Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?
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Positionen für eine kommunistische Plattform 2
GEGEN DIE BEGEISTERUNG FÜR DIE TECHNIKEN
BÜRGERLICHER HERRSCHAFT!
GEGEN RECHTSSTAAT UND GEWALTENTEILUNG!
1.
D e r R e c h t s s t a a t ist jetzt hoch im Kurs, weil man an
die Abwehr von Willkür der Herrschenden denkt. Tatsächlich be-
steht die G e w a l t e n t e i l u n g darin, das Handeln von
Regierungs- und Verwaltungsstellen selbst dem Recht zu un-
terwerfen und die Rechtsförmigkeit von Exekutive und Gesetzgebung
durch Gerichte prüfen zu lassen. Die Taten der Amtsträger werden
überprüft, nicht an ihren guten Absichten oder wünschenswerten
Resultaten, sondern am Maßstab des Rechts: also daran, ob sie
sich bei ihrer Machtausübung an den Rahmen gehalten haben, der
ihnen gesetzlich erlaubt ist.
Von der Gewaltenteilung wird die Gewalt (in) einer Gesellschaft
nicht weniger, nur u n p e r s ö n l i c h und v o n
a l l e n I n t e r e s s e n i n d e r
G e s e l l s c h a f t ü b e r p r ü f b a r g e t r e n n t.
Gewaltenteilung sorgt für die s o u v e r ä n e
H e r r s c h a f t d e s R e c h t s.
2.
Wer sich über "unkontrollierte Führungsgremien" und "selbstherr-
liche Beamte", kurz über die alte DDR als W i l l k ü r-
h e r r s c h a f t - die sie nicht war! - so recht aufregen
kann, der begrüßt die Herrschaft, wenn sie nur unpersönlich und
in der Form des Rechts daherkommt. Der alte Lenin hatte sich noch
dazu bekannt, daß R e c h t u n d J u s t i z T e r r o r-
i n s t r u m e n t e sind. Er hatte sich seine Sicherheit über
die Klassenjustiz des Zaren bewahrt und die Umkehrung derselben
gegen die Konterrevolution offen eingestanden. Damit hatte er
aber auch ein E n d e d e r G e w a l t in Aussicht gestellt:
Er hatte ja gesagt, gegen wen und wozu er die Gewalt noch
braucht. Dagegen ist eine von jedem politischen Willen getrennte
Regelung der Rechte und Pflichten von Regierung und Volk die
endgültige Verabschiedung der alten Idee von der Beseitigung der
Gewalt im Inneren der Gesellschaft: gesetzlich geregeltes, von
Gerichten nachprüfbares, vorausberechenbares Erlauben und
Verbieten, ganz unpolitisches nur juristisches Abschmettern von
Interessen, und die Durchsetzung des Rechts per Polizei, Justiz
und Strafvollzug - das wird da als Normalzustand des ge-
sellschaftlichen Zusammenlebens definiert.
3.
Die Herrschaft des Rechts erfordert eine Trennung von Partei und
Staat, denn sie organisiert eine Trennung und Gegenüberstellung
von Staat und Gesellschaft.
Die politische Gewalt wird nicht mehr v o n einem politischen
Willen (der Partei) zur Durchsetzung seiner Projekte (Aufbau des
Sozialismus) ausgeübt, sondern von allem politischen Willen und
wirtschaftlichem Interesse in der Gesellschaft abgetrennt. Der
Staat verwirklicht nichts mehr i n d e r
G e s e l l s c h a f t, sondern betätigt sich als Urheber und
Aufpasser von "Spielregeln" für den Verkehr der Gesellschaftmit-
glieder untereinander, den diese im Rahmen des Erlaubten und Ver-
botenen nach eigenen Interessen pflegen. Der Rechtsstaat weiß
sich auch nicht verantwortlich für die Resultate dieser individu-
ellen Interessensverfolgung. Das geht ihn nichts an. Er achtet
auf deren Rechtmäßigkeit.
Im Rechtsstaat hat jeder das Recht, seinen Lebenskampf alleine zu
bestreiten - und daß es ein Kampf ist, verrät ja das Recht, auf
dessen Einhaltung dauern von Polizei und Justiz aufgepaßt wird, -
für dessen Übertretung es also immerzu Gründe geben muß.
Das Recht definiert und schützt einen äußeren Rahmen der privaten
Willkür, d.h. das P r i v a t e i g e n t u m. Die Reichweite
des Eigentums entscheidet, wieweit einer in der Verfolgung seines
Interesses bei der Schädigung anderer gehen darf. Das Recht be-
wacht und verewigt einen Zustand feindlicher Privatinteressen,
indem es durch seine Gewalt jenen die Gewaltlosigkeit bei der
Austragung ihrer Feindseligkeiten auferlegt. Gerade die
j u r i s t i s c h e G l e i c h b e h a n d l u n g der ver-
schiedensten Privatbürger, ob arm oder reich, sichert den immer-
gleichen Sieg der einen über die anderen.
4.
Rechtsstaat und Sozialismus vertragen sich nicht. Jener ver-
pflichtet jeden politischen Willen darauf, die in Verfassung und
Recht festgelegte Trennung von Staat und Gesellschaft und das da-
mit beschlossene Staatsziel des Dienstes an der privaten Berei-
cherung zu verwalten. Sozialisten aber wollen eine Gesellschaft
schaffen, in der nicht nur die Trennung und Entgegensetzung von
Staat und Gesellschaft, sondern damit Herrschaft überhaupt abge-
schafft wird. Dazu greifen sie in die Gesellschaft ein und ver-
wirklichen in ihr ihre Ziele. An der Verwaltund des Kampfes der
Privatinteressen beteiligen sie sich nicht.
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