr als der Konstatierung einer "verzwickten rechtlichen Lage" rafft sich keiner auf. Offenbar gilt es hierzulande als eine Selbstverständlichkeit, daß das Recht eine sehr relative Angele- genheit ist. zurück