Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?
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Ein christlich-sozial-liberal-demokratischer Handlungsbedarf
DER "FINALE RETTUNGSSCHUSS"
1.
Ungefähr achtmal, "beweist" "Bild am Sonntag" photographisch, hat
die Polizei die Gelegenheit zum Umlegen der Bankräuber und Gei-
selnehmer von Gladbeck verpaßt. Das wäre der bayerischen Polizei
nicht passiert - demonstriert das Innenministerium durch eine
Schauveranstaltung mit Todesschuß in München. Die Liberalen im
Land finden diese Vorzeigeübung geschmacklos - "noch vor der Be-
erdigung der Opfer". Doch in der Sache haben sie die gleichen
Sorgen, nur grundsätzlicher: "In der Bundesrepublik... gilt eine
andere Schlachtordnung: Wer schießt, steht rechts; wer nicht zu
schießen bereit ist, ist liberal. In diese Ecke sollten sich die
Liberalen nicht selbst drängen..." (Leitartikel der "Süddeutschen
Zeitung"). Tun sie auch nicht; das liberale Weltblatt aus München
führt es vor. Der zuletzt verantwortliche nordrhein-westfälische
Innenminister Schnoor hat sich gegen den Vorwurf zu wehren, bei
ihm ginge "Täterschutz vor Opferschutz"; er setzt sich mit der
nachträglichen Bekräftigung seines Schießbefehls zur Wehr. Das
demokratische Publikum wird auch beteiligt an der verlogenen na-
tionalen Gewissensforschung, ob Verbrecher bei uns nicht zu gut
wegkämen - "Ja aber immer", meint ein Volk von Todesschuß-Exper-
ten.
Man darf also festhalten: In einem ordentlichen Rechtsstaat ist
das Leben von Verbrechern nichts wert. Bezüglich einer Geisel-
nahme sind Rechtsbewußtsein und Killermentalität identisch. Wer
an der Gerechtigkeit des Todesschusses herumrelativiert, macht
sich als Sympathisant potentieller oder wirklicher Mörder ver-
dächtig. So vollständig subsumiert eben das Recht die Person un-
ter ihre Tat und die Tat unter die Tatsache, daß sie verboten
ist. Natürlich weiß jeder, daß auch ein Verbrecher für sein Vor-
gehen s e i n e "guten Gründe" hat - Berechnungen nämlich, die
dem rechtstreuen Publikum überhaupt nicht fremd sind -, und daß
der Mensch viel mehr vorhat und treibt als seine Untat - lauter
normale bis ehrenwerte Dinge nämlich. Diese Erinnerung gehört je-
doch in die Rubrik "menschliches Verständnis", das bestenfalls
n e b e n der vorrangigen Klarstellung, daß da einer sein Leben
verwirkt hat, seine Fußnoten anbringen darf und völlig fehl am
Platz und als moralische Rückendeckung für den Täter verdächtig
ist, wenn das Recht in einer gegebenen Situation gebieterisch den
Fangschuß verlangt. Das Recht bringt die Sache auf den Punkt: Ge-
trennt von i h r e m Zweck bleibt von der Tat nichts anderes
übrig als die Untat, der Verstoß; das Leben des Täters faßt sich
darin zusammen, daß er die Untat begeht. Zwei Abstraktionen,
praktisch geltend gemacht an einem nicht seltenen Zwischenfall
des bürgerlichen Lebens - und zwei Leichen sind fällig. Daß die
Polizei sie schuldig blieb - teils infolge ihrer Taktik, teils
aus purem Zufall -, stiftet keine Erleichterung, sondern sorgt
eher für einen "bitteren Nachgeschmack".
2.
Einen guten menschlichen Sinn sollen die schmerzlich vermißten
Todesschüsse zu allem Überfluß auch noch haben; man will ja nicht
das ewig junge Thema Todesstrafe wieder aufgelegt haben. Verlangt
ist der "finale" - im Sinne von: absichtsvoll ein Ende setzende -
"R e t t u n g s schuß"; fingiert wird eine unwidersprechliche
Notlage, daß nämlich das Leben der Geiseln anders n i c h t zu
retten sei. Wo Leben gegen Leben steht: Wer wollte da zögern, dem
unschuldigen Opfer beizuspringen?!
