Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden


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       Münchner Hochschulzeitung Nr. 19, 15.07.1981
       
       Wochenschau
       

LIBERALITAS BAVARICA

An das "Genfer Gaskriegsprotokoll" von 1925 und die UNO-Reso- lution von 1969 gegen die sogenannte chemische Keule Chlo- racetophenon hält sich ohnehin keine Armee der Welt, wenn sich damit im Krieg was machen läßt - und für die Polizei gilt es völ- kerrechtlich nicht, weil es sich bei ihr per definitionem um keine "kämpfende Truppe" gemäß der Haager Landkriegskonvention handelt. Seit 1971 sind die Wasserwerfer in allen Bundesländern mit dem Zeug geladen, und im Knast wird aus kürzester Entfernung zur 'Beruhigung" renitenter Häftlinge der Keulenschlag ins Auge geführt. Bayerns Tandler, der - beeindruckt von Züricher Erfah- rungen - eine auf die spanische Guardia Civil zurückgehende Er- findung in die Rüstung seiner Ordnungstruppe aufnehmen will, die "Gummischrot- und Gummiwuchtgeschosse" - rüstet jetzt in Form ei- nes Doppelbeschlusses nach: Ab sofort den neuen Kampfstoff CS (löst "Hautreizungen, ein beklemmendes Angstgefühl und bis zu zwei Stunden andauernde Bewegungsunfähigkeit" aus) ins Wasser, in die chemische Handfeuerwaffe und Anfang nächsten Jahres, nach ei- nem "umfassenden Bericht", wahrscheinlich eine Handfeuerwaffe mit 35 Hartgummikugeln pro Schuß nebst einem Dumdumgummigewehr, des- sen Hartgummiladung "sich beim Aufprall entfaltet." (Süddeutsche Zeitung vom 8. Juli) Ferner ein neuer Wasserpanzer "Tip Wawe 9" mit einer Reichweite von 60 m. Damit soll der große Wurf einer Polizeiwaffe, die "ebenso wirksam wie harmlos" ist, gelungen sein. Über die Wirksamkeit haben wir ebensowenig Zweifel wie über die Harmlosigkeit: Polizisten mit CS-Waffe müssen "beim Versprühen eine Gasmaske tragen". Auf Grund der "gar nicht überschaubaren Vielfalt der gesundheitlichen Schäden" u.a. "langwierige Lidkrämpfe, Hornhautdefekte, Hautallergien, Lungenödeme, im extremen Fall sogar mit tödlichem Ausgang" (Spiegel Nr. 23/1981), riskieren Teilnehmer einer Demonstration, die nach polizeilicher Einschätzeng das "Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit" mißbraucht, eine leichte bis schwere Körperverletzung, im Extremfall mit Todesfolge. Sollten sie daraus den Schluß ziehen den Gebrauch dieses Grundrechts erst gar nicht zu riskieren, so wäre das eine durchaus beabsichtigte Folge des Tandlerschen Nachrüstungsbeschlusses. zurück