Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK BESCHAEFTIGUNG - Vom demokratischen Arbeitsdienst
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Arbeitslose
MOTIVATION DURCH ZUMUTUNG
Das Problem ist jedermann von den Sportseiten der Zeitungen ge-
läufig: Soll ein länger nicht mehr im Einsatz gewesener Kicker
wieder einmal antreten und klappt das nicht so recht, so beweisen
sich die analytischen Qualitäten des Trainers nicht selten in dem
Urteil, daß es dem Burschen an der richtigen Einstellung fehle,
er müsse neu "motiviert" werden.
Nach eigenem Bekunden mit dem gleichen Problem immer wieder kon-
frontiert, konnte das Trainerkollektiv der deutschen Arbeiter-
klasse unter Leitung von Bundestrainer Schmidt, assistiert vom
Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Bundesanstalt für Arbeit, mit
einer starken Erfolgsmeldung über die Lage auf der Ersatzbank ih-
rer eisenharten Profitruppe aufwarten:
"Im September 1979... konnte die Arbeitsverwaltung 36 längerfri-
stig Arbeitslose in einem eigenen Förderkurs für die Arbeitsauf-
nahme motivieren, im April dieses Jahres waren es bereits über
2.000." (Süddeutsche Zeitung, 27.5.80)
Um den Vergleich für die Fußballtrainer nicht allzu ungerecht
ausfallen zu lassen, muß natürlich daran erinnert werden, daß die
"Arbeitsverwaltung" einen unschätzbaren Vorteil besitzt: Sie
kann, wenn es am Willen der Arbeitslosen fehlt, sich unter
a l l e n Umständen für einen neuen Arbeitsplatz zur Verfügung
zu stellen, die Regeln für das Scheißspiel einfach ein wenig so
umschreiben, daß dies der "Mobilisierung der eigenen Initiative
und Mitwirkung" des Arbeitslosen entscheidend zugute kommt. So
geschehen mit dem 5. Änderungsgesetz zum Arbeitsförderungsgesetz
(AFG).
Die Mehrzahl der "längerfristig Arbeitslosen" rekrutiert sich aus
"körperlich, geistig oder seelisch Behinderten", "Frauen" und
"älteren Erwerbstätigen" (Paragr. 2 AFG). Der Grund dafür, daß
diese "längerfristig" keinen Job finden, liegt nun nicht einfach
darin, daß solche Leute, gemessen am Zweck der Ausbeutung durch
das Kapital, mit Mängeln behaftet, also nur bedingt nutzbar sind.
Vielmehr hatte
"die Arbeitsverwaltung... vor der Novellierung des AFG festge-
stellt, daß langfristig Arbeitslosen das notwendige Selbstbewußt-
sein bei Vorstellungen fehlt." (Süddeutsche Zeitung)
Dem gutwilligen Betrachter ist es unmittelbar einleuchtend, daß
die Unterrichtung von Arbeitslosen
"über F r a g e n d e r W a h l von Arbeitsplätzen und die
M ö g l i c h k e i t e n der beruflichen Bildung"
oder Beiträge
"zur Erhaltung oder Verbesserung der F ä h i g k e i t, Arbeit
aufzunehmen..." (so der neue Paragr. 41a AFG),
jedem Krüppel, jeder rüstigen Hausfrau und jedem 50jährigen Ma-
schinensetzer schnellstens einen Arbeitsplatz verschaffen, so daß
die übrigen Neuerungen in der einschlägigen Rechtsprechung und
Gesetzgebung sicher nur als flankierende Maßnahmen gemeint sind:
Angesichts der
"großen Bedeutung, die die Leistung von Arbeit für die Persön-
lichkeitsentwicklung hat," (BSG-Richter Gagel in der Einleitung
zum Text des AFG)
ist es naheliegend, daß sich unter den längere Zeit der Arbeit
Entwöhnten so manche defizitäre Persönlichkeit befindet, weshalb
es nötig ist,
"die Mißbrauchsmöglichkeiten bei Bezug von Leistungen nach dem
AFG (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) abzubauen."
(Bundesregierung in der Begründung zur Gesetzesvorlage)
Dies geht, unter anderem, ganz einfach so,
- daß durch die Novellierung
"die Berechnung des Einkommens (Paragr. 138/II AFG) jetzt - ab-
weichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialge-
richts (BSG) - für den Arbeitslosen ungünstiger gestaltet"
wurde, indem man die bisherige Möglichkeit, Kosten für die Erhal-
tung von Eigenheim und Eheweib als Freibeträge bei der Berechnung
der Arbeitslosenhilfe geltend zu machen, ganz oder teilweise für
unzulässig erklärt. Befriedigt kann der Gagel feststellen, daß
dies
"vielfach dazu führen wird, daß dem Arbeitslosen letztlich Ein-
kommen zugerechnet wird, das er tatsächlich nicht hat."
