Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?
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FLEXIBLE RESPONSE GEGEN DEN 'GEIST DER WIDERSETZLICHKEIT'
Da man es hierzulande weder in Universitäten noch in der frei-
heitlichen Öffentlichkeit für angebracht hält, Leuten, die mit
Gründen gegen diese Gesellschaft auftreten und den glaubensstar-
ken herrschenden Lehren A r g u m e n t e entgegenhalten, mit
W i d e r l e g u n g e n zu kommen, sind, die Gerichte zum
theoretischen und praktischen Schutz des Staates aufgerufen. Die
waren es ja schon immer, die als einzige über wirklich schlagende
Argumente gegen Kritiker verfügten.
Kritik an der Bundeswehr = Wehrkraftzersetzung,
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In diesem Sinne mußte wieder einmal ein Münchner Strafgericht
(vgl. "Süddeutsche Zeitung" vom 19.5.) tätig werden: Die Ange-
klagten hatten auf Flugblättern, die sie an Bundeswehrangehörige
verteilt hatten, u.a. sinngemäß behauptet,
- daß ihren Adressaten in dem Vaterland, das sie zu schützen hät-
ten, nichts gehöre,
- daß "die Arbeiter" den "Kapitalisten" Reichtum schaffen würden
und zudem als Soldaten mit der Aufgabe betraut seien, diesen wenn
nötig - auch gegen eben diese Arbeiter zu verteidigen,
- und daß es sich bei "mündigen Bürgern in Uniform" um "Trottel"
handle.
Das Gericht sah sich gezwungen, diese Behauptungen mit einer
wuchtigen Argumentation in drei Teilen zu widerlegen: Erstens mit
einem scharfen Dementi, da "nach Auffassung der Kammer" die Auto-
ren ein "Zerrbild" gezeichnet hatten, das "mit der Realität nicht
in Einklang zu bringen ist", zweitens mit dem entlarvenden Hin-
weis, daß die Täter "den Umsturz, die Umkehrung der bestehenden
Verhältnisse zum Ziel hätten", und drittens - und endgültig be-
weisend, daß die Angeklagten nicht Recht haben - mittels einer
achtmonatigen Gefängnisstrafe plus DM 1500,- für die Zubilligung
von drei Jahren Bewährung.
Dem stringenten Begründungszusammenhang des Gerichts kann man als
unvoreingenommener Betrachter durchaus folgen: Wohl ist es unver-
kennbar, daß zwischen dem Wachstum von Kapital und der Tätigkeit
der von ihm benutzten Arbeiterschaft ein gewisser Kausalzusammen-
hang besteht und daß der private Kapitalreichtum weder vor noch
nach seiner Vergrößerung den dienstbaren proletarischen Geistern
gehört. Es trifft aber in der Tat nicht zu, daß dem Wehrpflichti-
gen in seiner Zeit als Werktätiger "nichts" gehöre. Viele verfü-
gen nachweislich über eine mehrteilige Garderobe, manche gar über
einen PKW und nicht wenige über einen Lohn, der bei kluger Ein-
teilung hinreicht, die in ihrem Eigentum stehenden Kühlschränke
und Autotanks wieder aufzufüllen, wenn diese geleert sind.
Auch die inkriminierte Aussage, daß es "die Arbeiter" seien, die
den "Kapitalisten das Eigentum schaffen", ist unschwer als
"Zerrbild" erkennbar: berücksichtigt sie doch in keiner Weise die
von ganzen Heerscharen beamteter Ökonomen stets neu bekräftigte
Lehre, daß es sich bei "dem Arbeiter" in erster Linie um einen
"Kostenfaktor" handelt, der sich fortwährend auf unangenehmste
Weise aufs produktive Eigentum schlägt und dieses auch noch zu
teuren Rationalisierungsmaßnahmen zwingt.
