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Von grün bis rechts
GEWALT GEGEN FRAUEN - EINDEUTIG POLITIKFÄHIG
Daß Männer Frauen schlagen und vergewaltigen, ist trostlos genug.
Daß unsere liberale Gesellschaft dieser Taten wegen angezeigte
Männer aus dem Verkehr zieht und ins Gefängnis sperrt,
e r g ä n z t die private Gewalttat durch einen rechtlich kodi-
fizierten Freiheitsentzug und macht die Sache nicht besser: Davon
werden die Frauen auch nicht glücklicher. Schließlich ist die Sa-
che schon passiert. Und die Strafe für den Vergewaltiger ist noch
lange kein Schutz für die Opfer.
Rita Süßmuth hat sich ein seit Jahren von der SPD und den Grünen
propagiertes Anliegen zu eigen gemacht und will eine Reform des
Vergewaltigungsparagraphen im Sexualstrafrecht vorlegen. Getreu
ihrer in der Öffentlichkeit so bewunderten Linie, härtere staat-
liche Maßnahmen (zunächst) nicht zu ergreifen und sich als Anwäl-
tin betroffener Frauen in dieser Gesellschaft hinzustellen, hat
sie eine "Lücke im Strafgesetz" entdeckt. Weil sie es so gut mit
den Frauen meint, ist sie sogar für einen neuen Straftatbestand
und will die "Vergewaltigung in der Ehe" neu ins Gesetz aufneh-
men. Damit soll nicht nur den Ehefrauen geholfen sein, auch eine
so handfeste Sache wie das Recht ist ein Stückchen mehr in Lot
gebracht. Denn der neue Paragraph ist zweifelsfrei ein guter:
Entscheidend ist, daß für das Rechtsbewußtsein die Tatbestände
innerhalb und außerhalb der Ehe nicht ungleich behandelt werden."
(Spiegel-Interview mit R. Süßmuth, Nr. 27/1987)
"Gewalt in der Ehe" - was denn sonst!
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"Tatbestände" allenthalben - die Gesetzemacher wissen also, was
für Zustände unterm staatlichen Schutz von Person und Familie zu-
standegekommen sind. Sie wissen, daß "innerhalb" der Ehe erlaubt
ist, was "außerhalb" verboten - aber genauso üblich ist. Kein
Wunder, schließlich hat das Gesetz es erlaubt und nicht bloß das.
Mit dem Eherecht definiert die Staatsgewalt das Einvernehmen zwi-
schen Mann und Frau, die einander für ein Stück gemeinsames Leben
herausgesucht haben, als Verhältnis von Rechten und Pflichten,
das gerade unabhängig von jeglichem Einvernehmen, eben als ge-
setzlich garantiertes Vertragsverhältnis, Bestand haben soll.
Eine Pflicht zur Fürsorge und ein Recht auf Abhängigkeit packt
der Rechtsstaat in die private "Beziehungskiste", einen Zwang zur
Symbiose und ein Kräfteverhältnis der wechselseitigen Ansprüche
gleich dazu. Daß die vor dem "Intimbereich" nicht halt machen,
liegt in der Natur der Sache: Dessen Launen verschaffen dem Staat
ja überhaupt jene Zweisamkeit, der er beträchtliche Leistungen in
puncto Bewältigung des bürgerlichen "Lebenskampfes" abverlangt.
Also wird die Lust selber zur Pflicht:
"Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß
sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr in-
folge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die
Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im eheli-
chen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr
doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft
und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu
tragen."
Dieses Bundesgerichtshof-Urteil stammt zwar aus dem Jahr 1966 und
gilt als völlig veraltet; lächerlich daran ist aber nur das Bemü-
hen der Judikative, dem Recht auf ehelichen Liebesgenuß zu be-
hördlicher Durchsetzung zu verhelfen. Daß Sex in der Ehe ein
Rechtsgut ist, bleibt die gar nicht lächerliche Grundlage des ge-
setzlich geschützten Liebeslebens; auch wenn die Vollstreckungs-
behörden sich mehr auf die Eintreibung der für den Sozialstaat
interessanteren materiellen Rechtsfolgen des ehelichen Verkehrs
konzentrieren. Die Eintreibung der vertragsgemäßen Liebesdienste
bleibt den Rechtssubjekten selbst überlassen und dann soll man
sich darüber wundern, daß die Anspruchsberechtigten ihr Recht auf
Glück fest und entschlossen selbst in die Hände nehmen?! "Gewalt
in der Ehe": Das k a n n gar nicht ausbleiben, wenn der Staat
seinen Liebesleuten ihr Verhältnis als eines von Pflichten vor-
buchstabiert, für deren Erfüllung er sein Gewaltmonopol herleiht.