Nur eins darf man nicht, nämlich die westernmäßige Fiktion für
den vorliegenden Fall beim Wort nehmen. Denn sie ist zu schön, um
wahr zu sein. Eine Geiselnahme ist kein Mordanschlag. Der Wille,
die Geisel zu töten, ist ein letzter, zudem widersprüchlicher
Ausweg: Mit dem Mord entfällt der Schutz, den die Drohung damit
bieten soll. Entsprechend leicht ist die Lebensgefahr für die
Geisel abzuwenden, nämlich durchs Laufenlassen der Täter - von
wegen "keine andere Rettungsmöglichkeit"!
Rechtsstaatlich und polizeilich vertretbar wäre so etwas aller-
dings allenfalls als Trick, der das anschließende prompte Verhaf-
ten der Verbrecher nicht behindern darf; als Scheingeschäft, des-
sen Risiko allein die Verbrecher zu tragen haben. Denn über allem
steht der Grundsatz staatlicher Unerpreßbarkeit - "Das Recht darf
nicht vor dem Unrecht kapitulieren", philosophiert die
"Süddeutsche Zeitung". Und wann hat dieses Prinzip schon einmal
eine Gelegenheit, in all seiner Erhabenheit zur Anwendung zu kom-
men, wenn nicht gegen einen Verbrecher, der meint, den Rechts-
staat mit dem Leben eines seiner Bürger erpressen zu können?!
Auf seiten des Geiselnehmers liegt hier ein interessanter Irrtum
vor. Er setzt auf die Erpreßbarkeit der Staatsgewalt durch das
Leben des Bürgers, dem sie ihren Schutz verspricht; gerade so,
als wäre wegen diesem hoheitlichen Versprechen der Bürger mit
seiner zerbrechlichen Physis der schwache Punkt des Rechtsstaats.
Diese Berechnung ist einfach nicht auf der Höhe der tatsächlich
gültigen staatlichen Rechtsphilosophie. Danach ist der Rechts-
schutz fürs Leben nämlich kein Hegen und Pflegen, sondern ein Mo-
nopolanspruch auf gewaltsames Verfügen über Menschenleben. D e n
läßt der Rechtsstaat sich nicht streitig machen; i n s o f e r n
gilt der "Schutz des Lebens" absolut. Deswegen ist der Konflikt,
in den eine Geiselnahme den Rechtsstaat stürzt, grundsätzlich im-
mer schon gelöst: Der staatliche Monopolanspruch auf Gewalt gibt
nicht nach. Zwar kann der Geiselnehmer diesem Gewaltmonopol eine
Niederlage bereiten, indem er die Geisel tötet - so wie das übri-
gens tagaus, tagein bei jedem Mordfall passiert -; und natürlich
ist es Polizeiauftrag, durch souveränes Taktieren solche Nieder-
lagen zu vermeiden; das sieht dann wie Ehrfurcht vor dem Leben
der Geisel aus, wird auch gern so gedeutet - das Ideal der
R e t t u n g kommt da zur Anwendung - und kann einen Verbrecher
immer wieder in die Versuchung führen, hinter Geiseln Deckung zu
suchen. Im Konfliktfall ist eine punktuelle Niederlage des Poli-
zeiapparats aber weit geringfügiger zu veranschlagen als eine
Nachgiebigkeit, die vom Standpunkt der unbedingten Hoheit der
Staatsgewalt aus beurteilt, eine Kapitulation ihres Alleinverfü-
gungsrechts über Tod und Leben wäre. Diese Priorität ist durch
die Polizeidienstvorschrift 132 in der rechtsstaatlichen Poli-
zeitaktik bei der Beendigung von Geiselnahmeverbrechen verankert:
"Bei der Befreiung von Geiseln läßt sich nicht jedes Risiko aus-
schließen. Bei übergeordnetem Interesse kann im Einzelfall eine
erhöhte Gefährdung der Geiseln unumgänglich sein."
