Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden


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HEUSNER-DEMO IN BOCHUM

Die Polizeiaktion gegen die Heusner-Demo am letzten Samstag be- zeichnete die WAZ als "Bochumer Kessel", offensichtlich fühlte sich der Berichterstatter beim Vorgehen der Polizei an das erin- nert, was seinerzeit als Polizei-Skandal von Hamburg Schlagzeilen machte. Nur: ein öffentlicher Skandal zu werden, davon sind die in Bochum angewandten Polizeimethoden weit entfernt. Und das liegt einfach daran, daß die Aufregung über die Taktik des Hamburger Innensena- tors so produktiv war in Sachen Festlegung, wieweit die Polizei berechtigterweise gehen darf. Der gerichtlichen Feststellung: '14 Stunden Einkesselung = überzogenes Polizeieingreifen' haben die demokratischen Ordnungshüter nicht zufällig die Botschaft entnom- men, daß ihre Behandlung von Demonstranten als Sumpf und (potentiell) kriminelles Gesindel in Ordnung geht, nur soll die Gewaltdemonstration der Staatsmacht nicht übertrieben werden. Zur Praxis der Demonstrationsfreiheit gehört anno '86 inzwischen selbstverständlich: Die zum Protest Versammelten machen sich ver- dächtig, mit Rechtsbrüchen und Rechtsbrechern zu sympathisieren. Also werden sie eine Zeitlang in mobile Haft genommen. Die Poli- zei mustert die Teilnehmer daraufhin durch, wer ihr einschlägig bekannt ist, wem sie etwas anhängen kann und wessen sie wegen früher begangener Delikte nun gelegenheitshalber habhaft werden kann. Läßt sich irgendjemand diese Behandlung nicht gefallen, ist er schon wieder eines Vergehens überführt, kriegt von der Polizei eins drauf und später den Prozeß gemacht. Die freie Presse führt säuberlich Buch über "Ausschreitungen" und "sichergestelltes Verdachtsmaterial". Der Bürger darf sich wieder darüber aufregen, was hierzulande "Chaoten" sich immer noch her- ausnehmen dürfen, und sich fragen, "wie lange wir uns das noch bieten lassen müssen". Noch Unklarheit darüber, daß öffentlicher Protest in unserer schönen Republik ein einziger Mißbrauch des freiheitlichen Demon- strationsrechts ist? zurück