Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ARBEITSRECHT - Ausbeuten juristisch


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       Arbeitsrecht
       

ZÖLLNER/MIKOSCH: AUSBEUTEN JURISTISCH

Die nachfolgende Polemik gegen das Standardwerk zum Arbeitsrecht für Juristen wurde uns von MSZ-Leser W. H. aus Freiburg ("Ich bin kaufmännischer Angestellter, 36 Jahre und z.Z. arbeitslos") zuge- sandt. Ihm ist an dem Artikel unserer Serie "Armut in der BRD" aufgefallen, daß "die Ausbeutung am Arbeitsplatz immer effektiver und brutaler wird, doch vollkommen legal, d.h. juristisch abgesi- chert ist." Wir haben uns zum kaum überarbeiteten, wenn auch et- was gekürzten Abdruck dieses Beitrags entschlossen, obwohl er - das wird der geübte MSZ-Leser sicher feststellen - von uns nicht so geschrieben worden wäre. Was zählt, ist jedoch daß W.'s Argu- mente hinhauen, weshalb wir seine Ausführung im von der Redaktion verantworteteten Teil der MSZ bringen. Arbeitszeitschutz ----------------- Die "Badische Zeitung" (vom 5.2.81) schreibt: "Jeder sechste der 61,5 Mill. Einwohner der Bundesrepublik fühlt sich krank. Dies geht aus den neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamtes hervor, nach denen fast 4,5 Mill. Ausländer in der Bundesrepublik leben, mehr als jemals zuvor." Zöllner/Mikosch: "Einführung in das Arbeitsrecht ", (Bd. I, Beck Verl., München 1979, 14,80 DM) schreiben u.a. über die arbeits- rechtliche Situation ausländischer "Arbeitnehmer": "Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) brauchen für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis (Paragr. 19 Arbeitsförderungsgesetz). Die Er- laubnis wird nach Arbeitsmarktlage... und immer nur für einen be- stimmten Zeitraum (z.B. zwei Jahre) erteilt. Sie kann" (und wird!) "auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird im Nor- malfall nur erteilt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach den Paragra- phen 2 ff. Ausländergesetz." (S. 75) Aber, aber, der Staat läßt die Ausländer doch am Leben, oder etwa nicht? Sie sollen ja "nur" der Wirtschaft nützen, je "nach Ar- beitsmarktlage", womit auch schon alles über die großartigen Rechte der Ausländer in der BRD mit erstaunlicher Offenheit von Zöllner/Mikosch gesagt wurde. Schutz, Schutz und nochmals Schutz ---------------------------------- Zöllner/Mikosch, a.a.O.: "Daß der einzelne Arbeitnehmer sich hier nicht selbst wirksam schützen kann, liegt hauptsächlich darin begründet, daß er fast immer auf einen Arbeitsplatz angewiesen ist und sich daher (!) in diese Situation der Gefährdung begeben muß (!)." ( S. 14) Die Gefährdung wird als Naturnotwendigkeit von diesen Juristen unterstellt. Und da Arbeiter/Angestellte f r e i v o n (= nicht frei zu!) materiellen Ressourcen sind, müssen sie diese Ge- fährdung eben in Kauf nehmen. Doch sie haben ja einen "Trost": Der Staat schützt sie - im Interesse der Aufrechterhaltung der Ausbeutung durch die Kapitalisten - vor der t o t a l e n Ge- fährdung, sprich Existenzvernichtung. Wenn das nichts ist! Auch deutsche Arbeiter dürfen also leben, wenigstens das ist garan- tiert. "Arbeitsrecht ist gewissermaßen (!) die Reaktion (!) des Staates auf die gefährdete Position des Arbeitnehmers." Laut Zöllner/Mikosch: "...darf man (!) den Arbeitszeitschutz als die wohl wichtigste Errungenschaft des ganzen Arbeitsrechts ansehen." Die AZO - die noch aus der Hitlerzeit stammt - ist ein Gesetz, das dem Unternehmer fast jede Freiheit über sein Arbeitsvieh läßt (dazu auch weiter unten). Sie besteht aus beliebig dehnbaren Gum- miparagraphen und