Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK ALLGEMEIN - Die Verwaltung der Armut
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Dortmunder Hochschulzeitung Nr. 23, 14.06.1983
FHS-Prof. A. Cottmann: Sozialhilfe I,
Einführung in das Sozialhilferecht
SOZIALARBEITER, ÜBERNEHMEN SIE!
In den Rechtsvorlesungen geht es an der FHS immer etwas anders zu
als in den übrigen Lehrveranstaltungen. Da kann man nicht einfach
locker seine Einfälle haben und seine Vorstellungen darlegen, was
man von irgendwelchen Sozialmaßnahmen hält, oder wie man die Pro-
bleme der Klienten bzw. die Möglichkeiten des Sozialarbeiters
einschätzt. In einer Rechtsveranstaltung muß man sich im Gesetz
auskennen, muß wissen, wo was steht, die wichtigsten Regelungen
hat man am besten sogar im Kopf. Und last not least, gewisse
Grundprinzipien der Auslegung sollte man schließlich auch beherr-
schen. Ohne das schiebt sich nämlich nichts. Rechtsveranstaltun-
gen genießen einen gewissen Respekt - was sich nicht nur in der
überdurchschnittlich hohen Anwesenheitsquote darstellt -, dort
soll man ein "solides Wissen" erhalten; und im übrigen hält sich
hartnäckig das Gerücht, daß der Umgang mit der Welt der Paragra-
phen nüchternes Denken und logische Klarheit erfordere.
Wir meinen, nichts ist an all dem dran, mit Wissen über die Welt
haben diese Veranstaltungen nicht die Bohne zu tun und Herausfor-
derungen des Intellekts sind die dort getätigten Übungen
höchstens in dem Sinne, daß sie ziemliche Zumutungen sind.
Das Recht im Kopf, die Armut reinsortiert
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Rechtswissen eignet man sich am besten an, wenn man F ä l l e
durchgeht. Der der Frau Groß mit ihren Kindern Renate und Klaus
ist jedem Cottmann-Hörer längst ein Begriff, wird er doch pro
Sitzung mindestens dreimal herangezogen. Die Sache ist schnell
erzählt: Frau Groß bekommt von ihrem geschiedenen Mann 600,- DM
Unterhalt, mehr kann er nicht zahlen, ein zusätzliches Einkommen
hat sie nicht. Es fehlt am Nötigsten, die Kinder brauchen Klei-
dung, die Miete will gezahlt sein, also geht sie zum Sozialamt.
Was ist das theoretische Problem?
Zunächst einmal hat man sich einige "völlig überflüssige Überle-
gungen" n i c h t zu machen, etwa: Solche Fälle, wie der von
Frau Groß gibt es in der BRD inzwischen millionenfach (1980 gab
es bereits 1,5 Mio Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt, die
Zahl steigt seit Mitte der 70er Jahre rapide an; die
"Dunkelziffer", Leute, die trotz größter Armut keine Sozialhilfe
beantragen, ist sehr hoch), woher kommt das? Was ist davon zu
halten? Solche Fragen gehören hier gar nicht hin! Ein falsches
Herangehen wäre es auch, die Gesetze zu a n a l y s i e r e n,
also sie sich daraufhin anzusehen, welchen Zweck der Staat mit
seinen Bestimmungen verfolgt, welche ungemütlichen Pflichten er
seinen Leuten auferlegt (siehe Kasten), und was das mit Freiheit
zu tun hat.
Die Kunst, die man als angehender Sozialarbeiter im Rechtsunter-
richt beigebracht bekommt, ist, seinen Verstand darauf zu ver-
pflichten, sich die Sachen paragraphengemäß zurechtzulegen, und
das für die adäquate, natürlichste Sache von der Welt zu halten.
