Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK ALLGEMEIN - Die Verwaltung der Armut
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STICHWORT: RESOZIALISIERUNG
"Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden,
künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu
führen (Vollzugsziel)." (Paragraph 2 StvollzG).
Daß der Staat das Einsperren eines Menschen als Gelegenheit für
einen pädagogischen Dienst an ihm ausgiebt, macht liberale Juri-
sten und aufgeklärte Demokraten nicht stutzig. Befähigung zum Le-
ben ohne Straftaten halten sie für einen zivilisatorischen Fort-
schritt und verweisen darauf, daß eine ganze Abteilung der
Rechtspflege finanziert wird, deren Angestellte dem Beruf des
Resozialisierens nachgehen. Kritisch werden solche Philanthropen
allenfalls, wenn sie deren ungenügende Ausstattung konstatieren.
Dann zitieren sie "Rückfallquoten" und beklagen die mangelnde
Durchführung von Resozialisierungsprogrammen. Dabei ist an denen
selbst nichts hochzuhalten.
1.
Der Zweck der Strafe ist die Herrschaft des Rechts und nicht die
Besserung des Willens des Delinquenten.
Eingesperrt wird z.B. ein Dieb nämlich nur aus einem Grund: er
hat gegen ein staatliches Interesse, ein Gesetz, verstoßen und
damit eine Vorschrift des Staates an seine Gesellschaft punktuell
außer Kraft gesetzt. Das läßt sich dieser nicht bieten, weil er
mit der Allgemeingültigkeit der Eigentumsgarantie ein Produkti-
onsverhältnis eingerichtet hat, das die Grundlage seiner Macht
bildet. Entsprechend geht er vor: der Tat wird ihre Abweichung
vom Staatsinteresse zur Last gelegt und das Interesse eines Ein-
brechers an Barem als R e c h t s bruch definiert. Die Strafe
vollendet das Verfahren: insofern der Gesetzesverstoß geahndet
und dieser rechtsbrecherische Wille aus dem Verkehr gezogen wird,
ist die unbedingte Gültigkeit des Rechts wiederhergestellt. Die
Brechung, nicht Besserung des Willens ist in der Strafe bezweckt.
2.
Das Programm der Besserung ist nicht besser als der Zweck der
Strafe. Es teilt ihren Standpunkt.
Denn es mißt Tat und Täter einzig und allein am Gewaltkodex des
Gesetzes und verurteilt ihn als Abweichung von den herrschenden
Prinzipien. Letztere sind als alleingültiger Maßstab unterstellt,
wenn Resozialisierer zur Beurteilung ihrer Klientel schreiten.
Von einer Notwendigkeit zur Besserung wissen sie schließlich im-
mer dann, wenn die Tat eine Gefängnisstrafe nach sich gezogen
hat. Das Prinzip, von dem dieses Programm sich also leiten läßt,
ist die Herrschaft des Rechts. Und auch darin paßt es zur Strafe,
weil es als Ziel seiner Einwirkung auf den Willen des Delinquen-
ten formuliert ("ein Leben ohne Straftaten"), was der Freiheits-
entzug gegen ihn praktisch durchsetzt: die u n b e d i n g t e
Gültigkeit des Rechts.
Diese Kritik mag manchem Resozialisierungstheoretiker ungerecht
erscheinen, weil er sein Programm als Hilfsangebot für seine Kli-
enten versteht. Und in der Tat wartet es mit einer Fragestellung
auf, die das Strafgesetzbuch allenfalls im Strafmaß veranschlagt.
Die Frage nach den Lebensbedingungen des Delinquenten hält an ihm
seine U n f ä h i g k e i t zur Gesetzestreue fest und ent-
schuldigt quasi den gesetzbrecherischen Willen mit widrigen äuße-
ren Bedingungen, bei deren Bewältigung der Resozialisierer seine
Hilfe anbietet: da ist die Rede von frühkindlichen Sozialisie-
rungsprozessen und wohlstandsgesellschaftlichen Verlockungen, von
schwierigem Elternhaus genauso wie von den Härten eines Erwerbs-
lebens im Zeichen der Arbeitslosigkeit.
