Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden
zurück
Der Veranstaltungskommentar
Die "Sicherheitsgesetze" - juristisch und politologisch gesehen:
DER DEMOKRATISCHE STAAT MACHT DIE DEMOKRATIE KAPUTT
Vor 20 Jahren Verabschiedung der Notstandsgesetze, heutzutage
Schaffung und Ausbau von Sicherheitsgesetzen - die Fachschaft
Jura versammelte aus diesem Anlaß den Rechtsprofessor Denninger,
den Rechtsanwalt Gössner und den Politologen Hirsch zu einer Dis-
kussion. Der Titel der Veranstaltung lieferte den Befund, in dem
sich alle Diskutanten einig waren: "Innere Sicherheit = Notstand
der Demokratie": Mit den Sicherheitsgesetzen gefährde der Staat
die Demokratie. Denninger, der kritische Justiz, diagnostizierte
eine "Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien". Und dem kritisch-po-
litologisch denkenden Gössner sind die Sicherheitsgesetze ein Be-
leg für die "Unfähigkeit des Rechtsstaates zur politischen Kon-
fliktlösung". Das neue Demonstrationsstrafrecht sieht vor: Wer an
einer Demo teilnimmt, die von der Polizei als Umfeld für "Störer"
definiert wird, macht sich der "Befürwortung von Gewalt" schul-
dig. Wer nicht darauf erpicht ist, fotographisch erfaßt und so
beim Verfassungsschutz aktenkundig zu werden, verstößt gegen das
"Vermummungsverbot". Verfassungsschutz und Polizei effektivieren
ihre Zusammenarbeit durch das neue "Nachrichtenübermitt-
lungsgesetz". Man sollte meinen: die regierenden Parteien lassen
keinen Zweifel an ihren politischen Absichten. Sie fassen
demonstrierend geäußerte K r i t i k als potentiellen
R e c h t s b r u c h auf, und mit dem neuen De-
monstrationsstrafrecht sorgen sie dafür, daß sie als solche
g i l t. Nur solche Kritik ist erlaubt, die sich uneingeschränkt
affirmativ gibt. Für die rasche Erfassung von "Störern" werden
die notwendigen Vorschriften erlassen. Das wissen auch Denninger
und Gössner. Schließlich sind sie in der Welt der Paragraphen
heimisch und mit den politischen Berechnungen bei der Differen-
zierung des "juristischen Instrumentariums" wohlvertraut. Das po-
litische Ideal, das dem regierungsamtlichen Rechtsfanatismus zu-
grundeliegt, ist ihnen kein Geheimnis. Wo der G e b r a u c h
des Demonstrationsrechts unter der Perspektive seines
M i ß brauchs beurteilt wird, verlangen die Geschäftsführer der
staatlichen Anliegen, daß sich abweichende Meinungen und geschä-
digte Interessen bedingungslos unterordnen. Man sollte meinen:
keine Frage, wie Nutzen und Schaden bei diesen neuen Rechtsvor-
schriften verteilt sind, wie die staatliche Gewalt und ihre Re-
präsentanten das Verhältnis zu ihren Untertanen sehen und was sie
von ihnen verlangen.
Nicht so, wenn man mit Denninger die Sicherheitsgesetze
"juristisch" betrachtet. Dann legt nämlich nicht die staatliche
Gewalt die Bedingungen (neu) fest, unter denen sie ihren Bürgern
die Freiheit gewährt, demonstrierend Kritik zu äußern, sondern
sie vergeht sich a m Recht. Der Jurist, der berufsmäßig nichts
anderes zu tun hat, als sich jeweils mit den neuen Rechtsvor-
schriften vertraut zu machen, dabei wie selbstverständlich unter-
stellt, daß die staatliche Gewalt mit dem Recht als i h r e m
M i t t e l umgeht, stellt auf einmal das ganze Verhältnis auf
den Kopf: das Recht als der Leidtragende des Staats, der es
setzt. Denninger sieht Gefahren. Für wen? - Für rechtsstaatliche
Prinzipien! Er vermißt bei dem neuen Demonstrationsstrafrecht
"Rechtssicherheit". Die "bisherige Trennung von Publikum und Stö-
rern" entfalle; "auch (!) wer mit friedlichen Absichten und Me-
thoden demonstriert", laufe Gefahr, mit der Polizeigewalt unmit-
telbare Bekanntschaft zu machen. Die "bisherige rechtsstaatliche
Trennung von Polizei und Verfassungschutz wird unterlaufen".
