Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?


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       Die Notstandsgesetze aus der Sicht der Politologie:
       
       Proseminar Schneider, Der Konflikt um die Notstandsgesetze
       

WAS IST EIGENTLICH STAATSNOTSTAND?

Das ist im Grunde schnell beantwortet: -------------------------------------- 1968 hat der Bundestag die sog. "Notstandsgemtze" verabschiedet. Da Demokraten an der Macht weder hoffnungslose Idealisten noch Opfer ihrer eigenen Ideologien sind, haben sie sich mit diesen Regelungen, die das Grundgesetz komplettierten, eine weitere Handhabe ihrer Herrschaftsausübung verschafft und damit höchstof- fiziell und eigentlich unmißverständlich folgende Lehren zu Pro- tokoll gegeben: Demokratie ist ein V e r f a h r e n zur Ausübung der Staatsge- walt. Sie ist dementsprechend weder ein höchster noch ein Selbst- zweck. Daher muß sie abtreten, sobald sie zu einer effektiven Fortführung der Staatsgeschäfte hinderlich wird. A l s demokra- tische Gewalt sorgen sie deshalb rechtzeitig und umfassend für ihren Notstand vor, für Fälle also, wo der Staat seinen Erhalt durch den Verzicht auf die demokratischen Prozeduren zu garantie- ren gedenkt. GG-verbrieft und versiegelt wird hier alle Sozialkundeweisheit über den Inhalt demokratischer Freiheit der Unwahrheit überführt (gleichwohl nicht eingestampft, denn als solche taugt sie ja ge- rade für die Erziehung zu "mündigen Bürgern"!): die Freiheit, die bekanntlich u n b e d i n g t zu verteidigen ist, fällt keines- wegs mit der unverrückbaren Garantie jener Freiheitsrechte zusam- men, die einem alle 10 Meter als d e r Vorteil des freien We- stens unter die Nase gerieben werden. Die stolzen Bürgerrechte sind nämlich schon von jeher eine sehr b e d i n g t e Einrich- tung. Der Staat hat's gegeben, er kann's also auch wieder nehmen. Die Gedanken sind frei? Klar, aber nur mit staatlicher L i z e n z! 1. Gebot: D u d a r f s t meinen - weil selbst das keine Selbstverständlichkeit mehr ist, wenn Dein Staat sich dafür z u s t ä n d i g macht, Dir eine Konzession für Meinen und Ver- sammeln erteilt, die Du solange behalten darfst, wie Du sie nach den Vorschriften des Erfinders benutzt. 2. Gebot: Du darfst aber auch bloß m e i n e n, denn selbst, wenn Du vor lauter Dankbarkeit über diese großartige Geste n i c h t in die Knie sinkt (was Du eigentlich sollst!) - p r a k t i s c h werden darf Deine schlechte Meinung über den Staat niemals, dann ist es aus mit der Erlauberei! Berücksichtigen muß man bei der Wahrnehmung seiner Freiheits- rechte also strikt eine andere Freiheit, die ihrerseits nun wirk- lich ganz unbedingt gilt: die Freiheit der P o l i t i k, ihren in 1000 Gesetzestexten gegossenen Willen, frei von j e g l i c h e n Behinderungen ihrer Vorhaben zu sein - und dies i m m e r z u (also auch schon in "normalen Zeiten") und unter allen Umständen (so daß die "Bedrohung" durch den äußeren Feind, Bürgerkrieg, ein AKW-"Unglück" und ein Natur-Tornado glei- chermaßen als Notstandsauslöser gelten). Daß gewisse Gepflogenheiten im "Notstand" außer Kraft gesetzt werden, heißt also nichts weiter, als daß der Staat diverse O r g a n i s a t i o n s f r a g e n seiner Durchsetzung a n d e r s regelt, um all d a s, w a s er an den von ihm eingerichteten Zuständen so schätzt - also