Dabei haben solche psycho-sozialen Theorien einen bombenfesten
Ausgangspunkt: der g e s e t z e s - t r e u e Wille des Men-
schen wird als seine (Sozial-)Natur unterstellt und die angeführ-
ten Umstände seines Lebens als mögliche Hindernisse der Einheit
des Menschen mit dieser seiner ureigensten Natur behandelt. Nur
so kommen ein verwahrlostes Elternhaus oder Armut und Verelendung
des Verurteilten überhaupt ins Blickfeld: an solchen Bedingungen
darf ein gesetzestreues Leben nicht scheitern. Eben darin erweist
sich der Resozialisierungsstandpunkt nur als die andere Seite der
Strafe. Auch sie unterstellt den gesetzestreuen Willen als natür-
lichen, wenn das Gericht am Willen des Angeklagten die Qualität
"g e s e t z e s b r e c h e r i s c h nach Paragraph xy" fest-
hält.
Das Hilfsangebot besteht daher konsequenterweise nicht in der Ab-
schaffung der Umstände, unter denen sich mancher auf die Seite
des Verbrechens schlägt. Da käme im übrigen schnell das BGB
selbst ins Visier. Wo Resozialisierungstheoretiker zur Tat
schreiten, machen sie dem Delinquenten ein anderes Angebot auf:
er soll sich bessern, und dabei wird ihm geholfen.
3.
Die Praxis der Resozialisierung zielt auf die Einübung bürgerli-
cher Tugenden des Strafgefangenen, dessen "guter Führung" durch
"offenen Vollzug" und Strafverkürzung nachgeholfen wird.
Eine abgeschlossene Lehre, gern zitierter Gipfelpunkt von Reso-
zialisierungsmaßnahmen, ist schon für den "Normalbürger" alles
andere als eine Garantie für ein ordnungsgemäßes bürgerliches Le-
ben. Dieser Schein kommt bei den entsprechenden Veranstaltungen
im Knast auch gar nicht erst auf. Gefragt ist hier der Wille des
Strafgefangenen, solche Ausbildungsmaßnahmen als Angebot an sich
zu begreifen, und zwar als Angebot der härteren Art. Er soll
"befähigt" werden, "ein Leben ohne Straftaten zu führen", und
solche Qualifikationen genau unter diesem Blickwinkel betrachten.
Das Recht gilt nicht länger als (trügerisches) Mittel der Inter-
essenverfolgung; umgekehrt, alle Interessen des Delinquenten ha-
ben sich als Mittel unbedingter Rechtstreue zu bewähren. Es sind
Appelle an seine Moral, seine Lebensführung in und nach dem Knast
unter das Prinzip "Vermeidung erneuter Straffälligkeit" zu stel-
len.
In solchen Knastprogrammen kürzt sich das gewöhnliche Angebot der
bürgerlichen Gesellschaft an den Materialismus ihrer Insassen auf
seinen antimaterialistischen Kern zusammen, der sich hier sehr
einfach buchstabiert: alles akzeptieren - außer der erneuten
Straffälligkeit. Die begleitenden Therapiegespräche, zweiter
Hauptbestandteil einer ordentlichen Resozialisierung, sind daher
auch von christlichen Predigten wohl zu unterscheiden: sie können
beim Verweis auf die schlimmen Folgen ungesetzlichen Tuns auf die
aktuelle praktische Erfahrung des Klienten bauen. Der zeigt Ein-
sicht in die Notwendigkeit eines "kooperativen Verhaltens", weil
er der strafenden Gewalt umso härter ausgesetzt ist, wenn er die
"gute Führung" vermissen läßt.
4.
Der Staat fördert die Ergänzung der Strafe um das Gehorsamspro-
gramm der Resozialisierung, weil er die unbedingte Gesetzestreue
seiner Bürger will.
Daß Not kein Gebot kennt, ist schließlich bürgerliche Schulweis-
heit, die von dem Bewußtsein zeugt, daß Gesetzestreue kein
selbstverständliches, gar "natürliches" Interesse ist und die
Gründe, die einen Menschen zur Inkaufnahme eines Gesetzesbruchs
und seiner Folgen bewogen haben, bei seiner Entlassung aus dem
Gefängnis nicht aus der Welt sind. Im Gegenteil! Der Staat weiß
nämlich selbst um die Schwierigkeiten einer Alltagsbewältigung
unter den Gesetzen des Schutzes von Person und Eigentum und hat
sie deshalb mit dem Gewicht der entsprechenden Strafgewalt verse-
hen. Er fördert die selbständige Unterwerfung unter die Herr-
schaft des Rechts, ohne auf sie zu vertrauen. Resozialisierungs-
fachleute können ihm da noch so oft die Gefängnisstrafe selbst
als "entscheidendes Resozialisierungshindernis" aufzählen, das
Programm des unbedingten Rechtsgehorsams ist ohne sie nicht zu
haben. Und diesem Ziel hängen schließlich auch die Resozialisie-
rer an.
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