Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden
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Hamburg aktuell
DER HAMBURGER POLIZEIKESSEL - DEMNÄCHST 100%IG RECHTSSTAATLICH
Bloß zur Erinnerung. Im Juni d.J. ließ Innensenator Lange mit
Billigung des Senats eine ganze Demonstration in Ppolizeigewahr-
sam nehmen. Mehrere hundert Leute wurden stundenlang eingekes-
selt, verprügelt und erkennungsdienstlich behandelt. Damit wurde
die politische Klarstellung vorgenommen, daß Protest als
"Gewaltpotential" behandelt wird, wenn er nicht die ausdrückliche
Erlaubnis der Regierenden findet. Die sind dabei im Recht, weil
sie die Gewalt haben.
Jetzt hat das Hamburger Verwaltungsgericht Stellung genommen. In
seinem Urteil kommt es zu dem Schluß, daß es für die polizeiliche
Einschließungsaktion
"KEINE RECHTSGRUNDLAGE"...
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gegeben habe. Das heißt freilich noch längst nicht, daß die Rich-
ter mit ihrem Spruch den Kritikern nachträglich recht gegeben
hätten, denen damals für ein, zwei Tage der erschreckende Ver-
dacht eingefallen ist, die innenbehördlich angeordnete Polizeiak-
tion lasse an "chilenische Verhältnisse" denken. Damit sollte ja
keinesfalls die Feststellung getroffen sein, daß sich unsere
wehrhafte Demokratie bei der Befriedung von protestierenden Bür-
gern nichts von den sog. "Polizeistaaten" und den dort gebräuch-
lichen Methoden vormachen läßt. Vielmehr war der Verweis auf
Chile als V o r w u r f an die politische Führung gemeint, ihre
ausführenden Organe nicht ordentlich unter Kontrolle zu haben.
Ein Vorwurf, mit dem die Illusion bekräftigt wurde, der gerade
drastisch vorexerzierte Polizeistaat müsse eine ungewollte Ent-
gleisung rechtsstaatlicher Gewalt sein, deren Wiederholung durch
die Anrufung von Recht und Gesetz vorzubeugen sei. So ähnlich
müssen sich die betroffenen Demonstranten die Sache zurechtgelegt
haben, die beim Gericht um die Auskunft nachsuchten, ob ihre Ein-
kesselung mit oder ohne Recht erfolgt ist. Ihnen und allen Anhän-
gern des Aberglaubens, rechtsstaatlich betrachtet wären Gewalt-
auftritte wie die auf dem Heiligengeistfeld ausgeschlossen, wurde
jetzt mit dem Gerichtsurteil und dem anschließenden Kommentar des
neuen altbewährten Polizeisentors Pawelczyk die demokratische
Quittung verabreicht:
"Nach Ansicht des Gerichts haben die Beamten durch die Einschlie-
ßung gegen gesetzliche Bestimmungen eine Versammlung verhindert,
die weder verboten noch aufgelöst worden sei." (SZ v. 1.11.86)
Den p o l i t i s c h e n B e s c h l u ß des Senats, an 800
Leuten gemäß der Definition, auf dem Heiligengeistfeld versammele
sich ein hochgefährliches 'Gewaltpotential', ein Exempel zu sta-
tuieren, will das Hohe Gericht erst gar nicht würdigen. D a s
fällt von vornherein nicht in seine streng gewaltenteilig organi-
sierte Kompetenz, sondern in die des Gesetzgebers. Einzig ob die
polizeiliche Durchführung in Übereinstimmung mit den Vorgehens-
weisen steht, die der Staat gegenüber Demonstrationen z u
R e c h t gemacht hat, wird streng juristisch überprüft. Und
siebe da: Trotz eifrigen Blätterns im Versammlungsgesetz, in dem
festgeschrieben ist, unter welchen Bedingungen und mit welchen
Mitteln staatlicherseits gegen den Auflauf von Menschen vorgegan-
gen wird, haben die Richter diese Methode nicht auffinden können:
"Eine Einschließung sei im Versammlungsgesetz nicht vorgesehen...
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß nach dem Ge-
setz eine Versammlung nur (!) verboten, aufgelöst oder mit Aufla-
gen versehen werden könne. Eine Einschließung sei im Versamm-
lungsgesetz nicht vorgesehen. Dagegen spreche auch, daß sich die
Teilnehmer einer aufgelösten Versammlung 'unverzüglich entfernen'
müßten. Im Kessel hätten sie dazu keine Möglichkeit gehabt."
