Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden


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       Der Veranstaltungskommentar
       
       Die "Sicherheitsgesetze" - juristisch und politologisch gesehen:
       

DER DEMOKRATISCHE STAAT MACHT DIE DEMOKRATIE KAPUTT

Vor 20 Jahren Verabschiedung der Notstandsgesetze, heutzutage Schaffung und Ausbau von Sicherheitsgesetzen - die Fachschaft Jura versammelte aus diesem Anlaß den Rechtsprofessor Denninger, den Rechtsanwalt Gössner und den Politologen Hirsch zu einer Dis- kussion. Der Titel der Veranstaltung lieferte den Befund, in dem sich alle Diskutanten einig waren: "Innere Sicherheit = Notstand der Demokratie": Mit den Sicherheitsgesetzen gefährde der Staat die Demokratie. Denninger, der kritische Justiz, diagnostizierte eine "Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien". Und dem kritisch-po- litologisch denkenden Gössner sind die Sicherheitsgesetze ein Be- leg für die "Unfähigkeit des Rechtsstaates zur politischen Kon- fliktlösung". Das neue Demonstrationsstrafrecht sieht vor: Wer an einer Demo teilnimmt, die von der Polizei als Umfeld für "Störer" definiert wird, macht sich der "Befürwortung von Gewalt" schul- dig. Wer nicht darauf erpicht ist, fotographisch erfaßt und so beim Verfassungsschutz aktenkundig zu werden, verstößt gegen das "Vermummungsverbot". Verfassungsschutz und Polizei effektivieren ihre Zusammenarbeit durch das neue "Nachrichtenübermitt- lungsgesetz". Man sollte meinen: die regierenden Parteien lassen keinen Zweifel an ihren politischen Absichten. Sie fassen demonstrierend geäußerte K r i t i k als potentiellen R e c h t s b r u c h auf, und mit dem neuen De- monstrationsstrafrecht sorgen sie dafür, daß sie als solche g i l t. Nur solche Kritik ist erlaubt, die sich uneingeschränkt affirmativ gibt. Für die rasche Erfassung von "Störern" werden die notwendigen Vorschriften erlassen. Das wissen auch Denninger und Gössner. Schließlich sind sie in der Welt der Paragraphen heimisch und mit den politischen Berechnungen bei der Differen- zierung des "juristischen Instrumentariums" wohlvertraut. Das po- litische Ideal, das dem regierungsamtlichen Rechtsfanatismus zu- grundeliegt, ist ihnen kein Geheimnis. Wo der G e b r a u c h des Demonstrationsrechts unter der Perspektive seines M i ß brauchs beurteilt wird, verlangen die Geschäftsführer der staatlichen Anliegen, daß sich abweichende Meinungen und geschä- digte Interessen bedingungslos unterordnen. Man sollte meinen: keine Frage, wie Nutzen und Schaden bei diesen neuen Rechtsvor- schriften verteilt sind, wie die staatliche Gewalt und ihre Re- präsentanten das Verhältnis zu ihren Untertanen sehen und was sie von ihnen verlangen. Nicht so, wenn man mit Denninger die Sicherheitsgesetze "juristisch" betrachtet. Dann legt nämlich nicht die staatliche Gewalt die Bedingungen (neu) fest, unter denen sie ihren Bürgern die Freiheit gewährt, demonstrierend Kritik zu äußern, sondern sie vergeht sich a m Recht. Der Jurist, der berufsmäßig nichts anderes zu tun hat, als sich jeweils mit den neuen Rechtsvor- schriften vertraut zu machen, dabei wie selbstverständlich unter- stellt, daß die staatliche Gewalt mit dem Recht als i h r e m M i t t e l umgeht, stellt auf einmal das ganze Verhältnis auf den Kopf: das Recht als der Leidtragende des Staats, der es setzt. Denninger sieht Gefahren. Für wen? - Für rechtsstaatliche Prinzipien! Er vermißt bei dem neuen Demonstrationsstrafrecht "Rechtssicherheit". Die "bisherige Trennung von Publikum und Stö- rern" entfalle; "auch (!) wer mit friedlichen Absichten und Me- thoden demonstriert", laufe Gefahr, mit der Polizeigewalt unmit- telbare Bekanntschaft