Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?
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Die Notstandsgesetze aus der Sicht der Politologie:
Proseminar Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze
WAS IST EIGENTLICH STAATSNOTSTAND?
Das ist im Grunde schnell beantwortet:
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1968 hat der Bundestag die sog. "Notstandsgemtze" verabschiedet.
Da Demokraten an der Macht weder hoffnungslose Idealisten noch
Opfer ihrer eigenen Ideologien sind, haben sie sich mit diesen
Regelungen, die das Grundgesetz komplettierten, eine weitere
Handhabe ihrer Herrschaftsausübung verschafft und damit höchstof-
fiziell und eigentlich unmißverständlich folgende Lehren zu Pro-
tokoll gegeben:
Demokratie ist ein V e r f a h r e n zur Ausübung der Staatsge-
walt. Sie ist dementsprechend weder ein höchster noch ein Selbst-
zweck. Daher muß sie abtreten, sobald sie zu einer effektiven
Fortführung der Staatsgeschäfte hinderlich wird. A l s demokra-
tische Gewalt sorgen sie deshalb rechtzeitig und umfassend für
ihren Notstand vor, für Fälle also, wo der Staat seinen Erhalt
durch den Verzicht auf die demokratischen Prozeduren zu garantie-
ren gedenkt.
GG-verbrieft und versiegelt wird hier alle Sozialkundeweisheit
über den Inhalt demokratischer Freiheit der Unwahrheit überführt
(gleichwohl nicht eingestampft, denn als solche taugt sie ja ge-
rade für die Erziehung zu "mündigen Bürgern"!): die Freiheit, die
bekanntlich u n b e d i n g t zu verteidigen ist, fällt keines-
wegs mit der unverrückbaren Garantie jener Freiheitsrechte zusam-
men, die einem alle 10 Meter als d e r Vorteil des freien We-
stens unter die Nase gerieben werden. Die stolzen Bürgerrechte
sind nämlich schon von jeher eine sehr b e d i n g t e Einrich-
tung. Der Staat hat's gegeben, er kann's also auch wieder nehmen.
Die Gedanken sind frei? Klar, aber nur mit staatlicher
L i z e n z!
1. Gebot: D u d a r f s t meinen - weil selbst das keine
Selbstverständlichkeit mehr ist, wenn Dein Staat sich dafür
z u s t ä n d i g macht, Dir eine Konzession für Meinen und Ver-
sammeln erteilt, die Du solange behalten darfst, wie Du sie nach
den Vorschriften des Erfinders benutzt.
2. Gebot: Du darfst aber auch bloß m e i n e n, denn selbst,
wenn Du vor lauter Dankbarkeit über diese großartige Geste
n i c h t in die Knie sinkt (was Du eigentlich sollst!) -
p r a k t i s c h werden darf Deine schlechte Meinung über den
Staat niemals, dann ist es aus mit der Erlauberei!
Berücksichtigen muß man bei der Wahrnehmung seiner Freiheits-
rechte also strikt eine andere Freiheit, die ihrerseits nun wirk-
lich ganz unbedingt gilt: die Freiheit der P o l i t i k, ihren
in 1000 Gesetzestexten gegossenen Willen, frei von
j e g l i c h e n Behinderungen ihrer Vorhaben zu sein - und
dies i m m e r z u (also auch schon in "normalen Zeiten") und
unter allen Umständen (so daß die "Bedrohung" durch den äußeren
Feind, Bürgerkrieg, ein AKW-"Unglück" und ein Natur-Tornado glei-
chermaßen als Notstandsauslöser gelten).
Daß gewisse Gepflogenheiten im "Notstand" außer Kraft gesetzt
werden, heißt also nichts weiter, als daß der Staat diverse
O r g a n i s a t i o n s f r a g e n seiner Durchsetzung
a n d e r s regelt, um all d a s, w a s er an den von ihm
eingerichteten Zuständen so schätzt - also Kapital und Lohnar-
beit, Waffen und Soldaten, die damit gelungene Verteilung von
Nutzen und Schaden, Befehl und Gehorsam -, zu e r h a l t e n.
