Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden
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Rechtsstaat
EINIGKEIT FÜR RECHT UND FREIHEIT
"Die Subjektivität, welche als Auflösung des bestehenden Staats-
lebens in dem seine Zufälligkeit geltend machen wollenden, und
sich ebenso zerstörenden Meinen und Raisonnieren, ihre äußerlich-
ste Erscheinung hat, hat ihre wahrhafte Wirklichkeit in ihrem Ge-
gentheile, der Subjektivität, als identisch mit dem substantiel-
len Willen, welche den Begriff der fürstlichen Gewalt ausmacht,
und welche als Idealität des Ganzen in dem Bisherigen noch nicht
zu ihrem Recht und Daseyn gekommen ist." (Hegel, Rechtsphiloso-
phie, Paragr. 320)
"Freedom's just another word for nothing left to loose."
(Kristofferson, Me and Bobby McGee)
Nicht zufällig macht Hegel den Übergang zur Aufhebung der Indivi-
dualität in der Individualität des Staates als Einstieg in seine
Ableitung der "Souveränität gegen Außen", wo die öffentliche Ge-
walt sich gegen eine andere, jenseits der Staatsgrenzen behauptet
und im Kriege durchsetzt. Indem jedoch "die Aufopferung für die
Individualität des Staates das substantielle Verhältniß aller und
hiermit allgemeine Pflicht ist" (Paragr. 324), gehört sie zum Be-
griff des Staates und braucht für ihre Realität nicht erst den
Krieg. Als Moment seiner Vorbereitung ist jedoch durchaus die Er-
innerung der Bürger daran auf die Tagesordnung gesetzt, daß das
partikulare W o l l e n und M e i n e n, des einzelnen da
seine Grenze hat, wo der Staat als Subjekt etwas anderes
m a c h t und d e k r e t i e r t.
Noch vor dem Einsatz vollziehender Organe der Staatsgewalt räumt
die öffentliche Sache mit der von ihr selbst früher einmal propa-
gierten Illusion auf, der Staat garantiere die Freiheit für den
Wohlstand seiner Untertanen. Ernst gemacht wird mit dem Idealis-
mus der allgemeinen Gewalt, ihr Erhalt sei der ideale Wille der
Unterworfenen. Für den Erhalt der Freiheit tut der Staat tatsäch-
lich so, als handle es sich beim Lohn des Arbeiters um Wohlstand,
um einen Überschuß übers Lebensnotwendige hinaus, von dem Abzüge
möglich sind. Daß dies eine Lüge ist, verrät schon der Titel, un-
ter dem das Schröpfen läuft: Sparprogramm. Hier wird ja nichts
auf die Seite gelegt, weil man jetzt z u v i e l hat, sondern
vom N o t w e n d i g e n wird abgezogen für h ö h e r e Not-
wendigkeiten. Hieß es früher einmal, die Freiheit habe ihren
Preis, so wird jetzt nur noch der Preis abkassiert und als Gegen-
leistung n i c h t s weiter geboten als die Freiheit. Jedoch
auch dieser gänzlich immaterielle Besitzstand, den die Demokratie
"in schweren Zeiten" ihren Bürgern beläßt, ist mit der Auflage
verbunden, davon keinen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch, der mit
Freiheitsrechten verbundenen M ö g l i c h k e i t, sie gegen
den Sinn des Stifters anzuwenden, ist dem Begriffe nach schon ein
Mißbrauch, und es liegt in der Entscheidungsgewalt des Staates,
das in Grenzen zu t o l e r i e r e n oder durch
B e s t r a f u n g und V e r b o t zu unterbinden. Auch die
Toleranz ist hierbei nur als Ideal vorgestellt; wie sie prakti-
ziert wird, verdankt sich staatlichen Abwägungen unter'm Krite-
rium der E f f e k t i v i t ä t. Klassisches Beispiel hierfür
die Zulassung der DKP bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des
KPD-Verbots, womit dokumentiert wird, daß sich das Gewährenlassen
einer E i n s c h ä t z u n g verdankt, die im Vergleich noch
zu dem Schluß kommt, Erlauben sei z w e c k m ä ß i g e r als
Verbieten, um zum g l e i c h e n R e s u l t a t zu gelangen.
