Quelle: Archiv MG - BRD RECHTSSTAAT ALLGEMEIN - Eine humanitäre Errungenschaft?
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Erschütterung über das Geiseldrama und die allgemeine "Abscheu
vor Gewalt":
NICHTS ALS EINE AUFFORDERUNG ZU MEHR (STAATS-)GEWALT
"Entsetzen" und "Empörung" über den Ausgang des Geiseldramas er-
schüttern die Republik, so hört man auf allen Kanälen. Und wor-
über darf sich aufgeregt werden? Auf keinen Fall über eine Poli-
zei und ihre politischen Auftraggeber, die zwecks Demonstration
der Unerpreßbarkeit des Staates lässig das Leben von Geiseln aufs
Spiel gesetzt haben, statt die Forderungen der Erpresser zu er-
füllen. Ganz im Gegenteil. Die öffentliche Empörung gilt einem
angeblich z u l a x e n Vorgehen der Polizei gegen die Geisel-
nehmer: Hätte sie nicht schon viel früher zuschlagen müssen?
Hätte sie nicht mindestens dreimal Gelegenheit gehabt, die Gang-
ster mit einem "finalen Todesschuß" gezielt niederzustrecken?
Das Interesse, das Leben der Geiseln zu retten, regiert diese De-
batte todsicher nicht. Das wäre ja, wenn überhaupt durch die
E r f ü l l u n g der Forderungen der Geiselnehmer zu haben ge-
wesen.
Es wäre ja auch gelacht, wenn es der Öffentlichkeit plötzlich um
den "Schutz unschuldigen Lebens" ginge. Da hätte sie auch anson-
sten viel zu tun. Dann wäre ein bißchen Empörung angesagt über
einen Staat, der mit seinem Atomprogramm lässig "unschuldiges Le-
ben" verstrahlen läßt; der in seiner Arbeitsschutzgesetzgebung
festschreibt, wieviel Gift einem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
verabreicht werden darf, damit der Profit stimmt; der sich vorbe-
hält, Leute für seine außenpolitischen Interessen in den Krieg zu
schicken; der in aller Welt Diktatoren stützt, um "unsere" Inter-
essen zu schützen usw. usw. D a g e g e n würde sich das Un-
heil, das Geiselnehmer zuwege bringen, wirklich matt ausnehmen.
Aber da kennen sich die Anwälte "unschuldiger Opfer" eben sehr
genau aus: Allgemeine Abscheu vor Gewalt ist ausschließlich ange-
sagt, wenn von p r i v a t e r, u n b e f u g t e r Adresse
mit dem Leben von Leuten gespielt wird. Und so abscheulich darf
diese Gewalt gefunden werden, daß ein unbedingter Ruf nach mehr
s t a a t l i c h e r Gewalt nottut. Da sind sich alle Gewalt-
verächter nämlich einig: Wenn Verbrecher sich die Entscheidung
über Leben und Tod anmaßen, dann kann gar nicht hart genug zu-
geschlagen werden. Das Monopol auf die Entscheidung über Men-
schenleben hat ausschließlich in der Hand des Staates zu liegen,
und der kann gar nicht kräftig genug davon Gebrauch machen: Die
Täter einfach abschießen!
Über solche Parteinahme für die unumschränkte Geltung des staat-
lichen Gewaltmonopols geraten denn auch einige Ideologien etwas
in den Hintergrund, mit denen man den Staat für gewöhnlich hoch-
leben lassen soll: Leute, die ansonsten den Osten nicht genug
verabscheuen können, weil dort angeblich Polizeiwillkür statt de-
mokratischer Rechtsstaatlichkeit gelte, sagen ganz unverblümt,
für einen Rösner und Co. sei es eine unverdiente Gnade, wenn man
ihnen nach allen Regeln der rechtsstaatlichen Kunst den Prozeß
macht. Der Todesschuß, die Vollstreckung vor Ort muß stattdessen
her. Leute, die ansonsten den Staat gerne als Schutzeinrichtung
für den braven Bürger hinstellen, finden ganz ohne Scham, der
Staat solle es bei s e i n e m Schutz vor Amtsanmaßung durch
Verbrecher mit der Sicherheit der Geiseln nicht zu genau nehmen.
Die Polizei...
