Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden
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Urteile gegen Wehrkraftzersetzung und Sitzblockaden
DER RECHTSSTAAT ARGUMENTIERT GEGEN
DEN 'GEIST DER WIDERSETZLICHKEIT'
Da man es hierzulande weder in Universitäten noch in der frei-
heitlichen Öffentlichkeit für angebracht hält, Leuten die mit
Gründen gegen diese Gesellschaft auftreten und den glaubensstar-
ken herrschenden Lehren A r g u m e n t e entgegenhalten, mit
W i d e r l e g u n g e n zu kommen, sind die Gerichte zum theo-
retischen und praktischen Schutz des Staates aufgerufen. Die wa-
ren es ja schon immer, die als einzige über wirklich schlagende
Argumente gegen Kritiker verfügten.
In diesem Sinne mußte wieder einmal ein Münchner Strafgericht
(vgl. "Süddeutsche Zeitung", 19.5.) tätig werden: Die Angeklagten
hatten auf Flugblättern, die sie an Bundeswehrangehörige verteilt
hatten, u.a. sinngemäß behauptet,
- daß ihren Adressaten in dem Vaterland, das sie zu schützen hät-
ten, nichts gehöre,
- daß "die Arbeiter" den "Kapitalisten" Reichtum schaffen würden
und zudem als Soldaten mit der Aufgabe betraut seien, diesen wenn
nötig auch gegen ebendiese Arbeiter zu verteidigen,
- und daß es sich bei "mündigen Bürgern in Uniform" um "Trottel"
handle.
Das Gericht sah sich gezwungen, diese Behauptungen mit einer
wuchtigen Argumentation in drei Teilen zu widerlegen: Erstens mit
einem scharfen Dementi, da "nach Auffassung der Kammer" die Auto-
ren ein "Zerrbild" gezeichnet hatten, das "mit der Realität nicht
in Einklang zu bringen ist", zweitens mit dem entlarvenden Hin-
weis, daß die Täter "den Umsturz, die Umkehrung der bestehenden
Verhältnisse zum Ziel hätten" und drittens - und endgültig über-
zeugend, daß die Angeklagten nicht Recht haben - mittels einer
achtmonatigen Gefängnisstrafe plus DM 1500,- für die Zubilligung
von drei Jahren Bewährung.
Dem stringenten Begründungszusammenhang des Gerichts kann man als
unvoreingenommener Betrachter durchaus folgen: Wohl ist es unver-
kennbar, daß zwischen dem Wachstum von Kapital und der Tätigkeit
der von ihm benutzten Arbeiterschaft ein gewisser Kausalzusammen-
hang besteht und daß der private Kapitalreichtum weder vor noch
nach seiner Vergrößerung den dienstbaren proletarischen Geistern
gehört. Es trifft aber in der Tat nicht zu, daß dem Wehrpflichti-
gen in seiner Zeit als Werktätiger "nichts" gehöre. Viele verfü-
gen nachweislich über eine mehrteilige Garderobe, manche gar über
einen PKW und nicht wenige über einen Lohn, der bei kluger Ein-
teilung hinreicht, die in ihrem Eigentum stehenden Kühlschränke
und Autotanks wieder aufzufüllen, wenn diese geleert sind.
Auch die inkriminierte Aussage, daß es "die Arbeiter" seien, die
den "Kapitalisten das Eigentum schaffen", ist unschwer als
"Zerrbild" erkennbar: berücksichtigt sie doch in keiner Weise die
von ganzen Heerschaaren beamteter Ökonomen stets neu bekräftigte
Lehre, daß es sich bei "dem Arbeiter" in erster Linie um einen
"Kostenfaktor" handelt, der sich fortwährend auf unangenehmste
Weise aufs produktive Eigentum schlägt und dieses auch noch zu
teuren Rationalisierungsmaßnahmen zwingt.
Desgleichen handelt es sich bei der Behauptung, Soldaten hätten
als wichtigste Aufgabe das Eigentum zu schützen, offenkundig um
eine ideologische Verkürzung: Es steht ja bekanntlich nicht nur
das freie Eigentum (Art. 14 GG) unter dem Schutz der bewaffneten
Macht, sondern z.B. auch die freie Berufswahl (Art. 12 GG) zwi-
schen den von den freien Eigentümern angebotenen Arbeitsplätzen
oder das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) von Rheinhau-
sen nach Daimler oder von Ostfriesland nach BMW sowie die gesamte
FDGO. Und nicht nur "gegen die Arbeiter" ist das alles notfalls
zu verteidigen, wie die Angeklagten ausgeführt hatten, sondern
gegen jeden, ohne Ansehen der Person (Art. 3 GG!), sei er ein
aufrührerischer Arbeitnehmer, ein revolutionärer Handwerksmeister
oder der Russ!
Daß man als mündiger Bürger in Uniform ein "Trottel" sein müsse,
ist eine offene Unwahrheit: Nie im Leben würde ein Debiler die
staatsbürgerliche Verstandesleistung zuwege bringen, sich das
tödliche Verhältnis von Befehl und Gehorsam beim Militär als Be-
tätigung seiner höchst freien Subjektivität vorzumachen.