zu machen. Die "bisherige rechtsstaatliche Trennung von Polizei und Verfassungschutz wird unterlaufen". Wem es nicht paßt, wie der Staat mit Demonstranten umspringt, sollte sich nicht darüber beschweren, daß die Defininition des "Störers" zu unklar sei. Erstens ist der rechtliche Auftrag, je- den bei einer Demonstration Anwesenden als potentiellen bzw. wirklichen Störer zu betrachten, klar genug. Zweitens: Wer so klagt, macht ja gar keinen Einwand gegen die Behandlung von mei- nungsdemonstrierenden Bürgern durch die Gewaltorgane geltend, sondern fordert vom Gesetzgeber deren differenziertere Sortie- rung. Dann wäre wohl alles in Butter - jedenfalls juristisch -, oder?! Wenn ein Jurist einmal keinen Nutzen in einer Strafrechts- vorschrift entdecken kann, dann wird er kritisch und problemati- siert an der Maßnahme herum - und heraus kommt allemal nur eins: Der müde Idealismus, das Subjekt der Rechtssetzung müsse sich seinem Mittel unterordnen. Juristen pflegen einen I d e a l i s m u s d e r G e w a l t: auch letztere dürfe nicht einfach nach ihren Zwecken entscheiden, sondern müsse sich nach einem ihr übergeordneten Kriterium richten. Dummerweise ist dieses Kriterium, das die Gewalt verpflichten soll, aber nur ihr ureigenes Produkt. So gesehen hat Denninger in einem recht: Er will von den Interessenskollisionen, die dem Recht zugrundelie- gen, nichts wissen. Er will auch nicht beurteilen, warum in der bundesdeutschen Demokratie 1988 mit ihren harten Ansprüchen nach innen und außen die staatliche Gewalt Sicherheitsgesetze erläßt. Aber daß die neuen Gesetze seiner eingebildeten Vorstellung von einem alle gesellschaftlichen Parteien einschließlich des Staates bindenden Recht zuwiderlaufen, das wollte er schon zu Protokoll gegeben haben. Was bei diesem juristischen Idealismus dann konse- quenterweise übrigbleibt, ist stets der Hinweis auf den Rechtszu- stand vorher. Vor 5 Jahren: da war das Demonstrieren noch etwas gemütlicher - übrigens auch da schon mit dem Verdacht des Miß- brauchs versehen! - und die flotte "Amtshilfe" zwischen Polizei und Verfassung noch nicht rechtlich kodifiziert, was auch schon damals keinen vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt hat. In der Tat, so geht die juristische Sichtweise: Sie unterstellt das politische Verhältnis von staatlicher Gewalt und ihm unterworfenen Bürger. Weil es als Rechtsverhältnis organisiert ist, hält sie es für prinzipiell harmonisch. Einem Juristen fällt also auch nie auf, daß es in der Demokratie gar keine Selbstverständlichkeit ist, seine Meinung zu äußern, sondern ein Hoheitsakt des Staates. Die Gewalt gewährt ihren Untertanen die Freiheit, Unzufriedenheit zu äußern, und legt die Bedingungen fest, unter denen sich die Kritiker strafbar machen. Weil ein Jurist, ein kritischer zumal, beim Verhältnis von Staat und Recht Subjekt und Mittel vertauscht, kommt er in seiner Kritik an der aktuellen Fassung, wie der Staat in seinen Rechtsvorschriften die Pflicht zum Gehorsam definiert, auch nie über die Diagnose einer A b w e i c h u n g hinaus; der Staat macht es seinen Juristen auch nicht leicht, die ihn so schätzen. Für die politologische Sichtweise war Gössner zuständig. Im Un- terschied zu Denninger wollte er die politischen Zwecke nicht un- berücksichtigt lassen. Aber wie! Die Sicherheitsgesetze sollen sich der "Unfähigkeit des Staates zur politischen Konfliktlösung" verdanken. Gössner denkt an AKWs, Wiederaufbereitungsanlagen und ähnliche nationalen Großprojekte. "Gesellschaftlich und ökonomisch werden soziale Risiken produ- ziert, für deren Bewältigung die sie produzierende Großindustrie nicht aufkommt. Dem Staat wächst daher (?) die Aufgabe zu, die Folgen