Quelle: Archiv MG - BRD INNENPOLITIK AUSLAENDER - Von der Sortierung der Leute


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       Prof. Denninger zum Asylrecht:
       

EIN MUSTERBEISPIEL PROFESSORALER RECHTSBELEHRUNG

Bekanntlich wollen die CSU und Teile der CDU den Asylrechts-Arti- kel 16 des Grundgesetzes ändern, um zusätzlich zu der längst be- triebenen "Eindämmung der Asylantenflut" noch einmal extra klar- zustellen, daß das Asylrecht kein Anspruch ist, der gegen den Staat einzuklagen ist. Die FR interviewt zu diesem Ansinnen den Frankfurter Staatsrechtler Professor E. Denninger. Leitfrage des Interviews: "Asyl auch ohne Artikel 16?" (so die Überschrift des Interviews vom 7.10.86). Eine komische Fragestellung: Ganz unbekümmert darum, daß diese Republik das von ihr definierte "Asylantenproblem" derzeit recht flott mit Artikel 16 Grundgesetz "löst", soll mittels einer juri- stischen Expertise geklärt werden, ob sich unser Staat mit seinem Grundgesetz nicht selber gewisse Häßlichkeiten im Umgang mit Aus- ländern verboten hätte bzw. - noch verrückter: welche Verfahrens- weisen ihm im Umgang mit seinen eigenen Rechtsbestimmungen zu Ge- bote stehen, wenn er sich denn schon von dem unerwünschten "Zustrom" befreien will. So will die FR von dem anerkannten Juristen Denninger verfas- sungsrechtlich untermauert haben, daß eine Regierung wegen der grundsätzlichsten aller Grundrechte, der Menschenrechte - v.a. Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 (Recht auf Leben) - selbst bei Abschaffung des Asylrechtartikels um den Schutz von politischen Flüchtlingen irgendwie nicht herumkäme. Eine wahrhaft aparte Fragestellung: Fragt sich bloß, warum die staatliche Herr- schaft jemanden auf einmal wegen seiner Eigenschaft, "Mensch" zu sein, schützen müssen soll, wenn sie ihm zuvor bestritten hat, daß er dies in seiner Eigenschaft als "politisch Verfolgter" ver- dient hat. Das Gespräch zwischen FR und Denninger gestaltet sich dann so: FR: "Ist es, die erforderliche Zweidrittelmehrheit im Bundestag unterstellt, verfassungsrechtlich überhaupt möglich, den Artikel 16 einfach aus dem Grundgesetz zu entfernen?" D.: "...bei einer rein formalen Auslegung des Grundgesetzes (könnten) auch Grundrechte des Katalogs von Artikel 2 bis 19, also auch das Asylrecht, mit einer Zweidrittelmehrheit des Ge- setzgebers geändert oder sogar ganz abgeschafft werden." FR: "Halten Sie eine solche Interpretation für zweifelsfrei unum- stößlich?" D.: "Nein, denn auch als Jurist muß man sich fragen, ob eine for- mal juristische Betrachtungsweise nicht durch eine materiell-ver- fassungsrechtliche zu ergänzen ist. Man muß also fragen, ob das Asylrecht im Kern ein Menschenrecht ist und deshalb auf dem dog- matischen Wege über Artikel 1 des Grundgesetzes, dem Satz von der Menschenwürde, und Artikel 1, Absatz 2, das Bekenntnis zu den un- veräußerlichen Menschenrechten, in gewissem Umfang geschützt sein wird, sich also einer Verfassungsänderung entzieht." Wenn man das Asylrecht nun nicht "materiell" als Menschenrecht auslegt? Ja dann gilt die "formale" Auslegung, und die Regierung darf den Artikel 16 abschaffen. Wenn nicht, dann nicht. Weder hat Denninger damit das Anliegen der FR, das Asylrecht als Hindernis in die Asylpraxis zu betrachten, abschlägig beschieden, noch hat er ihm recht gegeben, sondern einfach mit einem juristisch kon- trollierten "Das kommt ganz darauf an!" beantwortet. Die Be- schwerde