Ausnahmeregelungen, doch Zöllner/Mikosch schreiben, unter totaler Absehung von jeglicher BRD-Realität: "Der Arbeitszeitschutz ist seinem Zweck nach Gesundheitsschutz und Persönlichkeitsschutz für den Arbeitnehmer." Was macht's da schon, daß sich die Autoren an anderer Stelle wi- dersprechen. So wie das S t r a f r e c h t schon unterstellt, daß Kriminalität - bzw. die Bedingungen, die sie erzeugen - sein muß, so unterstellt der "Arbeitszeitschutz" die "Naturnotwendigkeit" der Ausbeutung. "Der Arbeitnehmer soll" (= nicht wird!) "vor den Gefahren körper- licher und seelischer Überforderung bewahrt werden. Er soll (!) ausreichende" (wieviel?) "Freizeit, aber auch" (wie gnädig vom Gesetzgeber!) "Pausen während der Arbeit und Ruhezeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erhalten (Paragr. 12 Ar- beitszeitordnung), damit er seine Arbeit in vernünftigem (!) Ar- beitsrhythmus verrichtet." (a.a.O., S. 14 f.) Spätestens hier, an dieser Stelle, wird der bodenlose Zynismus von Zöllner/Mikosch und der Zynismus des Arbeitsrechts offenkun- dig. W e r bestimmt hier denn, w a s "vernünftig" ist? "Vernünftig" ist doch die optimale Ausbeutung des Arbeitsviehs, sei's durch Überstunden und/oder "schlichte" Arbeitsintensivie- rung, so jedenfalls sehen es Staat, Unternehmer und Gewerkschaf- ten. Beweis: die vom Staat seit Jahren lässig hingenommene Mas- sen- und Dauerarbeitslosigkeit ermöglicht den Unternehmern, von weniger Leuten mittels Arbeitsintensivierung + Überstunden mehr Leistung - auch mittels kündigungsdrohunen - zu verlangen. Die Reservearmee der Nichtarbeitsplatzbesitzer garantiert ein florie- rendes Geschäft seitens der Arbeitsplatzgeber, korrespondierend mit dem "Geschäft" der Angst auf Seiten der "Arbeitsplatz- besitzer". Von diesem letzteren "Geschäft" lebt auch die Gewerkschaft nicht schlecht, hat sie doch - was sie sich am sehnlichsten wünscht - immer Stoff und Grund zum M i t- r e d e n. Sie möchte eben gerne bei der Ausbeutung mitbe- stimmen. In der Praxis ist alles anders ------------------------------ "Doch so perfekt der Gesundheitsschutz auf dem Papier (!) er- scheinen (!) mag, in der Praxis zeigen sich nach wie vor schwer- wiegende Mängel: Die Zahl der Berufskrankheiten ist im Steigen begriffen, die Zahl der Arbeitsunfälle in der Bundesrepublik im internationalen Vergleich hoch. Verbesserungen müssen hier vor allem an Ort und Stelle durch den engagierten Einsatz aller Ver- antwortlichen erreicht werden. Rechtsnormen allein erreichen das Ziel nicht." (S. 15 f.) (Sollen sie ja auch nicht, das gerade ist der "Witz" der Sache.) "...der Schutz des Arbeitnehmers zwar Ziel (!) des Arbeitsrechts ist, daß aber (!) dabei auch die Interessen des Arbeitgebers an- gemessen berücksichtigt werden müssen." (S. 18) (Denn "Arbeitsbedingungen sind für Produktionsweise und Produktionsko- sten" - Kosten sind ja Profitminderungen - "von erheblicher (!) Bedeutung." S. 19) Weshalb der Schutz des Arbeitsviehs nicht ü b e r t r i e b e n werden darf, sondern sich in "angemessenem" Profitrahmen zu bewe- gen hat. Der Betrieb ----------- "Betrieb definieren" (eine Definition ist keine Erklärung, doch Erklärungen interessieren Juristen eh nie!) "die Juristen (!) als die organisatorische Einheit, die einen bestimmten arbeitstechni- schen (!) Zweck verfolgt." So kann man - unter Absehung jeglicher Realität und jeglichen Ge- dankens - den Profitzweck auch definieren. Wenn irgendwo ein Un- ternehmer einen "arbeitstechnischen" Zweck im Auge hätte, ver- diente er einen Ehrenplatz im Raritätenmuseum. Grundrechte ----------- Zöllner/Mikosch zitieren