Durch die im Gesetz enthaltene Option des Abwägens von gleichgül-
tigen Rechtsgütern gegeneinander, kann der R e c h t s staat
Rechts p o l i t i k machen. Die Verfolgung politischer Absich-
ten hat hier die Form einer Durchsetzung des Rechts und den Be-
troffenen wird die politische Gegenwehr als Rechtsbruch ausge-
legt. Der Rechtsvollzug entscheidet dann mit seinen Mitteln, die
von der Zerstörung der bürgerlichen Existenz, über den Entzug der
Freiheit bis zur legalen Vernichtung der physischen Existenz rei-
chen: Vom Berufsverbot bis zum gezielten Todesschuß
Die im folgenden besprochenen F ä l l e sind samt und sonders
Beispiele für den Niederschlag politischer Absichten der "ersten
Gewalt" in der P f l i c h t e r f ü l l u n g von Gewalt zwei
und drei. Zumal die Justiz braucht für ihre Rechtsprechung keinen
direkten A u f t r a g von der Politik (obwohl es auch das
gibt): Im Titel des "öffentlichen Interesses", das bei der Ur-
teilsfindung b e r ü c k s i c h t i g t werden soll, ist das
Interesse der Politik enthalten, weil diese es schließlich ist,
die das jeweils gültige Interesse der Allgemeinheit repräsen-
tiert. Die H ä r t e des Rechts für die Betroffenen verliert
folglich auch an politischer Schärfe, wenn man seine Durchsetzung
als A b w e i c h u n g vom Rechtsstaatsprinzip falsch kriti-
siert. Wer die politische Offensive des Staats als Rechtsstreit
nicht nur vor Gericht, sondern auch politisch als solchen auf-
greift, der führt die Auseinandersetzung genau auf der Ebene, wo
sie r e c h t s s t a a t l i c h hingehört und seine Nieder-
lage bestätigt spätestens das Bundesverfassungsgericht. Das
Schlimme ist nicht, daß im Namen des Rechts Unrecht gesprochen
wird, sondern daß die vom einzelnen als gröbstes i h m wider-
fahrendes Unrecht erfahrene Maßnahme allgemeines Recht ist.
"Es mag den Menschen empören, daß er weiß ein Recht zu haben, das
ihm als unabweisbares abgesprochen wird, aber das Recht, das ich
habe, muß zugleich ein Gesetztes seyn: ich muß es darstellen, er-
weisen können, und nur dadurch, daß das Ansichseyende auch ge-
setzt wird, kann es in der Gesellschaft gelten." (Hegel, a.a.O.,
Paragr. 222, Zusatz)
Daß die Staatsphilosophie Recht hat mit ihrer Auflage ans Pri-
vatinteresse, sich als im öffentlichen Interesse enthaltenes erst
zu legitimieren, damit es anerkannt sei, ist die Realität des
Rechtsstaats, vor dem das gekränkte Rechtsempfinden als doppelter
Rechtsbruch erscheint: einmal als Tat, das anderemal als Gesin-
nung. Der Fortschritt in der aktuellen Rechtsprechung liegt
daran, daß das zweite schon als Unrechtstat gewertet und sanktio-
niert wird. Nicht die Läuterung des Rechtsstaates steht also an,
sondern die Gegnerschaft zum Staat und seinem vornehmsten Gewalt-
mittel, dem Recht.
1. Fortschritte in Sachen Berufsverbot
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Disziplinarverfahren ge-
gen den Postbeamten Hans Peter entschieden, daß dieser wegen sei-
ner Mitgliedschaft in der DKP aus dem Staatsdienst zu entfernen
ist. Peter, als Fernmeldesekretär der Post seit 22 Jahren im Sta-
tus eines Beamten auf Lebenszeit, büßt damit für die kommende
Zeit seines Lebens auf Grund seiner politischen Überzeugung die
Existenzgrundlage ein.
Eines der obersten Gerichte der BRD gibt folgende Gründe dafür
an, warum ein DKP-Mitglied selbst im technischen Dienst eines
Staatsunternehmens nicht länger geduldet werden darf:
1. Peter habe t r o t z des gegen ihn laufenden Verfahrens
Funktionen für die DKP ausgeübt und damit seine "Treuepflicht zur
Verfassung" verletzt. Im Klartext: Weil Peter das noch gar nicht
ergangene Urteil gegen ihn nicht für seine Person
v o r w e g g e n o m m e n und der DKP nicht den Rücken gekehrt
hat, deshalb muß das Urteil gegen ihn auf 'schuldig' lauten!