nach dem Motto: "Die CSU darf doch nicht einfach das schöne Asylrecht kappen", wird damit aber darauf verpflichtet, ihr eigenes Rechtsempfinden, wenn schon, dann im Sinne des Erfin- ders anzuwenden: Kann sich das Anliegen, welches sich um die Ret- tung "unseres" Asyl r e c h t s dreht, auch vor den geltenden juristischen Prozeduren hieb- und stichfest ausweisen? Sollte am Ende die Abschaffung des Asyl-Artikels unter Wahrung des Grundge- setzes vonstatten gehen, dann gibt's vom Standpunkt der Rechtmä- ßigkeit aus dagegen auch nichts mehr einzuwenden. Daß es im übrigen für die Regierung eine leichte Übung ist, ihre (asyl-)politischen Absichten durchzusetzen u n d dabei das Grundgesetz einzuhalten, führt Denninger anhand der Frage nach der ins Auge gefaßten Ergänzung des Artikels 16 durch den Satz "Das Nähere regelt ein Gesetz" mustergültig vor: "Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber das Asylrecht des Arti- kels 16 einschränken will, muß er das konkret sagen. Ein bloßer Zusatz im Grundgesetz "Das Nähere regelt ein Gesetz" würde keine Einschränkung erlauben. Grundrechte wie das Asylrecht haben imma- nente verfassungsrechtliche Schranken, die der Gesetzgeber ver- deutlichen kann. Er darf aber keine zusätzlichen Schranken ein- führen. Konkret: Der Gesetzgeber kann formulieren, wer ein poli- tisch Verfolgter ist. Denn diesen Begriff verwendet auch das Grundgesetz. Der Gesetzgeber darf aber nicht - zum Beispiel - sa- gen, daß politisch Verfolgte nur unter bestimmten Umständen ge- schützt werden sollen. Das wäre eine Einschränkung dieses Grund- rechts, die von der Verfassung nicht erlaubt ist und nur durch den verfassungsändernden Gesetzgeber bewirkt werden könnte." Das ist Rechtsexegese at its best: 1. Streng untersagt ist eine "Einschränkung des Asylrechts" durch die Hintertür. Das hat zwar eh niemand vor, mußte aber unbedingt einmal gesagt werden. 2. Da das Asylrecht sich auf "politisch Verfolgte" bezieht, ist es nie und nimmer ein Verstoß gegen das Grundgesetz, wenn der Staat definiert, was er darunter zu verstehen beliebt. Demgemäß genehmigt ihm die Rechtswissenschaft, diejenigen abzuschieben, denen er - streng rechtsstaatlich, versteht sich - den Titel "politisch Verfolgte" erst gar nicht zuerkennt (bekanntlich zählt die Folter schon längst nicht mehr zur politischen Verfolgung, wenn sie - in befreundeten Heimatländern - zur "ortsüblichen Rechtsfindung" dient). Diejenigen, die er als "politisch Ver- folgte" führen will, muß er aber auch als solche anerkennen. Was für eine Verpflichtung! 3. Dies alles gilt, solange es gilt, also solange nicht der Ge- setzgeber mit einem neuen Gesetz etwas anderes beschließt. Inso- fern also, als die herrschende Gewalt die Ausführungsbestimmungen für die Grundrechte erläßt, ist jeder politische Zweck möglich, ohne das Grundgesetz außer Kraft zu setzen. So ist der Geist des Grundgesetzes einfach nicht tot zu kriegen: Der hat, so die Rechtsbelehrung des Herrn Denninger, sein Maß nicht darin, daß irgendwelchen Hungerleidern und/oder Verfolgten aus anderen Län- dern in der BRD das überleben gesichert würde. Vielmehr entschei- det der sich daran, daß alles sauber mit alten oder neuen Geset- zen, korrekt formulierten Ausführungsbestimmungen oder auch einem neuen Grundgesetz untermauert ist und wirklich nur von den zu- ständigen Organen vollzogen wird. Fanatiker des grundgesetzlichen Geistes sind eben ziemlich abgebrüht. zurück