Kein Wunder, daß die Polizei sich über eine Kumpanei zwischen
Geiselnehmern und Geiseln beschweren muß, die ihr ihre Befrei-
ungsaktionen schwermacht. Dem rechtsstaatlich erzogenen Bürger
ist irgendwie allemal klar, daß dem Rechtsstaat seine Befreiung
wichtiger ist als sein Leben und daher der Erfolg der Verbrecher
seine beste Überlebenschance. Es zählt eben nicht bloß das Leben
des Übeltäters nichts im Vergleich mit der Hoheit staatlicher
Rechtssetzung. Auch "unschuldige Menschenleben" stehen - logi-
scherweise - u n t e r dem staatlichen Gewaltmonopol, das ihnen
die Qualität eines R e c h t s g u t s verleiht. Der Staat
kennt dem Menschenleben "übergeordnete Interessen", nämlich sei-
nen Absolutheitsanspruch.
3.
Diese Reihenfolge ist nicht mit der Tatsache zu verwechseln, daß
in der bürgerlichen Gesellschaft ohnehin jedes anständige Inter-
esse sich im Konfliktfall als "übergeordnetes" begreift und über
Leichen geht. In der Welt der Arbeit und bei der Versorgung der
"Verbraucher" mit Giften herrscht ein Risikobewußtsein, das Si-
cherheit und Gesundheit gegen Kosten und Konkurrenzvorteile ab-
wägt und gegen das kleinste Restrisiko bei der Bilanz entschei-
det. Die Vernichtung dessen, was man "finanzielle" oder auch
"bürgerliche Existenz" nennt, wird beim Konkurrieren nicht bloß
in Kauf genommen, sondern bis zur letzten Konsequenz betrieben.
Auch Sport und Spiel, Verkehr und Freizeit sind in dieser Welt
ernste, gesundheitsgefährdende, oft tödliche Wettbewerbsveran-
staltungen; vom Familienleben ganz zu schweigen. Menschenleben
sind nicht viel wert, wo der gesellschaftliche Lebensprozeß als
Erpressung der arbeitenden Menschheit mit ihren Lebensnotwendig-
keiten durch das private Eigentum organisiert ist - die Erhebung
eines so schlichten "Gutes" wie Leben zum respekterheischenden
Höchstwert verrät auch ideologisch, wie wenig dieses Ding prak-
tisch wert ist. Zum Beweis braucht es nicht einmal Mord und Tot-
schlag, die ja außerdem dauernd verübt werden.
Die staatliche Rechtshoheit ist kein Durchsetzungswille dieser
bürgerlich-materialistisch berechnenden Art. Sie steht d a z u
im Verhältnis der Überordnung. Und das heißt zweierlei:
Es gibt sie d e s w e g e n und d a f ü r.
- D e s w e g e n; denn die Interessensgegensätze der bürgerli-
chen Gesellschaft sind wirklich welche und nicht, wie das dazuge-
hörige Harmoniebedürfnis und ein eingebildetes Verantwortungsbe-
wußtsein es sehen wollen, eine fortwährende Suche nach Ausgleich,
Kompromiß und Verständigung. Ein gemeinsamer gesellschaftlicher
Zweck existiert eben nur als Täuschung, wo der materielle Nutzen
des einen den Schaden anderer so notwendig einschließt, daß der
bürgerliche Verstand in solchen Fällen gerne den Widerspruch ei-
nes Sachzwangs unterstellt. Den wirklichen gesellschaftlichen Zu-
sammenhalt, der niemanden ausläßt, gibt es da nur als wirkliches
Zwangsverhältnis: als eine allen übergeordnete G e w a l t, die
alle von der definitiven Austragung und Bereinigung ihrer Inter-
essengegensätze abschreckt. Das Regeln erlassende und durchset-
zende Gewaltmonopol ist folgerichtig der Inbegriff dessen, was
ein an diese Gesellschaft gewöhnter Geist als Ordnung kennt und
unter gesitteten Verhältnissen versteht; und auch in seinen wis-
senschaftlichen Abteilungen schwört der bürgerliche Verstand die-
sem Fanatismus der gleichmäßig totalen Abschreckung nicht ab,
sondern hat seine Ordnungsidee längst zu einem politischen Men-
schenbild ausgebaut, das von den Gegensätzen der gesellschaftli-
chen Interessen nur die Tatsache ihres Antagonismus festhält und
diese zu einer Naturkonstante erhebt, der eben nur durch hoheit-
lichen Terror beizukommen wäre.