Wo dessen Arm nicht hinreicht, ist der Staatsbürger im Ehepartner
im Zweifelsfall auf sich gestellt, und vergewaltigt wird nach
Maßgabe des ehelichen Kräfteverhältnisses - was denn sonst!
"Kampf der Vergewaltigung" - ausgerechnet durchs Gewaltmonopol?!
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Im Ernst will die Familienministerin das auch gar nicht abschaf-
fen. Sie will mit ihrem geplanten Paragraphen Frauen entgegenkom-
men, die ihren Alten endgültig nicht mehr aushalten. So läuft das
immer im bürgerlichen Staat: Erst richtet der Staat alles, noch
die intimste "Arbeitsteilung", zum rechtlichen Gewaltverhältnis
her; und wenn die so beschenkte Menschheit die notwendigen Fol-
geerscheinungen dieser Einrichtung nicht mehr aushält, steht
schon wieder die Staatsgewalt als Freund und Aufseher bereit -
mit einem neuen Eingriffstatbestand, also wieder mit ihrer Ge-
walt. Denn etwas anderes hat die Frau Minister ja gar nicht anzu-
bieten als das gesetzliche Versprechen, den bösen Gatten zu ver-
möbeln, wie es sich das geschlagene Opfer nie hätte träumen las-
sen: mit der unwidersprechlichen Hoheitsgewalt der Polizei und
ihrer Gefängnisordnung.
Daß unter solchen Strafen bzw. Strafandrohungen die Privatgewalt
des rechtsbewußten Individuums klein beigibt und aus dem eheli-
chen Verkehr verschwindet, ist ein Gerücht, allerdings ein halt-
bares. Denn das gesamte Strafrecht präsentiert sich gern als eine
einzige soziale Besserungsanstalt: als Mittel zur
B e s e i t i g u n g all der I n t e r e s s e n, die der
Staat v e r b i e t e t. Dabei zeugt das Verbieten selbst schon
von der Sicherheit, daß das Verbotene n i c h t ausstirbt, son-
dern in der rechtlich geordneten Gesellschaft seinen festen Platz
hat. Und die Strafe enthält weder ein Argument gegen die Gründe,
die jemand für ein Treiben hat, das dem Staat nicht paßt, noch
ein Angebot, anders besser zurechtzukommen. Sie stellt auch gar
nichts wieder her - außer der Hoheit und Gültigkeit des verletz-
ten Rechts, indem das nämlich über den Rechtsbrecher triumphiert;
nur und genau so bleibt dem Gesetz seine Souveränität erhalten
n e b e n seiner fortwährenden Durchbrechung.
Staatsgewalt und Rechtsempfinden: Eine unverbesserliche Einheit
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Die Familienministerin argumentiert allerdings noch nicht einmal
mit einer handgreiflichen Besserungsabsicht, wenn sie sich die
Bestrafung ehelicher Gewalttäter wünscht. Sie will, sagt sie, dem
gesellschaftlichen Rechtsbewußtsein den Weg weisen - womit ihr
fast eine schöne Klarstellung über das wirkliche Verhältnis zwi-
schen Recht und Rechtsempfinden unterläuft. Entgegen allen land-
läufigen Ableitungen stellt sich das gerechte Gefühl nämlich al-
lemal da ein, wo die Staatsgewalt i h r e Unzufriedenheit mit
der Aufführung ihrer Bürger in Form von Verboten äußert und mit
Strafen vollstreckt. Das tut eine bürgerliche Staatsgewalt ei-
gentlich nie im Dienste einer moralischen Erziehungsaufgabe, son-
dern erstens im Interesse der von ihr verhängten Eigentumsordnung
sowie einer ordentlichen Abwicklung des damit eingerichteten so-
zialen "Lebenskampfes", zweitens im Interesse der eigenen Souve-
ränität, mit der sie in alle Lebensverhältnisse eingreift, die
sich daraus ergeben. Bürgerliches Rechtsbewußtsein ist private
Parteilichkeit für diese Souveränität - und deswegen ist die vor-
getragene Absicht der Ministerin, die gesellschaftliche Moralität
überhaupt zu bessern, eine fromme Täuschung. Im Prinzip ist das
Rechtsgefühl nämlich sowieso schon unverbesserlich, und im beson-
deren läßt es sich durch eine Strafandrohung ganz gewiß nicht die
feine Unterscheidung vorschreiben, wo im normalen Ehekrieg die
Vergewaltigung beginnt.
Zumal der geplante Paragraph für diese Unterscheidung ja selber
gar kein Kriterium hat - außer dem Anhaltspunkt, daß ein Ehegatte
den anderen nicht mehr aushält, gerichtlich anzeigt und dann erst
einmal Beweise vorzutragen hat, die einem Gericht Eindruck ma-
chen. Damit ist auch schon klar, in welchem Sinn ein solches Ge-
setz allenfalls eine Wirkung entfalten k ö n n t e, wenn es
überhaupt zustande käme: als berechnend eingesetzte; bedingt
glaubwürdige Drohung - für die eine Frau erst einmal noch mehr
Gewalttätigkeit von ihrem Eheherrn zu erwarten hätte; also als
zusätzliche matte und einigermaßen zweischneidige Waffe im Ehe-
krieg.