2. Peter sei kein zuverlässiger Anhänger der freiheitlich-demo-
kratischen Grundordnung, weil seine Partei "Verwaltung und Justiz
durch den Gebrauch des Schlagwortes von den Berufsverboten diffa-
miere". Im Klartext: Weil Peters Partei die T a t s a c h e
beim Namen nennt, daß der BRD-Staat seine Gegner mit Berufsverbo-
ten verfolgt, muß wegen V e r l e u m d u n g der BRD über ihn
ein Berufsverbot verhängt werden!
3. Peter, dessen Partei die Verhältnisse in der DDR befürworte,
sei als Beamter, gleichgültig in welcher Tätigkeit, heute "für
den Staat untragbar geworden, der sich in Krisen- und Konfliktsi-
tuationen auf die Loyalität seiner Beamten verlassen" müsse. Im
Klartext: Eine Tätigkeit im Staatsdienst (und sei es auch die ei-
nes Fernmeldesekretärs oder Lokomotivführers) ist nicht einfach
Arbeit für Geld, sondern Dienst an der Nation. Ein Mensch, der
sich nicht ausdrücklich gegen den Hauptfeind im Osten bekennt
(warum wohl fallen den Bundesrichtern an dieser Stelle eigentlich
Krisen- und Konfliktsituationen ein? ), ist im Jahre '81 prinzi-
piell des Landesverrates und der Sabotage verdächtig. Darin be-
steht der Fortschritt, den die reichhaltige Tradition der bundes-
deutschen Demokratie in Sachen Berufsverbote mit dem Urteil gegen
Hans Peter zurückgelegt hat: Obwohl niemand im Ernst das Staats-
wesen der BRD durch Leute wie ihn gefährdet hält, bemüht das Ge-
richt die Vorstellung vom nationalen Ernstfall, um zur endgülti-
gen Säuberung der eigenen Reihen von Leuten mit abweichender Ge-
sinnung aufzufordern. Diese Sorte Radikalismus im öffentlichen
Dienst ist heute amtlich geboten!
Innenminister Baum hält es für denkbar, daß das Urteil auch an-
ders hätte ausfallen können, erklärt, daß er leider nichts für
Peter tun könne, und kommt ihm mit dem perfiden Vorschlag, er
solle doch von sich aus das alleroberste Gericht anrufen. Die
Perfidie dieses Vorschlags besteht darin, daß Baum Peter die Un-
terwerfung unter einen Spruch des Bundesverfassungsgerichts als
dessen persönliche Chance empfiehlt, und zugleich damit rechnet,
daß das Urteil g e g e n Peter letztinstanzlich zur einzig mög-
lichen Auslegung der Verfassung erklärt wird. In diesem Fall sähe
sich Baum - wie jeder andere Minister - verpflichtet, nach DKP-
lern im Staatsdienst zu fahnden, um sie aus demselben zu entfer-
nen. Kommt Peter der ministeriellen Empfehlung, das Verfassungs-
gericht anzurufen, nicht nach, dann müsse sich "der Eindruck ver-
stärken, ihm gehe es mehr um das Interesse der DKP als um sein
eigenes". Im Klartext: Wenn Peter in Erwägung zieht, daß seine
Anrufung des Verfassungsgerichts den Zugang von DKPlern zum
Staatsdienst ein für allemal ausschließen könnte, dann beweist
das erstens, daß es die D K P ist, die Peter um seine Existenz
bringt, und zweitens, daß das Berufsverbot gegen ihn zurecht er-
folgte und deswegen auch keines ist.
Damit ist die "Ausschöpfung aller Rechtsmittel" gegen Berufsver-
bote an einem Punkt angelangt, wo das rechtsstaatliche Verfahren
auch noch die letzten "Ermessungsspielräume" ausräumt und sich
dahingehend perfektioniert, daß die Anrufung der Gerichte zum Er-
halt der bürgerlichen Existenz als Beweismaterial für die Recht-
mäßigkeit ihrer Zerstörung ausreicht.