- D a f ü r; denn wo ein ganzer souveräner Gewaltapparat aufge-
boten wird, um die Austragung und Auflösung der die Gesellschaft
bestimmenden Interessensgegensätze zu unterbinden, da geht es of-
fenbar u m d i e. Dann ist die widersprüchliche notwendige
Verknüpfung von Nutzen - für die einen - und Schaden - für andere
- der gesellschaftliche Zusammenhang, der Bestand haben und funk-
tionieren s o l l. Die monopolisierte Gewalt sichert die Repro-
duktion eines Reichtums auf der einen Seite, der die ebenso be-
ständig reproduzierte ökonomische Notlage der anderen Seite ge-
schäftlich ausbeutet; sie garantiert die wechselseitige Ausnut-
zung der geschäftstüchtig engagierten Eigentümer und ihren Zu-
griff auf Geschäftsbedingungen, die sich spätestens nach solcher
Verwendung als inzwischen ruinierte Lebensvoraussetzungen des Pu-
blikums herausstellen. So s t e l l t sie den idyllischen ge-
sellschaftlichen Zustand h e r, in dem es zu den ersten Selbst-
verständlichkeiten gehört, daß man für materiellen und anderen
Erfolg über Leichen geht - weshalb eben alle Gewalt bei einer
übergeordneten Instanz ohne s o l c h e materiellen Interessen
monopolisiert sein muß.
Beschrieben ist damit ein Herrschaftsverhältnis, in dem herr-
schende Gewalt und herrschaftlicher N u t z e n in jeder Hin-
sicht geschieden sind: Die N u t z n i e ß e r der gewaltsam
festgeschriebenen gesellschaftlichen Erpressungs- und Schädi-
gungsverhältnisse sind, was die hoheitliche Gewaltfrage betrifft,
m a c h t l o s; die M a c h t h a b e r sind, was den funk-
tionellen Ertrag der garantierten Interessensgegensätze, das
Wachstum des geschäftlich aktiven Reichtums betrifft, i m
P r i n z i p s e l b s t l o s. Das ist die grundsätzliche
"Arbeitsteilung" im bürgerlichen Klassenstaat.
So gehen Kapitalisten für ihr Geschäftsinteresse über Leichen,
weil und soweit sie es d ü r f e n. Staatsmänner gehen über
Leichen, weil und soweit sie das ihrer Hoheit, zu erlauben und zu
verbieten, s c h u l d i g sind. Das ist der Unterschied.
4.
Beim "Geiseldrama von Gladbeck" haben die Hüter des Rechtsstaats
nicht bloß ihre Schuldigkeit getan - mehr schlecht als recht, wie
das mitdenkende Publikum wissen will. Mit der Forderung nach här-
terem Polizeieinsatz ist ein eigentümlicher r e c h t s-
s t a a t l i c h e r H a n d l u n g s b e d a r f angemeldet
worden: Es müsse etwas geschehen, um die Hoheit des Rechts selbst
zu sichern - mehr gesetzliche Gewalt für die Intaktheit der
Gewalt der Gesetze.