Die Frauenwürde: Ein Ruf nach Gewalt,
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aber zu unantastbar für einen Paragraphen
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Insofern geht es bei der gesamten Gesetzesinitiative tatsächlich
um nichts als die in jeder Begründung beschworene W ü r d e
d e r F r a u. Dieses Ding teilt nämlich mit jedem normalen
Rechtsgut die Eigenschaft, daß es mit den tatsächlichen Verhält-
nissen, in dem Fall: mit der tatsächlichen Behandlung der real
existierenden Weiber durch ihre Gatten, nur in einem Sinn etwas
zu tun hat - es s t e h t d a r ü b e r. Es macht diesem hohen
Wert nichts aus, daß dauernd Taten passieren, die ihm widerspre-
chen; Hauptsache, die höchste Gewalt g e b i e t e t den Re-
spekt davor und v e r b i e t e t, was laufend passiert. Von
profaneren Rechtsgütern wie dem Eigentum oder der Vertragstreue
unterscheidet sich die Frauenwürde allerdings durch ihre Erhaben-
heit: Sie ist so sehr das I d e a l des hoheitlich gebotenen
Respekts vor den mißhandelten Weibern, daß ihr durch mehr oder
weniger polizeiliches Durchgreifen ohnehin eigentlich weder zu
schaden noch zu helfen ist. Sie verlangt zwar nach Gewalt, die
für ihre Geltung einsteht; aber wenn ihr gesetzlicher Schutz sein
Ungenügen bekennt, macht es auch nichts. Hier um Aufgaben und
Versäumnisse des Gesetzgebers zu rechten, ist von vornherein ein
Schattenboxen im Reich des höheren staatsideologischen Blödsinns
und hat mit justizpraktischen Anliegen nichts zu tun.
Oder anders gesagt: "Würde der Frau" und "Vergewaltigung" haben
das Zeug zu einem p o l i t i s c h e n T h e m a der geho-
benen Güteklasse. Es sieht ungemein praktisch aus, wenn - und so-
lange - die Regierung an einer einschlägigen strafrechtlichen
Neuerung bastelt. Andererseits taugt diese Gesetzesinitiative po-
litisch bloß als Anlaß, um eine ideologische Prinzipiendebatte
vom Zaun zu brechen - vorausgesetzt, es finden sich zwei, die so
einen Streit führen wollen.
Der grüne Ehekrach
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Bei den Grünen haben sie sich gefunden. Zur Gesetzeslage fällt
der Partei und ihrer Bundestagsfraktion nicht mehr ein, als was
die Gesetzeslage hergibt: der heiße Unterschied zwischen einem
oder zwei Jahren Strafe für Vergewaltigung, also ein Beitrag zu
der Debatte um das richtige Bestrafungsmaß, die, weil nicht ent-
scheidbar, so alt und so endlos ist wie der staatliche Bestra-
fungswille überhaupt. Diese 12-Monats-Differenz war den Grünen
aber nicht zu geringfügig, um daran nicht voller Begeisterung ihr
tiefes ideologisches Dilemma zu entfalten:
"Hier stehen zwei Grundpositionen grüner Moral gegeneinander:
Hohe Strafandrohung gegen männerherrliche Amoral und Ablehnung
staatlicher Gewalt als Lösung gesellschaftlicher Probleme. Wenn
es überhaupt eine Gewissensfrage gibt, dann hier."
Wenn es überhaupt einen Musterfall für die Identität von Gewissen
und Heuchelei gibt, dann hier. Hohe Strafandrohungen sind ein Ge-
nußmittel der Rache, aber kein Heilmittel für Amoral; das wissen
im Grunde auch die Feministen, die in dieser Frage radikal, und
die Radikalen, die aus gegebenem Anlaß zu feministischen Würde-
bolden geworden sind. Die Ablehnung staatlicher Gewalt als ge-
sellschaftliches Besserungsmittel - die Parole ausgerechnet der
"realistischen", politikfähigen Gegenseite - wäre eine Sache; das
Plädoyer für ein Jahr Gefängnis ist auch dann eine völlig andere,
wenn dieses Jahr ein Jahr weniger ist. N i c h t geheuchelt ist
auf beiden Seiten nur eins: der Wille zum Streit. Aber für den
haben die Grünen auch schließlich Wichtigeres anzuführen als
einen Gewissenskonflikt um die Eheprobleme des Rechtsstaats: die
Zukunft der eigenen Partei.
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