2. Sumpfaustrocknung 1981
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Als Nachspiel zur großen Intellektuellen-Hetze gegenüber angebli-
chen "geistigen Vätern" und "Sympathisanten" der RAF im Jahre '77
stand jüngst der Professor Peter Brückner in einem Disziplinar-
verfahren vor Gericht. Sein Dienstherr vom niedersächsischen Wis-
senschaftsministerium warf ihm vor, er habe "bei Äußerungen zu
politischen Themen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung ver-
letzt und gegen die Pflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes
Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beken-
nen."
Unabhängig davon, wie das Urteil in diesem Verfahren ausgefallen
ist, ist der Vorwurf, der einem Wissenschaftler von den Politi-
kern gemacht wird (die auf "Mäßigung und Zurückhaltung" nicht
achten müssen), eine Ungeheuerlichkeit. Wenn er sich einmal poli-
tisch mißliebig gemacht hat, dann wird ihm nachdrücklich klarge-
macht, worin der Z w e c k der "Freiheit der Wissenschaft" be-
steht; und an seiner Person wird gerichtlich überprüft, ob wis-
senschaftliche Begriffe erlaubt oder verboten sind. Der Vertreter
des Wissenschaftsministeriums zog generöserweise seinen Verdacht,
ob der Begriff "Klassenstruktur" nicht polizeiwidrig ist, im
Laufe des Verfahrens zurück, bestand jedoch darauf, daß Brückners
Urteil über den Sozialstaat, dieser sei nur ein "schönes Wort",
gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot verstoße. Mit anderen
Worten: über den Sozialstaat anders als beschönigend zu urteilen,
ist staatsfeindlich. Ausgesprochen staatserhaltend ist es dage-
gen, den Sozialstaat vor dem Mißbrauch in Schutz zu nehmen, er
sei eine "soziale Hängematte". Hier sind dann harte Worte über
das, was seine Funktion n i c h t ist, durchaus am Platze. Wei-
teres Beispiel: Brückners Äußerung über Abgeordnete, die "in ih-
rer Phantasie das Volk vertreten", habe "jegliche Wissenschaft-
lichkeit deutlich verlassen." Im Klartext: Wissenschaftliche Aus-
sagen über den Staat sind dann wissenschaftlich, wenn sie eine
eindeutige Parteinahme für die Staatsgewalt zum Ausdruck bringen.
Ein Wissenschaftler, den die Politiker mit der P f l i c h t
d e r W i s s e n s c h a f t zur B o t m ä ß i g k e i t
konfrontieren, hat offenbar auch vor Gericht damit zu rechnen,
als quasi schon mit der Anklage überführter Staatsfeind behandelt
zu werden. Brückners Richter jedenfalls legten im Rahmen ihrer
Gesinnungsinquisition noch jede Äußerung des Angeklagten in die-
sem Sinne aus. "Kommt da nicht der Eindruck Ihrer Distanz zur
Staats- und Gesellschaftsordnung auf?" war ihre stereotype Vor-
haltung an Brückner, und der Vorsitzende scheute nicht vor der
gewagten Logik zurück, aus geäußerter Kritik am Staat einen be-
gründeten V e r d a c h t auf Befürwortung von Gewalt und dar-
aus einen Beweis im Sinne der Anklage ("nicht jederzeit treu zur
FDGO" usw.) zu schlußfolgern.
Das Gericht verfügte denn auch mit dieser Begründung eine Kürzung
der Dienstbezüge Brückners. Daß er seiner Professur nicht voll-
ends verlustig ging, nimmt sich da schon wieder als Gnade der Ju-
stiz aus.
3. Finale Prozeßführung im Interesse des "Rechtsfriedens"
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Die Nürnberger Hausbesetzer sind am 27. November in allen drei
Anklagepunkten für schuldig befunden und zu Gefängnisstrafen mit
Bewährung verurteilt worden. Das Gericht hat damit entschieden,
daß die Besetzung von Häusern durch keine noch so idealistisch-
sozialstaatlichen Motive entschuldigt werden darf, indem es die
Beweggründe der einzelnen Besetzer für irrelevant erklärt und de-
ren Aktion als H a u s f r i e d e n s b r u c h gewertet hat.