Das ist eine seltsame Offensive gegen "das Verbrechen". Sie ko-
kettiert mit der Vorstellung, Gesetzesübertretungen wären eine
Infragestellung des Rechts und der Gewalt, die sie setzt. Dabei
gibt es niemanden, der so sicher und so gelassen mit massenhafter
Gesetzesübertretung rechnet und sich so wenig davon verunsichern
läßt wie der Rechtsstaat selbst. Er ist ja keine Instanz, die
einen inhaltlich bestimmten gemeinsamen gesellschaftlichen Zweck
durchzusetzen hätte und damit gescheitert wäre, wenn dauernd da-
gegen gehandelt wird. Was er will und braucht, ist der rein nega-
tive Respekt der Bürger vor seinem Monopolanspruch aufs gewalt-
same Regeln. Und den stellt die Staatsgewalt genauso unverdrossen
immer wieder her, wie er versagt wird: Sie läßt den Rechtsbrecher
büßen. Indem sie ihn mit Vermögen, Freiheit und, wenn es darauf
ankommt, seinem Leben unter die eine Bestimmung subsumiert, daß
sein Tun verboten war, tut sie ihrem hoheitlichen Geltungsan-
spruch Genüge; und das ist ein viel härterer Souveränitätsbeweis,
als wenn sich bloß daran gehalten wird.
Ein paar Revolverhelden jedenfalls, wie sie sich täglich auf dem
Boden des Grundgesetzes zu schaffen machen mit ihrer "kriminellen
Energie", gehören dazu und stellen nichts in Frage. Wenn trotzdem
so getan wird, dann liegt eine p o l i t i s c h e
D e u t u n g des Verbrechens vor, und zwar im Lichte des anar-
chistischen Terrorismus, der sich die Vorführung einer angebli-
chen - geglaubten oder erhofften - Ohnmacht des staatlichen Ge-
waltmonopols zum Zweck gesetzt hat bei seinen Geiselnahmen und
Mordanschlägen. Den Anlaß und Anhaltspunkt für diese Deutung mag
der mit der Geiselnahme unternommene Versuch einer Erpressung der
Polizei geboten haben; die allenthalben groß ins Bild gesetzte
Pistole in privater statt polizeilicher Hand stand jedenfalls
schon für den gewollten Trugschluß - ein Verbrechen wegen Geld,
in dessen Verlauf die von der Polizei gestellten Bankräuber hin-
ter Geiseln ihre Überlebenschance suchten, wäre dasselbe wie die
blutigen Aktionen einer verkehrten Staatskritik. Als hätte man
schon viel zu lange auf die immer wieder schöne Gelegenheit war-
ten müssen, um an einem terroristischen Anschlag die verlogene
Staatsableitung aus der Verbrechernatur seiner Gegner in Erinne-
rung zu bringen, wurden kurzerhand umgekehrt Verbrecher als
Staatsgegner hingestellt; jede Stunde der Geiselnahme galt als
politische Katastrophe, der angeblich versäumte Todesschuß als
Niederlage der hoheitlichen Gewalt. Und das Ganze wurde mit einem
dicken "und überhaupt" pauschal verallgemeinert, den Bremer und
Düsseldorfer Befehlshabern in die Schuhe geschoben: Die Sozialde-
mokratie wäre ja überhaupt, angefangen beim allzu behutsamen Vor-
gehen gegen militante und andere politische Demonstrationen, zu
nachlässig im Kampf gegen jeden Zweifel an der Unbedingtheit des
rechtsstaatlichen Gewaltmonopols. Solche Zweifel hat zwar während
des gesamten Gangsterstücks keiner, schon gar nicht einer der
beiden Bankräuber, auch nur ahnungsweise geäußert; den Kampf da-
gegen führen unsere kämpferischen Demokraten aber auch ohne Geg-
ner. Das ist gerade ihre Offensive.
5.
Die hat - natürlich, wie alles in der Demokratie - ihre par-
teitaktische Seite; die SPD wird angeprangert, was um so besser
gelingt, als die gar keinen anderen Standpunkt dagegen geltend
macht, sondern sich mit der Beteuerung verteidigt, sie hätte es
gerade im Sinne von Geißler und Co. an nichts fehlen lassen. Das
erklärt aber nichts vom Inhalt und Zweck des Maßstabs guter Poli-
tik, für den da Taten gefordert werden. Was ist los, wenn die in
Wirklichkeit überhaupt nicht strittige Hoheit des Rechts als Ge-
genstand, um den die Politik sich unbedingt vermehrt und ver-
schärft zu kümmern hätte, ins politische Treiben eingeführt wird?