Die Notstandsparagraphen beziehen sich ausschließlich auf die
E f f e k t i v i t ä t der Gewaltmittel, die die "herrschenden
Zustände" benötigen, damit sie auch welche bleiben: das Parlament
wird 'ne Zeitlang auf Eis gelegt (nicht weil die MdBs zu viel ge-
labert und zu wenig entschieden hätten, sondern weil man sich,
wenn es um die Behauptung der Macht geht, die Methoden der Kon-
kurrenz um sie schenken will) und durch einen zentralen Notaus-
schuß ersetzt; dieser kann Polizeieinsätze über die Länderkompe-
tenzen hinweg befehligen; die Befugnisse des Bundesgrenzschutzes
werden erweitert; undsoweiterundsofort.
Streng nach dem Prinzip des R e c h t s s t a a t e s, daß für
jedes Zuschlagen des Staates vorher ein Gesetz gemacht wird und
dann ist alles in Butter, bekunden die demokratischen Machthaber
mit der Notstandsgesetzgebung also ihren festen Standpunkt, daß
ein Notstand deutscher Staatsinteressen sich schlichtweg
n i c h t g e h ö r t und seine Vermeidung jedes Mittel hei-
lige. Aus diesem Grunde braucht der "Notstand" auch gar nicht un-
bedingt extra "ausgerufen" zu werden, um demokratische Führer die
praktische Feststellung treffen zu lassen, daß ihre Handlungs-
freiheit sakrosankt ist und jede (auch nur symbolische) Zuwider-
handlung j e d e r z e i t einen kleinen Notstandsfall auslösen
kann. Demonstrationen sind "Druck von der Straße", dem die Poli-
tik sich nicht "beugen" werde; Eindringlinge in die Bannmeile
"mißachten die Freiheit des Parlaments", wollen "also" das "pure
Chaos"; kurz und genau: wer nicht mitmacht, stört den inneren
Frieden der Republik - ergo ein Fall für die Ordnungskräfte,
Staatsanwälte und Demonstrationsstrafrechtler.
Das ist für Politologen ein "Problem"
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(dessen Problematisierung im Wintersernester 17 Seminarsitzungen
dauert):
Man sieht: Es ist ein Unding, den "Notstand" für ein Verbrechen
an der Demokratie zu halten und dadurch deren Alltag samt dessen
Idealen in Schutz zu nehmen. E n t w e d e r diese Demokratie
i s t erhaltenswert, dann rechtfertigen besondere Situationen
eben auch besondere Mittel; o d e r sie ist es n i c h t,
dann wird man im Notstandsfall nicht ausgerechnet jene Zustände
vermissen, auf deren Rettung die gesamte Anstrengung der Nation
dann verpflichtet wird.
In politologischen Seminaren über dieses Thema wird das anders
gesehen. Da werden schon Bedenklichkeiten angemeldet, aber was
für welche:
"Wer darf den Notstand erklären? Ist garantiert, daß das Parla-
ment von der Regierung nicht übergangen werden kann? Wo bleibt
der Bundesrat? Kann das Bundesverfassungsgericht gegen die Regie-
rung angerufen werden?" usw.
Mit d i e s e n Fragen kann man in der Tat ein ganzes Semester
verbringen. Sie sind nämlich theoretisch so endlos wie praktisch
folgenlos. Theoretisch will man schon gar nicht mehr wissen, zu
welchem Zweck demokratische oder Notstandsmaßnahmen tatsächlich
ergriffen werden, sondern begnügt sich in bester Tradition sozi-
alkundlicher Institutionenlehre mit dem Stirnrunzeln, ob im
"Notstand" denn nicht all das ziemlich stiefmütterlich behandelt
werde, was einem immer als fraglos zur Demokratie präsentiert
wurde. Eben: f r a g l o s! Was veranlaßt einen denkenden Men-
schen zu der Frage, ob der arme Bundesrat vom mächtigen Notparla-
ment vergewaltigt werde? Was veranlaßt ihn dazu, a u ß e r daß
es ihn g i b t (und zwar per staatlichem Beschluß!)? Deshalb
soll der Verstand sich gleich S o r g e n um ihn machen? Sor-
gen, die notwendigerweise ganz getrennt vom I n h a l t bundes-
rätlicher Tätigkeiten aufkommen: sonst würde man ja sehr schnell
merken, daß es dafür, was der Staat im "Notstand" beschließt,
völlig, egal ist, ob es mit oder ohne "Sternstunden" der Parla-
mente über die Bühne geht.