Gleichzeitig hat es damit die Hausbesetzer eines weiteren Rechts-
bruch überführt, dessen sich jeder schuldig macht, der ein Haus
besetzt und es bei Erscheinen der Polizei nicht sofort räumt:
W i d e r s t a n d g e g e n P o l i z e i b e a m t e. Darin
bekundet sich der justizielle Wille, jede Meinungskundgabe, die
sich nicht mit ihrer Äußerung begnügt, sondern darüber hinausge-
hend Druck auszuüben versucht, nicht nur als Rechtsbruch zu be-
handeln, sondern auch mit allen verfügbaren Rechtsmitteln zu ahn-
den. Die Anwendbarkeit des Paragraphen ist dafür von größerer Be-
deutung als der Nachweis des Tatbestandes selbst (Die Hausbeset-
zer sollen Flaschen und Matratzen aus den Fenstern geworfen ha-
ben). Dafür untermauerte das Gericht die Schuld der Angeklagten
dadurch, daß es sich vollkommen von vorliegenden Tatbeständen
emanzipierte, indem es sie unterstellte: Die Angeklagten wurden
veruteilt wegen U n t e r s t ü t z u n g e i n e r k r i m i-
n e l l e n V e r e i n i g u n g, die darin bestand, durch
gemeinsames Verfassen eines Flugblatts, das Hausesetzungen
rechtfertigte (= Aufruf zu strafbarer Handlung), eine solche ge-
bildet zu haben. Eine rechtlich einwandfreie Abstempelung von
Hausbesetzern als gefährliche staatsfeindliche Terroristen!
Daß man die Nähe solcher Subjekte zu meiden hat - will man nicht
selbst in die Mühlen der Gerechtigkeit geraten - ist die Bot-
schaft des ersten "KOMM-Prozesses". Der dafür passende Landfrie-
densbruchparagraph ist zwar vor einigen Jahren abgeschafft wor-
den, was jedoch noch lange nicht heißt, daß deshalb die Justiz in
dieser Frage "handlungsunfähig" wäre. Dafür sorgt man zunächst
für eine "Erschwerung der Ermittlungsumstände", indem die
"Rechtsbrecher" - es ging um eingeworfene Fensterscheiben - nicht
gleich "in flagranti ertappt" werden, weil man es nicht nur auf
i h r e Kriminalisierung abgesehen hatte. Denn es ging um hö-
heres als Glasbruch, nämlich um die "Wiederherstellung des
Rechtsfriedens in der Stadt Nürnberg" - und dafür ist nun mal die
Justiz zuständig, auch ohne, daß ihr dafür von "politischer
Seite" unbedingt ein "Wink" erteilt werden müßte, obwohl im kon-
kreten Fall das zuständige Ministerium von seinem gesetzlichen
Weisungsrecht Gebrauch gemacht haben kann. An Winkerei hatten
sich im übrigen auch die Medien, die jetzt ausgerechnet um die
"Unabhängigkeit der Dritten Gewalt" sich sorgten, recht kräftig
beteiligt.
Die Verfolgung der "Unschuldigen" war also von vornherein be-
schlossene Sache, weshalb die Haftbefehle keiner
b e s o n d e r e n Prüfung bedurften; denn es ging ja laut An-
klage um "g e m e i n s c h a f t l i c h begangene Gewaltan-
wendung", wofür die Anwesenheit im "KOMM" Beweis genug war. Auf
Basis eines so gesicherten Rechtsbewußtseins ist es verständlich,
daß die Staatsanwaltschaft den späteren Vernehmungsprotokollen
der Polizeibeamten mehr Vertrauen schenkten, weil diese aufgrund
der wachsenden Erinnerungsfähigkeit der Beamten immer ergiebiger
für den Schuldspruch einer möglichst großen Zahl wurden. Weil die
Aussage einer Zeugin diesen nachgelieferten Beweisstücken wider-
sprach, ist sie wegen Meineid verurteilt worden. Als öffentlicher
Skandal wird die E n t d e c k u n g der "Panne" gehandelt,
weil das "Ansehen der Justiz" daran "Schaden nehmen könnte"; eine
Sorge um die Handlungsfähigkeit der Gerichtsbarkeit, die gerade
im Begriff ist, ihre Handlungsfähigkeit und Zuständigkeit zügig
zu erweitern, indem sie alle Mittel des Rechts in Anwendung
bringt, um mit Unmut und Protest kurzen Prozeß zu machen.
4. Vom Umgang mit uneinsichtigen "Staatsfeinden"
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Am 7.10.81 verwarf der Bundesgerichtshof den Antrag von Brigitte
Heinrich auf Revision des am 25.7.80 gegen sie ergangenen Ur-
teils. Dieses ist somit rechtskräftig; es lautet auf 21 Monate
Gefängnis ohne Bewährung wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffen-
kontrollgesetz, von denen nach Anrechnung der Untersuchungshaft
noch über 16 Monate zu verbüßen sind.
