Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK GESUNDHEIT - Ökonomie des Gesundheitswesens
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Krankheit - ein guter Grund zu fehlen?
KRANKHEIT - EIN VERTRAGSBRUCH DES ARBEITERS!
Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts, betreffend das
Verhältnis von Lohnarbeit, Krankheit und Kündigung, beschert dem
Betrieb heutzutage ein paar zusätzliche Bequemlichkeiten, wenn er
wegen Fehlzeiten entlassen will:
"Der Zweck eines Arbeitsverhältnisses ist der Austausch von Ar-
beitsleistung gegen Zahlung von Arbeitsentgelt. Von daher ent-
spricht es einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers festzu-
stellen, inwieweit dieses Austauschverhältnis durch Krankheits-
und Fehlzeiten gestört ist." (BAG-Urteil vom 11.3.86)
Aus dem Austausch von Arbeitsleistung gegen Zahlung folgert das
Gericht nicht, daß "von daher" der B e t r i e b das Aus-
tauschverhältnis stört, wenn er miesen Lohn zahlt und so das In-
teresse des Arbeiters an seinem Job "stört". Laut höchstrichter-
lichem Beschluß besteht eben der Z w e c k eines
Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der Bedienung des Interes-
ses e i n e r S e i t e - der K a p i t a l seite. Daher gilt
es nicht als "Störung" des Arbeitsverhältnisses, wenn die Kapita-
listen Krankheits- und Fehlzeiten zum Anlaß nehmen, einem Ar-
beiter zu kündigen, ihm also den Lohn streitig zu machen. Das ist
kein Vertragsbruch des Unternehmers, sondern die Wahrnehmung sei-
nes "berechtigten Interesses". Wer krank ist, hat nämlich nach
richterlicher Ansicht das Recht des Kapitalisten auf ununterbro-
chenen Gebrauch des Arbeiters gestört. Darum kann rechtlich
Krankheit der Arbeitsverweigerung gleichgestellt werden.
Mit diesem Grundsatzurteil gelten mit Krankheit begründete Ent-
lassungen ab sofort nicht mehr als nur in Ausnahmefällen gesetz-
lich erlaubt. Der Betrieb spart sich also lästige Rechtsstreite-
reien bzw. die Mühe, einen anderen Kündigungsgrund zu erfinden,
wenn er einen Mann wegen Fehlzeiten loswerden will.
Jede nicht abgeleistete, aber bezahlte Arbeitsstunde, egal warum
einer fehlt, egal ob mit Krankschreibung oder auf 3-Tage-Re-
gelung, gilt ab sofort als Vertragsbruch des Arbeiters und be-
rechtigt den Betrieb damit (auch während der Krankheit) eine
krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen, wenn er die
"wirtschaftliche Belastung" nicht mehr tragen will.
Weitsichtig wie die Regierung nunmal ist, arbeitet sie derzeit an
einer ergänzenden Bestimmung, der Karenztageregelung. Die soll
dem Unternehmer erlauben, für die ersten drei Krankheitstage
keine Lohnfortzahlung zu tätigen. So kann der Betrieb sich Lohn-
fortzahlung auch dann ersparen, wenn er einen Arbeiter nicht
gleich feuern will, sondern seine Leistung ansonsten noch bean-
spruchen will.
Wirklich sehr passend: Lohnfortzahlung kann der Betrieb dann auf
zwei Weisen umgehen - entweder er kündigt oder er zahlt auch bei
bestehendem Arbeitsvertrag keinen Lohn.
Lauter Schläge ins Gesicht des gesunden Rechtsempfindens? So ein
Empfinden sollte man schleunigst ablegen. Vielleicht ist das
Recht nämlich einfach nicht besser als es ist. Vielleicht hat es
der Gesetzgeber einfach darauf abgesehen, daß sich seine Lieb-
lingsbürger von der Kapitalseite an den Arbeitern gesundstoßen.
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