Desgleichen handelt es sich bei der Behauptung, Soldaten hätten
als wichtigste Aufgabe das Eigentum zu schützen, offenkundig um
eine ideologische Verkürzung: Es steht ja bekanntlich nicht nur
das freie Eigentum (Art. 14 GG) unter dem Schutz der bewaffneten
Macht, sondern z.B. auch die freie Berufswahl (Art. 12 GG) zwi-
schen den von den freien Eigentümern angebotenen Arbeitsplätzen
oder das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) von Rheinhau-
sen nach Daimler oder von Ostfriesland nach BMW sowie die gesamte
FDGO. Und nicht nur "gegen die Arbeiter" ist das alles notfalls
zu verteidigen, wie die Angeklagten ausgeführt hatten, sondern
gegen jeden, ohne Ansehen der Person (Art. 3 GG!), sei er ein
aufrührerischer Arbeitnehmer, ein revolutionärer Handwerksmeister
oder der Russ!
Daß man als mündiger Bürger in Uniform ein "Trottel" sein müsse,
ist eine offene Unwahrheit: Nie im Leben würde ein Debiler die
staatsbürgerliche Verstandesleistung zuwege bringen, sich das
tödliche Verhältnis von Befehl und Gehorsam beim Militär als Be-
tätigung seiner höchst freien Subjektivität vorzumachen. Insge-
samt legte das Gericht aber großen Wert auf die Feststellung, daß
die Verurteilung nicht wegen der "Gesinnung" oder der
"Weltanschauung" der Täter erfolgt sei, sondern "nur, weil sie
gegen den Paragr. 89 StGB verstoßen hätten." Der verbietet nun
einmal das "verfassungswidrige Einwirken auf die Bundeswehr" aus
dem naheliegenden Grund, daß es deren Betreiber und ihre Gerichte
für "gefährlich" halten, wenn "auf die Sicherheitskräfte kein
Verlaß mehr ist."
Das ist eine dankenswerte Klarstellung: Konnte die antimilitäri-
sche und sonstige Opposition sich bislang noch einbilden, ihre
"Gesinnung" werde freiheitlich-pluralistisch solange geduldet,
wie die wehrhafte Demokratie ihren Erfolg als unwesentlich erach-
tet, so will das "erkennende Gericht" hier neue Saiten aufziehen:
Es ist gerade
"nicht erforderlich, daß der Erfolg eingetreten ist. Die Bundes-
wehrangehörigen müssen die Flugblätter nicht gelesen oder gar da-
nach gehandelt haben... Es genügt die Absicht, einen Geist der
Widersetzlichkeit zu erzeugen."
So haben die Organe des Rechtsstaats auf dem Wege der dynamischen
richterlichen Rechtsfortbildung sich also endlich zum Standpunkt
der W e h r k r a f t z e r s e t z u n g vorgearbeitet, der
zwar - saudemokratisch - nach wie vor noch die revolutionärste
"Gesinnung" straffrei läßt, nur: An jedes gesprochene oder ge-
schriebene Wort, mit dem sich diese "Gesinnung" äußert, egal, ob
es überhaupt außer dem Staatsanwalt ein Mensch zur Kenntnis ge-
nommen hat, soll dieser Standpunkt künftig als strafrechtlichter
Prüfungsmaßstab anzulegen sein. Eine dringende Empfehlung von ge-
richtlicher Seite, seinen "widersetzlichen Geist" künftig eben
tunlichst ohne Worte ganz mit sich abzumachen und die Schnauze zu
halten.
Staatsschutzobjekt Demonstrant
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Wer sich statt dessen auf die Straße setzt, um "symbolisch" Frei-
heitsraketen den Weg zu versperren, muß sich deshalb - nun auch
höchstrichterlich vom BGH - sagen lassen, daß auch auf seine
höchst staatsbürgerlich-verantwortungsvollen Friedensmahner-Mo-
tive geschissen ist: Sie sind "für die Strafbarkeit von Blockaden
als Nötigung" (i.S.d. Paragr. 240 StGB) "ohne Bedeutung". Allen-
falls ist der gute Wille honoriger Prominenter samt friedlieben-
dem Fußvolk bzw. der böse von demokratiefeindlichen Wehrkraftzer-
setzem bei der Straf z u m e s s u n g zu berücksichtigen.
