Quelle: Archiv MG - BRD INNENPOLITIK AUSLAENDER - Von der Sortierung der Leute


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       Bremer Hochschulzeitung Nr. 94, 22.05.1984
       
       Bremen aktuell
       

ERFOLGREICH INTEGRIERT

wurde letzte Woche der 27-jährige Türke Ali Kadir Celik - aller- dings zurück in die Türkei. Die Bremer Ausländerbehörde wies ihn mit der Begründung aus, seine Ehe mit einer deutschen Frau sei in die Brüche gegangen. Das ist zwar nicht strafbar, aber für die Behörde ein klarer Beweis, daß Celik die "Belange der Bundesrepu- blik Deutschland" (Ausländergesetz) beeinträchtigt habe. Die Republik hatte nämlich den Mann mit dem türkischen Paß schon seit seiner - "illegalen" - Einreise 1979 im Verdacht, aus schie- rer Berechnung hierhergekommen zu sein. Nur seine Heirat mit ei- ner Deutschen verschaffte ihm die Gnade, hier bleiben zu dürfen. Und mit der Alten hat er jetzt auch die Gnade verloren. "Das Amt lehnte eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für den Türken mit der Begründung ab, diese sei ihm nur wegen der Ehe mit einer Deutschen erteilt worden." (FR, 17.5.84) Celik half es wenig, daß er als Bundesbahnarbeiter hiesige Steuer- und Rentenkassen gefüllt, Deutsch gelernt und der Repu- blik ein Kind gezeugt hatte. Aus amtlicher Sicht hatte er damit gerade genug geleistet, um wieder abgeschoben werden zu können. "In dem amtlichen Bescheid heißt es, Celiks Integration in der Bundesrepublik sei nicht derart fortgeschritten, daß eine Rück- kehr in die Türkei unzumutbar oder auch nur mit erheblichen Um- stellungsschwierigkeiten verbunden wäre." Nach dieser Lage der Dinge hätte Celik auch der Eintritt in einen Trachtenverein oder Kegelclub (so die Anspielungen seines Anwalts Ohm) nichts genützt; das hätte ihm das Amt lässig als unzulässige politische Betätigung ausgelegt. Erfrischend realistisch dagegen die Perspektive, die ein Mitarbeiter der Bremer Ausländerbehörde in Aussicht stellte: "Um bei der Behörde als integriert zu gelten, müsse man feste Bindungen in der hiesigen Gesellschaft vorweisen können. Konkret sei darunter beispielsweise ein gemeinsames Geschäft mit dem ge- schiedenen Ehepartner zu verstehen." (WK, 17.5.84) Ob's wohl gereicht hätte, wenn Herr und Frau Celik ein Beratungs- büro für Türken auf der Abschiebeliste aufgemacht hätten. Als Ge- schäft wäre dergleichen wohl auch wieder sittenwidrig - dafür ist ja schon die Ausländerbehörde zuständig. P.S.: Den Vorgang wird man sich merken müssen, wenn Koschnick und Scherf demnächst wieder den Tag der deutsch-türkischen Freund- schaft eröffnen. zurück