(ebd.)
Auf dem Heiligengeistfeld wurde also versäumt, auf die rechtlich
einwandfreien Mittel zurückzugreifen, um politisch mißliebigen
Protest wirksam unschädlich zu machen: Gleich verbieten oder mit
Auflagen versehen, die aus jeder Demonstration einen beliebigen
Anlaß für ihre Auflösung machen. Und wenn dann noch einer vor Ort
auftaucht, wird ihm mit einer individuell angepaßten Einschlie-
ßung dabei geholfen, sich "unverzüglich (zu) entfernen". Rechts-
vorgänge dieser Art waren ja am Tage zuvor anläßlich der Brok-
dorf-Demonstration eindrucksvoll vorgeführt worden!
Da die rechtsstaatliche Gewalt auch beim besten Willen nicht mit
einer demonstrationsförderlichen und gesundheitserhaltenden Ga-
rantie zu verwechseln ist, könnte man, wenn schon die anschauli-
che Erfahrung nicht klüger macht, selbst noch der richterlichen
Schelte des "Hamburger Kessel" entnehmen. Erst recht der Konse-
quenz, die vom sozialdemokratischen Anstifter von Ruhe und Ord-
nung unmittelbar danach angekündigt wurde:
..."DANN MUSS MAN DAS GESETZ ÄNDERN!"
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Das Urteil, da die Durchführung des politischen Befehls seines
Vorgängers rechtswidrig war, veranlaßt einen Mann wie Pawelczyk
keineswegs zu der Versicherung, so etwas nicht wieder vorkommen
zu lassen. Er und seinesgleichen sind schließlich in der glückli-
chen Lage, die souveränen Macher des Rechts zu sein, mit dem sie
ihrem staatlichen Wirken allseitige Gültigkeit verschaffen. Ent-
sprechend liest ein Innensenator ein seine Handlungsfreiheit be-
treffendes Rechtsurteil, wie es auch gemeint ist. Als Aufforde-
rung an den Gesetzgeber, die entdeckten rechtlichen Lücken be-
treffs Einkesselung durch eine rechtliche Nachrüstung zu schlie-
ßen.
"Pawelczyk zum Abendblatt: 'Ich kann aus der mündlichen Urteils-
begründung nicht heraushören, daß die Richter grundsätzlich gegen
Einschließung sind.'... Sollte das Gericht in seiner schriftli-
chen Urteilsbegründung... Einschließungen zur Gefahrenabwehr
grundsätzlich nicht mehr zulassen, dann müsse das Bundesgesetz in
Bonn geändert werden. Es gehe nicht an, daß die Polizei Gewalttä-
tern nur hinterherlaufen (!) dürfe. 'Dann muß von Hamburg eine
Initiative zur Novellierung des Versammlungsgesetzes ausgehen',
sagte Pawelczyk." (Hamburger Abendblatt, 3.11.86)
Der Wille des Senats ist beschlossene Sache, bei der gewaltsamen
Erledigung von Protest frei nach seinem Kalkül zu verfahren. Da-
für behält er sich die Möglichkeit der Einkesselung prinzipiell
vor. Auf diesen politischen Konsens seiner Parteigenossen kann
sich ein Pawelczyk berufen, wenn er seine Initiative im Bundesrat
ankündigt. Das Recht hat auf das Ordnungsbedürfnis des Staats zu
passen und nicht umgekehrt sich bei dessen Abwicklung störend be-
merkbar zu machen - und sei es auch nur als die Anmahnung einer
kleinen Gesetzeskorrektur, die n a c h dem erprobten Einsatz
der Staatsgewalt ergeht. Deren einwandfreie Rechtsstaatlichkeit
will Pawelczyk ggf. durch die entsprechende Vervollkommnung des
Versammlungsgesetzes im nachhinein herstellen. Auf da in Zukunft
Demonstrationen so verboten, mit Auflagen versehen, aufgelöst und
eingekesselt werden, wie es sich der demokratische Rechtsstaat
erlauben will.
Darüber wird dann auch ganz nebenbei die Kritik hinfällig, die
sich über die staatsgewaltigen "Übergriffe- beim Demonstrieren
beschwert. Die ist dann nämlich nicht mehr berechtigt.
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