Die Freiheit, überhaupt strafrechtlich zuzuschlagen und beim
Strafmaß nach Gutdünken zu sortieren, läßt sich die demokratische
Rechtsgewalt jedenfalls nicht durch das subjektive Meinen der
möglichen Delinquenten relativieren. Vielmehr ist sie ja gerade
wieder einmal eifrig dabei, diese Freiheit durch Rechtsprechung
und Gesetzgebung noch ein Stückchen komfortabler auszugestalten.
Dabei entwickeln die richterlichen Schwarzkittel und ihre Geset-
zeslieferanten ein sicheres Gespür dafür, wo die ganze Strenge
des Rechts gefordert und wo eine gewisse Großzügigkeit im Dienste
der Allgemeinheit angebracht ist.
Die ist auf jeden Fall unangebracht gegenüber oppositionellen De-
monstranten, die ja bekanntlich fortwährend die Grundfesten der
BRD erschüttern. Deshalb hat sich der Bundestag gleich ein ganzes
"Gesetzespaket" genehmigt, mit dem die Umstände, unter denen ein
Bürger erlaubtermaßen sich versammeln und demokratisch meinen
darf, noch ein bißchen freiheitlicher zurechtgebastelt sind als
bisher. Nach Auskunft der zuständigen Zimmermann und Engelhard
waren die neuen "Sicherheitsgesetze" zur "Bekämpfung von Gewalt
und Terror dringend notwendig" (Süddeutsche Zeitung, 19.5.).
So wird durch das neue Vermummungsverbot zum Beispiel die Not der
polizeilichen Foto- und Videokünstler gewendet, indem ihre Ob-
jekte nunmehr bei Androhung von Strafe dazu verpflichtet werden,
bei Demos das Gesicht zu zeigen und so die Komplettierung der
einschlägigen Archive nicht länger zu behindern.
Darüberhinaus ist Demonstranten nun auch unter Strafandrohung un-
tersagt, durch "passive Bewaffnung" mit Friesennerz, Halstuch
oder Schutzhelm, den übermäßigen Verbrauch von Wasser und Kampf-
gas bei der Polizei zu provozieren sowie deren unnötigen Kräfte-
verschleiß beim Knüppeleinsatz. Ganz im Sinne dieser polizeimäßi-
gen Ausdeutung von Glasnost bei den Demonstranten, wird jetzt
auch schon im Vorfeld von Demonstrationen das offen-ehrliche Ver-
hältnis zwischen Staatsmacht und Veranstaltern dadurch gefördert,
daß diese mittels einer neuen Androhung von Bußgeld zur
"Zusammenarbeit mit bzw. Auskunft gegenüber den zuständigen Be-
hörden" gezwungen werden sollen.
Die Freiheit der (Staats-)Gewalt gegen Kritik
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Was zur "Bekämpfung von Terror und Gewalt notwendig" ist, wird
aber von den Gesetzesmachern und Rechtswahrern nicht nur
gegenüber öffentlichen Demonstranten, sondern auch mit Front
gegen weniger spektakuläre, aber nicht weniger gefährliche
Wühlarbeit gegen den Rechtsstaat erledigt. Gegen Leute, die sich
auf unerwünschte Art in öffentliche Händel einmischen, gibt es
jetzt wieder den Paragr. 130 b StGB, der die "öffentliche
Befürwortung von Straftaten" unter Strafe stellt.
Das eröffnet der Staatsanwaltschaft die Freiheit der Entschei-
dung, ob öffentlich geäußerte Kritik an den Schönheiten von Ka-
pitalismus und Demokratie nicht eigentlich schon einiges
"befürwortet"; und jemandem, der ausdrücklich etwas "befürworten"
will, sei es ein harmloser Sonntagsspaziergang an irgendeinem
Bauzaun, sei es der Kommunismus (im übrigen das Größte Annehmbare
Ensemble von "Straftaten"), kann sie, wenn sie will, gemäß dem
neuen Paragraphen gleich das Strafgesetzbuch vorblättern.