Was sind also die spannenden Fragen, die in der Sozialhilfeveran-
staltung zu lösen sind, welches die Gesichtspunkte, die man sich
einzubimsen hat? Hat Frau Groß z.B. einen A n s p r u c h auf
Hilfeleistungen? Wenn einem einfällt, na klar, die Frau lebt in
Not und unser Staat sagt doch, das braucht bei uns nicht zu sein,
- liegt er schon f a l s c h. Ein A n s p r u c h ist
schließlich nur der, der irgendwo im G e s e t z steht, und
diese juristische Selbstverständlichkeit muß einem erst mal in
Fleisch und Blut übergegangen sein. Dann kann man ganz befriedigt
sein, beim Blättern im GASTIGER mühelos den 1 oder den 4 BSHG zu
finden. Natürlich ist dann zu p r ü f e n, ob Frau Groß eine
Anspruchs b e r e c h t i g t e ist. Und da hat der
"Gesetzgeber" wieder einige theoretische HÜrden für unsere Sozi-
alarbeitsstudenten eingebaut, muß man sich doch fragen, was hier
zutrifft. Lebt sie zum Beispiel in einer "Hausgemeinschaft" (
16), hat sie vielleicht keinen Anspruch, hat sie "Vermögen", oder
nicht... Und gleich stellt sich das nächste "Problem", was ist
eine "Hausgemeinschaft", zählt da der Hausfreund zu, oder - ein
anderes "Problem" - sind 2354,- DM Sparguthaben ein "Vermögen"?
überlegen oder Rätseln hilft da nicht weiter, aber Blättern und
Paragraphen-Lesen, all das hat nämlich "unser Gesetzgeber", der
inzwischen auch noch zum "Verordnungsgeber" geworden ist, allge-
mein und rechtsverbindlich festgelegt. Und wenn man all die Be-
stimmungen gefunden hat, sie auf die Familie Groß angewandt hat
(die juristischen Auslegungsmethoden beherzigt hat, die einschlä-
gige Rechtsprechung im Zweifelsfalle kennt), dann weiß man end-
lich, was hier los ist. Man w e i ß zwar nichts, aber der
F a l l ist jetzt sonnenklar. Endlich kann man in die höheren
Sphären der Sozialhilfe einsteigen, der angehende Sozialarbeiter
kann jetzt darangehen, den fraglichen Regelsatz bis auf zwei
Stellen hinter dem Komma auszurechnen, dann braucht er nur das
Einkommen abzuziehen... und das Ergebnis steht fest, strahlend
kann man die Lösung des Problems festhalten: Frau Groß hat einen
Anspruch auf ...- DM Sozialhilfe.
Ganz nebenbei hat man unterscheiden gelernt; es gibt "Muß-",
"Soll-" und "Kannleistungen", unterschiedliche Verbindlichkeits-
grade, auf die der Staat seine Armenverwaltung festgelegt hat.
"Ermessen" ist ein verwaltungsrechtlich einschlägigen Begriff,
unterliegt bestimmten Kriterien; als Klageweg steht den Klienten
offen... und dergl. mehr.
Was in den Rechtsveranstaltungen vom Studenten verlangt ist, ist
nicht mehr und nicht weniger, als daß er sich die staatliche Be-
trachtungsweise, wie sie im Gesetz verbindlich niedergelegt ist,
zueigen macht. Wie der Staat die Verhältnisse der Leute praktisch
zwangsweise festlegt - so und soviel Geld steht dir zu, dafür
hast du folgendes Verhalten an den Tag zu legen, deine Verwandten
haben einzustehen für usw. - so soll er die ihm vorgelegten Ein-
zelfälle beurteilen. Letztere existieren für ihn damit als die
Konkretionen all dessen, was der Staat an allgemein verbindlichen
Bestimmungen geschaffen hat. Diese Kunst beherrscht der juri-
stisch geschulte Geist, und er kann stolz auf sich sein, wenn er
keine Bestimmung übersehen hat und wenn er auf keine Falle, die
in der Fallschilderung eingebaut war, hereingefallen ist.
