Quelle: Archiv MG - BRD INNENPOLITIK AUSLAENDER - Von der Sortierung der Leute


       zurück

       

ASYLANTEN RAUS! - ES LEBE DAS ASYLRECHT!

Die Bonner Herrschaften sind mal wieder unzufrieden mit dem gel- tenden Recht. Sie finden es unerträglich, daß so viele Ausländer in der BRD Asyl suchen und die Behörden und Gerichte behelligen. Die Spekulation von Ausländern auf ein irgendwie etwas gesicher- teres Leben in Deutschland wollen sie ihnen gründlich vermiesen, schließlich entscheidet immer noch die BRD nach ihren Gesichts- punkten, wen sie hier haben will und wen nicht. Kanzler Kohl "preschte vor", indem er vor einigen Tagen die Änderung des Art 16 GG ("politisch Verfolgte genießen Asylrecht") vorschlug, das Recht auf Asyl müsse unter Gesetzesvorbehalt gestellt werden. In einer Demokratie entsteht bei so etwas gleich eine Debatte, und auch in diesem Falle war sie wieder sehr nützlich. Die Ver- treter der politischen Konkurrenz von SPD und FDP stellten näm- lich klar, daß sie in der sich dahinschleppenden Abschieberei ebenfalls ein "Problem" sehen wollen, das angepackt werden müßte. Andererseits wollten sie aber auch nicht die Gelegenheit auslas- sen, die Christenpartei dem Verdacht auszusetzen, sie würde leichtfertig ein im Grundgesetz garantiertes Menschenrecht aus- höhlen wollen. Kohl seinerseits hatte natürlich längst beteuert, daß er die Grundgesetzänderung ja überhaupt nur deswegen vor- schlage, um den Kern des Asylrechts, wirklich politisch Verfolgte zu schützen, um so wirksamer erhalten zu können. Es war also gar kein Zufall, daß sich die Koalitionspartner über die praktische Neuregelung des Asylverfahrensrechts schnell einig wurden. Und die Öffentlichkeit interessierte ohnehin nur wieder die Frage: Werden sie sich einig? Wer setzt sich durch? Wer schafft es am besten, sich als der darzustellen, der die "notwendigen Entschei- dungen" "mit Augenmaß" zu treffen versteht. Um was es bei der Asylfrage überhaupt geht, das war längst wieder ganz unwichtig. In Sachen Asylrecht hat der Bürger im übrigen ohnehin schon seine ziemlich feste Meinung, nämlich die, 1. Es sei eine sehr humane Einrichtung, die BRD verpflichte sich in vorbildlicher Weise, das Leben politisch Verfolgter zu schüt- zen, weil das Leben ein Menschenrecht und jede staatliche Willkür ein Übel ist, das bekämpft gehört. (Leider sieht die Praxis nicht immer rühmlich aus, aber das hängt auch zusammen mit) 2. Bei der Verfolgung dieses Zwecks wird es der BRD aber inzwi- schen sehr schwer gemacht. Es melden sich laufend Leute (vor al- lem aus der "3. Welt"), die gar nicht wirklich politisch verfolgt werden, sondern hier nur am Wohlstand partizipieren wollen. Mit Verlaub, diese gängige Ansicht halten wir für falsch und mei- nen, diejenigen, die hierzulande das Sagen haben, dementieren sie täglich mit ihren Entscheidungen. I. Daß es dem bundesrepublikanischen Staat um die Menschen geht, die da durch ausländische Mächte behelligt werden, daß er ein Inter- esse hat, daß sie am Leben bleiben, weil er das Leben für ein so hohes Gut hält und Staatsaktionen auswärts, die sich dagegen richten, nicht mag, scheint uns einigermaßen fragwürdig. Die Wi- derlegung davon ist schon die Behandlung der Asylanten selbst. Was macht denn die BRD mit den Menschen, die nicht sofort als of- fenkundige "Scheinasylanten" zum Rückflug gezwungen werden? Be- handelt sie sie etwa nicht wie den letzten Dreck? Sie haben Ar- beitsverbot, dürfen sich hierzulande nicht frei bewegen, werden in trostlosen Unterkünften zusammengepfercht, kriegen kein biß- chen Geld, allenfalls "Sachleistungen" fürs Allernötigste". Diese Behandlung erstreckt sich über Jahre hin und Unbotmäßigkeit dür- fen sich diese Leute am allerwenigsten leisten. Mit der nackten Existenz soll ihr Leben sein Bewenden haben. Die von höchster Stelle ausgegebene Hetzparole von den "Schein-" bzw. "Wirtschaftsasylanten", die "von unseren Steuergeldern schmarotzen wollen", stellt ja auch wohl klar, daß in Sachen "Menschenwürde", die der Staat bei jedem Erdenbürger hochzuhalten sich verpflichtet hat, keine Illusion aufkommen sollte. Jeden- falls nicht die, daß es für die bundesdeutsche Politik ein Ärger- nis wäre, wenn Leute in Staaten der 3. Welt leben, wo auch ein minimales Auskommen für sie nicht vorgesehen ist, wo die dortige Staatsgewalt nur zu einem Zweck da ist, die Nutzung des Landes - soweit sie für ausländisches Kapital interessant ist - störungs- frei abzuwickeln. Ein Ärgernis sind allerdings diejenigen, die daraus einen Ausweg suchen und sich in Staaten wie die BRD abset- zen wollen. Damit zeigen sie nämlich nach offizieller Ansicht - ihre niedrigen Motive, ihr Parasitentum. Genau