Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?
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Hochkonjunktur in Karlsruhe
RECHTSSTAAT, RECHTSSTAAT ÜBER ALLES!
Da lassen die bundesdeutschen Politiker Pershings stationieren,
schließlich will der nächste Krieg sorgfältig vorbereitet sein;
da lassen sie die Jungmänner ein paar Monate länger an der Waffe
üben und bauen dem "Drückebergertum" mit der großzügigen Verlän-
gerung des Ersatzdienstes entschieden vor; da verordnen die Re-
gierungen seit Jahrzehnten ihren Bürgern gehörige Dosen von Ra-
dioaktivität, das muß ihnen die Freiheit der Nation in Sachen En-
ergiebeschaffung und der Aufstieg zur Atommacht einfach wert
sein; da stellen die Herren in Bonn klar, daß sie Streiken für
eine ziemlich verantwortungslose Sache halten und machen es des-
halb auf alle Fälle teurer; da, bauen sie die Kontrolle der Bür-
ger durch den Staat aus - für alle Fälle...; da bringen sie das
Polizeirecht auf einen Stand, daß sich niemand mehr über
"Übergriffe" beschweren kann, weil gesetzlich alles gestattet
ist...
Nur, daß unser Staat totalitär ist, braucht er sich deswegen noch
lange nicht sagen zu lassen, denn 1. gibt es mindestens alle 4
Jahre Wahlen, und 2. gibt es doch noch die "3.Gewalt", die man
immer dann anrufen kann, wenn man meint, die gewählten Volksver-
treter nähmen sich Sachen heraus, die mit dem Geist der FDGO
nicht in Einklang stünden. Und in der Tat, vom Gang nach Karls-
ruhe wurde und wird kräftig Gebrauch gemacht. Die Opposition im
Lande - die parlamentarische wie die außerparlamentarische -
schwört Stein und Bein auf dieses "letzte demokratische Mittel"
("wenn's natürlich auch noch andere Formen des sich Wehrens und
Kämpfens für Frieden, Demokratie, Rechte, Gerechtigkeit geben
sollte").
Nach allem, was in Karlsruhe bisher entschieden worden ist, lohnt
es sich vielleicht einmal, Bilanz zu ziehen.
Der Schutz der Grundrechte...
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Vor genau vier Wochen entschied das BVerfG über den Antrag eines
Münchner Professors und eines Landwirts aus Bayern, es möge den
Paragr. 7 des Atomgesetzes (Genehmigung kerntechnischer Anlagen)
außer Vollzug setzen, weil die Bundesregierung sonst weiter Atom-
anlagen wie z.B. die WAA in Wackersdarf zulassen könne. Durch die
Genehmigung lasse sie aber anfallende radioaktive Strahlung zu,
v.a. nehme die die Gefahr der Freisetzung ungeheurer schädlicher
Strahlendosen hin, für den Fall, daß es zu Unfällen in diesen An-
lagen komme. Damit verstoße sie offenkundig gegen das Recht der
Bürger auf Leben und Gesundheit, das sie gemäß der Verfassung zu
schützen habe. Das oberste bundesdeutsche Gericht wies den Antrag
ab und brummte den Antragstellern auch noch eine
"Unterliegensgebühr" von je 500 DM auf, weil sie nur wieder eine
längst gefallene Entscheidung des hohen Gerichts zur Frage des
"Restrisikos" angreifen wollten, das der Bürger aber in Kauf zu
nehmen habe. 1978 hatte das BVerfG dem Gesetzgeber nämlich be-
reits bescheinigt - und Kanzler Kohl zitierte genüßlich diesen
Spruch in seiner Bundestagsrede zu Tschernobyl -
"daß er einen Maßstab aufgerichtet hat, der Genehmigungen nur
dann zuläßt, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
praktisch ausgeschlossen erscheint, daß... Schadensereignisse
eintreten werden. Ungewißheiten jenseits dieser Schwelle prakti-
scher Vernunft haben ihre Ursachen in den Grenzen des menschli-
chen Erkenntnisvermögens; sie sind unentrinnbar und insofern als
sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen." (Bulletin der
Bundesregierung Nr. 53/86)
Ganz schön dummdreist diese Argumentation!