Die Gewalt - leuchtet ein
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Leichter tut man sich bei solchen Subsumtionskunststücken, wenn
man die Betrachtungsweise, die man sich da zueigen machen muß,
für irgendwie doch sehr einleuchtend und der Sache angemessen
hält. Dann sind die staatlichen Festlegungen gar nicht so brutal
und gewaltsam, wenn man sich dafür begeistert, wie ausgeklügelt,
in sich konsequent und sehr gerecht - zumindest tendenziell - sie
sind. Frau Cottmann kann in dieser Hinsicht die Studenten gera-
dezu mitreißen:
- Das Sich-Auskennen in den Paragraphen und Verordnungen macht
richtig Spaß.
- Daß A n s p r ü c h e im Gesetz gesucht werden müssen, ist
Ihnen doch schon geläufig?
- Daß man Sozialhilfeempfängern nicht ansehen darf, daß sie von
der Hilfe leben, ergibt sich aus der "Würde des Menschen" - GG
und BSHG Paragr. 1 (das macht die Klamotten zwar auch nicht bes-
ser, aber das höchste Recht ist zufrieden).
- Daß Kinder - von wegen Wachstum - öfter einen neuen Pullover
brauchen als Erwachsene, hat der "Gesetzgeber" berücksichtigt,
ergibt sich übrigens aus dem "Individualisierungsprinzip" (Danke,
lieber Gesetzgeber!)
- Einige Leistungen sind im Zuge der Sparmaßnahmen entfallen,
wenn sie bei Ihnen noch drinstehen, haben Sie einen veralteten
Text, dann müßten Sie darin auch noch folgende Bestimmungen fin-
den...
- Die Regelsätze erhöhen sich jetzt leider nur noch um 2%, zu-
letzt 3%, der Anpassungszeitraum wurde verlängert, die ausge-
teilte Liste ist veraltet.
So sieht die Angelegenheit eben der juristische Verstand. Das Ge-
setz ist ihm seine positive Grundlage, die Rechtsprinzipien sein
Beurteilungsmaßstab, das will er über die Verhältnisse wissen.
Rechtswissen nützlich für Hilfe
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Ein Einwand ist der hier dargelegten Kritik an den Rechtsveran-
staltungen sicher: "Man muß sich doch in den gesetzlichen Bestim-
mungen auskennen, sie anwenden können, sonst kann man den Leuten
doch überhaupt nicht helfen. Sicher, die staatliche Hilfe ist
mangelhaft und auch problematisch, aber es ist doch gut, wenn man
sich auskennt und den Leuten wenigstens das zukommen lassen kann,
was ihnen zusteht." Ohne Kenntnis des Sozialhilferechts läßt sich
tatsächlich kein Sozialhilfeantrag stellen und bearbeiten - klar
wie Kloßbrühe. Aber soll man sich deswegen in die Pose dessen
werfen, dem es um Hilfe geht, wenn man sein Sozialrecht lernt? Um
s t a a t l i c h e H i l f e geht es da, und die ist nunmal
ziemlich brutal. Als Sozialarbeiter soll man genau die Hilfelei-
stungen erbringen, die Kohl und Konsorten für die, die aufgrund
der Eigentumsordnung in Not geraten sind, vorgesehen hat. Und
deswegen lernt man die Fälle so zu beurteilen, wie das Gesetz es
vorsieht. Deswegen wird die Subsumtionskunst trainiert, deswegen
übt man sich im verwaltungsrechtlichen Denken, deswegen löst man
seine Fälle.
Wir meinen, gegen diese Zurichtung seines Verstandes sollte man
durchaus was haben. Auch wenn man später einmal seine Brötchen
damit verdienen muß, armen Leuten Bescheidenheit und Anständig-
keit in materieller Not als Hilfe zu bieten, braucht man sein Be-
rufswissen nicht so verständnisvoll und selbstverständlich zu
schlucken. Die Kenntnisnahme der staatlichen Zwecke und deren
Kritik ist für die rechtliche Beurteilung der Fälle zwar über-
flüssig und unnötiger Ballast, - aber ist das nicht schon ver-
dächtig genug?
Übrigens: Mit dem "Ich muß die Sache erstmal (?) so lernen, wie
sie mir laut Lehrplan beigebracht wird" ist jedenfalls schon die
Entscheidung d a f ü r gefallen, - ein guter Sozialarbeiter ist
in Sicht!
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