Quelle: Archiv MG - BRD INNENPOLITIK AUSLAENDER - Von der Sortierung der Leute
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Wochenschau
DER IMPERIALISTISCHE CHARAKTER DER JUSTIZ
in einer NATO-Demokratie wie der BRD sorgt bei penibler Auslegung
des Ausländer- und Asylrechts dafür, daß die Tortur in der Türkei
als Rechtsmittel anerkannt wird und zugleich den Behörden der BRD
ein politisches Urteil darüber vorbehalten bleibt: Am 17. Mai hob
der 9. Senat des Westberliner Bundesverwaltungsgerichts zwei Ur-
teile niedrigerer Instanzen auf, in denen die Asylanträge zweier
Kurden aus der Türkei abgelehnt worden waren. Zwar, so der Ur-
teilstenor, seien "Folter und Mißhandlungen in der Türkei ein
allgemeines Phänomen, von dem nicht bloß politisch aktive Kurden
betroffen sind", dennoch lasse sich allein deshalb nicht
"ausschließen", daß im Falle der Interpellenten ihrer Strafver-
folgung "ein politischer Charakter" zugrunde liege. Einerseits
sei Folter "ein eklatanter Verstoß gegen die Menschenwürde", an-
dererseits, weil da hinten landesüblich, noch kein ausreichender
Grund für Asyl. Zurückgepfiffen wurden die VGs in Frankfurt und
Mannheim, weil sie ihre Ablehnung des Asylantrags der Kurden
"allein mit den strafrechtlichen Bestimmungen der Türkei" begrün-
det hatten. Hier behält sich die "Dritte Gewalt" in der BRD ein
Urteil darüber vor, ob das Wirken türkischer Justiz auch mit den
Zielsetzungen der "Ersten Gewalt" in Westdeutschland konform
geht. Als T ü r k e kann man nur dann auf Asyl in der BRD rech-
nen, wenn man in der Türkei für "politische Überzeugungen" gefol-
tert wurde, die i n d e r B R D "landesüblich" sind.
Andere Flüchtlinge genießen nach genau denselben Grundsatz prin-
zipiell Asylrecht; unabhängig davon, was ihnen zu Hause widerfah-
ren ist oder droht und welche Motive sie zur Flucht bewogen ha-
ben: Für "Asylbewerber" aus Ostblockstaaten werden die
"strafrechtlichen Bestimmungen ihres Heimatlandes" überhaupt
nicht irgendwie "zur Entscheidungsfindung herangezogen". Denn
Ostblockstaaten sind von vornherein keine Rechtsstaaten mit aner-
kannten Gesetzen, sondern "Völkergefängnisse". Und während
"Wirtschaftsflüchtlinge" aus Pakistan oder Indien das Bundesdeut-
sche Asylrecht prinzipiell m i ß brauchen und in ihr Armenhaus
zurückgeschickt werden, ist bei den "Brüdern und Schwestern von
drüben" allemal klar, daß es denen in allen ihren ökonomischen
Berechnungen nur um die F r e i h e i t gegangen sein kann.
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