Verlauf und Ergebnis des Verfahrens gegen Brigitte Heinrich be-
weisen zweierlei. Erstens den unbedingten Willen der mit dem
Staatsschutz beauftragten Behörden, eine Person, die sie als
"U m f e l d d e s T e r r o r i s m u s" definiert haben, der
Bestrafung zuzuführen, also einen zum Staatsfeind deklarierten
Menschen an Person und beruflicher Existenz die G e w a l t
d e s S t a a t e s spüren zu lassen. Und zweitens, daß die Ge-
setze und das Justizwesen die M i t t e l für dieses Vorhaben
sind. Als der ursprüngliche Anklagepunkt ("Verdacht der Unter-
stützung einer kriminellen Vereinigung") sich als unhaltbar er-
wies, um eine den rechtsstaatlichen Gepflogenheiten genügende
Verurteilung Brigitte Heinrichs herbeizuführen, wurde ihr eine
neue Anklage aufgemacht: sie habe Handgranaten und Tretminen in
die BRD geschmuggelt und dort weitertransportiert. Zum Zwecke ih-
rer Verurteilung in diesem zweiten Verfahren sind Staatsanwalt-
schaft und Gericht in der Tat zu neuen Ufern der Auslegung der
Vorschriften der Strafprozeßordnung gegen die Angeklagte vorge-
drungen; man denke nur an die Verhaftung des mit der Zusicherung
freien Geleits aus der Schweiz angereisten Zeugen Egloff wegen
"Verdachts der Falschaussage", als dieser entgegen den Erwartun-
gen des Gerichts vor der Karlsruher Kammer begann, Brigitte Hein-
rich nicht zu be-, sondern zu entlasten. Mit dem Urteil des Bun-
desgerichtshofes, der "keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten" entdecken wollte, ist die Rechtsstaatlichkeit dieses
Verfahrens von der obersten Instanz bestätigt worden. Diesem
Sachverhalt sollte man entnehmen, daß das R e c h t das pas-
sende (und im Bedarfsfall passend gemachte) Mittel zur Exekutie-
rung der staatlichen Z w a n g s g e w a l t gegen politisch
mißliebige Personen darstellt, statt sich die Illusion über das
Recht zu leisten, es sei eigentlich doch eine Schranke staatli-
cher Herrschaft, habe sich "in der nun über zehnjährigen Ge-
schichte des 'Falles' Brigitte Heinrich immer der Politik beugen"
müssen und sei daher mit Anführungsstrichen zu versehen.
An Brigitte Heinrich kann man die Wirkung der Justiz studieren:
Ihr wurde die bürgerliche Existenzgrundlage entzogen (zuletzt der
Verlust ihrer Hochschulanstellung), sie hat jetzt 16 Monate Haft
zu gewärtigen und die Prozeßkosten (wahrscheinlich in Höhe von
ein paar hunderttausend Mark) zu tragen. Die ganze Härte staatli-
cher Rechtsverfolgung trifft sie deshalb, weil sie sich ange-
sichts des massiven rechtsstaatlichen Vorgehens gegen sie nicht
dazu bewegen ließ, ein Signal der Reue, also der Anerkennung der
Anklage und eine entsprechende Bezeugung der Botmäßigkeit gegen-
über der bundesdeutschen Demokratie an den Tag zu legen. Seitdem
sie nämlich ein darauf abzielendes Angebot der Staatsanwalt-
schaft, ihr für ein Geständnis ein wesentlich milderes Urteil zu
verschaffen, abgelehnt hatte, war eine Verurteilung, die den ge-
samten "Strafrahmen" ausnutzte, im "öffentlichen Interesse" gebo-
ten.
So demonstriert der Rechtsstaat, daß er erstens bei Leuten, die
er zu Staatsfeinden erklärt, kein Mittel zu ihrer Ausschaltung
scheut, zweitens aber durchaus interessiert ist, das Ausmaß der
Bestrafung zum Geschäftsgegenstand zu machen, sofern sein Opfer
bereit ist, sich als Material für eine Propaganda des Siegs der
demokratischen Rechtsordnung über ihre Opponenten herzugeben.
