Quelle: Archiv MG - BRD SOZIALPOLITIK ALLGEMEIN - Die Verwaltung der Armut
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Dortmunder Hochschulzeitung Nr. 23, 14.06.1983
Das Bundessozialhilfegesetz
DER ARMEN GUTES RECHT
1.
"Paragr. 1 (2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der
Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des
Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befä-
higen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen
Kräften mitwirken."
Eines ist mit so einem Satz im Gesetzeswerk bundesdeutscher
Rechtsordnung klar: Die Politiker rechnen offenkundig damit, daß
unsere freiheitliche Wirtschaftsordnung beständig einen Bodensatz
von Leuten produziert, für die die nackte Existenzsicherung ein
Problem ist; die vom Staat installierte Rechtsordnung des Privat-
eigentums schließt sie nämlich von dem aus, was sie zum Überleben
brauchen.
Deswegen tritt der Staat auf den Plan und bietet seine H i l f e
an. Dafür läßt er aber auch gleich kein Mißverständnis aufkommen;
eigentlich ist das kein Zustand. Der Hilfefall ist nicht seiner
Pflicht enthoben, alles zu tun, aus eigenen Kräften, also mit den
Mitteln, auf die ihn die FDGO zwangsweise festlegt, zurechtzukom-
men. Hilfe bedeutet nicht, daß man etwas geschenkt bekommt, daß
der Staat plötzlich seine Spendierhosen anzöge, sondern daß er
bedingt einspringt, wenn die Leute trotz Aufbietung all ihren
guten Willens (den sie ständig beweisen müssen, dazu später) ein-
fach zu nichts kommen.
Darum braucht sich auch gleich gar keiner zu wundern, daß der
Maßstab dieser Hilfe nicht die Bedürfnisse der Leute sind (d e n
gibts ohnehin nirgends im Kapitalismus), sondern der viel edlere
und prinzipiellere: "die Würde des Menschen". Und die kann, wenn
die Leute nur kooperativ und opferwillig sind, bekanntlich bei
noch so wenig Geld gewahrt werden. Die Kosten, die der Staat für
diesen Sektor aufwendet, sind ihm sehr unlieb, weshalb er sie
auch gerade dann ständig reduziert, wenn immer mehr Leute zu So-
zialfällen gemacht werden, und er andererseits sehr ehrgeizige
Programme zum Wohle der N a t i o n verfolgt. Da wird dann man-
cher "ungerechtfertigte Luxus" bei den Armen ausgemacht, der die
unterste Ebene des Sozialen Netzes "zur Hängematte" gemacht haben
soll. Wenn schon alle Opfer bringen müssen für Deutschland, dann
dürfen die, die vom Sozialhilfesatz leben, nicht plötzlich so
"gut" dastehen wie diejenigen, die noch ehrlich arbeiten.
2.
"Paragr. 11 Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitte vor allem aus seinem Einkommen und
Vermögen, beschaffen kann..."
"Paragr. 1 (Regelsatzverordnung) Die Regelsätze umfassen die lau-
fenden Leistungen für Ernährung, Kochfeuerung, Beschaffung von
Wäsche von geringem Anschaffungswert, Instandhaltung von Klei-
dung, Wäsche und Schuhen in kleinerem Umfang, Körperpflege, Be-
schaffung von Hausrat von geringerem Anschaffungswert, kleinere
Instandsetzungen von Hausrat, Beleuchtung, Betrieb elektrischer
Geräte, Reinigung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Le-
bens."
Für einen Erwachsenen sind das summa summarum knapp 350,- DM pro
Monat, die ihm zukommen (sein Einkommen wird natürlich davon ab-
gezogen), daneben wird ihm die Wohnung, wenn sie nicht zu üppig
ist, finanziert, und dann kann er noch diverse Geld- oder Sach-
leistungen beantragen (größere notwendige Anschaffungen), wenn
sie nachweislich nötig sind und er anständig mit seinen Sachen
umgeht. So bietet der Staat jedem die Möglichkeit, anständig arm
zu sein; er erhält soviel, daß er nicht verrecken muß, aber damit
auch stets zuwenig, um irgendein auch noch so harmloses Bedürfnis
darüberhinaus zu befriedigen. Daß die Not "würdevoll" auszuhal-
ten, nicht jedermanns Sache ist, daß die Leute "verwahrlosen",
weil sie manchmal z.B. lieber sich etwas zu Saufen holen (das
noch am billigsten zu habende trostlose Vergnügen), anstatt das
Geld für dringend notwendige Kleidung oder Hausrat etc. herzuge-
ben, weiß Vater Staat. Darum gibt es schon diverse Tricks in den
Bestimmungen, wie auch erst recht in der Behördenpraxis, die
staatlichen Leistungen vor "Zweckentfremdung" zu schützen (second
hand Kleidung, Möbel, Gutscheine u. dergl.). Vor allem aber be-
hält sich der Staat vor, auch das Lebens n o t w e n d i g e
nochmals zu reduzieren; was dann noch gewährt wird, ist das zum
Leben Unerläßliche.
"Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche ein-
geschränkt werden... bei einem Hilfeempfänger, der trotz Beleh-
rung sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt." (Paragr. 25,
2.1.)
3.
Der Zwang zur anständigen Lebensführung in Armut schließt ein,
daß man prinzipiell bereit ist, jede Arbeit zu machen, auch und
gerade dann, wenn sie einem nicht lohnend erscheint. Arbeit soll
ja auch schon der Normalmensch nicht einfach danach betrachten,
was er für die Ruinierung seiner Gesundheit kriegt, Arbeit soll
er als einen Sinn, eine Aufgabe betrachten, als Dienst am Ganzen,
darum hat er sich auch glücklich zu schätzen einfach dann, wenn
er sie hat. Und für das Lumpenproletariat ist der Arbeitsdienst -
Friedhofspflege oder sonstige gemeinnützige Tätigkeiten für ein
Trinkgeld (pardon, auf keinen Fall wörtlich nehmen!) sein gutes
Recht.
"Paragr. 18 Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Be-
schaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsbe-
rechtigten Angehörigen einsetzen. Es ist darauf hinzuwirken, daß
der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Ar-
beit erhält..."
"Paragr. 25 Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, hat
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt."
"Paragr. 19 Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können,
sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden"
"Paragr. 20 ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent-
wöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder die
Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prüfen, soll ihm
eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten werden."
Arbeitswille ist eine unabdingbare Tugend, zu der auch gerade
die, die als Lohnarbeiter ausgemustert sind, angehalten werden
müssen. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen, auch wenn der
umgekehrte Spruch: Wer arbeitswillig ist, kriegt genug zum Essen,
nicht wahr ist.
4.
Daß in den Dienst der Bewahrung der menschlichen Würde der Staat
nur letztinstanzlich treten will, schließlich will er die Pri-
vatinitiative nicht eindämmen und die Gelder seiner Steuerzahler
nicht aus dem Fenster werfen, heißt im Fachjargon "Nachrang".
Zunächst einmal muß das eigene Vermögen aufgebraucht werden, nur
wer buchstäblich nichts mehr hat, kriegt was. Und dann sind da
noch die lieben Verwandten; und deren Liebe - vorhanden oder
nicht - wird in die Pflicht genommen. Sie haben für die
"gescheiterte Existenz" aufzukommen, warum gibt es schließlich
die staatliche Zwangsgemeinschaft Familie! Sie können ja immer
noch, gemeinsam einen Sozialhilfeantrag stellen.
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