Quelle: Archiv MG - BRD OPPOSITION FRIEDENSBEWEGUNG - Von Waffen und Moral
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Diskussionsveranstaltung
MIT PARAGRAPHEN GEGEN PERSHINGS?
Wozu taugen Völkerrechtsgutachten,
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- die die Pershings, sofern sie Erstschlagswaffen, seien, als
Verstoß gegen die UN-Charta bezeichnen;
- die Mittelstreckenraketen in Europa gemäß der Haager Land-
kriegsordnung und der Genfer Protokolle als völkerrechtlich unzu-
lässig ansehen, weil der nötige Schutz der Zivilbevölkerung nicht
gesichert werden könne?
Auf was für Maßstäbe läßt man sich da eigentlich ein - legitime
Kriege, erlaubte Waffen...?
Kann man der NATO-Politik so beikommen, die ja bekanntlich "nur"
weltweit eine gerechte Freiheitsordnung schaffen und überall das
Recht auch fremder Untertanen auf demokratische Herrschaft durch-
setzen will? Soll man nicht spätestens nach Grenada Schlüsse über
das wirkliche Verhältnis zwischen Völkerrecht und militärischer
Gewalt ziehen: schließlich könnte es zu denken geben, wenn Inva-
sionschef Reagan das "massive Votum der UN-Generalvollversamm-
lung" gegen die US-Kriegsaktion im Namen des Völkerrechts damit
quittierte, dies habe ihm "nicht das Frühstück verdorben". Lehr-
reich ist doch auch, wie schnell sich von berufener Seite Argu-
mente finden, die die Invasion als "übergeordneten Notstand" Völ-
kerrechtskonform absegnen...
Wozu taugen Appelle von Richtern und Verfassungsrechtlern,
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- die die Stationierung mit dem Art. 2 Abs. 2 GG für nicht ver-
einbar halten, stehe doch die "Existenz des ganzen Volkes" auf
dem Spiel;
- die die Bundesregierung warnen, Art. 24 decke nicht eine Be-
schränkung der Souveränität der BRD derart, daß die Frage der
Existenz Europas durch den amerikanischen Präsidenten entschieden
werde;
- die, wie z.B. Prof. Ipsen (Bochum), Kohl davor warnen, daß er
wegen des "über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der
BRD" von aufgestellten Raketen nicht mehr loskomme und sich somit
die Möglichkeit nehme, seiner verfassungungsmäßigen Pflicht, auf
Abrüstung zu drängen, nachzukommen;
- die wegen der existentiellen Bedeutung der "Nachrüstung" ein
formelles Gesetz, verabschiedet durch den Bundestag, für dringend
erforderlich halten?
Kann man mit Verfassungsbeschwerden die "Nachrüstung" verhindern
oder soll man aus der Ablehnung einer ersten derartigen Be-
schwerde durch das BVerfG (30.5.83) seine Schlüsse ziehen?
Ist die Berufung auf das Recht, das der Staat erläßt, ein taugli-
ches Mittel für Bürger, sich vor ihm zu schützen?
Sind die Verfasser der juristischen Argumente gegen die Pershings
eine Stütze für den Widerstand gegen die NATO-Politik oder sollte
man auf sie als Bündnispartner lieber verzichten, weil man ihre
Rechtsillusionen und ihre Ergebenheit gegenüber der regierenden
Gewalt nicht teilen will?
Wozu taugen Debatten über das Widerstandsrecht,
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- in denen der Art. 20 Abs. 4 GG angesichts der Raketenstationie-
rung für zumindest "prüfenswert" gehalten wird;
- in denen die Beteiligten zugleich davor warnen, dieses Recht
gegen demokratisch legitimierte Instanzen anzuwenden, wenigstens
auf "Gewaltfreiheit" bestehen;
- die darin münden, die Gerichte aufzufordern, entsprechenden
Rechtsbrechern zumindest einen hohen moralischen Rechtfertigungs-
grund bei der Strafzumessung zugute zu halten?
Daß Juristen darin ein heißes Thema entdecken, mag nicht verwun-
dern. Aber spricht das nicht gegen deren Gewohnheit, die Welt zu
betrachten - vom Standpunkt des Büttels des Staates?!
Sollte man sich nicht - statt laufend darüber zu räsonnieren,
welche Minderheitsvoten und Alternativgutachten noch juristisch
denkbar wären - die Welt der Paragraphen, Grundrechte und zwi-
schenstaatlichen Verträge einmal ganz anders vornehmen:
- Warum steht beim Art. 2 GG (Schutz des Lebens) in der Fußnote
gleich der Hinweis auf das Wehrpflichtgesetz?
- Welche politische Selbstbeauftragung enthält die Präambel des
GG?
- Was verrät der NATO-Vertrag über die Zielsetzung der Verbünde-
ten?
- Wofür haben die Regierungen so detaillierte Regelungen über den
"Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der BRD getroffen - bis
hin zum Abkommen zwischen USA und BRD "über die Unterstützung
durch den Aufnahmestaat in Krise und Krieg" (22.4.82)?
All diese Fragen sollen auf der Diskussionsveranstaltung geklärt
werden (ganz nebenbei wird dann auch rauskommen, ob Leute wie
Prof. Isensee (Bonn), die für die BamS aus Art. 20 GG ein Wider-
standsrecht gegen die Friedensbewegung ableiten, unwürdige Ver-
treter ihrer Disziplin sind).
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