Die G e d a n k e n sind frei...
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Insgesamt legte das Gericht aber großen Wert auf die Feststel-
lung, daß die Verurteilung nicht wegen der "Gesinnung" oder der
"Weltanschauung" der Täter erfolgt sei, sondern "nur, weil sie
gegen den Paragr. 89 STGB verstoßen hätten." Der verbietet nun
einmal das "verfassungswidrige Einwirken auf die Bundeswehr" aus
dem naheliegenden Grund, daß es deren Betreiber und ihre Gerichte
für "gefährlich" halten, wenn "auf die Sicherheitskräfte kein
Verlaß mehr ist."
Das ist eine dankenswerte Klarstellung: Konnte die antimilitäri-
sche und sonstige Opposition sich bislang noch einbilden, ihre
"Gesinnung" werde freiheitlich-pluralistisch solange geduldet,
wie die wehrhafte Demokratie ihren Erfolg als unwesentlich erach-
tet, so will das "erkennende Gericht" hier neue Saiten aufziehen:
Es ist gerade "nicht erforderlich, daß der Erfolg eingetreten
ist. Die Bundeswehrangehörigen müssen die Flugblätter nicht gele-
sen oder gar danach gehandelt haben... Es genügt die Absicht,
einen Geist der Widersetzlichkeit zu erzeugen."
So haben die Organe des Rechtsstaats auf dem Wege der dynamischen
richterlichen Rechtsfortbildung sich also endlich zum Standpunkt
der W e h r k r a f t z e r s e t z u n g vorgearbeitet, der
zwar - saudemokratisch - nach wie vor noch die revolutionärste
"Gesinnung" straffrei läßt, nur. An jedes gesprochene oder ge-
schriebene Wort, mit dem sich diese "Gesinnung" ä u ß e r t,
egal, ob es überhaupt außer dem Staatsanwalt ein Mensch zur
Kenntnis genommen hat, soll dieser Standpunkt künftig als straf-
rechtlichter Prüfungsmaßstab anzulegen sein. Eine dringende Emp-
fehlung von gerichtlicher Seite, seinen "widersetzlichen Geist"
künftig eben tunlichst ohne Worte ganz mit sich abzumachen und
die Schnauze zu halten.
Wer sich stattdessen auf die Straße setzt, um "symbolisch" Frei-
heitsraketen den Weg zu versperren, muß sich deshalb - nun auch
höchstrichterlich vom BGH - sagen lassen, daß auch auf seine
höchst staatsbürgerlich-verantwortungsvollen Friedensmahner-Mo-
tive geschissen ist. "Die Fernziele von Straßenblockierern sind
nicht bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung, sondern
ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen." Dieser
Kernsatz aus der Karlsruher Urteilsbegründung ist eine ziemliche
Lüge. Denn der BRD-Staat, vom Kabinett übers Parlament bis zu den
Robenträgern weiß und würdigt sehr wohl die Ziele und Motive von
Friedensbewegten und AKW-Gegnern; nur eben negativ. Er billigt
sie nicht nur nicht, er spricht ihnen jegliche Berechtigung mit
dem bombensicheren Argument ab, Aufrüstung und Atomprogramm seien
rechtsstaatlich beschlossen, also auf gar keinen Fall ein Objekt
des Protestes. Ganz unabhängig von einem vermeintlichen Schaden,
der Dritten aus Blockadeaktionen erwachsen könnte, erfüllt das
Beharren auf einer abweichenden Meinung zu den gewaltsamen Pro-
jekten dieser Republik den Tatbestand der Nötigung. So gelten den
Obersten Richtern Demonstranten ganz p r i n z i p i e l l als
Kriminelle. "Schließlich heißt es in einem Schlüsselsatz, es gebe
in einem demokratischen Rechtsstaat im Interesse des inneren
Friedens überhaupt keine Ziele, die die Anwendung von Gewalt
durch Straßenblockaden als rechtmäßig im Sinne des Nötigungstat-
bestandes erscheinen ließen." (SZ, 14.5.) Allenfalls ist der gute
Wille honoriger Promis samt friedliebendem Fußvolk bzw. der böse
von demokratiefeindlichen Wehrkraftzersetzern bei der
Straf z u m e s s u n g zu berücksichtigen.
Die Freiheit, überhaupt strafrechtlich zuzuschlagen und beim
Strafmaß nach Gutdünken zu sortieren, läßt sich die demokratische
Rechtsgewalt jedenfalls nicht durch das subjektive Meinen der
möglichen Delinquenten relativieren. Vielmehr ist sie ja gerade
wieder einmal eifrig dabei, diese Freiheit durch Rechtsprechung
und Gesetzgebung noch ein Stückchen komfortabler auszugestalten,
mit sicherem Gespür dafür, welcher "Vermummte" oder "öffentliche
Befürworter von Straftaten" die ganze Strenge des Gesetzes her-
ausfordert und wo eine großzügige "Kronzeugenregelung" der Wahr-
heitsfindung dient.
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