Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?
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Stichwort Recht:
DAS ÖFFENTLICHE RECHT - EIN SCHUTZ DES BÜRGERS VOR DEM STAAT?
"Der Staat darf nicht alles" heißt es, weil er ans Recht gebunden
sei. Daß dem "Verfassungsprinzip des Rechtsstaats (...) zufolge
alle Beziehungen zwischen der Staatsgewalt und dem Bürger solche
des Rechts sind" (20), heißt zunächst nicht mehr, als daß die
"unverbindlichen Regeln", die die Staatsgewalt für ihre Bürger
erläßt, a l l g e m e i n gelten. Daß die Exekutive ans Recht
'gebunden' sei, hat nichts anderes zum Inhalt als den Willen der
Staatsgewalt, sich an die eigenen Beschlüsse zu halten, bis sie
anders beschließt und das Gesetz ändert. Mit der "Bindung der
Staatsgewalt an das Recht" wird also sichergestellt, daß in jedem
einzelnen Staatshandeln der einmal geschlossene Zweck zur Geltung
kommt und die privaten Kalkulationen und Interessen der
Staats f u n k t i o n ä r e sich dem unterzuordnen haben - al-
les andere wäre 'Willkür'. Da muß es verwundern, wenn die Me-
thode, die Einheitlichkeit des staatlichen Zugriffs auf seine
Bürger sicherzustellen, als Schutz d e s B ü r g e r s vor
staatlicher Willkür verstanden wird.
"Der Staat darf nicht alles" - das soll beruhigend sein?
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Wer so spricht, ist sich schließlich in einem sicher: seiner to-
talen Unterworfenheit unter und Abhängigkeit von der Staatsge-
walt. Nur unter dieser Voraussetzung macht sich ja der Stoßseuf-
zer breit, daß der Staat seine Allmacht, die man ihm zubilligt,
nicht "ausnutzt". Ja wie sieht denn der Staat aus, der nicht al-
les darf, weil er ein Rechtsstaat ist? Wird einem durch das Recht
irgendeine Vergiftung durch die chemische Industrie, die Ver-
strahlung durch AKWs, die notorischen Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten oder gar der Heldentod fürs Vaterland erspart? Nein.
Niemand sieht darin ernsthaft einen Verstoß gegen das Recht, weil
alle Schädigungen von Leben und Gesundheit in Ordnung gehen, wenn
sie im Dienste der Nation anfallen. Und jede dieser Schädigungen
ist durch ein extra Gesetz g e r e g e l t, statt verboten:
durch Gesetze über MAK-Werte am Arbeitsplatz die Vergiftung,
durch Atomgesetz und Strahlenschutzverordnung die Verstrahlung
der Menschheit, durch Wehrpflichtgesetze das Soldatenhandwerk.
Soll man es sich angesichts dessen als enormen Schutz einleuchten
lassen, daß der Staat auch noch ganz anders k ö n n t e? Jede
Schädigung, die er w i l l, hat er schließlich gesetzlich ge-
regelt. Wovor man also geschützt ist, sind Schädigungen, die der
Staat gar nicht will, weil sie nicht seinem Interesse entsprin-
gen. Und das ist er auch schon, der ganze Vorteil des rechtlichen
Schutzes vor staatlicher Willkür. Die Beruhigung darüber, daß der
Staat nicht alles darf, ist also recht einfach zu haben: Mittels
eines billigen Konjunktivs sieht man von allen tatsächlichen un-
gesunden staatlichen Ansprüchen an sein Volk ab und malt sich
ganz g r u n d- und z w e c k l o s e Schädigungen des Bür-
gers aus - und schon geht jede Staatsmaßnahme, die es wirklich
gibt prinzipiell in Ordnung. Der Gedanke, das Recht für einen
Schutz vor staatlicher Willkür zu halten, taugt also nur zu einem
unabhängig von dem, was mit einem angestellt wird, sich in der
BRD gut aufgehoben zu fühlen; denn: Es hätte ja noch schlimmer
kommen können.
