Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK GESUNDHEIT - Ökonomie des Gesundheitswesens


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       Das Grundrecht im Seuchenfall
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       Seltsamerweise  leuchtet   eine  "die   Freiheit  einschränkende"
       Staatsgewalt als passendes Rezept ausgerechnet im Fall anstecken-
       der Krankheiten besonders ein; die Quarantäne und der Schutzpoli-
       zist,  der   die  Quarantänestation  bewacht,  geben  die  aller-
       menschlichste Staatsableitung her, eine noch schönere als die Un-
       vernunft  der  Autofahrer,  die  bekanntlich  nach  einem  ganzen
       Staatsapparat samt  Kanzler und  NATO-Mitgliedschaft ruft.  Dabei
       blamiert sich  die Gleichsetzung einer zweckrationalen Notwendig-
       keit mit  einer rechtlichen  Zwangsmaßnahme in  diesem Fall  eher
       noch peinlicher  als bei  anderen politologischen Zirkelschlüssen
       der Machart:  'Was würdest du denn gegen die Unvernunft der Leute
       unternehmen?' Die  Reflexion auf  die "Grundrechte",  die im Seu-
       chenfall "eingeschränkt"  werden müssen,  zeigt, wie  da  gedacht
       wird: Die Erhebung des Menschen zur unbedingten Rechtspersönlich-
       keit ist nur der Auftakt zu seiner Interpretation als Subjekt ei-
       ner  unberechenbaren,   prinzipiell  rücksichtslosen  unbedingten
       W i l l k ü r, welcher  im Interesse eines gedeihlichen Zusammen-
       lebens durch  die genauso  prinzipielle und  unbedingte Androhung
       berechenbarer überlegener   G e w a l t  gesteuert werden muß und
       anders gar  nicht zu  steuern ist.  So wird Gewalt als allgemeine
       gesellschaftliche Verkehrsform  ideologisch gerechtfertigt, nicht
       ihre Zweckrationalität  bewiesen. Zweckmäßige ideologische Erfin-
       dungen -  wie, in  dem Fall, die des notorisch unvernünftigen An-
       steckungsherds oder  des ansteckungswütigen  Nihilisten -  sollen
       diese Rechtfertigung  plausibel machen,  belegen aber nur das Ge-
       genteil: Die   A l l g e m e i n h e i t  g e s e t z l i c h e r
       Gewalt  geht   aus  ihnen   gerade   nicht   hervor.    D e r e n
       "Ableitung" verlangt  allemal die interessante Unterstellung, mit
       der Konstruktion  solcher  A u s n a h m e n  wäre das  W e s e n
       der Freiheit getroffen, auf deren Gewährung der bürgerliche Staat
       so stolz  ist. Da  mag übrigens sogar etwas dran sein - wenn auch
       ganz anders, als die Ideologie meint. Leute, die zu Rechtssubjek-
       ten erzogen worden sind, gewöhnen sich am Ende tatsächlich daran,
       ihren Willen  als Fall gesetzlich erlaubter oder verbotener Will-
       kür einzurichten. Und genau diese seine Untertanen sind dem Staat
       auch im  Seuchengesetz die Berechnungsgrundlage für seine Maßnah-
       men. Mit diesen verzichtet der Staat nämlich gänzlich auf die Be-
       rücksichtigung des Willens oder gar des Faktors Vernunft.

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