auf S. 46 einige Grundgesetz-Artikel, z.B. Artikel 3 Abs. 2 GG: "Geringere Entlohnung für Frauen in sog. Leichtlohngruppen ist unzulässig (!), wenn (!) die Arbeit in Wirklichkeit die gleiche wie die einer anderen Lohngruppe ist." Als ob die Sauerei mit den Leichtlohngruppen nicht s t ä n d i g praktiziert wurde u n d wird. Doch das blödsinnige Herumreiten auf dem "Widerspruch" zwischen Verfassungsnorm und Verfassungs- wirklichkeit sei den Freunden eines besseren Staates überlassen. "Die Meinungsfreiheit des Artikel 5 GG erlaubt auch (!) dem Ar- beitnehmer im Rahmen (!) eines Arbeitsverhältnisses das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit (!!) dadurch nicht der Betriebsab- lauf" (oder wie im BetrVG steht: "der Betriebsfrieden") "gefährdet oder gestört wird." Hier ist wohl jeder Kommentar überflüssig. Tarifverträge + Betriebsverfassungsgesetz ----------------------------------------- "Im Arbeitsrecht gelten auch die Verjährungsvorschriften der Pa- ragraphen 194-225 BGB... Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, Paragr. 222 BGB. Achtung: Vor allem aufgrund von Tarifverträgen kommen oft wesentlich kür- zere Ausschlußfristen zum Zuge, nach deren Ablauf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen." (S. 62) Da sage noch einer, die Gewerkschaften machten sich nicht um die Nation und das - Allgemeinwohl verdient. Sie haben ein Herz für Minderheiten, denn schließlich müssen die Unternehmer (= d i e Minderheit) ja vor dem überzogenen Anspruchsdenken der Proleten geschützt werden. Wozu bräuchte es sonst eine Gewerkschaft wie den DGB? "Paragr. 92 BetrVG (= Betriebsvertassungsgesetz) gibt dem Be- triebsrat demnach bei der Entscheidung über den Personalbedarf und seine Deckung kein (!) volles Mitbestimmungsrecht." (S. 67) Klar, wo doch die Rationalisierungen für "unsere" Wirtschaft so lebensnotwendig sind. Schließlich darf der Betriebsrat ja mitre- den und die Folgen der Rationalisierungen m i t r e g e l n. "Dem Arbeitgeber ist... nicht verboten, Bewerber von außerhalb des Betriebs" (vor allem, versteht sich, billigere und willigere) "denen aus dem Betrieb vorzuziehen." Behindertenarbeitslosigkeit --------------------------- Paragr. 4 Schwerbehindertengesetz sieht zwar die Beschäftigungs- pflicht für Schwerbehinderte vor, doch mit einem Trinkgeld können die Kapitalisten sich immer lässig und leicht freikaufen. Origi- nalton Zöllner/Mikosch: "Öffentliche und private Arbeitgeber sind verpflichtet, in be- stimmtem Umfang Schwerbehinderte zu beschäftigen. Arbeitgeber, die über mindestens sechzehn Arbeitsplätze verfügen, müssen (!?) mindestens 6. v. H. ihrer Arbeitsplätze für Schwerbehinderte ver- wenden. Arbeitgeber, die dieser Beschäftigungspflicht nicht nach- kommen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Aus welchem Grund (!) die gesetzliche Quote nicht erreicht wird, ist dabei gleichgültig. Die Ausgleichsabgabe (100 DM je Monat und unbesetz- tem Pflichtplatz)..." (S. 75) Laut "Badische Zeitung" vom 5.2.81: "VdK-Präsident Weisshäupl beklagte..., über 75.000 Behinderte hätten keine Beschäftigung." Politiker haben auch dafür eine "Erklärung" bzw. eine "Definition, einen Fachausdruck: Das sei eben ein "Bodensatz", basta! "Eine Erzwingung der Einstellung Schwerbehinderter durch behörd- liche Maßnahmen ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Der Arbeits- vertrag kommt also auch hier durch Angebot und Annahme zustande." Das Arbeitsverhältnis --------------------- "Der Arbeitnehmer hat im Normalfall (!) wenig Chancen, seine ei- genen Vorstellungen vom Inhalt des Arbeitsvertrags