"Praktisch ausgeschlossen" ist die Übersetzung von "geringe Wahr-
scheinlichkeit", was bekanntlich keinerlei Garantie ist, sondern
- im Gegenteil - das Wissen darum unterstellt, daß notwendig ein-
tretende Schäden am Material zu Unfällen führen können. Von wegen
also auch, es lägen Grenzen des "menschlichen Erkenntnisvermö-
gens" vor, wenn man genau weiß, womit da kalkuliert wird.
"Unentrinnbar" sind die schädlichen Folgen auch nur dann, wenn
aus nationalem Interesse an dem Einsatz nicht beherrschbarer
Technik unbedingt festgehalten wird. Und genau darum sind dann
auch die Lasten für alle Bürger "sozialadäquat".
Wer also meint, das BVerfG wolle dem Bürger eine Stütze sein bei
seinem Interesse, sich vor dem Angriff auf seine Gesundheit und
sein Leben durch derartige staatliche Kalkulationen zu schützen,
muß tief enttäuscht sein. Ausdrücklich wird klargestellt, daß das
Grundrecht auf Leben und Gesundheit mit ein paar Sicherheitsauf-
lagen für AKWs geschützt i s t, der Staat also das R e c h t
hat, so zu kalkulieren. Und wie in diesem Urteil, geht es regel-
mäßig bei Entscheidungen des BVerfG zu. Stets führt die Be-
schwerde über Beeinträchtigungen der Menschheit zu Klarstellun-
gen, inwiefern und inwieweit sie per GG e r l a u b t sind. Ein
Beispiel noch: die Pershing-Stationierung war nach Karlsruher Ur-
teil korrekt, weil 1. diese Waffen ja gar nicht auf uns gerichtet
sind, (originell der Einfall, nicht?), 2. die Bundesregierung
laut Verfassung die Kompetenz zur Außen- und Verteidigungspolitik
hat.
"Welche Maßnahmen hierfür (die BRD wirksam zu verteidigen) er-
folgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen
Entscheidung und Verantwortung. Sofern dabei, wie es nicht selten
der Fall sein wird, nicht mehr abschätzbare Risikobereiche ver-
bleiben, ist dies von verfassungsrechtlich zuständigen politi-
schen Entscheidungsorganen des Bundes in ihre Erwägungen einzube-
ziehen und politisch zu verantworten." (NJW 11/84)
So wird der staatliche Zweck ("Verteidigung"), der da geltend ge-
macht wird, noch einmal dick als legitim unterstrichen, der Bun-
desregierung alle Freiheiten hierbei zuerkannt, die Ideologie von
"nicht kalkulierbaren Risiken" (als wenn die Wirkung der Aufstel-
lung auf den Feind nicht wohlkalkuliert wäre!) aufgegriffen und
schließlich der sich beschwerende Bürger deutlich in seine
Schranken verwiesen. Und daß die Entscheidungen der BVerfG im-
merzu so laufen, ist auch überhaupt kein Zufall.
...kein Anlaß für Dankbarkeit
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Man muß nämlich nur einmal bereit sein, die kindische Vorstellung
aufzugeben, daß Grundrechte Normen wären, die dem Staat vorgege-
ben seien, denen er sich unterzuordnen habe. Diese Vorstellung
ist in sich schon sehr absurd: Schließlich sind da das Subjekt
und das Objekt der Beschränkung identisch. Wieso soll sich einer
aber in seinen eigenen Zwecken selbst behindern, wo er sie doch
allemal für notwendig und ihre Durchsetzung für wünschenswert
hält. Die Wahrheit ist auch eine ganz andere: Mit den Grundrech-
ten stellt der demokratische Staat sein Verhältnis zu seinen Bür-
gern klar, wie er es für zweckmäßig erachtet, und an das will er
sich dann - welch' süße Last - immerzu halten (und die jeweiligen
Agenten des Staates sollen das gefälligst auch tun). Der demokra-
tische Staat nimmt sich dabei die Freiheit heraus, so selbstver-
ständlich anmutende Sachen wie Leben, Gesundsein-wollen, den ei-
genen Verstand betätigen, seinen Willen äußern, als R e c h t e
den Leuten gnädigst zu gewähren. Und das ist alles andere als ein
Geben für die Betroffenen. Erstens sind diese Sachen damit alle
keine Selbstverständlichkeiten mehr, sondern etwas, was die Herr-
schaft e r l a u b t, und damit zugleich etwas, was offensicht-
lich zur D i s p o s i t i o n dieser Herrschaft steht (wie
könnte sie es sonst erlauben). Was dann erlaubt ist, richtet sich
allemal danach, wie der Staat die elementaren Lebensäußerungen
seiner Untertanen braucht, und da kommt's dann sehr darauf an: So
hört das Recht auf Leben z.B. da ganz selbstverständlich auf, wo
die Nation Soldaten einsetzen will, das Recht auf Gesundheit
fängt erst da an, wo die Schädigung der Gesundheit im Arbeitsle-
ben oder durch Dreckimmissionen kapitalistischer Unternehmen ein
Maß annimmt, daß die zukünftige gedeihliche Benutzung der Ar-
beitskräfte und die normale Dienstfähigkeit der Bürger gefährdet
ist. Eine unmaßgebliche Meinung darf der demokratische Bürger na-
türlich auch haben, aber die Gemütlichkeit von Vater Staat hört
da auf, wo die freie Meinung das brave Mitmachen gefährdet...