So sehr also auf der einen Seite die Ideologie breitgetreten
wird, daß alle Instanzen "demokratischer Gewaltenteilung" furcht-
bar nötig seien, um staatliche Machtausübung zu "begrenzen" so
sehr hat ein Politologe auf der anderen Seite damit
V e r s t ä n d n i s dafür, daß "ohne Parlament schneller und
effektiver entschieden werden kann". Was sollte er auch dagegen
noch einwenden? Wo der I d e a l i s m u s der Problemhuberei
in nichts anderem bestand, als allen klassischen bundesdeutschen
Institutionen ganz formell und prinzipiell ein Recht auf Exi-
stenz, zumindest auf theoretische Berücksichtigung zuzusprechen,
da ist der b e g r i f f s l o s e R e a l i s m u s von wir-
kungsvoll ablaufenden "Entscheidungen" ("gezielt, gestrafft, zen-
tral, effektiv", usw.) nicht fern. Ein herrlicher Seminarstreit!
So liegt es in der Natur solcher Bedenken, daß man sie äußern, ja
diskutieren kann, ohne jemals einen Gedanken an die Härten der
Demokratie zu fassen, geschweige denn, daran irre zu werden.
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Mal zum Vergleich: Arbeiten in der "Normalität"
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der Demokratie und ihrem "Ausnahmezustand"
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Für den "Notstandsfall" ist ein direkter staatlicher Zugriff auf
die nationale Arbeitskraft vorgesehen: gelenkter und konzentrier-
ter Arbeitseinsatz, wo und solange der Staat "Katastro-
phenbewältigung" befiehlt; rücksichtslos gegen bereits bestehende
Arbeitsverhältnisse, Wohnort, Familienstand etc. wird man dann
als Munitionshersteller, Streikbrecher, strahlender Ent-
sorgungshelfer, Sandsackstapler oder weiß der-Kohl-was an die je-
weilige "Notstands"-Front abkommandiert - so etwas wie das "Recht
auf freie Berufswahl" gilt dann nicht mehr. Aber: keine Ausnahme
ohne Regel! Und kennt man die nicht ungefähr s o? Gehört es
etwa nicht zum normalen Gang der kapitalistischen Demokratie, daß
die Leute nicht für sich, sondern für die Bedürfnisse der Nation
schaffen;
daß die meisten auf den V e r k a u f ihrer Arbeitskraft
a n g e w i e s e n sind - und sich damit in der andauernd blö-
den Situation eines N o t verkaufs befinden;
daß ihre "Kunden", die Arbeit"geber", darüber entscheiden können,
wie diese eingekauften Kräfte eingesetzt werden - und damit auf
Seiten der Arbeit"nehmer" einen ständigen Notstand an Geld und
Gesundheit hervorrufen;
und daß der demokratische Staat mittels seiner vielfältigen Be-
stimmungen über die "Erträglichkeit" und "Zumutbarkeit" von Ar-
beitsplätzen schon immer dafür sorgt, daß das "Recht auf freie
Wahl des Arbeitsplatzes" niemandem die Wahl läßt, dies für etwas
anderes zu halten, als dem Reichtum der N a t i o n mit seinen
fleißigen Händen zur freien V e r f ü g u n g stehen zu müssen?