5. Gezielte Gefahrenabwehr
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Der niedersächsische Landtag verabschiedete in der vergangenen
Woche ein neues Landespolizeigesetz. Ein wesentliches Kernstück
darin enthaltener Neuerungen: Zum 'Schutz der Bürger' gehören
jetzt auch Handgranaten, weil der 'Gesetzgeber' es für richtig
erachtete, diese zur "Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der öffentlichen Ordnung" einzuführen, und wo es einen Tag vorher
einem Polizeibeamten noch verboten war, ist es jetzt seine
Pflicht, nicht mehr nur auf die Beine zu schießen: Eine Polizei-
führung kann einem Beamten befehlen, einen
"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken-
den Schuß abzugeben", um "eine Gefahr für das Leben oder für die
körperliche Unversehrtheit abzuwehren." (Frankfurter Rundschau)
Der "federführende" niedersächsische Innenminister Egbert Möck-
linghoff hat mit diesem Gesetzeswerk deutlich gemacht, daß die
vor einiger Zeit gegenüber Demonstranten vom Stapel gelassene
Warnung, daß
"feinsinnige Unterscheidungen zwischen Gewalt gegen Sachen und
Gewalt gegen Menschen unakzeptabel" seien (Süddeutsche Zeitung
vom 9.2.81), auch für seinen Amtsbereich und die ihm unterstell-
ten Beamten Gültigkeit hat. Nur eben umgekehrt: Gewalt ist hier-
zulande in jeder Form und auch mit der Konsequenz akzeptabel, daß
Menschen dabei umkommen, wenn sie für die Zwecke und mit dem Se-
gen desjenigen versehen ausgeübt wird, der das Gewaltmonopol be-
sitzt.
Leichenträchtig war das Polizeihandwerk deswegen schon immer. An-
gefangen von bedauerlichen Pannen bei Verkehrskontrollen und der
Beruhigung randalierender Familienväter über erfolgreiche Geisel-
befreiungen bis hin zum bewußt kalkulierten Risiko der Gefährdung
von Versammlungsteilnehmern bei der Auflösung unerwünschter De-
monstrationen mußten etliche Bürger auch bisher schon die "Abwehr
einer Gefahr für das Leben" mit demselben bezahlen.
Was das neue Gesetz leistet, ist eine Neudefinition des staatli-
chen Umgangs mit den "legitimen Sicherheitsinteressen der Bür-
ger". Wo bisher die angefallenen Leichen nur einem individuellen
Notwehrrecht der Polizeibeamten zugeschrieben wurden, wird nun-
mehr amtlicherseits betont, daß die Tötung eines Menschen beim
Sorgen für Ruhe und Ordnung ein legitimer Posten im Kalkül des
öffentlichen Interesses ist und diesem Umstand im polizeitakti-
schen Rahmen auch entsprechend Rechnung getragen wird.
Einer insbesondere in den Nachkriegsjahren des neuen deutschen
Staates auch von amtlicher Seite gepflegten Ideologie über die
BRD wird damit der gesetzgeberische Bescheid erteilt, daß sie
auch im Bereich der inneren Sicherheit in ihrer bisherigen Form
dienstuntauglich geworden ist: daß im deutschen Nachkriegsstaat
bei der Durchsetzung staatlicher Zwecke dabei anfallende Tote mit
jenen eigentlich unvereinbar wären.
Dies vermochte bei der parlamentarischen Debatte im niedersächsi-
schen Landtag ein Redner der Opposition und gern gesehener Gast
bei Sozialistischen Konferenzen und Zirkeln, Herr von Oertzen, am
schönsten auszudrücken:
Er bestritt nämlich "nicht, daß es zu den Rechten des Staates ge-
höre, ins Leben seiner Bürger einzugreifen." (Welch gelungene
Wortwahl) "Die jüngere Vergangenheit habe aber zur Folge, 'daß
man in der Bundesrepublik gegenüber dem gewaltsamen Tod besonders
sensibel, vielleicht sogar überempfindlich' (!!) geworden sei."
