Quelle: Archiv MG - BRD INNENPOLITIK INNERE-SICHERHEIT - Vom demokratischen Kontrollwesen
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Volkszählungsurteil
DER STAAT DARF NUR, WAS ER BRAUCHT!
Mit seiner Bemängelung des Volkszählungsgesetzes hat das BVG nach
den Worten der liberalen Presse ein "großes Urteil" gefällt. Denn
es machte sich gleich doppelt um die Sache der Freiheit verdient.
Erstens, indem es der Regierung auf die Finger klopfte:
"Diesmal kam aus dem Bonner Innenministerium kein Muckser mehr."
(Zeit)
und zweitens, indem es die Bürgerrechte fortentwickelte:
"Der Datenschutz erhält Verfassungsrang." (Zeit) -
Hilfe vom Großen Bruder
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Zu den vornehmsten Errungenschaften demokratischer Herrschaft ge-
hört es, sich ganz viel darauf zugute zu halten, daß man sich als
freier Bürger garantiert nur das gefallen zu lassen braucht, was
Rechtens ist. Das ist zwar eine ganze Menge, aber keineswegs be-
liebig. Für das rechte Maß sorgt die Rechtsprechung mit ihrer
obersten Instanz in Karlsruhe (laut "Süddeutsche Zeitung" das
"mächtigste Gericht der Welt").
Das BVG ist wie jedes Gericht ein Organ staatlicher Herr-
schaftsausübung und daher nie und nimmer deren Schranke. Daß
seine Domäne aber nicht die geschäftlichen Konflikte oder Mord-
und Totschläge der Bürger sind, sondern das staatliche Handeln
selber, läßt jedes Demokratenherz höher schlagen: Hier kann nicht
nur Frau Klein oder Herr Häßlich recht, sondern sogar die Bundes-
republik Deutschland unrecht bekommen. Diese Formalie nun, daß
der Staat unterliegt, läßt übersehen, daß er vor Gericht und da-
mit gegen sich selbst unterliegt: daß also der Staat hier keines-
wegs den Schwanz einzieht, sondern daß er seine eigenen, in der
Verfassung niedergelegten Prinzipien zur Geltung bringt, indem er
seine aktuellen Taten damit vergleicht und gegebenenfalls korri-
giert.
"Schon die Verhandlung im April über eine einstweilige Anordnung
gegen die Zählung macht deutlich, daß auch die Sache von Minder-
heiten Rechtens sein kann." (Spiegel)
Auf die Minderheit, die der Journalist hier zwecks Stilisierung
der Angelegenheit in einen Sieg der Ohnmacht über die Macht be-
müht, kommt es dem BVG aber überhaupt nicht an. Jemand mag wol-
len, was er will: Als Antragsteller beim BVG figuriert er als An-
laß für eine Prozedur, die die Regierungsmaßnahmen grundrechts-
konform macht. Egal, ob der Gesetzgeber noch ein paar Nachbesse-
rungsschritte auferlegt bekommt - das Endergebnis ist ein juri-
stisch einwandfreies Gesetz, also die Legitimität seines Han-
delns. Damit ist die Sache des Antragstellers am Ende; er ist es,
der keinen Muckser mehr macht.
Und dieses Ergebnis hat er, um überhaupt seinen Antrag stellen zu
können, schon vorwegnehmen müssen. Es ist eben ein Unterschied,
ein privates oder auch politisches Interesse zu verfolgen oder
sich die Verfassungsmäßigkeit von Staatsaktionen zum Anliegen zu
machen. Das schönste Beispiel für diesen Unterschied bietet die
gleichzeitig erfolgte Ablehnung einer Anordnung gegen die Rake-
tenstationierung durch das BVG. Wer überzeugt ist, daß die
Nachrüstung einen sowjetischen Präventivschlag nach sich zieht,
und dann der Regierung vorwirft, nicht daß sie sein Leben und
seine Gesundheit verletze, sondern sein diesbezügliches Grund-
recht, der verdient die trockene Antwort aus Karlsruhe, daß jener
Präventivschlag immer noch Entscheidung Moskaus, diese aber nicht
verfassungsrechtlich zu würdigen, sondern durch die Regierung in
Bonn verantwortlich einzuschätzen sei.
Politik läßt sich mit dem BVG also nicht machen. Es sorgt für die
Rechtmäßigkeit der Politik. Für Parteipolitik eignet sich - das
BVG aber schon:
"Zimmermann mußte letzte Woche in Karlsruhe eine Schlappe ein-
stecken, wie sie schlimmer nicht hätte ausfallen können."
(Spiegel).
Als Argument gegen die Bonner Wende reicht es offenbar, einer ih-
rer führenden Figuren einen Mißerfolg zu bescheinigen; und dieser
Nutzanwendung des BVG-Urteils tut es keinen Abbruch, daß das
Volkszählungsgesetz noch von der sozialliberalen Koalition ge-
macht und unisono von allen Parteien ab gesegnet worden ist.
