Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden
zurück
Wochenschau
DEMONSTARTIONSRECHT DEMNÄCHST STRAFBAR
Rechtzeitig vor der Stationierung der neuen US-Mittelstreckenra-
keten in der BRD will die Bonner Koalition das Demonstrations-
strafrecht novellieren: "Vor allem in der CSU ist man auf Eile
bedacht. Bundesinnenminister Zimmermann hatte bei den Koalitions-
verhandlungen... die Verschärfung des Demonstrationsstrafrechts
ausdrücklich mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Massendemon-
strationen der Friedensbewegung... gefordert." (Süddeutsche Zei-
tung vom 10. Mai) Natürlich keineswegs, um mittels Polizei und
Justiz die Straße frei zu halten für die Raketentransporter, son-
dern ausdrücklich "zum Schutz des Demonstrationsrechts". Damit
ist über dieses wieder einmal einiges klargestellt: Sein Gebrauch
wird vom Gesetzgeber immer schon als potentieller Mißbrauch ein-
geschätzt, weshalb dem R e c h t im Grundgesetz ein
S t r a f recht, StGB zugeordnet ist. Im Entwurf des liberalen
Justizministers Engelhardt, der nach Aussagen seiner Partei im
Wahlkampf den 1970 von den Sozialliberalen abgeschafften alten
Landfriedensbruchparagraphen keinesfalls wieder einführen wollte,
ist in der Tat das Bemühen zu erkennen, nicht einfach die
"Rechtsentwicklung zurückzudrehen". Machte sich bis 1970 srafbar,
wer als "Teil einer Menschenmenge mit v e r e i n t e n
K r ä f t e n Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
b e g i n g", so merkt man dem Formulierungsvorschlag des Ju-
stizministers durchaus an, daß die jüngste "Rechtsentwicklung",
namentlich der Schubart-Prozeß zu einer außerordentlich weitge-
henden Perfektionierung des Demonstrationsrechts geführt hat, und
zwar mit der eindeutigen Tendenz, seine Wahrnehmung überhaupt un-
ter Strafdrohung zu stellen: "Werden Gewalttätigkeiten gegen Men-
schen oder Sachen oder B e d r o h u n g e n (sic!) von Men-
schen mit einer Gewalttätigkeit..." Auf dieses "Bedrohungen"
kommt es an - und da sind gerade Amtspersonen und Politiker
(gegen die irgendwie noch jede Demo sich richtet) oftmals ja so
sensibel...! Die in den Prozessen vor 1970 gewälzte Frage, wann
Gewalttätigkeit anfängt - beim Aufheben eines Steins oder erst
beim Werfen -, ist damit ebenfalls von vornherein beantwortet,
ebenso wie kein Gericht mehr - wie im Fall Schubart - den Tatbe-
stand einer "Nötigung von Staatsorganen" konstruieren muß, wenn
es nur zu der Auffassung gelangt, von einer Demonstration sei Be-
drohliches für die Polizei ausgegangen. Und für diese wird das
Zusammenknüppeln einer "Menschenmenge" jetzt Gesetzesauftrag -
wenn sie es nur vorher ansagt. Wenn diese Lex Zimmer-
mann/Engelhardt Gesetzeskraft erlangt - und jede dagegen gewet-
tete Mark wäre rausgeschmissenes Geld -, dann bleibt es den Orga-
nen der Staatsgewalt ins Belieben ihrer Zweckmäßigkeit gestellt,
ob sie für eine Demonstration das Demonstrationsrecht walten las-
sen oder das Demonstrationsstrafrecht anwenden wollen. Und der
Verfassungsschutz trainiert wahrscheinlich schon seine Steinewer-
fer. Ein solcher agent provocateur geht nach dem Gesetzesentwurf
sogar straffrei aus, weil dieser nicht auf Personen "angewendet
wird, die in Ausübung ihrer dienstlichen oder beruflichen Pflich-
ten handeln..."
zurück