so steht also der Mensch im Mittelpunkt unserer Staatsverfassung. Der Begriff "Scheinasylanten" eröffnet die Möglichkeit, die an- reisenden Leute, die selbstverständlich alle nur den einen Zweck verfolgen, in der BRD zu leben, weil es ihnen in dem Land, wo sie herkommen, unerträglich erscheint, zu sortieren in solche, die die Aufnahme berechtigterweise anstreben, und solche, die "uns" nur ausnutzen wollen. Wie das Urteil ausfällt, ob man ihnen ihr Leben-Wollen zum Vorwurf macht oder als Recht anerkennt, das ent- scheidet allemal die BRD nach ihren Opportunitätsüberlegungen II. Aber ist nicht wenigstens der Schutz vor staatlichem Unrecht die Absicht des Asylrechts? Auch hier läßt die BRD eigentlich keine Illusion aufkommen. "Das Bundesverfassungsgericht bewertet diese Sachverhalte (Verfolgung Politischer Straftaten) nicht geneerell als Anerken- nungsgrund, vielmehr kommt es seiner Ansicht nach allein auf die Motivation des Verfolgers an, also darauf, ob eine rein straf- rechtliche Sanktionsabsicht besteht oder aber zugleich politische Ziele die Durchführung des Strafverfahrens bestimmen." (Huber, die Entwicklung des Ausländer- und Arbeitserlaubnisrechts im Jahre 1983, in: NJW 1984, Heft 36) Die Unterscheidung ist geradezu drollig: man denke nur an die Staatsschutzdelikte, die jedes Land festlegt: von der Majestäts- beleidigung übers Flugblattverteilen (mit staatsfeindlichem In- halt) bis hin zum Landfriedensbruch und zum Verstoß gegen die Re- gelung des Ausnahmezustands. Haben etwa diese Sanktionen je einen anderen Zweck als den politischen, Opposition gegen den Staat auszuschalten? Wozu taugt dann das Unterscheidungskriterium? Offensichtlich kommt es unserem Staat hier sehr darauf an zu differenzieren: welcher Staat da seine Oppositionellen verfolgt, welchen auslän- dischen Oppositionellen die BRD Schutz vor den Zugriffen ihres Heimatstaats gewährleisten will, welcher ausländische Souverän durch die Asylgewährung brüskiert werden soll und welcher nicht. Jedenfalls gilt folgender Grundsatz: "Schließlich soll jene politische Aktivität zur Anerkennung füh- ren, die sich 'gegen Zustände im Heimatland richtet, die die Men- schenwürde erheblich verletzten, oder wenn sie Forderungen der deutschen Außenpolitik entspricht' (!). Mit dieser w e r t e n- d e n Einbeziehung s u b j e k t i v e r Beweggründe sieht der VGH München garantiert, 'daß eine Asylgewährung dem Staat, dessen Schutz gesucht wird, nicht nach Belieben aufgedrängt werden darf', mithin wird der Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten durch diese restriktive Auslegung der Verfolgtenbegriffs erheblich reduziert." (ebenda) Pech haben da natürlich die, an deren Opposition gar kein bundes- deutsches Interesse besteht, sowie z.B. auch die, die Angehörige einer Volksgruppe sind, die auf der Abschußliste ihres Staates stehen, gegen den die BRD aber absolut nichts hat. So entschied im Sepember 1985 das Bundesverwaltungsgericht, daß der Asylantrag eines Tamilen zu Recht abgelehnt worden sei, mit folgender Be- gründung: "...Selbst wenn das Militär in der Lage sein sollte, (...) die gesamte tamilische Bevölkerung im Norden zu disziplinieren, nie- derzuhalten oder schlimmstenfalls sogar zu vernichten, (...) darf nicht verkannt werden, daß in der den Aktionen zugrunde liegenden Terrorismusbekämpfung ein legitimes Ziel liegt." Alles klar. III. Die BRD macht also deutlich, daß die Gewährung von Asyl eine Frage ihrer außenpolitischen Interessen ist und die ganze Men- schenfreundlichkeit ("Schutz vor Ungerechtigkeit" etc.) berech- nend dann eingesetzt wird, wenn es gilt, einen gegnerischen Staat mit dem Urteil "Unrechtsregime" zu belegen. Asylanten sind dann willkommen, wenn sie als politische Demonstrationsobjekte "unserer" Güte und "unseres" Anspruchs, für eine "gerechte Welt- ordnung" überall sorgen zu müssen, tauglich sind. Daß die BRD mit dem Art. 16. GG sich für die Verfolgung dieses Zwecks eine recht- liche Grundlage gegeben hat, ärgert auch heute noch keinen Poli- tiker. Daß diese rechtliche Grundlage aber so gefaßt ist, daß sie nicht nur sehr edel und moralisch einwandfrei aussieht, sondern auch lauter unerwünschte Ausländer magisch anzieht, ist ihnen ein Dorn im Auge. Zwar sorgen auch bisher schon Gerichte und Behörden für eine Abschiebung all derer, an denen die Bundesrepublik kein Interesse hat, aber die Machthaber dieser so erfolgreichen Nation stört einfach die Umständlichkeit der bisherigen rechtsstaatli- chen Prozeduren. Das Recht ist doch Mittel für die Durchsetzung ihrer politischen Absichten - ja dann muß es auch entsprechend aussehen und den zeitgemäßen nationalen Bedürfnissen nahtlos ent- sprechen. zurück