Wem es nicht paßt, wie der Staat mit Demonstranten umspringt,
sollte sich nicht darüber beschweren, daß die Defininition des
"Störers" zu unklar sei. Erstens ist der rechtliche Auftrag, je-
den bei einer Demonstration Anwesenden als potentiellen bzw.
wirklichen Störer zu betrachten, klar genug. Zweitens: Wer so
klagt, macht ja gar keinen Einwand gegen die Behandlung von mei-
nungsdemonstrierenden Bürgern durch die Gewaltorgane geltend,
sondern fordert vom Gesetzgeber deren differenziertere Sortie-
rung. Dann wäre wohl alles in Butter - jedenfalls juristisch -,
oder?! Wenn ein Jurist einmal keinen Nutzen in einer Strafrechts-
vorschrift entdecken kann, dann wird er kritisch und problemati-
siert an der Maßnahme herum - und heraus kommt allemal nur eins:
Der müde Idealismus, das Subjekt der Rechtssetzung müsse sich
seinem Mittel unterordnen. Juristen pflegen einen
I d e a l i s m u s d e r G e w a l t: auch letztere dürfe
nicht einfach nach ihren Zwecken entscheiden, sondern müsse sich
nach einem ihr übergeordneten Kriterium richten. Dummerweise ist
dieses Kriterium, das die Gewalt verpflichten soll, aber nur ihr
ureigenes Produkt. So gesehen hat Denninger in einem recht: Er
will von den Interessenskollisionen, die dem Recht zugrundelie-
gen, nichts wissen. Er will auch nicht beurteilen, warum in der
bundesdeutschen Demokratie 1988 mit ihren harten Ansprüchen nach
innen und außen die staatliche Gewalt Sicherheitsgesetze erläßt.
Aber daß die neuen Gesetze seiner eingebildeten Vorstellung von
einem alle gesellschaftlichen Parteien einschließlich des Staates
bindenden Recht zuwiderlaufen, das wollte er schon zu Protokoll
gegeben haben. Was bei diesem juristischen Idealismus dann konse-
quenterweise übrigbleibt, ist stets der Hinweis auf den Rechtszu-
stand vorher. Vor 5 Jahren: da war das Demonstrieren noch etwas
gemütlicher - übrigens auch da schon mit dem Verdacht des Miß-
brauchs versehen! - und die flotte "Amtshilfe" zwischen Polizei
und Verfassung noch nicht rechtlich kodifiziert, was auch schon
damals keinen vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt hat.
In der Tat, so geht die juristische Sichtweise: Sie unterstellt
das politische Verhältnis von staatlicher Gewalt und ihm
unterworfenen Bürger. Weil es als Rechtsverhältnis organisiert
ist, hält sie es für prinzipiell harmonisch. Einem Juristen fällt
also auch nie auf, daß es in der Demokratie gar keine
Selbstverständlichkeit ist, seine Meinung zu äußern, sondern ein
Hoheitsakt des Staates. Die Gewalt gewährt ihren Untertanen die
Freiheit, Unzufriedenheit zu äußern, und legt die Bedingungen
fest, unter denen sich die Kritiker strafbar machen. Weil ein
Jurist, ein kritischer zumal, beim Verhältnis von Staat und Recht
Subjekt und Mittel vertauscht, kommt er in seiner Kritik an der
aktuellen Fassung, wie der Staat in seinen Rechtsvorschriften die
Pflicht zum Gehorsam definiert, auch nie über die Diagnose einer
A b w e i c h u n g hinaus; der Staat macht es seinen Juristen
auch nicht leicht, die ihn so schätzen.
Für die politologische Sichtweise war Gössner zuständig. Im Un-
terschied zu Denninger wollte er die politischen Zwecke nicht un-
berücksichtigt lassen. Aber wie! Die Sicherheitsgesetze sollen
sich der "Unfähigkeit des Staates zur politischen Konfliktlösung"
verdanken. Gössner denkt an AKWs, Wiederaufbereitungsanlagen und
ähnliche nationalen Großprojekte.
"Gesellschaftlich und ökonomisch werden soziale Risiken produ-
ziert, für deren Bewältigung die sie produzierende Großindustrie
nicht aufkommt. Dem Staat wächst daher (?) die Aufgabe zu, die
Folgen der Risikogesellschaft abzufedern."