Ein Schutzbrief für den Datenschutz
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Urteile des BVG sind Konkretisierungen der Grundrechte, was wohl-
meinende Beobachter dann jeweils für einen Fortschritt der Frei-
heit halten. Sie haben recht. Allerdings nimmt dann die Freiheit
durch die Vermehrung der Bestimmungen zu. Im vorliegenden Fall
wurde aus dem allgemeinen "Persönlichkeitsrecht" das Recht auf
"informationelle Selbstbestimmung" abgeleitet:
"Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzel-
nen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung sei-
ner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwie-
genden Allgemeininteresse zulässig." (BVG-Urteil)
An und für sich ist diese Selbstbestimmung genauso wie der grüne
Rechtsidealismus "Meine Daten gehören mir" ein Unsinn. Denn bei
dieser eigentümlichen Materie "meine Daten" handelt es sich, dem
Possessivpronomen zum Trotz, nicht um einen möglichen Gegenstand
meines Handelns. Wie soll das denn aussehen, daß ich z.B. mit
meinen Geburtsdaten mache, was ich will? "Meine Daten" sind viel-
mehr Wissen über mich, das andere haben und verwenden. Sinn macht
das hier gewährte Freiheitsrecht nur relativ zu den Freiheiten,
die sich andere, namentlich der Staat, bei der Beschaffung und
Benutzung von Informationen zu meiner Person herausnehmen. Gegen-
stand dieser Grundrechtskonkretisierung ist also die Kooperation
des Bürgers mit dem datenerhebenden Staat. Die Pflicht dazu wird
dann, wie in der Verfassung üblich, auch explizit in Form einer
Einschränkung genannt. Diese Ausnahme ist aber eben keine Aus-
nahme, sondern der logische wie historische Grund der vorliegen-
den Verfassungsinterpretation: Ausgehend davon, daß der Staat et-
was will, wird gefragt, wie der Bürger "grundsätzlich" dazu
steht, und auf diese Weise die Praxis des Staats für legitim er-
klärt.
Diesen Verpflichtungscharakter unterstreicht auch die Ideologie
demokratischen Verkehrs, mit der das BVG seine Rechtsfindung un-
termauert.
"Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche
ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner so-
zialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommuni-
kationspartner nicht abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit
wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen
und zu entscheiden." (BVG-Urteil)
Diese "stärkste Passage des Urteils" (Spiegel) gibt sehr berech-
nend d e m Fehler des Protests recht, der die I n f o r-
m i e r t h e i t des Staates dafür verantwortlich macht, daß er
über seine Bürger G e w a l t besitzt. Sogar so weit gehen die
obersten Richter der Nation in ihrem Trosturteil, daß sie auf die
Freiheit des einzelnen ein Lied singen. Ihrem Urteil zufolge ist
sie bewahrt und zur Blüte gebracht, wenn die entsprechen den
Stellen immer nur wissen, was sie für die gerade anstehende
Benutzung der Menschheit brauchen. Diese Daten, die ohnehin schon
längst erhoben und jedem Rechtszweifel enthoben sind, darf der
Staat allerdings auch per Volkszählung neu sortieren und
vervollständigen.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ermächtigt also
den Staat, von seinen Bürgern Auskunft zu verlangen, wenn dies
bloß im allgemeinen, d.h. in seinem Interesse ist, und wenn er
nur bei der Abwicklung den gehörigen Respekt vor der Persönlich-
keit bekundet.
Um mehr als ein paar demonstrative Zeremonien handelt es sich bei
diesem Respekt wirklich nicht. Die in der Presse herausgestellte
Liste der Einzelsiege des Datenschutzgedankens ist ein Hindernis
nur für den überaus fiktiven "Schnüffelstaat", den die Kritiker
des "Volksverhörs" an die Wand malen. Für die reale Bundesrepu-
blik, in der die Bürger brav arbeiten, Steuern zahlen, Wehrdienst
leisten etc. und entsprechend verwaltet werden, deswegen keine
"Totalüberwachung" nötig haben, bedeutet der Karlsruher Beschluß
einfach mehr Aufwand, also einen Posten mehr in der Rubrik, die
im Sozialkundebuch "Preis der Freiheit" heißt. Um seines demokra-
tischen Charakters willen leistet sich der Staat jetzt eben 10
Dateien statt einer einzigen, oder er setzt nicht seine Steuer-
fahnder bei der Volkszählung ein, selbst wenn ihm dadurch ein
paar kleine Sünder durch die Lappen gehen.
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Die Sehnsucht nach
Datenschutz
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- ist ziemlich lächerlich. W e r soll sie denn schützen? Und
v o r w e m? Die Antwort heißt beide Male: Staat (Bürokratie,
Behörden, Ämter...). Und w a s soll da geschützt werden? Daten
sind doch K e n n t n i s s e - und um sie zu "schützen", muß
man sie erst einmal h a b e n. Im Klartext also: Der Staat muß
Bescheid wissen, um dann immer das zu vergessen, was ihm gerade
im gegebenen Zusammenhang nichts angehen soll...
- ist ziemlich verharmlosend. Sie verwechselt nämlich die
Z w e c k e, die der moderne Rechtsstaat mit seinem Menschenma-
terial verfolgt, und das R e c h t, das er sich nimmt und über
seine Leute erläßt, und die G e w a l t, mit der er sich durch-
setzt, mit den Kenntnissen, die er für die Abwicklung des Ganzen
auch noch braucht.
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Alle "warnen" sie vor dem Atomkrieg. Bald wird es keinen Berufs-
stand mehr geben, der nicht seine Anzeige mit vielen vielen Un-
terschriften veröffentlicht hätte. Jüngst haben Informatiker noch
eine extra scharfe Warnung ausgegeben:
"Informatiker warnen vor dem programmierten Atomkrieg."
Wäre demnach ein unprogrammierter Atomkrieg besser, weil dann
keine Computerfehler aufkommen könnten, oder ist diesen Leuten
die Dummheit eingefallen, weil sie Informatiker sind? Auf jeden
Fall ist die abschließende Parole gelungen. Sie kann für die Ver-
rücktheit aller dieser Anzeigen stehen:
"Ohne unser NEIN sind wir nicht Opfer, sondern MITTÄTER!"
Genau, denn 'Mit unserem NEIN sind wir nur noch Opfer'. Aber mit
gutem Gewissen, denn "wir" haben ja davor gewarnt.
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