Wer schützt wen wovor?
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Die Vorstellung eines allmächtigen gleichwohl gezügelten Staates,
wie sie in dem Spruch "Der Staat darf nicht alles" enthalten ist,
ist für sich genommen schon nicht besonders helle. Vollständig
lächerlich wird sie jedoch, wenn man fragt, w e r denn die
Schranken staatlicher Macht setzt: das Recht. Wenn das Recht den
Bürger vor dem Staat schützen soll, dieses aber, wie jedermann
weiß, von diesem selbst gesetzt wird, dann wird der Bürger vor
dem Staat durch diesen selbst geschützt. Das ist so, wie wenn der
Mafiaboss Don Corleone von seiner Klientel Schutzgelder eintreibt
dafür, daß er sie mit seinen Killerkommandos verschont. Dort
freilich durchschaut jedermann diese Technik als Erpressung. Nun
ist die Staatsgewalt freilich keine private, sondern behauptet
das Monopol auf Gewalt. Glaubwürdiger wird dadurch der Gedanke
eines Schutzes aber nicht gerade. Denn wenn dem Menschen als
Schutzmacht gegen den Staat nur dieser selbst einfällt, macht er
schon wieder ausgerechnet seine t o t a l e
U n t e r w o r f e n h e i t unter die Staatsgewalt zum Argu-
ment für das Gegenteil.
Mit den Schranken, die der Staat sich selbst setzt, ist es also
nicht weit her. Schließlich wird m i t dem Recht regiert und
jeder Zugriff auf Geld, Leben, Gesundheit und Eigentum der Bürger
geschieht mittels des Rechts. Wenn er sich für diesen Zugriff
Grundsätze und Prozeduren gibt, so sollte man dies nicht verwech-
seln mit einer Relativierung des Staatsinteresses. Gewiß, Bürger
können auch gegen staatliche Entscheidungen vor Gericht klagen.
Aber eingerichtet hat diese Prozedur Vater Staat selbst und um
eine Sabotage seiner Vorhaben durch private Interessen, denen
e r den Rechtsweg weist, wird es ihm dabei nicht gegangen sein.
Vielmehr stellt er nichts anderes sicher, als daß bei der Durch-
führung seiner Zwecke nicht gegen diese verstoßen wird. AKW-Geg-
ner könnten eigentlich ein Lied davon singen, wie in den Verfah-
ren über die Rechtmäßigkeit von AKWs ihr Interesse unter die Rä-
der kam. Den Klagen von Bauern, AKWs ohne Berstschutz dürften
nicht genehmigt werden, hat der Staat ein gewisses Gewicht ver-
liehen, weil sie ihn an ein s t a a t l i c h e s Interesse ge-
mahnten, das mit dem unveränderten Weiterausbau der AKW-Industrie
konfligierte. Da wurden z w e i s t a a t l i c h e Interessen
vor Gericht gegeneinander abgewogen: das Interesse an einer Atom-
wirtschaft und das Interesse, einer benutzbaren Bevölkerung nicht
schlagartig verlustig zu gehen durch den Super-Gau. Die Ge-
richtsurteile, die in dieser Sache ergingen, widerlegen die Illu-
sion, das Verwaltungsrecht und seine Prozeduren des Bürgerein-
spruchs seien ein probates Mittel des Bürgers gegen das staatli-
che Atomprogramm - sie dienten seiner Fortführung.