Die "dritte Gewalt"...
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Das oberste Kriterium für das Verfassungsgericht ist darum - und
das steht eben nicht im G e g e n s a t z zur, sondern in der
A b s i c h t der Grundrechtsgewährung -, dem staatlichen Zweck
sein Recht zu geben. Und dafür muß es bei Rechtskollisionen den
Schutz- und Geltungsbereich der Grundrechte jeweils zweck- und
zeitgemäß definieren. So ist z.B. das Privateigentum eine Sache,
auf die der demokratische Staat sehr setzt, weil es die Grundlage
für eine funktionierende kapitalistische Wirtschaftsordnung ab-
gibt. Aber natürlich muß es da seine Schranken haben, wo die Be-
rufung auf dieses Recht für den Zweck (über eine schlagkräftige
Ökonomie zu verfügen) dysfunktional würde. So mußte sich kürzlich
ein oberpfälzischer Fischzüchter, der sich gegen die geschäfts-
schädigenden Wirkungen des Baus der WAA Wackersdorf auf sein
Recht auf Schutz des Eigentumn berief, einen Besseren belehren
lassen:
"Die Klage gegen die Baugenehmigung war hauptsächlich auf eine
befürchtete Grundwasserbeeinträchtigung gestützt worden. In die-
sem Punkt sah der "Atomsenat" des Gerichts kein Rechtsschutzbe-
dürfnis der Antragsteller, da sich nach der Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichts das Grundeigentum nicht auf das Grund-
wasser erstrecke." (FR 13.2.86)
Ja, auch das Recht auf Privateigentum ist eben nun mal kein
Selbstzweck. So muß das BVerfG immerzu abwägen, wo denn die Frei-
heiten des einzelnen hinter das selbstverständlich vorrangige
Recht des Staates zurücktreten müssen, denn so kriegen die jewei-
ligen Grundrechte ja erst ihren eigentlichen Sinn, ihren
"Wesensgehalt", als Teil der gesamten demokratisch-rechtsstaatli-
chen Grundordnung.
...schützt nur einen, den Rechtsstaat
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Und weil es um den Erfolg des demokratischen Staats beim Grund-
rechte-machen und auch beim -schützen geht, fangen sich Gesetzes-
macher oder Exekutoren staatlicher Gewalt auch schon einmal eine
Rüge in Karlsruhe ein. Schönes Beispiel hierfür ist das Volkszäh-
lungsurteil. Entgegen anderslautenden Gerüchten hat der Untertan
hier nämlich keinen Sieg gegen eine frech gewordene Staatsgewalt
errungen. Von der grandiosen Kreation eines Grundrechts auf
"informationelle Selbstbestimmung" sollte man sich nicht bluffen
lassen. Lieber sollte man sich darüber Klarheit verschaffen, was
das Gericht inhaltlich am von der Bundesregierung beschlossenen
Gesetz auszusetzen hatte:
"Einschränkungen dieses Rechts auf 'informationelle Selbstbestim-
mung' sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie
bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem
rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei
seinen Regierungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und
verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr
einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken." (NJW
8/84)
Was fordert denn jetzt dieses neue Grundrecht von den Machtha-
bern?
