Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?
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Neues vom Rechtsstaat
AUS DEMOKRATISCHEN GERICHTSSÄLEN
Keine Staatsgewalt hat's einfach. Kaum hat sie etwas angeordnet
oder verboten, schon muß sie aufpassen wie der Teufel, daß sich
die Leute auch dran halten.
Der R e c h t s s t a a t hat's da erst recht nicht leicht.
Zwar hat er seinen Namen von dem Riesenapparat der Rechtspflege,
der das Aufpassen erledigt, sogar mehrstufig und selbstkontrol-
liert. Der Apparat allein bringt's aber noch gar nicht. Der Teu-
fel steckt im Einzelfall: Wie subsumiert man ein Tun und Lassen
richtig unter die richtige Regel? Hier sind keine bloßen, sondern
mitdenkende Apparatschiks gefragt: Rechtspfleger, die im Buchsta-
ben des Gesetzes, selbst den ältesten Paragraphen, die aktuellen
Anliegen der Staatsgewalt herausspüren; Funktionäre, die den vor-
liegenen Fall nach seiner exemplarischen Bedeutung, und zwar für
das gerade wichtigste Staatsanliegen, einzuschätzen und einzuord-
nen verstehen.
Die B u n d e s r e p u b l i k verfügt über solche aufgeweck-
ten Mitarbeiter: Justizbeamte, die konstruktiv mitwirken bei der
Definition und Verwirklichung der jeweils neuesten politischen
Essentials. Das zeigt etwa folgendes Beispiel:
"Während des Streiks in der Druckindustrie kam es im Mai 1984 vor
dem Druckzentrum Stuttgart zu einem schweren Zwischenfall: Ein
vom Verlag als Streikbrecher eingesetzter Fahrer eines Ausliefe-
rungsfahrzeuges fuhr absichtlich mit seinem Zeitungswagen am
Werkstor in eine Gruppe von Streikposten, überfuhr einen davon
und verletzte ihn lebensgefährlich. Die von der IG Druck und Pa-
pier gestellte Strafanzeige führte zur Anklageerhebung der
Staatsanwaltschaft gegen den Fahrer. Durch Beschluß des Schöffen-
gerichts Stuttgart vom 12.08.85 wurde diese Anklage nicht zur
Hauptverhandlung zugelassen. Die Begründung der Vorsitzenden
Richterin Böhme:
'...Das Vorgehen des Angeschuldigten' (des Zeitungsfahrers) 'ist
zunächst durch Notwehr gerechtfertigt... Das Verhalten der
Streikposten, Streikenden und Sympathisanten stellt ein Vergehen
der Nötigung nach Paragr. 240 StGB dar.' (Dadurch) '...ist der
Angeschuldigte in seinen Rechten auf Fortbewegungsfreiheit, Be-
rufsausübung etc. angegriffen worden. Seine Maßnahmen gegen diese
Angriffe waren durch Notwehr gerechtfertigt (Paragr 32 StGB). ...
Das Zufahren auf die Menschenkette, um diese zum Weichen zu brin-
gen, war deshalb für den Angeschuldigten zur Abwendung des auf
ihn gerichteten Angriffs erforderlich... Ein milderes Mittel zur
Durchsetzung seiner Einfahrt in das Betriebsgelände stand ihm
nicht zur Verfügung.'" (Zitiert aus: "Politische Berichte" des
BWK vom 14.10.)
Diese Dame hat erkannt und nach bestem Vermögen rechtsgestalte-
risch verwirklicht, was die Führungscrew der Nation mit der De-
batte über das Streikrecht und das Recht von Streikenden und erst
recht Nicht-Streikenden auf einen Lebensunterhalt bezweckt. Den
"Konflikt", der sich vor Gericht allemal als einer zwischen zwei
Rechtsgütern darstellt - Recht auf die Ableistung von Diensten
für die Firma gegen Recht auf "körperliche Unversehrtheit" -, hat
sie dementsprechend zurechtgerückt: Militante Streikbrecher wegen
eines kaputten Menschen strafrechtlich zur Rechenschaft zu zie-
hen, liegt nicht im Staatsinteresse, das als Recht zu pflegen
ist. Mag sein, daß diese Rechtsauffassung sich nicht auf Anhieb
bundesweit durchsetzt - Bestand hat auf alle Fälle das Prinzip
ihrer Entscheidung, daß nämlich das Strafrecht kein Mittel des
Opfers ist, sondern eine Waffe des öffentlichen Interesses. Und
wer wollte bestreiten, daß das Streikbrechen allemal mehr im öf-
fentlichen Interesse liegt als das Streiken?
Oder nehmen wir einen anderen, gleichfalls noch frischen Fall:
"Im ersten Prozeß um die Unruhen beim Haidhauser Straßenfest vom
12. Oktober gegen einen Erwachsenen wurde gestern der 26jährige
Manuel von B. wegen Landfriedensbruchs zur Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 10 Mark verurteilt. Der Staatsanwalt Helmut
Meier-Staude hatte sieben Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung
beantragt, weil sich der Angeklagte durch das Werfen einer Fla-
sche gegen ein Polizeifahrzeug nach seiner Auffassung des beson-
ders schweren Landfriedensbruchs schuldig gemacht hatte. Dem ver-
mochte Richter Heiner Gans nicht zu folgen.
Manuel von B. war einer der fünf von 155 damals festgenommenen
Personen, die seither in Untersuchungshaft saßen." (Süddeutsche
Zeitung, 13.11.)
