Quelle: Archiv MG - BRD OPPOSITION TERRORISTEN - Die Gegengewalt der Ohnmacht


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       Münchner Hochschulzeitung, Sonderausgabe Medizin, 30.06.1981
       
       Terroristentod
       

"EINE SAUBERE EXAKTE MEDIZIN"

Mit dem staatlichen Beschluß den Forderungen der Terroristen nach einer Änderung der Haftbedingungen nicht nachzukommen, wurde das rechtskräftige Urteil an den Hungerstreikenden vollstreckt. Da die Inhaftierten ihren Widerstand gegen die Staatsgewalt auch da nicht aufgeben wollten, wo ihr Wille von der Strafjustiz und ihren Hochsicherheitstrakten gebrochen wird, entschieden die Po- litiker im Sinne des ergangenen Urteils wie dieser Widerstand zu brechen sei: mit der Ablehnung der Forderungen der Hungerstrei- kenden wurde ihr Tod hingenommen. Das erfundene Dilemma des Staates zwischen der "freien (!) Wil- lensbestimmung des Gefangenen" (Paragr. 101 Strafvollzugsgesetz) und dem grundgesetzlich zugestandenen "Schutz des Lebens" haben vom Standpunkt der Strafjustiz die Hungerstreikenden für ihn ge- löst: durch ihre Unnachgiebigkeit. Damit stand außer Frage, daß das Ableben von S. Debus rechtsstaatlich einwandfrei war: Niemand hatte die Finger im Spiel beim "Freitod" des Terroristen und Ärzte waren auch dabei - dem "Respekt vor dem menschlichen Wil- len" war ebenso Genüge getan wie dem "Schutz des Lebens". Eine ärztliche Grenzsituation ... --------------------------------- Damit wäre die öffentliche Debatte zu aller Zufriedenheit beendet gewesen, hätte die Ärzteschaft den staatlichen Beschluß, für die Vollstreckung des Rechts in Sachen Terroristen auch über Leichen zu gehen, nicht zum Anlaß genommen, eine ärztliche Selbstver- ständnisdebatte vom Zaun zu brechen. So betreuten sie nicht nur intensiv-medizinisch den "Todeskampf" der "Patienten", sondern bereicherten die öffentliche Heuchelei mit einem "Dilemma", von dem sie gebeutelt wurden: "Wir sind nicht länger bereit, die Verantwortung für eine Situa- tion zu tragen, deren Lösung allein auf politischer Ebene zu su- chen ist." (Berliner Intensiv-Mediziner, zit. nach Spiegel 16/81) Obwohl in der Öffentlichkeit der Schuldige am Tod von Debus von vornherein feststand - nämlich Debus -, fühlte die Ärzteschaft sich bemüßigt, mit gespielter Empörung jede "Verantwortung" von sich zu weisen. Jedem Anschein, daß die Hippokrates-Jünger bloße Exekutoren staatlicher Zwecke sind, wollten sie entgegentreten, weil sich bekanntlich das ärztliche Ethos keinesfalls in die staatliche Pflicht nehmen läßt. Aber entschieden muß schließlich werden, weshalb sie zur "Lösung der Situation" die staatliche Gewalt aufriefen. Daß Politiker als Herren über Leben und Tod hier zu entscheiden haben, steht für sie außer Frage - ein Mediziner tut dann nur s e i n e Pflicht. Für ihn ist der Terrorist schlicht einer, der sterben will, er erklärt ihn zum Selbstmörder und steht j e t z t vor dem Di- lemma, sich als "Lebensschützer" zu betätigen, der den "Lebensmüden" am letzten Schritt hindert, oder dem Wunsch des "Patienten" zu entsprechen: "Es ist in der Tat unsere Meinung, daß die Durchführung einer Zwangsernährung gegen den aktiven und verbalen Widerstand die Verletzung der Würde des Häftlines und auch derjenige bedeutet, die diese Maßnahmen durchzuführen haben." (Spiegel 16,) Ausgerechnet angesichts der längst gefallenen staatlichen Ent- scheidung, das Leben der hungerstreikenden Terroristen dem Voll- zug des Rechts zu opfern, räsonniert der Mediziner im Stile eines Besinnungsaufsatzes über den "Widerstreit von Leben und Würde", kommt dem