Quelle: Archiv MG - BRD OPPOSITION TERRORISTEN - Die Gegengewalt der Ohnmacht
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Münchner Hochschulzeitung, Sonderausgabe Medizin, 30.06.1981
Terroristentod
"EINE SAUBERE EXAKTE MEDIZIN"
Mit dem staatlichen Beschluß den Forderungen der Terroristen nach
einer Änderung der Haftbedingungen nicht nachzukommen, wurde das
rechtskräftige Urteil an den Hungerstreikenden vollstreckt.
Da die Inhaftierten ihren Widerstand gegen die Staatsgewalt auch
da nicht aufgeben wollten, wo ihr Wille von der Strafjustiz und
ihren Hochsicherheitstrakten gebrochen wird, entschieden die Po-
litiker im Sinne des ergangenen Urteils wie dieser Widerstand zu
brechen sei: mit der Ablehnung der Forderungen der Hungerstrei-
kenden wurde ihr Tod hingenommen.
Das erfundene Dilemma des Staates zwischen der "freien (!) Wil-
lensbestimmung des Gefangenen" (Paragr. 101 Strafvollzugsgesetz)
und dem grundgesetzlich zugestandenen "Schutz des Lebens" haben
vom Standpunkt der Strafjustiz die Hungerstreikenden für ihn ge-
löst: durch ihre Unnachgiebigkeit. Damit stand außer Frage, daß
das Ableben von S. Debus rechtsstaatlich einwandfrei war: Niemand
hatte die Finger im Spiel beim "Freitod" des Terroristen und
Ärzte waren auch dabei - dem "Respekt vor dem menschlichen Wil-
len" war ebenso Genüge getan wie dem "Schutz des Lebens".
Eine ärztliche Grenzsituation ...
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Damit wäre die öffentliche Debatte zu aller Zufriedenheit beendet
gewesen, hätte die Ärzteschaft den staatlichen Beschluß, für die
Vollstreckung des Rechts in Sachen Terroristen auch über Leichen
zu gehen, nicht zum Anlaß genommen, eine ärztliche Selbstver-
ständnisdebatte vom Zaun zu brechen. So betreuten sie nicht nur
intensiv-medizinisch den "Todeskampf" der "Patienten", sondern
bereicherten die öffentliche Heuchelei mit einem "Dilemma", von
dem sie gebeutelt wurden:
"Wir sind nicht länger bereit, die Verantwortung für eine Situa-
tion zu tragen, deren Lösung allein auf politischer Ebene zu su-
chen ist." (Berliner Intensiv-Mediziner, zit. nach Spiegel 16/81)
Obwohl in der Öffentlichkeit der Schuldige am Tod von Debus von
vornherein feststand - nämlich Debus -, fühlte die Ärzteschaft
sich bemüßigt, mit gespielter Empörung jede "Verantwortung" von
sich zu weisen. Jedem Anschein, daß die Hippokrates-Jünger bloße
Exekutoren staatlicher Zwecke sind, wollten sie entgegentreten,
weil sich bekanntlich das ärztliche Ethos keinesfalls in die
staatliche Pflicht nehmen läßt.
Aber entschieden muß schließlich werden, weshalb sie zur "Lösung
der Situation" die staatliche Gewalt aufriefen. Daß Politiker als
Herren über Leben und Tod hier zu entscheiden haben, steht für
sie außer Frage - ein Mediziner tut dann nur s e i n e Pflicht.
Für ihn ist der Terrorist schlicht einer, der sterben will, er
erklärt ihn zum Selbstmörder und steht j e t z t vor dem Di-
lemma, sich als "Lebensschützer" zu betätigen, der den
"Lebensmüden" am letzten Schritt hindert, oder dem Wunsch des
"Patienten" zu entsprechen:
"Es ist in der Tat unsere Meinung, daß die Durchführung einer
Zwangsernährung gegen den aktiven und verbalen Widerstand die
Verletzung der Würde des Häftlines und auch derjenige bedeutet,
die diese Maßnahmen durchzuführen haben." (Spiegel 16,)
Ausgerechnet angesichts der längst gefallenen staatlichen Ent-
scheidung, das Leben der hungerstreikenden Terroristen dem Voll-
zug des Rechts zu opfern, räsonniert der Mediziner im Stile eines
Besinnungsaufsatzes über den "Widerstreit von Leben und Würde",
kommt dem Häftling von Mensch zu Mensch und reklamiert den Willen
der Gefangenen als f r e i e n, dem man sich mit dem Gestus
ärztlicher Hilflosigkeit eben zu beugen habe."