- oder so, daß das BAG beschließt, den Kreis der Zumutungen groß-
zügig zu erweitern, die sich ein Arbeitsloser für die
"Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß" gefallen lassen muß,
anstatt der "Solidargemeinschaft der Beitragszahler durch unge-
rechtfertigte Inanspruchnahme " von AFG-Leistungen, die er selbst
mitbezahlt hat, auf der Tasche zu liegen. Wer eine Anreise zur
Arbeitsstätte von täglich drei Stunden für unzumutbar hält, liegt
laut BAG falsch. Nimmt er ein solches "Arbeitsangebot" aus diesem
Grund nicht an, so ist dies kein "wichtiger Grund" im Sinn des
Paragr 119 AFG, so daß seine Weigerung genau genommen nach An-
sicht der höchsten Arbeitsrichter sogar g r u n d l o s ist.
Solche Fälle führen - und dieser nicht zu unterschätzende Vorzug
unserer Demokratie verdient hier erwähnt zu werden - nicht etwa
zu einer persönlichen Verstimmung zwischen Herrn Stingl und dem
jeweiligen Arbeitslosen. Trotz gegenteiliger Empfehlungen weiter
Teile der durchaus gesund, aber anachronistisch empfindenden
a r b e i t e n d e n Bevölkerung, die sich täglich manches zu-
muten läßt und nicht dieses, sondern den Versuch, sich dem zu
entziehen, für eine üble Sauerei hält, kommen solche Leute nicht
einmal in Arbeitslager. Sie dürfen vielmehr unbehelligt weiterhin
ein anspruchsvolles Leben führen. Das "Erlöschen" eines Anspruchs
(auf Arbeitslosengeld oder -hilfe) fällt nämlich gar nicht weiter
ins Gewicht; schließlich muß der Arbeitslose ja für die Ablehnung
einer angebotenen Arbeit einen Grund, sprich: ausreichende Ein-
künfte zur Verfügung gehabt haben.
Davor, die Kürzung von Leistungen für Arbeitslose und die Erhö-
hung des Drucks auf Leute, die die von ihnen bezahlten Versiche-
rungsleistungen gebrauchen (= mißbrauchen) wollen, hierzubewer-
ten, muß gewarnt werden. Eine solche Betrachtungsweise verkennt
nämlich, daß
"sich hier ein großer Umdenkungsprozeß abzeichnet, der die Sy-
steme der sozialen Sicherung immer stärker prägt." (Gagel)
Bisher war
"die Aufgabe der Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit im AFG
nicht ausdrücklich erwähnt, was deutlich machte, daß ganz i m
V o r d e r g r u n d der Aufgaben (der Arbeitsverwaltung) die
Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt und die Erhaltung von Ar-
beitsplätzen steht (so auch deutlich Paragr. 5 AFG)."
Das "Umdenken" ist demnach nur die Besinnung auf die eigentliche
Bestimmung des Paragr. 5 des AFG (Wiederbeschäftigung geht vor
Unterstützung!), die angeblich durch mißverstandene sozialstaat-
liche Vorstellungen wie "Existenzsicherung", "finanzielle Hilfe"
usw. fahrlässig verschüttet worden war. Man drängt solches An-
spruchsdenken also entschieden "an die zweite Stelle zurück"
(Gagel) und stellt den Vordergrund in den Vordergrund. Angesichts
der Tatsache, daß der Sozialstaat sich auf einen höheren Satz von
Dauerarbeitslosen mittlerweile eingerichtet hat, werden eben Ar-
beitslose nicht mehr als Krisenerscheinung, sondern als
'menschlicher' Alltag behandelt:
- Man macht sich staatlicherseits die Volksweisheit zu eigen,
daß, wer Arbeit suche, auch welche finde, bzw. wer keine habe,
auch gar keine suche;
- man streicht das Kriterium der Zumutbarkeit und andere
"Annehmlichkeiten", um den Arbeitslosen zur Annahme jeder Arbeit
"anzuregen"
- und richtet für den Bodensatz von "schwer Vermittelbaren" An-
stands- und Benimmkurse ein, um ihnen klarzumachen, daß sie - bei
so schweren Mängeln schon im Vorstellungsgespräch - auch Boden-
satz zu bleiben haben.
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Preisentwicklung und Arbeitslosigkeit
DIE WESTLICHEN INDUSTRIELÄNDER müssen augenblicklich mit einer
schwierigen Situation fertig werden; starke Preisanstiege bei
gleichzeitig hohem Arbeitslosenniveau. Zum einen können Maßnahmen
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit den Preisauftrieb beschleuni-
gen, zum anderen darf der Versuch, die Preisstabilität wieder
herzustellen, nicht dazu führen, daß die wirtschaftliche Entwick-
lung zu stark abgebremst wird und dadurch die Zahl der Arbeitslo-
sen weiter zunimmt. (SZ)
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