Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK GESUNDHEIT - Ökonomie des Gesundheitswesens
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Das Grundrecht im Seuchenfall
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Seltsamerweise leuchtet eine "die Freiheit einschränkende"
Staatsgewalt als passendes Rezept ausgerechnet im Fall anstecken-
der Krankheiten besonders ein; die Quarantäne und der Schutzpoli-
zist, der die Quarantänestation bewacht, geben die aller-
menschlichste Staatsableitung her, eine noch schönere als die Un-
vernunft der Autofahrer, die bekanntlich nach einem ganzen
Staatsapparat samt Kanzler und NATO-Mitgliedschaft ruft. Dabei
blamiert sich die Gleichsetzung einer zweckrationalen Notwendig-
keit mit einer rechtlichen Zwangsmaßnahme in diesem Fall eher
noch peinlicher als bei anderen politologischen Zirkelschlüssen
der Machart: 'Was würdest du denn gegen die Unvernunft der Leute
unternehmen?' Die Reflexion auf die "Grundrechte", die im Seu-
chenfall "eingeschränkt" werden müssen, zeigt, wie da gedacht
wird: Die Erhebung des Menschen zur unbedingten Rechtspersönlich-
keit ist nur der Auftakt zu seiner Interpretation als Subjekt ei-
ner unberechenbaren, prinzipiell rücksichtslosen unbedingten
W i l l k ü r, welcher im Interesse eines gedeihlichen Zusammen-
lebens durch die genauso prinzipielle und unbedingte Androhung
berechenbarer überlegener G e w a l t gesteuert werden muß und
anders gar nicht zu steuern ist. So wird Gewalt als allgemeine
gesellschaftliche Verkehrsform ideologisch gerechtfertigt, nicht
ihre Zweckrationalität bewiesen. Zweckmäßige ideologische Erfin-
dungen - wie, in dem Fall, die des notorisch unvernünftigen An-
steckungsherds oder des ansteckungswütigen Nihilisten - sollen
diese Rechtfertigung plausibel machen, belegen aber nur das Ge-
genteil: Die A l l g e m e i n h e i t g e s e t z l i c h e r
Gewalt geht aus ihnen gerade nicht hervor. D e r e n
"Ableitung" verlangt allemal die interessante Unterstellung, mit
der Konstruktion solcher A u s n a h m e n wäre das W e s e n
der Freiheit getroffen, auf deren Gewährung der bürgerliche Staat
so stolz ist. Da mag übrigens sogar etwas dran sein - wenn auch
ganz anders, als die Ideologie meint. Leute, die zu Rechtssubjek-
ten erzogen worden sind, gewöhnen sich am Ende tatsächlich daran,
ihren Willen als Fall gesetzlich erlaubter oder verbotener Will-
kür einzurichten. Und genau diese seine Untertanen sind dem Staat
auch im Seuchengesetz die Berechnungsgrundlage für seine Maßnah-
men. Mit diesen verzichtet der Staat nämlich gänzlich auf die Be-
rücksichtigung des Willens oder gar des Faktors Vernunft.
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