der Risikogesellschaft abzufedern." Dies mache er vor allem "polizeitaktisch", weil "die Mächtigen in diesem Lande keinerlei Anzeichen oder Fähigkeit zeigen, die gesellschaftlichen Konflikte und Ursachen dieser Kon- flikte politisch zu lösen," so daß "der Polizeieinsatz als Poli- tik-Ersatz" fungiere (alle Diskutanten). Es ist schon bemerkenswert, wo für den Politologen das Wirken des Staats anfängt. Bei der P r o d u k t i o n der "Risiken" kommt in politologischer Sichtweise die politische Macht noch gar nicht vor, sondern es geht ziemlich anonym "gesellschaftlich und ökono- misch" zu. Natürlich weiß auch ein Politologe, daß der Staat die Produktion von Atomstrom als Geschäftsartikel in A u f t r a g g e g e b e n hat und die Übereinstimmung dieser Sorte Industrie mit seinem Interesse durch Genehmigungsverfahren und sonstige Ge- setze sicherstellt. Aber ein Politologe w i l l den Staat nicht als das Subjekt des mit den strahlenden Meilern eingerichteten Gegensatzes zu den gestrahlten sehen und auch nicht wahrhaben, daß die Politik i h r e E n t s c h e i d u n g g e g e n d i e L e u t e durchsetzt, wenn sie Anti-AKWler beschwichtigt oder auch niedermacht. Er huldigt nämlich einer idealistisch-be- schönigenden Auffassung vom Staat, worin dieser für das Gegenteil vorgesehen ist eigentlich müßte er in der politologischen Phanta- siewelt, in der die politische Gewalt am Zustandekommen der Ge- gensätze gar nicht beteiligt ist, regelnd in diese Gegensätze eingreifen und sie zur Harmonie ausgleichen. So töricht dieses Ideal ist - wie soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse an ei- ner national- und geschäftsdienlichen Vergiftung der Leute und deren Interesse an Gesundheit denn aussehen? -, seine Tauglich- keit für eine sehr vertrauensbildende Staatskritik ist unüberseh- bar. Nur deshalb, weil die Politik diesen harmonisierenden Ein- griff in "die gesellschaftlichen Konflikte und Ursachen dieser Konflikte" unterläßt, muß sie die "Folgen der Risikogesellschaft" mit Polizeieinsätzen "abfedern" - und dann m u ß sie auch "Politik" durch Polizeieinsätze "ersetzen". Flugs erscheint die Staatsmacht, die für die richtige Verteilung von Nutzen und Scha- den in dieser unserer Gesellschaft sorgt, als (leider verhinder- ter) Zuständiger für gerechten Ausgleich aller Art und das Zu- schlagen der staatlichen Gewalt als R e a k t i o n aus der Po- sition der O h n m a c h t. Die kann ein Politologe also durch- aus verstehen. Jedenfalls im Prinzip. Nur daß unser Staat sich beim Vollzug der politologisch erfundenen Notwendigkeit zum "Reagieren" gleich neue Sicherheitsgesetze und Landfriedensbruchparagraphen zulegt, das können Politologen nicht mehr verstehen: das ist laut Gössner "präventive Konterrevolution", wo von Revolution doch hinten und vorne nichts zu sehen ist. Ganz unrecht hat Gössner da nicht, als Reaktion auf eine Staatsnotlage sind die neuen rechtlichen In- strumente zum Umgang mit Opposition nicht zu erklären. Vielleicht erklären sie sich auch ganz anders. Vielleicht kann man an ihnen die Bedingungslosigkeit ablesen, mit der die politische Ordnungs- macht bei ihrem Menschenmaterial auf Gehorsam besteht? Nein, Po- litologen wollen die politische Macht vom Standpunkt ihres zu- traulichen Politik-Ideals aus verstehen, und deswegen bleibt Gössner dabei, kopfschüttelnd zu beteuern, daß er diese Gesetze einfach nicht versteht resp. sie für sinnlos hält. Diesem kon- struktivem Einwand vom Standpunkt der eingebildeten höheren Auf- gaben der Politik aus muß man eines lassen. Er verträgt sich viel besser mit den neuesten Herrschaftstechniken des Rechtsstaats als die vorurteilslose Prüfung, wofür die wohl gut sind. zurück