1. Daß ein Staatsinteresse vorhanden sein muß, wenn die Leute
kontrolliert werden,
2. daß ein Gesetz gemacht werden muß, in dem klar drin steht, was
verlangt wird,
3. die Maßnahmen müssen dem Zweck entsprechen. - Und das soll
sich nicht machen lassen?! Gerügt wurde nur die Schlampigkeit des
Gesetzgebers für Statistiken brauche man keine "personenbezogenen
Daten", außerdem fehlten "verfahrensrechtliche Vorkehrungen für
Durchführung und Organisation der Datenerhebung". Das Gericht
verwahrte sich auch hier wieder ausdrücklich gegen den Verdacht,
es wolle dem Gesetzgeber Vorschriften hinsichtlich seiner politi-
schen Zwecke machen. Dafür sei es nicht zuständig; worauf es aber
Wert lege, sei daß alles schön formal korrekt, also rechtsstaat-
lich abläuft. Wenn die Politiker ihr Volk ausgiebig bespitzeln
wollen, bitteschön, aber dann sollen sie es auch ins Gesetz rein-
schreiben und sich zweckmäßige Verfahren ausdenken.
Was hat also wer vom Gang nach Karlsruhe?
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Jemand, der sich durch den Staat in seinen Interessen verletzt
sieht, muß sich klarmachen, daß es ein Unterschied ist, ob er
sich in seinen I n t e r e s s e n oder in seinem R e c h t
angegriffen sieht. Letzteres ist nämlich schon ein sehr untertä-
niger Standpunkt, weil er sein Interesse nur geltend machen will,
wenn es ein vom Staat prinzipiell anerkanntes Recht, ist. Wer
wirklich nur dieses will, der ist allerdings beim BVerfG an der
richtigen Adresse. Dort bescheinigt man ihm ganz sicher, ob die
Taten der Regierung mit dem Staatszweck konform gehen wobei das
Gericht natürlich die verfassungsmäßigen Freiheiten der Regierung
zu würdigen wissen wird. Diese Sorte Opposition wird dann auch
damit zufrieden sein, wenn Karlsruhe entschieden hat und die An-
gelegenheit damit ein für alle Mal klargestellt ist; Karlsruhe
locuta, causa finita.
Interessant ist die Anrufung des BVerfG deswegen geradezu für
eine demokratische Opposition, die ohnehin nicht aus dem Grund
gegen die Maßnahmen der Regierung ist, weil sie schädlich für die
Leute sind, sondern die unter Beweis stellen will, daß sie die
besseren Kräfte fürs Regieren und fürs Wahrnehmen nationaler In-
teressen hat. Darum geiern SPD und Grüne immerzu danach, ob sich
nicht wieder mal eine Gelegenheit für den Gang nach Karlsruhe an-
bietet. Dabei versuchen sie sehr beflissen, den Schein zu
erwecken, mit ihren Beschwerden würden sie nun aber wirklich alle
Hebel in Bewegung setzen, Zumutungen für die Bürger zu
beseitigen. Andererseits wissen sie sehr wohl, und kalkulieren
auch entsprechend, daß die Klagen dann am erfolgreichsten sind,
wenn den Machern der Politik Formfehler angelastet werden können.
(Für die Pershings hätte es - laut Klage - zum Beispiel ein
"formelles Gesetz" gebraucht; das Volkszählungsgesetz entbehre
die "nötige Normenklarheit"). Natürlich hätte ein
Beschwerdeerfolg sowieso nur aufschiebende Wirkung für die
Realisierung des staatlichen Zwecks, aber was soll's. Als
Hoffnungsträger und Sammler der Wahlstimmen von Unzufriedenen
macht man sich so sehr glaubwürdig.
Eine Niederlage vorm BVerfG braucht im übrigen keine politische
Kraft zu scheuen. Die Regierung nicht, weil sie dann nur ein
neues Gesetz machen muß, und die Opposition nicht, weil sie vom
Gericht noch allemal ein Minderheitsvotum mitgeliefert kriegt,
bei dem sie auch ein bißchen (wenigstens mögliches) Recht be-
kommt.
Für eine Klarstellung ist Karlsruhe auf jeden Fall gut: Wer nach
dem Spruch noch an Kritik festhält, die nicht Recht bekommen hat,
stellt sich selbst außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Und
der braucht sich dann auch nicht zu wundern....
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