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Dabei ist letzteres wirklich ein sehr unzutreffender Vorwurf an
die Polizei und ihre politischen Befehlsgeber. Das Interesse,
eine Geisel vor Gefahr zu schützen, hat diese Herren ebensowenig
geleitet, wie Skrupel beim Erschießen von Verbrechern, wenn sie
nicht bereits in Gladbeck gestürmt haben. Dann hätten sie die
Geiselnehmer ja unbehelligt entkommen lassen müssen. Eher schon
standen hier t a k t i s c h e Erwägungen Pate, die sich von
zwei Staatsgesichtspunkten leiten ließen. In den Augen staatli-
cher Ordungshüter gilt es nämlich als S c h l a p p e d e s
S t a a t e s, wenn ein Geiselnehmer in einem Feuergefecht Gele-
genheit bekommt, dem Staat ein Geiselleben zu stehlen. Anderer-
seits gilt es ebenfalls als Schlappe der Gewalt, wenn Geisel-
nehmer das Staatsgut Leben immer noch unter ihrer Fuchtel haben.
Die Abwägung dieser beiden Gesichtspunkte hat zu dem Beschluß ge-
führt, zunächst nicht zu stürmen, um eine günstigere Gelegenheit
dafür zu schaffen. Die Unversehrtheit einer Geisel kommt als Ziel
für sich in dieser Kalkulation eben gar nicht vor. Sie interes-
siert, wenn überhaupt, als Zeichen für die unumschränkte Geltung
des Staates als dem einzigen Herren über Leben und Tod.
Noch ungerechter ist es allerdings, wenn der Polizei, nachdem sie
"endlich" gestürmt hat, nachträglich Dilettantantismus vorgerech-
net wird, weil eine Geisel dabei zu Tode gekommen ist. Als habe
nicht jeder dieses Ergebnis m i t e i n k a l k u l i e r t,
der das Eröffnen des Feuers auf Verbrecher fordert, die sich doch
Geiseln genommen haben, um sich vor dem polizeilichen Übergriff
zu schützen! Daß dieses Ende des "Dramas" durch Einsatz "unserer
Superbullen" von der GSG 9 zu vermeiden gewesen wäre, ist so zum
einen eine bodenlose Heuchelei. Sie verrät andererseits, wo auf-
geklärte Zeitgenossen polizeikritisch werden: Wenn sie für die
Durchsetzung staatlicher Unerpreßbarkeit (angeblich) u n n ö-
t i g e Opfer entdeckt haben wollen. So besehen fällt es eben
durchaus nicht unter "Versagen", wenn der Staat zum Beweis seiner
Unerpreßbarkeit das Leben eines Schleyer opfert. Das gilt
vielmehr als staatliche Standfestigkeit gegenüber Erpressern.
"Bei der Befreiung von Geiseln läßt sich nicht jedes Risiko aus-
schließen. Bei übergeordnetem Interesse kann im Einzelfall eine
erhöhte Gefährdung der Geiseln unumgänglich sein." (Polizei-
dienstvorschrift 132, Spiegel 22.8.88)
...und ihre politischen Auftraggeber
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Den politisch Verantwortlichen kann eine Debatte, die am Staat
nur noch vermeintliche Skrupel bei der Verbrechensbekämpfung mo-
niert, nur recht sein. Wenn Bürger sonst nichts verlangen, als
härteres Durchgreifen gegen jeden Ungehorsam, dann kann ihnen ge-
holfen werden. Sie geben den Herren in Bonn und anderswo ja die
schönste Gelegenheit, ihre weitgehenden Ansprüche in Sachen Frei-
heit der Gewalt beim Durchgreifen noch ein bißchen auszuformulie-
ren und das auch noch als Dienst am Sicherheitsbedürfnis in Szene
zu setzen.
Also wird von Bonn bis Bayern munter diskutiert, ob unsere Poli-
zeigesetzgebung wirklich weitreichend genug ist; ob sie den
"finalen Todesschuß" auch so ausdrücklich vorsieht, daß wirklich
kein Polizist Skrupel zu haben braucht, ihn zur Anwendung zu
bringen. Und ein SPD-Innensenator kann sich mit dem Argument als
gemäßigt und besonnen ins Spiel bringen, bei ihm r e i c h t e n
die gesetzlichen Grundlagen zum Abschuß auch ohne die bayrischen
Gesetzesformulierungen bereits aus.
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