Die Grundrechte
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Wer solcherart mit seinem Anliegen vor den Schranken des Rechts
scheitert, erinnert sich gern an den staatsbürgerlichen Unter-
richt und dessen frohe Botschaft über die Grundrechte:
"Sie sollen seinen Bereich individueller Freiheit schützen, in
den der Staat nicht eindringen und über den er nicht verfügen
darf." (14)
Wenn schon die normalen Gesetze nicht tauglich sind für die
fromme Vorstellung eines Schutzes v o r dem Staat, so soll we-
nigstens das Grundgesetz, dem die Gesetze nicht widersprechen
dürfen, ein Beleg dafür sein, an dieser Meinung festhalten zu
können. Vernünftig ist dies freilich nicht. Denn wenn beim posi-
tiven Recht von einem Bürgerschutz nichts zu sehen ist und ande-
rerseits höchstrichterlich aus Karlsruhe verlautet, es liege kein
Verfassungsverstoß vor, dann liegt ja eigentlich der Schluß auf
der Hand, daß es auch bei den Grundrechten darum nicht geht.
Die gute Meinung, der Staat v e r z i c h t e mit den Grund-
rechten auf einen Zugriff auf die Bürger, indem er ihnen einen
Freiraum ihrer Betätigung läßt, hat allerdings den kleinen aber
entscheidenden Umstand verpaßt, daß hier die höchste Gewalt etwas
g e w ä h r t. Wenn schon die bloße Voraussetzung, sich etwas
vornehmen zu können, das Leben, zum gnädig gewährten Recht wird,
sollte man stutzig werden. Bei jedem Privatmann würde man die Äu-
ßerung "Du darfst leben" als Bedrohung auffassen, sie zurückwei-
sen oder sich nach den Konditionen erkundigen, unter denen man am
Leben gelassen wird. Denn wer die Macht hat, ein Recht zu gewäh-
ren, setzt damit auch schon die Bedingungen, unter denen der so
Beschränkte sich bewegen darf. Es ist also mitnichten so, daß der
ungesunde Zugriff des Staates auf die Bürger dort beginnt, wo das
Recht aufhört oder gebrochen wird. Mit den famosen Grundrechten
ist umgekehrt ganz grundsätzlich festgelegt, daß jede Regung der
Untertanen für i h n da zu sein hat. Mit der Gewährung von
Freiheit, Unverletztlichkeit der Wohnung, Leben etc. macht er
s e i n Interesse an der Nützlichkeit des Staatsvolkes zum
Kriterium, an dem jeder sich messen lassen muß. Es ist daher
nicht verwunderlich, daß immer dort, wo eine Betätigung der Bür-
ger sich gegen ihn richtet, das Grundrecht auch schon gleich ver-
wirkt ist. Es ist daher auch k e i n Verstoß gegen das Recht
auf Leben, wenn in Deutschlands Unternehmen nicht wenige um Leben
und Gesundheit gebracht werden, denn so liefert ja ihr Leben den
erwünschten Dienst am Reichtum der Nation ab. Schon gar kein Ver-
stoß liegt vor, wenn eine halbe Generation fürs Vaterland im
Krieg über die Klinge springt. Wohl aber ist Abtreibung ein
Straftatbestand. Selbst beim Allerprivatesten, dem Kinderkriegen,
zählen private Interessen nicht als Entscheidungskriterium. Der
Staat ist Herr über Tod u n d Leben - also befiehlt er die
Austragung, wo die 'Freiheit der Person' dem staatlichen Anspruch
auf genügend Menschenmaterial zu dienen hat. Die paar gesetzli-
chen Ausnahmen der "Indikation" bestätigen die Regel.
Das öffentliche Recht schützt also tatsächlich - nur eben nicht
das Individuum und seine Interessen v o r dem Staat, sondern
die von der Staatsgewalt anerkannten maßgeblichen Zwecke wie Ehe,
Eigentum etc., weil und s o w e i t sie für ihn nützlich sind.
Der Schutz ist im wesentlichen einer vor "unsachgemäßer" Inan-
spruchnahme dieser hehren Güter und damit die Sicherstellung, daß
sich die Menschen im Dienst an diesen Institutionen bewähren und
nicht umgekehrt. Daß die meisten dabei alt aussehen, ist im Sinne
der Veranstaltung und kein Gegensatz zu ihr.
(Zitate: Informationen zur politischen Bildung Nr. 216: Recht
1987)
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