Diese Respektsbezeugung vor dem freien Willen der Terroristen -
an sich schon gemein genug, als ob nicht jedes Gefängnis Wille
und Physis zerstören würde - erweist ihre besondere Infamie dabei
in dem, was diesem freien Willen so von standesärztlicher Seite
angedient wird, wobei ein Vilmar seine klammheimliche Freude
nicht verhehlen will:
"Ein Arzt muß also einen hungerstreikenden Häftling der sterben
will auch sterben lassen?
So ist es und wir meinen, daß ärztliche Handlungen generell sich
auf Zustimmung gründen und daß dieses Recht auch Strafgefangenen
nicht vorenthalten werden darf." (Vilmar in einer Heute-Sendung)
Da wird dem Strafgefangenen doch wahrlich sein Reich der Freiheit
nicht vorenthalten: Das Recht zum freien Entschluß, draufgehen zu
wollen, will ihm ein Vilmar nicht streitig machen, zumal die
starke Alternative, ob mit Zwangsernährung das Leben des Häft-
lings für die Exekution der Strafe zu erhalten ist oder ob ohne
Zwangsernährung der Menschenwürde nicht besser gedient sei, be-
reits praktisch entschieden ist. So ist diesmal die Berufung auf
das Gebot fällig, keinen Patienten ohne sein Einverständnis zu
behandeln, womit auch aus ärztlicher Überzeugung dafür plädiert
werden kann, den widerständischen Willen zu seiner Würde, d.h.
"ohne Zwangsernährung" zu Tode kommen zu lassen.
... würdevoll gemeistert
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Freilich heißt dies nicht, daß ein Arzt deswegen gegen seine
Pflicht zu Hilfeleistung verstoßen muß. Im "Ernstfall", der sich
zwangsläufig schon einstellen wird, ist der Arzt natürlich prä-
sent, wobei nur sauber definiert sein will, was unter Lebensge-
fahr zu verstehen ist:
"Wir müssen uns über den Begriff akute Lebensgefahr klar sein.
Die hann man ja erst weit zum Ende hin annehmen, wobei dann je-
denfalls zu diesem Zeitpunkt und bei einem hungernden Patienten
eine Willensäußerung gar nicht mehr möglich ist." (Spiegel)
So setzt konsequent der "Schutz des Lebens" in der Form von
Zwangsernährung ein, wenn die Bewußtlosigkeit des Hungerstreiken-
den von seinem renitenten Willen nichts mehr übriggelassen hat,
und sein Organismus irreparabel kaputt ist.
Draufgehn tun sie also so oder so, die Terroristen, und daß das
stets ärztliche Ringen um das Leben des Patienten hier in die
tiefsinnige Erörterung der humanen Art des Sterbenlassens überge-
gangen ist, ficht niemanden weiter an - wie auch, denn zu keinem
anderen Zweck wurde diese medizinisch-ethische Grundsatzdebatte
schließlich ins Werk gesetzt, als dafür Sorge zu tragen, daß die
gebotene Härte des Rechtsstaats auch in moralisch einwandfreiem
Licht erscheint.
Und wer will, bei solcher Empfindsamkeit der Mediziner für eine
zeitgemäße Interpretation des ärztlichen Ethos, es ihnen verden-
ken, für das Angebot einer veständniavollen Sterbehilfe an die
Hungerstreikler
"Wenn da ein Arzt sagt, ich tue nichts in diesem Augenblick, weil
mir das alles so logisch erscheint, diesen Arzt kann ich begrei-
fen, den verstehe ich, das sage ich Ihnen ganz ehrlich. Der hat
es sich bestimmt auch nicht leicht gemacht, wenn er nichts tut".
(Spiegel)
im Ernstfall dann aber auch aus dem Schneider sein zu wollen:
"Wir wollen eine saubere exakte Medizin. Es wäre ganz schlimm,
wenn hier ein Todesfall einträte und (!) dann nicht alles im Ab-
lauf glasklar dargestellt wird." (Spiegel)
Womit nicht nur der Würde des "verstorbenen Patienten", sondern
auch der Würde des Ärztestandes Genüge getan ist!
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