Hier haben verschiedene Organe der Rechtspflege mustergültig zu-
sammengewirkt. Die Münchener Polizei hat die politisch längst
festliegende Definition von Demonstranten mit einem regierungs-
amtlich nicht geschätzten Anliegen als bestenfalls geduldete, im
Grunde staatsfeindliche Störenfriede endlich ernstgenommen und
eine geworfene Bierflasche demgemäß gewürdigt - nicht wie bei ei-
ner Wirtshausschlägerei vom kleinsten Kaliber, sondern wie ein
Signal zum Bürgerkrieg. Den hat sie selber ein bißchen geführt
und damit bewiesen, wie richtig sie mit ihrer Würdigung der Sach-
lage lag. In diesem Sinne hat sie überdies "Rädelsführer" er-
kannt, nämlich in Gewahrsam genommen und an den Staatsanwalt
überstellt. Der hat mit seiner Anklage anerkannt, daß die Polizei
mit ihrem Vorgehen ein öffentliches Interesse vollstreckt hat.
Das Gericht wiederum hat dem Staatsanwalt Recht gegeben - und da-
bei noch nicht einmal das Abwägen zugunsten des Angeklagten ver-
gessen: 30 Tage Untersuchungshaft und 1200.- DM Strafe schienen
ihm ausreichend, um dem politisch gewollten "Berufsrisiko" von
Demonstranten die Qualität eines Rechtsguts zu verleihen. Eine
andere rechtspflegerische Maßnahme hat dieselbe Polizei bei Gele-
genheit des öffentlichen Staatsjubels für die Wehrmacht ergrif-
fen:
"25 Festnahmen bei Zapfenstreich
Von den rund 8000 Zuschauern, die am Odeonsplatz den Großen Zap-
fenstreich verfolgten, wurden vor Beginn der Veranstaltung 15
Personen, die als potentielle Störer bekannt sind, vorsorglich in
Unterbindungsgewahrsam genommen, darunter sechs Frauen. Alle ka-
men nach Ende des Festaktes wieder auf freien Fuß."
"Demonstration ohne Zwischenfall
Ohne Störungen verlief die vom 'Aktionskomitee 30 Jahre Bundes-
wehr - kein Grund zum Feiern' veranstaltete Protestdemonstration
gestern abend. Einiger vermummter Teilnehmer wegen leitete die
Polizei den Demonstrationszug jedoch an der Türkenstraße um, ein
Vermummter unter den rund 100 Zugteilnehmern wurde zur erken-
nungsdienstlichen Behandlung festgenommen." (SZ, 13.11.)
Eine mitdenkende Polizei muß unterscheiden können, wo das Staats-
interesse eine Riesen-"Störung" w i l l, um Protest zu krimina-
lisieren, und wo der Wunsch nach einer ungetrübten Feierstunde
Vorrang hat, also keinerlei Störung stattfinden darf. Das Perso-
nal besitzt sie sowieso für beides und die rechtlichen Handhaben
auch für letzteres: Vorbeugehaft - plus "Belehrung über den Grund
des Gewahrsams und die Rechtsmittel", durch welche sich demokra-
tische Polizisten von Kollegen in einer Diktatur unterscheiden.
Solche erlaubten Instrumente der Rechtspflege fehlen noch an an-
derer Stelle, obwohl die damit zu bewältigenden Kollisionen zwi-
schen Staatsinteresse und zivilem Eigensinn mittlerweile durchaus
absehbar sind. Auch da ist das Justizpersonal der Republik auf
Draht und besteht darauf, daß der Rechtsstaat rechtzeitig die
Formen wahrt und so seine Durchsetzung sicherstellt:
"Richterbund dringt auf Schaffung von Wehrstrafgerichten
Der Deutsche Richterbund hat sich dafür ausgesprochen, ein Gesetz
über die Wehrstrafgerichtsbarkeit vor einem Spannungs- oder Ver-
teidigungsfall zu beschließen. In einer Presseerklärung weist der
Richterbund darauf hin, daß Wehrstrafgerichte nach dem Grundge-
setz zulässig sind. Sie könnten aber nur durch Bundesgesetz er-
richtet werden. Der Richterbund meint, es könne damit gerechnet
werden, daß im Verteidigungsfall von der Ermächtigung des Grund-
gesetzes Gebrauch gemacht und ein solches Gesetz 'in aller Eile
durch den Notgesetzgeber erlassen' würde. Es bestünde dann die
Gefahr, daß rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr ausrei-
chend Rechnung getragen würde. Zu den Mindestanforderungen der
Wehrstrafgerichtsbarkeit gehören nach Auffassung des Richterbun-
des die Unabhängigkeit der Richter, die Wahrung des rechtlichen
Gehörs, die Öffentlichkeit der Verhandlung, eine ordnungsgemäße
Verteidigung die Möglichkeit von Berufung und Revision."
(Süddeutsche Zeitung, 26./27.10.)
Das Recht muß jeder Lebenslage gewachsen sein; also helfen seine
Anwälte alles vorbereiten, was die nationale Politik an
"Lebenslagen" verlangt und schafft; alles andere müßten sie für
ein rechtsstaatliches Versäumnis halten. Für die Ausbildung von
Richtern, die auch noch im Krieg das Recht pflegen und jedem De-
serteur seine gerechte Exekution widerfahren lassen, empfiehlt
sich Ministerpräsident a.D. Dr. h.c. Dr. jur. marin. Hans Filbin-
ger.
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