Kapital und Lohnar- beit, Waffen und Soldaten, die damit gelungene Verteilung von Nutzen und Schaden, Befehl und Gehorsam -, zu e r h a l t e n. Die Notstandsparagraphen beziehen sich ausschließlich auf die E f f e k t i v i t ä t der Gewaltmittel, die die "herrschenden Zustände" benötigen, damit sie auch welche bleiben: das Parlament wird 'ne Zeitlang auf Eis gelegt (nicht weil die MdBs zu viel ge- labert und zu wenig entschieden hätten, sondern weil man sich, wenn es um die Behauptung der Macht geht, die Methoden der Kon- kurrenz um sie schenken will) und durch einen zentralen Notaus- schuß ersetzt; dieser kann Polizeieinsätze über die Länderkompe- tenzen hinweg befehligen; die Befugnisse des Bundesgrenzschutzes werden erweitert; undsoweiterundsofort. Streng nach dem Prinzip des R e c h t s s t a a t e s, daß für jedes Zuschlagen des Staates vorher ein Gesetz gemacht wird und dann ist alles in Butter, bekunden die demokratischen Machthaber mit der Notstandsgesetzgebung also ihren festen Standpunkt, daß ein Notstand deutscher Staatsinteressen sich schlichtweg n i c h t g e h ö r t und seine Vermeidung jedes Mittel hei- lige. Aus diesem Grunde braucht der "Notstand" auch gar nicht un- bedingt extra "ausgerufen" zu werden, um demokratische Führer die praktische Feststellung treffen zu lassen, daß ihre Handlungs- freiheit sakrosankt ist und jede (auch nur symbolische) Zuwider- handlung j e d e r z e i t einen kleinen Notstandsfall auslösen kann. Demonstrationen sind "Druck von der Straße", dem die Poli- tik sich nicht "beugen" werde; Eindringlinge in die Bannmeile "mißachten die Freiheit des Parlaments", wollen "also" das "pure Chaos"; kurz und genau: wer nicht mitmacht, stört den inneren Frieden der Republik - ergo ein Fall für die Ordnungskräfte, Staatsanwälte und Demonstrationsstrafrechtler. Das ist für Politologen ein "Problem" ------------------------------------- (dessen Problematisierung im Wintersernester 17 Seminarsitzungen dauert): Man sieht: Es ist ein Unding, den "Notstand" für ein Verbrechen an der Demokratie zu halten und dadurch deren Alltag samt dessen Idealen in Schutz zu nehmen. E n t w e d e r diese Demokratie i s t erhaltenswert, dann rechtfertigen besondere Situationen eben auch besondere Mittel; o d e r sie ist es n i c h t, dann wird man im Notstandsfall nicht ausgerechnet jene Zustände vermissen, auf deren Rettung die gesamte Anstrengung der Nation dann verpflichtet wird. In politologischen Seminaren über dieses Thema wird das anders gesehen. Da werden schon Bedenklichkeiten angemeldet, aber was für welche: "Wer darf den Notstand erklären? Ist garantiert, daß das Parla- ment von der Regierung nicht übergangen werden kann? Wo bleibt der Bundesrat? Kann das Bundesverfassungsgericht gegen die Regie- rung angerufen werden?" usw. Mit d i e s e n Fragen kann man in der Tat ein ganzes Semester verbringen. Sie sind nämlich theoretisch so endlos wie praktisch folgenlos. Theoretisch will man schon gar nicht mehr wissen, zu welchem Zweck demokratische oder Notstandsmaßnahmen tatsächlich ergriffen werden, sondern begnügt sich in bester Tradition sozi- alkundlicher Institutionenlehre mit dem Stirnrunzeln, ob im "Notstand" denn nicht all das ziemlich stiefmütterlich behandelt werde, was einem immer als fraglos zur Demokratie präsentiert wurde. Eben: f r a g l o s! Was veranlaßt einen denkenden Men- schen zu der Frage, ob der arme Bundesrat vom mächtigen Notparla- ment vergewaltigt werde? Was veranlaßt ihn dazu, a u ß e r daß es ihn g i b t (und zwar per staatlichem Beschluß!)