Sieht der Alltag der Demokratie also nicht gerade so aus, daß
denjenigen, die diese freie Wahl der Arbeitsplätze genießen dür-
fen/müssen, ein - wenn man es so will - N o t s t a n d nach
dem anderen bereitet wird, ohne daß d e s w e g e n jemals der
S t a a t s notstand ausgerufen würde, ganz im Gegenteil? Das al-
les gilt nämlich so sehr als normal, daß zur Rettung dieser
Scheiße sogar mal der Notstand proklamiert wird!
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Notstandspläne '83 - eine Blamage der Demokratie?
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Pläne über die bereits laufende Erprobung einer eigenen
K r i e g s g e r i c h t s b a r k e i t auf Grundlage komplett
ausformulierter Wehrjustizverordnungen sind vor einigen Tagen an
die Öffentlichkeit gekommen. 900 Richter, Staatsanwälte und Be-
amte sind den künftigen Militärgerichten an 7 Standorten in der
BRD (stets in der Nähe großer Bundeswehrkasernen) bereits
zugeordnet. Einige der einschlägigen Verknack-Modalitäten der
zivilen Rechtsprechung werden bei den Kriegsgerichten entfallen:
Haftüberprüfung erst nach 4 Tagen; Verteidiger erst bei Hauptver-
handlung; Verteidiger Bundeswehrsoldat ohne juristische Bildung;
keine Berufungsinstanz. Bei einer Verweigerung des höchsten und
letzten Dienstes für die Nation - Töten und Tötenlassen fürs Va-
terland - wird eben nicht mehr viel Federlesens gemacht: die An-
klagepunkte sind eh immer dieselben (Kollaboration, Sabotage,
Zersetzung der Wehrmoral, Fahnenflucht) - da stehen die Urteile
doch längst fest, und da braucht es auch keine juristische
Vorbildung, sondern die richtige Fahne als Gesinnung! So einfach
und brutal ist das. Oder wieso sollte ausgerechnet der "Frieden
in Freiheit" ohne Standgerichte auskommen?
Die "Vereinigung Demokratischer Juristen (VDJ)" scheint diesem
Glauben anzuhängen. In ihrem Flugblatt, das den Ablauf der
Kriegsgerichtsbarkeit erläutert, legen die kritischen Juristen
dem Leser folgende Einstellung in den Mund:
"Sie werden vermutlich sagen, das darf doch nicht wahr sein!!!"
um diese V e r w u n d e r u n g (es ist die ihre!) sogleich zu
einem U r t e i l über die Sache zu machen.
"Die Militärjuristen sind auch (!) nach den heutigen Schubladen-
gesetzen vor allem Helfer der Kriegstruppen statt (!) Diener von
Demokratie und Recht. Ihre vorrangige Aufgabe ist es, Soldaten zu
disziplinieren."
Ja, was denn sonst? Oder was w ä r e n Militärjuristen denn
a n d e r e s als die Strafinstanz unbedingten Gehorsams, wenn
sie "stattdessen Diener von Demokratie und Rechtsstaat" sein
sollten? Sie s i n d es doch, sie haben auf die FDGO geschwo-
ren, genauso wie sie d a r a u f ihren Fahneneid ablegen wer-
den! Dieses "statt" ist wirklich eine Meisterleistung an Ignoranz
und Gutgläubigkeit: Je mehr Kohl und Wörner den maßlosen Anspruch
der NATO auf g l o b a l e Gültigkeit "westlicher Sicher-
heitsinteressen" ihrem Volk in seinen moralischen Klartext ver-
dolmetschen. ('Freiheit ist das höchste Gut, weil man dafür ster-
ben tut'), desto mehr scheinen friedensbewegte I d e a l i-
s t e n der Demokratie es für einen geradezu u n g l a u b-
l i c h e n (im wahren Sinne des Wortes) Vorgang zu halten, daß
eine Demokratie Teile ihres Volkes verheizt und "Diener der
D e m o k r a t i e und des Rechtsstaates" Leute an die Wand
stellen.
"Das darf doch nicht wahr sein", saget das Kalb zu seinem Metz-
ger, "du?"
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