beim Arbeitge- ber durchzusetzen. Eine Aushandlung der Arbeitsbedingungen ist auf dieser Ebene (!) nur selten (!) möglich." (S. 76) Doch auf S. 36 schrieben Zöllner/Mikosch noch: "Um unnötigen Streit zu vermeiden, ist es manchmal sinnvoll, kri- tische Punkte im Arbeitsvertrag ausdrücklich zu regeln." Das heißt, die Autoren wissen nicht, was sie ein paar Seiten da- vor oder danach schreiben. Wie unheimlich frei so ein "Arbeitnehmer" ist, erhellt auch aus folgender Passage: "Praktisch" (d.h. doch auch, unabhängig von allen gesetzlichen "Spielereien"!) "erhält der Arbeitnehmer weitgehend die Bedingun- gen einseitig (!) vom Arbeitgeber vorgesetzt, zu denen er einge- stellt wird. Meist kann er nur (!) diese Bedingungen entweder ak- zeptieren oder den Vertragsabschluß ganz ablehnen." Da sage noch einer, der "Arbeitnehmer" sei nicht frei. Hierzu- lande ist jeder frei zu verrecken! Ja, es dürfen sich die Bürger Arbeiter und Angestellten aussuchen, ob sie lieber an "humanisierten" Arbeitsplätzen ihre Gesundheit ruinieren oder in Obdachlosenasylen der Muße pflegen. Währenddessen schwärmt das Juristenpack von der schönen Vertragsfreiheit. "Es ergeht ihm ähnlich wie einem Käufer gegenüber dem Verkäufer, der über den 'festliegenden' Preis der Ware auch nicht mit sich handeln läßt." (S. 77) Zeigen Zöllner/Mikosch hier noch Spurenelemente von Realitäts- sinn, so machen sie das eine Seite später wieder mehr als wett: "Da der Arbeitnehmer eine - meist den Großteil des Tages umfas- sende und seine Lebensgrundlage bildende - unselbständige Ar- beitsleistung erbringt, wird er als Mensch (!) von dem Arbeits- verhältnis erfaßt." (S. 78) Logisch: Da der Hund i.d.R. an der Leine spazieren geführt wird, wird er als Hund vom Spazierengehen erfaßt. "Das Arbeitsrecht erkennt das in zahlreichen Schutzvorschriften an." Es gibt ja auch Schutzvorschriften für Tiere. Was so einem deut- schen Schäferhund z.B. alles zusteht, da könnte der deutsche Ar- beiter direkt neidisch werden. "Es ist daher (!) abwegig (!!), davon zu sprechen, der Arbeitneh- mer müsse seine 'Ware Arbeitskraft' an den Unternehmer 'verkaufen'." Begriffsunklarheiten + Klarheit in Sachen Arbeitstempo und -zeit ---------------------------------------------------------------- BetrVG Paragr. 95 III wird von Zöllner/Mikosch wie folgt inter- pretiert: "Wann danach die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor- liegt, ist stark umstritten" (davon leben eben die Juristen) "bei der Unklarheit der gebrauchten Begriffe kein Wunder." (W e m diese "Ungleichheiten" eigentlich nützen, das zeigt der folgende Satz:) "Die Praxis legt die Regelung relativ einschränkend aus, um die täglich (!) notwendigen betrieblichen Anpassungsvorgänge" (auf gut deutsch: die Unternehmerfreiheit) "nicht zu behindern." (S. 86) Doch in einer so wichtigen Frage wie Arbeitszeit und Arbeitstempo dulden die Spezialisten in Sachen Arbeitsrecht keine Begriffsun- klarheiten, d.h. sie sagen klipp und klar und ohne Wenn und Aber: "Ist das Tempo zumutbar, muß der Arbeitnehmer sich darauf ein- stellen. Darin können nicht unbeträchtliche gesundheitliche Ge- fahren lauern." (Natürlich "zumutbare" Gefahren.) "...der Arbeit- nehmer... verletzt... seine Pflichten, wenn er bummelt. Der Ar- beitnehmer schuldet eine seinen Kräften und Fähigkeiten angemes- sene Leistung." (Wen wundert's da noch, daß) "...der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Gesamtdauer der Ar- beitszeit hat." (S. 86 f.) Wer sich jedoch vielleicht noch etwas - was den Arbeitszeitschutz betrifft - von der AZO erhofft, erfährt von Zöllner/Mikosch: "Der Arbeitszeitschutz ist unübersichtlich geregelt" (wem das bloß wieder nutzen mag?) "und durch zahlreiche (!) Ausnahmevor- schriften überaus kompliziert (!)