Dies mache er vor allem "polizeitaktisch", weil
"die Mächtigen in diesem Lande keinerlei Anzeichen oder Fähigkeit
zeigen, die gesellschaftlichen Konflikte und Ursachen dieser Kon-
flikte politisch zu lösen," so daß "der Polizeieinsatz als Poli-
tik-Ersatz" fungiere (alle Diskutanten).
Es ist schon bemerkenswert, wo für den Politologen das Wirken des
Staats anfängt. Bei der P r o d u k t i o n der "Risiken" kommt
in politologischer Sichtweise die politische Macht noch gar nicht
vor, sondern es geht ziemlich anonym "gesellschaftlich und ökono-
misch" zu. Natürlich weiß auch ein Politologe, daß der Staat die
Produktion von Atomstrom als Geschäftsartikel in A u f t r a g
g e g e b e n hat und die Übereinstimmung dieser Sorte Industrie
mit seinem Interesse durch Genehmigungsverfahren und sonstige Ge-
setze sicherstellt. Aber ein Politologe w i l l den Staat nicht
als das Subjekt des mit den strahlenden Meilern eingerichteten
Gegensatzes zu den gestrahlten sehen und auch nicht wahrhaben,
daß die Politik i h r e E n t s c h e i d u n g g e g e n
d i e L e u t e durchsetzt, wenn sie Anti-AKWler beschwichtigt
oder auch niedermacht. Er huldigt nämlich einer idealistisch-be-
schönigenden Auffassung vom Staat, worin dieser für das Gegenteil
vorgesehen ist eigentlich müßte er in der politologischen Phanta-
siewelt, in der die politische Gewalt am Zustandekommen der Ge-
gensätze gar nicht beteiligt ist, regelnd in diese Gegensätze
eingreifen und sie zur Harmonie ausgleichen. So töricht dieses
Ideal ist - wie soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse an ei-
ner national- und geschäftsdienlichen Vergiftung der Leute und
deren Interesse an Gesundheit denn aussehen? -, seine Tauglich-
keit für eine sehr vertrauensbildende Staatskritik ist unüberseh-
bar. Nur deshalb, weil die Politik diesen harmonisierenden Ein-
griff in "die gesellschaftlichen Konflikte und Ursachen dieser
Konflikte" unterläßt, muß sie die "Folgen der Risikogesellschaft"
mit Polizeieinsätzen "abfedern" - und dann m u ß sie auch
"Politik" durch Polizeieinsätze "ersetzen". Flugs erscheint die
Staatsmacht, die für die richtige Verteilung von Nutzen und Scha-
den in dieser unserer Gesellschaft sorgt, als (leider verhinder-
ter) Zuständiger für gerechten Ausgleich aller Art und das Zu-
schlagen der staatlichen Gewalt als R e a k t i o n aus der Po-
sition der O h n m a c h t. Die kann ein Politologe also durch-
aus verstehen.
Jedenfalls im Prinzip. Nur daß unser Staat sich beim Vollzug der
politologisch erfundenen Notwendigkeit zum "Reagieren" gleich
neue Sicherheitsgesetze und Landfriedensbruchparagraphen zulegt,
das können Politologen nicht mehr verstehen: das ist laut Gössner
"präventive Konterrevolution", wo von Revolution doch hinten und
vorne nichts zu sehen ist. Ganz unrecht hat Gössner da nicht, als
Reaktion auf eine Staatsnotlage sind die neuen rechtlichen In-
strumente zum Umgang mit Opposition nicht zu erklären. Vielleicht
erklären sie sich auch ganz anders. Vielleicht kann man an ihnen
die Bedingungslosigkeit ablesen, mit der die politische Ordnungs-
macht bei ihrem Menschenmaterial auf Gehorsam besteht? Nein, Po-
litologen wollen die politische Macht vom Standpunkt ihres zu-
traulichen Politik-Ideals aus verstehen, und deswegen bleibt
Gössner dabei, kopfschüttelnd zu beteuern, daß er diese Gesetze
einfach nicht versteht resp. sie für sinnlos hält. Diesem kon-
struktivem Einwand vom Standpunkt der eingebildeten höheren Auf-
gaben der Politik aus muß man eines lassen. Er verträgt sich viel
besser mit den neuesten Herrschaftstechniken des Rechtsstaats als
die vorurteilslose Prüfung, wofür die wohl gut sind.
zurück