Am sichersten ist allemal, so die generalpräventive Empfehlung
dieses neuen "Sicherheitsgesetzes", wenn man denn schon das
"Befürworten von Gewalt" nicht lassen kann, sich dafür einfach
dieselben Sachen auszusuchen wie der schwarzrotgelbe Staatsver-
ein.
Der entläßt dann auch mal wieder - sauber gewaltengeteilt in Ge-
stalt seines Landgerichts Hannover - einen DKP-Lehrer (Mini-Notiz
in der "Süddeutschen Zeitung" vom 16.5.), der wegen des "K" im
Namen seiner Partei schon prinzipiell dem Verdacht anheimfällt,
eine falsche Perestroika hierzulande zu unterstützen. Als Bayeri-
sches Oberstes Landesgericht verknackt er einen Münchner
"Patentanwalt Rolf W." (SZ, 25.5.) wegen "Aufforderung zu einer
Straftat", nämlich zur Sachbeschädigung an einem Volkszählungsbo-
gen durch Abschneiden der Registriemummer. Weil - so Zimmermann -
, wer so was macht, "auch gegen Gesetze und Demokratie
schlechthin" sei und "deshalb mit aller Härte, die dem Rechts-
staat zur Verfügung steht, zu verfolgen ist" (ebd.), wurde das
Verfahren von der Staatsanwaltschaft durch drei Instanzen betrie-
ben, bis das Obergericht zum erwünschten Schuldspruch fand, und
der Täter in der APIS-Datei für Staatsfeinde gespeichert. Andere
Münchner Staatsanwälte - Staatsanwälte befürworten bekanntlich
schwer, weil von Amts wegen, daß es einen Gott gibt - mußten ge-
gen total durchgedrehte Tierversuchsgegner ermitteln, um ihren
Gott vor Lästerung mittels einer gekreuzigten Maus zu schützen!
(SZ, 3.6.)
Die Frage des verurteilten Volkszählungsgegners nach der Verhand-
lung: "Warum braucht der Freistaat Bayern mich unbedingt als
Staatsfeind?" geht allerdings an der Sache vorbei.
Einerseits hat diese Bundesrepublik tatsächlich derzeit keinen
organisierten Feind, der ihr das Leben schwer machen könnte. Die
Vereine, die dies oder ähnliches einmal im Programm hatten, sind
entweder vom Staatsschutz zerschlagen oder haben sich in allerlei
bunte "Widerstandsbewegungen" aufgelöst, die die Maßstäbe der Po-
litiker teilen und mit diesen um deren Auslegung rechten, manche
"Fehler" und "Versäumnisse" aufrechnen und ihre Gegner stets aufs
neue vor dem Verlust ihrer "Glaubwürdigkeit" warnen. Die Bequem-
lichkeit dieses Erfolges hat die für die "innere Sicherheit" Ver-
antwortlichen aber nicht zur Untätigkeit veranlaßt, sondern dazu,
sich auch und gerade ohne Opposition ein Staatsschutzgesetz nach
dem anderen zu geben. Insofern "braucht" der Freistaat Bayern das
tapfere Fragebogen-Schneiderlein gar nicht als Staatsfeind. In
ihrem total demokratischen Ordnungsfanatismus ohne äußeren Anlaß
definiert sich die Republik ganz frei ihre Feinde eben auch aus
dem Lager des alternativen Demokratie-Idealismus zurecht. Ohne
Rücksicht auf die Beteuerungen ihrer Opfer, es doch nur "gut" zu
meinen, nehmen die Zimmermänner des Landes, gewitzt, was so man-
cher Eid wert ist, gerade noch die Schwüre ihrer versöhnlichen
Kritiker, sie seien doch a u c h Demokraten und vielleicht so-
gar die besseren, als eine einzige Heuchelei, die nur eine prin-
zipiellere Feindschaft verhüllen solle. Dem Hirn eines Stoiber
will es nun einmal nicht einleuchten, wie sonst, wenn nicht als
Feind oder dessen (un)freiwilliger Helfer man darauf verfallen
könnte, sich die Republik anders zurechtzudenken als er und seine
CSU/CDU. Die haben sich nicht nur die christlichen Kammerjäger
der Demokratie nun einmal so zurechtgelegt, daß sie lässig mit
jedem auch nur gedachten gegnerischen Geziefer fertigzuwerden
habe, weshalb sich die führenden Mannschaften auch über Jahre
hinweg abstruse Diskussionen der luxuriösen Art leisten, ob man
sich nicht zur Perfektionierung des staatlichen "Strafanspruchs"
auch einmal eine funktionelle Ausnahme hiervon genehmigen solle.