." (S. 87) Da kann "man" ja nur von Glück reden, daß sich so helle und be- gnadete Köpfe wie Zöllner/Mikosch mit dieser Geheimwissenschaft Arbeitsrecht beschäftigen. Sicher wäre es völlig "abwegig", die Ausnahmevorschriften der AZO im logischen Zusammenhang mit der n o r m a l e n Arbeitsplatzrealität im Ausnahmestaat Modell Deutschland zu sehen. Wo Ausbeutung in allen Formen d i e Nor- malität ist, bedarf es schon zahlreicher Ausnahmevorschriften, damit diese Normalität unübersichtlich eindeutig geregelt wird. Das ist aber schon "überaus kompliziert". Unternehmerpflichten und ihre wirtschaftlichen Grenzen ------------------------------------------------------ Wer es immer noch nicht wissen sollte, erfährt durch Zöll- ner/Mikosch, was die Hauptpflichten von Arbeitnehmer und Arbeits- platzsegensspender sind: Die Hauptpflicht des Lohnabhängigen = Arbeitsleistung, die des Leistungnehmers (= Arbeitgeber) ist die Entgeltzahlung: "Neben den Hauptpflichten, die sich in einem Austausch- oder Ge- genseitigkeitsverhältnis gegenüber stehen, enthält das Arbeits- verhältnis für beide Teile eine ganze Anzahl von Nebenpflichten. Diese Nebenpflichten haben entgegen ihrer Bezeichnung zum Teil ganz erhebliche praktische Bedeutung." (S. 82) Immer diese Schwierigkeiten mit den Begriffen. Für solche "Entbindungen" nutzt eben kein Jurastudium. Zöllner/Mikosch und Kollegen sei zum Trost gesagt, daß noch kein Wissenschaftler an Bezeichnungs- und Begriffsunklarheiten gestorben ist. "Modernem Empfinden (!) kann die auf Lebens- und Gesundheits- schutz abstellende Pflicht" der "Arbeitgeberseite" - Schutz- und Gesundheitsvorschriften sind offenbar nötig an diesen schönen Ar- beitsplätzen im Modell Deutschland, denen es wie allen Vorschrif- ten geht: sie werden nicht eingehalten. (Vgl. MSZ 1/81) - "des Arbeitgebers nicht genügen. Da die meisten" (tatsächlich, das ist wahr) "Menschen kraft der faktischen, insbesondere ökonomischen Verhältnisse gezwungen sind, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, muß weitergehenden Interessen Rechnung getragen werden über die Gesundheit hinaus (!) muß (!) auch das Wohlbefinden des Arbeit- nehmers, namentlich in psychischer (!) Hinsicht, berücksichtigt werden." Das heißt, der "Arbeitnehmer" darf sich ruhig kaputt- schießen - heute heißt das "frühzeitig aus dem Arbeitsprozeß aus- scheiden", als Frühinvalide in "Saus und Braus" leben -, "nur" seine Seele muß gesund bleiben, d.h. er muß eine gesunde E i n s t e l l u n g zur Arbeit gewinnen, damit er alle objek- tiven Probleme als s e i n Problem der entsprechenden Einstel- lung und Erwartungshaltung mißversteht. "Der Arbeitnehmer muß" (wer wahl dafür sargt, wenn nicht der "Arbeitsplatzbesitzer"?) "nicht nur in seiner körperlichen Inte- grität, sondern auch als Persönlichkeit respektiert werden. Ar- beitsgestaltung muß auch an den Persönlichkeitsbedürfnissen des Arbeitnehmers ausgerichtet werden. Das ist der Grundinhalt der Verpflichtung zur menschengerechten Arbeitsgestaltung." Was es mit "Verpflichtungen" so auf sich hat, ist weiter oben an- läßlich von Gesundheits-"Vorschriften" schon gesagt worden. "Diese Pflicht besteht selbstverständlich (!) nicht unbegrenzt, sondern nur im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Ihr wird bislang in vielen Bereichen noch nicht aus- reichend Rechnung getragen." Hier setzt wohl dann der DGB mit seiner Parole "Der Mensch steht im Mittelpunkt" an. zurück