? Deshalb soll der Verstand sich gleich S o r g e n um ihn machen? Sor- gen, die notwendigerweise ganz getrennt vom I n h a l t bundes- rätlicher Tätigkeiten aufkommen: sonst würde man ja sehr schnell merken, daß es dafür, was der Staat im "Notstand" beschließt, völlig, egal ist, ob es mit oder ohne "Sternstunden" der Parla- mente über die Bühne geht. So sehr also auf der einen Seite die Ideologie breitgetreten wird, daß alle Instanzen "demokratischer Gewaltenteilung" furcht- bar nötig seien, um staatliche Machtausübung zu "begrenzen" so sehr hat ein Politologe auf der anderen Seite damit V e r s t ä n d n i s dafür, daß "ohne Parlament schneller und effektiver entschieden werden kann". Was sollte er auch dagegen noch einwenden? Wo der I d e a l i s m u s der Problemhuberei in nichts anderem bestand, als allen klassischen bundesdeutschen Institutionen ganz formell und prinzipiell ein Recht auf Exi- stenz, zumindest auf theoretische Berücksichtigung zuzusprechen, da ist der b e g r i f f s l o s e R e a l i s m u s von wir- kungsvoll ablaufenden "Entscheidungen" ("gezielt, gestrafft, zen- tral, effektiv", usw.) nicht fern. Ein herrlicher Seminarstreit! So liegt es in der Natur solcher Bedenken, daß man sie äußern, ja diskutieren kann, ohne jemals einen Gedanken an die Härten der Demokratie zu fassen, geschweige denn, daran irre zu werden. *** Mal zum Vergleich: Arbeiten in der "Normalität" ----------------------------------------------- der Demokratie und ihrem "Ausnahmezustand" ------------------------------------------ Für den "Notstandsfall" ist ein direkter staatlicher Zugriff auf die nationale Arbeitskraft vorgesehen: gelenkter und konzentrier- ter Arbeitseinsatz, wo und solange der Staat "Katastro- phenbewältigung" befiehlt; rücksichtslos gegen bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, Wohnort, Familienstand etc. wird man dann als Munitionshersteller, Streikbrecher, strahlender Ent- sorgungshelfer, Sandsackstapler oder weiß der-Kohl-was an die je- weilige "Notstands"-Front abkommandiert - so etwas wie das "Recht auf freie Berufswahl" gilt dann nicht mehr. Aber: keine Ausnahme ohne Regel! Und kennt man die nicht ungefähr s o? Gehört es etwa nicht zum normalen Gang der kapitalistischen Demokratie, daß die Leute nicht für sich, sondern für die Bedürfnisse der Nation schaffen; daß die meisten auf den V e r k a u f ihrer Arbeitskraft a n g e w i e s e n sind - und sich damit in der andauernd blö- den Situation eines N o t verkaufs befinden; daß ihre "Kunden", die Arbeit"geber", darüber entscheiden können, wie diese eingekauften Kräfte eingesetzt werden - und damit auf Seiten der Arbeit"nehmer" einen ständigen Notstand an Geld und Gesundheit hervorrufen; und daß der demokratische Staat mittels seiner vielfältigen Be- stimmungen über die "Erträglichkeit" und "Zumutbarkeit" von Ar- beitsplätzen schon immer dafür sorgt, daß das "Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes" niemandem die Wahl läßt, dies für etwas anderes zu halten, als dem Reichtum der N a t i o n mit seinen fleißigen Händen zur freien V e r f ü g u n g stehen zu müssen? Sieht der