Das Ergebnis dieser Debatte, die neue K r o n z e u g e n-
r e g e l u n g, zeigt, mit welch unvoreingenommenem Pragmatis-
mus die Rechtsstaatler auch der "Großzügigkeit" fähig sind, wenn
es einer guten Sache dient. Die Einführung einer Mindeststrafe
von drei Jahren für "terroristische Mörder" hat da tatsächlich
nur den Charakter eines Zugeständnisses an das nicht so flexible
gesunde Volksempfinden: "Korrektur für das irritierte
Rechtsempfinden der Allgemeinheit" (SZ, 18.5.). Allerdings gibt
es auch Bereiche im tätigen Vollzug des Rechtslebens, wo
Weitherzigkeit und Verständnis nicht nur Ausnahme, sondern die
Regel sind: einen davon dort, wo das Recht ins Verhältnis zu sich
selbst tritt als bewaffnete Vollzugs-Hundertschaft. So wie der
Kopf ein Herz dafür hat, wenn ihm einmal die Hand ausrutscht,
findet es ein demokratischer Innensenator zwar "bedauerlich",
wenn seine Spezial-Knüppelgarde beim Aufmischen von
"Rechtsbrechern" gleich auch noch die Brüder von der Medien-
Hetzfront und sogar Kollegen in Zivil mitvermöbelt. Er legt aber
schon auch Wert drauf festzustellen, daß es erstens zum
"Berufsrisiko von Journalisten und Polizisten gehöre, wenn sie in
Gewaltmaßnahmen der Polizei gerieten" (SZ, 18.5.), und es zwei-
tens sogar ein Beweis für das demokratische Bewußtsein seiner
"für besondere Lagen" und in "einsatzbezogenem Training" scharf
gemachten Truppe sei, wenn sie, einmal von der Kette gelassen,
vollkommen gleichheitsgrundsatzmäßig "ohne Ansehen der Person
vorgehe" (ebd.). Daß man da dem preußischen Herrn Innensenator
nicht widersprechen könne, fand auch der Bayerische Verwaltungs-
gerichtshof, als er "friedliche Demonstranten" in Wackersdorf,
"die zu den militanten Störern deutliche räumliche Distanz hiel-
ten" (SZ, 18.5.) und dennoch durch den Beschuß mit Kampfgas
"unvermeidlicherweise in Mitleidenschaft gezogen" wurden, mit ih-
rem Demonstranten-Risiko und dem absolut egalitären und daher
rechtmäßigen Charakter von CS-Gas vertraut machte.
Von einem Höhepunkt rechtsstaatlichen Großmuts ist abschließend,
noch einmal aus München, zu berichten, dessen Nutznießer ausge-
rechnet Kommunisten waren: Sie hatten eine reichlich ekelerre-
gende demokratische Selbstfeierstunde, in Szene gesetzt von der
"Weiße-Rose-Konferenz" und aufgeführt an historischer Stätte im
Lichthof der Münchner Uni, mit ein paar abweichenden Meinungen in
Flugblatt-Form bereichert; sie wurden, wie es eine Rednerin der
Veranstaltung - "sehen Sie, das ist der Unterschied zu damals" -
für nötig hielt festzustellen, dennoch "nicht verhaftet und hin-
gerichtet".
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