(Frankfurter Rundschau vom 23.10.81)
Diesen Satz bringt der Mann - der von gutgläubigen Anhängern der
Friedensbewegung zusammen mit Erhard Eppler als Garant für den
Friedenswillen der SPD begrüßt wird - über die Lippen, ohne rot
zu werden. Nach diesem feinen Herrn müssen es die Leute eben mit
dem Leben bezahlen, wenn die Staatsraison dies fordert, und er
begründet an dem Gesetz gewünschte Korrekturen glattweg mit dem
Bedauern, daß dieser mit gutem Gewissen vorgetragene Zynismus an-
geblich hierzulande noch nicht so recht Allgemeingut sei, weil
die Nationalsozialisten so blind drauflos gemordet haben!
Indem Oertzen so für die als Opposition dagegenstimmende SPD
klargemacht hatte, daß sie auf alle Fälle mit dem Geist des Ge-
setzes übereinstimmte, hat er sich in seiner Sorge um eine auf
ein gesundes Maß reduzierte Sensibilität gegenüber staatlichen
Tötungsabsichten mit seinen Kollegen von der CDU getroffen.
Denen blieb der Hinweis darauf vorbehalten, daß der Geist des Ge-
setzes durchaus im Einklang mit der Verfassung stehe:
"Die CDU-Mehrheit war der Meinung, eine solche Einschränkung des
Grundrechts auf Leben verstoße nicht gegen das Grundgesetz, weil
dort 'nicht die subjektive Grundrechtsposition jedes einzelnen,
sondern das Grundrecht selbst in seiner Bedeutung für die Allge-
meinheit' garantiert werde." (Frankfurter Rundschau vom 23.10.81)
Das Recht auf Leben hat man eben so lange, wie der Staat es einem
läßt! Und wenn man tot ist, hat man zwar das Leben verloren,
nicht aber das Recht darauf. Das behält seine "Bedeutung für die
Allgemeinheit". Eine Klarstellung in einer Zeit, in der die
"Verwirklichung" des Grundrechts auf Leben "in seiner Bedeutung
für die Allgemeinheit" durchs Sterben qua staatlichem Entschluß
nicht nur für Bankräuber und Anarchisten aktuell ist. Und nicht
einmal die Verfassung brauchte dafür geändert werden!
Die Vollendung des Rechtsstaats
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Mit dem Gesetz über den gezielten Todesschuß gebührt dem nieder-
sächsischen Landtag das Verdienst, die Philosophie vom Rechts-
staat eingeholt zu haben und die äußerste Bestimmung der Nichtig-
keit des freien Willens gegenüber dem Staatswillen, für die Hegel
noch den K r i e g einführte, zur R e c h t s r e a l i t ä t
des Friedens zu machen:
"Dieß Verhältnis und die Anerkennung desselben ist daher ihre
substantielle Pflicht, - die Pflicht, durch Gefahr und Aufopfe-
rung ihres Eigenthums und Lebens, ohnehin ihres Meinens und alles
dessen, was von selbst in dem Umfange des Lebens begriffen ist,
diese substantielle Individualität, die Unabhängigkeit und Sou-
verainetät des Staates zu erhalten." (Paragr. 323)
Die Wahrheit des Hegelschen Staatsidealismus liegt darin, daß der
demokratische Staat ihn gewaltsam realisiert. Daß dies jedoch die
schönste Erfüllung der Individualität sei, ist seine Lüge. Das
Recht des Staatsbürgers ist seine Pflicht zum unbedingten Gehor-
sam. Im Fortschritt des Rechtsstaats ist die Verteidigung der
Freiheit zur Absicherung der Freiheit des Staates gegen abwei-
chende Elemente gediehen, die bereits dann einsetzt, wenn die Ab-
weichung noch gar keine reale Bedrohung von "Unabhängigkeit und
Souveränität" ist. Daß das K r i e g s recht immer noch ein
R e c h t ist, demonstriert die Demokratie dadurch, daß sie bis-
lang ihm vorbehaltene Bestimmungen auch ohne Ausnahmezustand zum
geltenden Friedensrecht macht. Der damit erreichte Zustand sorgt
im Staate für die Stärke der inneren Souveränität, die er
braucht, um seine Souveränität nach außen geltend zu machen. Die
Stärke des ä u ß e r e n F e i n d e s ist bereits Anlaß ge-
nug, den inneren jetzt schon fertigzumachen, wo seine Schwäche es
leicht macht, den Sieg an der Heimatfront mit "ausschließlich
rechtsstaatlichen Mitteln" zu erringen. So werden die Reihen de-
mokratisch fest geschlossen.
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