Alltag der Demokratie also nicht gerade so aus, daß denjenigen, die diese freie Wahl der Arbeitsplätze genießen dür- fen/müssen, ein - wenn man es so will - N o t s t a n d nach dem anderen bereitet wird, ohne daß d e s w e g e n jemals der S t a a t s notstand ausgerufen würde, ganz im Gegenteil? Das al- les gilt nämlich so sehr als normal, daß zur Rettung dieser Scheiße sogar mal der Notstand proklamiert wird! *** Notstandspläne '83 - eine Blamage der Demokratie? ------------------------------------------------- Pläne über die bereits laufende Erprobung einer eigenen K r i e g s g e r i c h t s b a r k e i t auf Grundlage komplett ausformulierter Wehrjustizverordnungen sind vor einigen Tagen an die Öffentlichkeit gekommen. 900 Richter, Staatsanwälte und Be- amte sind den künftigen Militärgerichten an 7 Standorten in der BRD (stets in der Nähe großer Bundeswehrkasernen) bereits zugeordnet. Einige der einschlägigen Verknack-Modalitäten der zivilen Rechtsprechung werden bei den Kriegsgerichten entfallen: Haftüberprüfung erst nach 4 Tagen; Verteidiger erst bei Hauptver- handlung; Verteidiger Bundeswehrsoldat ohne juristische Bildung; keine Berufungsinstanz. Bei einer Verweigerung des höchsten und letzten Dienstes für die Nation - Töten und Tötenlassen fürs Va- terland - wird eben nicht mehr viel Federlesens gemacht: die An- klagepunkte sind eh immer dieselben (Kollaboration, Sabotage, Zersetzung der Wehrmoral, Fahnenflucht) - da stehen die Urteile doch längst fest, und da braucht es auch keine juristische Vorbildung, sondern die richtige Fahne als Gesinnung! So einfach und brutal ist das. Oder wieso sollte ausgerechnet der "Frieden in Freiheit" ohne Standgerichte auskommen? Die "Vereinigung Demokratischer Juristen (VDJ)" scheint diesem Glauben anzuhängen. In ihrem Flugblatt, das den Ablauf der Kriegsgerichtsbarkeit erläutert, legen die kritischen Juristen dem Leser folgende Einstellung in den Mund: "Sie werden vermutlich sagen, das darf doch nicht wahr sein!!!" um diese V e r w u n d e r u n g (es ist die ihre!) sogleich zu einem U r t e i l über die Sache zu machen. "Die Militärjuristen sind auch (!) nach den heutigen Schubladen- gesetzen vor allem Helfer der Kriegstruppen statt (!) Diener von Demokratie und Recht. Ihre vorrangige Aufgabe ist es, Soldaten zu disziplinieren." Ja, was denn sonst? Oder was w ä r e n Militärjuristen denn a n d e r e s als die Strafinstanz unbedingten Gehorsams, wenn sie "stattdessen Diener von Demokratie und Rechtsstaat" sein sollten? Sie s i n d es doch, sie haben auf die FDGO geschwo- ren, genauso wie sie d a r a u f ihren Fahneneid ablegen wer- den! Dieses "statt" ist wirklich eine Meisterleistung an Ignoranz und Gutgläubigkeit: Je mehr Kohl und Wörner den maßlosen Anspruch der NATO auf g l o b a l e Gültigkeit "westlicher Sicher- heitsinteressen" ihrem Volk in seinen moralischen Klartext ver- dolmetschen. ('Freiheit ist das höchste Gut, weil man dafür ster- ben tut'), desto mehr scheinen friedensbewegte I d e a l i- s t e n der Demokratie es für einen geradezu u n g l a u b- l i c h e n (im wahren Sinne des Wortes) Vorgang zu halten, daß eine Demokratie Teile ihres Volkes verheizt und "Diener der D e m o k r a t i e und des Rechtsstaates" Leute an die Wand stellen. "Das darf doch nicht wahr sein", saget das Kalb zu seinem Metz- ger, "du?" zurück