Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT DEMORECHT - Die Sorge um den inneren Frieden
zurückDEMONSTRATIONEN MIT DEM DEMONSTRATIONSRECHT
Weil in Brokdorf der Bauzaun des AKW durch die wütenden Demon- strantenmassen von der Wiese gefegt wurde (und sich die Demon- stration nicht etwa unter Mitwirkung "polizeilich-richterlicher" Kunstgriffe in eine demokratische Flurprozession verwandelt hatte) und weil in Berlin, Freiburg und Nürnberg demonstrierende Hausbesetzer die sozialstaatliche Politik der Wohnraumverteuerung ins Wanken bringen (und nicht etwa die paar Inhaber eines selbst- erfundenen Rechts auf kuscheliges Wohnen durch ihre Strafaktionen gegen "die Spekulation" der darbenden Glaserinnung auf die Beine helfen), weil das alles so ist, ist der Rechtsstaat nach eigenen Auskünften ziemlich in der Defensive. Es muß deswegen an der "Vervollkommnung gesetzgeberischer Instru- mente" gearbeitet werden, um die "Demonstrationen neuen Typs in den polizeilich-richterlichen Griff zu bekommen." (Die Zeit) Zum anderen muß "die Polizei, diese armen Kerle" (Tandler) auf Grund- lage des geltenden Rechts mit Gummigeschossen, Brechgas und ver- antwortungsvollem Schußwaffengebrauch aufgerüstet werden. Daß die öffentliche Kundgabe abweichender Meinungen zum staatli- chen Atomprogramm oder zum rechtmäßigen Umgang mit dem Grundei- gentum von Staat und Öffentlichkeit durchaus getrennt von den vorgebrachten Ansichten als Problem des Sicherheits- und Polizei- rechts verhandelt wird, zeigt allerdings, daß die angebliche De- fensive so defensiv nicht ist: Die Entscheidung, sich für den manchmal tätlichen Unmut von Demonstranten so zu interessieren, fällt gerade auf der Grundlage eines sehr souveränen Umgangs mit den Gegenständen dieses Unmuts, der nur die Frage der Art und Weise des rechtsstaatlichen Fertigwerdens mit den Demonstranten offenläßt. Klar ist, daß derjenige, der von seinem Demonstrationsrecht Ge- brauch macht, sich dabei nicht an das "strikte Gebot der Fried- fertigkeit" (GG-Kommentar zu Art. 8) hält und damit den Verdacht nährt, sein Zweck wäre praktische Durchsetzung seines Interesses und damit rechtswidrig weil nicht vom einzig rechtmäßigen Zweck einer Demonstration "Beeinflussung der öffentlichen Meinung" ge- deckt, dieses Demonstrationsrecht mißbraucht. Er wird zu einer "Störung der öffentlichen Sicherheit" und gehört zu den "Plünderern und berufsmäßigen Randalierern, die das Demonstrati- onsrecht aushöhlen." (Tandler) Das kommt daher, daß es keinem Recht guttut, wenn der Bürger dau- ernd und zu heftig auf es pocht. Das geht gerade noch an, wenn man wenigstens für etwas demonstriert, z.B. als deutscher Bauer oder Fischer für die deutsche Landwirtschaft oder Fischerei, oder als deutscher Christ für den lieben Gott (dessen irdische Rädels- führer zu Fronleichnam sogar aktiv vermummt und mit Bischofsstä- ben bewaffnet losziehen dürfen!) oder als deutscher Stahlstadt- Bürgermeister für den Dortmunder Stahl. Daß man aber auch bei der Demonstration für die allerpositivsten Anliegen allzuleicht in den Verruf kommen könnte, ein "Demonstrant" zu sein, einfach weil man vom Demonstrationsrecht Gebrauch gemacht hat, zeigt der öf- fentliche Hinweis des Dortmunder Bürgermeisters Samtlebe bei der Dortmund-für-Hoesch-Demo: "Das hier ist eine Kundgebung und keine Demonstration. Wenn das eine Demonstration wäre, hätte ich gar nicht mitgemacht." Es gehört also zum Schutz des Demonstrationsrechtes vor seinem Gebrauch diesen mit einigem Risiko zu versehen, weshalb auch ein- mal wieder die Diskussion über die Zweckmäßigkeit der Reform des Paragr. 125 StGB (Landfriedensbruch) von 1970 auf dem Programm steht: Sollte man lieber "jedem Teilnehmer an einer gewalttätigen Demonstration unabhängig von der individuellen Beteiligung die in ihrem Verlauf begangenen Rechtsbrüche zurechnen" können (alte Fassung, von der CDU favorisiert), oder sollte man lieber auf den individuellen Nachweis der Täterschaft oder Teil- nahme (seit 1970 gültige Fassung) setzen, um den Demonstrant ggfs. bis zu 10 Jahren (Paragr. 125 a, besondero schwerer Fall des Landfriedensbruchs) einzubuchten. Daß die Koalition an der gegenwärtigen Fassung derzeit festhält, weil sie der Wiedereinführung der alten Regelung keine polizeili- chen Vorzüge abgewinnen kann - "Die Kriminellen am Ort des Geschehens auszusondern ist unmög- lich"... "erhöht nur die Zahl der Festnahmen, nicht die Sicher- heit", (SPD-Vogel) -, ändert nichts an der Fruchtbarkeit der Diskussion, in der die Regierung Liberalität zeigt, die Opposition Härte und die Polizei noch für den brutalsten Einsatz gerade auf der Grundlage einer so "großzügigen" Ausgestaltung der Meinungsfreiheit Verständnis for- dert. Das Rechtsbewußtsein des Bürgers und sein Verständnis für die Probleme der Regierenden kann also durch - Erörterungen die- ser Art nur befördert werden: Die Frage "Pro oder Contra Rechts- staat " und die Betrachtung der Enttäuschung gerade der Jugend, die als Punker, Hausbesetzer und sonstige Alternative ohnehin ab- geschrieben ist, unter ausschließlich polizeitaktischen Gesichts- punkten diskutiert und beantwortet; ist eben, richtig verstanden, nichts anderes als ein ergänzendes Stück Sozialpolitik in schwe- rer Zeit. zurück