Häftling von Mensch zu Mensch und reklamiert den Willen der Gefangenen als f r e i e n, dem man sich mit dem Gestus ärztlicher Hilflosigkeit eben zu beugen habe." Diese Respektsbezeugung vor dem freien Willen der Terroristen - an sich schon gemein genug, als ob nicht jedes Gefängnis Wille und Physis zerstören würde - erweist ihre besondere Infamie dabei in dem, was diesem freien Willen so von standesärztlicher Seite angedient wird, wobei ein Vilmar seine klammheimliche Freude nicht verhehlen will: "Ein Arzt muß also einen hungerstreikenden Häftling der sterben will auch sterben lassen? So ist es und wir meinen, daß ärztliche Handlungen generell sich auf Zustimmung gründen und daß dieses Recht auch Strafgefangenen nicht vorenthalten werden darf." (Vilmar in einer Heute-Sendung) Da wird dem Strafgefangenen doch wahrlich sein Reich der Freiheit nicht vorenthalten: Das Recht zum freien Entschluß, draufgehen zu wollen, will ihm ein Vilmar nicht streitig machen, zumal die starke Alternative, ob mit Zwangsernährung das Leben des Häft- lings für die Exekution der Strafe zu erhalten ist oder ob ohne Zwangsernährung der Menschenwürde nicht besser gedient sei, be- reits praktisch entschieden ist. So ist diesmal die Berufung auf das Gebot fällig, keinen Patienten ohne sein Einverständnis zu behandeln, womit auch aus ärztlicher Überzeugung dafür plädiert werden kann, den widerständischen Willen zu seiner Würde, d.h. "ohne Zwangsernährung" zu Tode kommen zu lassen. ... würdevoll gemeistert ------------------------ Freilich heißt dies nicht, daß ein Arzt deswegen gegen seine Pflicht zu Hilfeleistung verstoßen muß. Im "Ernstfall", der sich zwangsläufig schon einstellen wird, ist der Arzt natürlich prä- sent, wobei nur sauber definiert sein will, was unter Lebensge- fahr zu verstehen ist: "Wir müssen uns über den Begriff akute Lebensgefahr klar sein. Die hann man ja erst weit zum Ende hin annehmen, wobei dann je- denfalls zu diesem Zeitpunkt und bei einem hungernden Patienten eine Willensäußerung gar nicht mehr möglich ist." (Spiegel) So setzt konsequent der "Schutz des Lebens" in der Form von Zwangsernährung ein, wenn die Bewußtlosigkeit des Hungerstreiken- den von seinem renitenten Willen nichts mehr übriggelassen hat, und sein Organismus irreparabel kaputt ist. Draufgehn tun sie also so oder so, die Terroristen, und daß das stets ärztliche Ringen um das Leben des Patienten hier in die tiefsinnige Erörterung der humanen Art des Sterbenlassens überge- gangen ist, ficht niemanden weiter an - wie auch, denn zu keinem anderen Zweck wurde diese medizinisch-ethische Grundsatzdebatte schließlich ins Werk gesetzt, als dafür Sorge zu tragen, daß die gebotene Härte des Rechtsstaats auch in moralisch einwandfreiem Licht erscheint. Und wer will, bei solcher Empfindsamkeit der Mediziner für eine zeitgemäße Interpretation des ärztlichen Ethos, es ihnen verden- ken, für das Angebot einer veständniavollen Sterbehilfe an die Hungerstreikler "Wenn da ein Arzt sagt, ich tue nichts in diesem Augenblick, weil mir das alles so logisch erscheint, diesen Arzt kann ich begrei- fen, den verstehe ich, das sage ich Ihnen ganz ehrlich. Der hat es sich bestimmt auch nicht leicht gemacht, wenn er nichts tut". (Spiegel) im Ernstfall dann aber auch aus dem Schneider sein zu wollen: "Wir wollen eine saubere exakte Medizin. Es wäre ganz schlimm, wenn hier ein Todesfall einträte und (!) dann nicht alles im Ab- lauf glasklar dargestellt wird." (Spiegel) Womit nicht nur der Würde des "verstorbenen Patienten", sondern auch der Würde des Ärztestandes Genüge getan ist! zurück