Dann soll nicht die Hoheitsfrage zum Gegenstand der Politik wer-
den - was sollte das auch heißen, in einem dermaßen unangefochte-
nen Staatswesen?! -, sondern die P o l i t i k will wie eine
i m m e r w ä h r e n d e H o h e i t s f r a g e genommen wer-
den; so, als stünde in allen Einzelfragen nicht der mehr oder we-
niger günstige G e b r a u c h staatlicher Gewalt zur Debatte,
sondern die allerheiligste Kuh, das staatliche G e w a l t m o-
n o p o l höchstpersönlich.
Was das heißt, das ist an den verflossenen Protestbewegungen und
ihrer Grünen Partei ausgiebig vorgeführt worden: Jede kritische
Wortmeldung wurde mit der "Gewaltfrage" gekontert, also mit der
Aufforderung zum allerprinzipiellsten bürgerlichen Unterwerfungs-
bekenntnis; und damit war sie erledigt, so oder so: als zweifel-
hafte Treuebekundung abgebucht oder. als unzweifelhafter Vater-
landsverrat verworfen. Das Verfahren ähnelt der parlamentarischen
Technik der Vertrauensfrage; nur daß hier gleich die Frage der
grundsätzlichen Einstellung zu Recht und Gesetz aufgeworfen wird,
mit der selbstverständlichen Maßgabe, daß das Ja dazu einem an-
ständigen Bürger gar keine Frage sein darf. Kritiker werden unter
eine Alternative subsumiert, die gar nicht die ihre ist und die
als Falle funktionieren soll: Entweder sie erklären ihren Protest
selber zum unwesentlichen Anhängsel eines ganz unbedingten Dafür-
seins für die Republik - oder sie stellen sich als Staatsfeinde
auf eine schiefe Ebene mit Terroristen und Verbrechern, an denen
zu sehen sei, wohin es führt, wenn das Ja zum Staat nicht vor al-
lem anderen kommt und über allem steht.
Ein Bankraub mit Geiselnahme hat wirklich nichts mit politischer
Kritik an irgend etwas zu tun. Wohl aber für Politiker, denen
sich da so wie dem NRW-Innenminister Schnoor der "Eindruck" auf-
drängt", hier können Täter, Verbrecher mit der Pistole in der
Hand, sich wie Staatsmänner gerieren" (Im "Spiegel" 34/88); die
dauernd und folglich auch hier nur an das eine denken, nämlich an
ihr Recht auf absolute Erhabenheit über jeden "Protest der
Straße" und sonstige Zweifel und Widerstände, die ihnen das Re-
gieren unnötig schwermachen. Die landen auch noch hier einen
Schlag gegen das "verlotterte Rechtsbewußtsein", das sie an den
Gangstern anschaulich machen und ganz anderen Leuten vorwerfen
möchten - eben allen denen, die die bürgerliche Freiheit des Rä-
sonierens, den erlaubten Pluralismus innerhalb der Grenzen des
geltenden Rechts, als Freibrief für Zweifel "mißverstehen ", wel-
che den Machern der Politik zu radikal sind.
6.
Die Beschwörung des rechtsstaatlichen Gewalt m o n o p o l s
durch die Politiker aus völlig unpassendem Anlaß ist kein bloßes
Plädoyer für den fixeren Todesschuß; den wird die Polizei sich
auch in Zukunft unter voller Rückendeckung ihrer politischen Füh-
rung nach ihrer taktischen Kalkulation einrichten. Da äußert sich
ein viel weitergehendes Bedürfnis, nämlich nach mehr
M i l i t a n z i n d e r P o l i t i k. Politiker rufen nach
dem Todesschuß, als läge ihnen an der Demonstration, daß sie
nichts dabei finden, sondern stolz darauf sind, unangefochten
über Leichen zu gehen, wenn's i h n e n drauf ankommt.
So wird es dann ja wohl auch sein.
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