Quelle: Archiv MG - BRD GEWERKSCHAFT TARIFPOLITIK - Von Lohnrunden ohne Lohn


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       Das Bundesarbeitsgericht stellt klar:
       

STREIK DARF SICH NICHT LOHNEN

Der Sachverhalt: In einer Düsseldorfer Druckerei verweigern 89 Angestellte in ei- nem "Wilden Streik" die Arbeit, um eine Kündigung zu verhindern. Die Betriebsleitung klagt einen Schadensersatz von 170.000 DM ein und erhält von Bundesarbeitsgericht Recht. Dort wird entschieden, daß das Streikrecht "nur für Tarifziele" gedacht ist und für Kün- digungen die Arbeitsgerichte zuständig sind. Deshalb haben die aufmüpfigen Angestellten zu blechen. Hier liefert das Arbeitsgericht eine eindeutige und für die Be- troffenen kostspielige Belehrung darüber, wie der Staat es ge- meint hat, wenn so unschöne Sachen wie ein Streik in unserem Staat überhaupt erlaubt sind (schließlich leben wir nicht in Po- len). Die geduldeten Streiks kennt jeder aus dem alljährlichen Tarif- theater, bei dem die Unterabteilungen des DGB höchst tarifautonom festlegen, wovon der Arbeiter in den nächsten Monaten zu leben hat. Da wird verhandelt, etwas gewarnstreikt und Rechnungen auf- gestellt, wieviel die Wirtschaft an Lohn verträgt und wieviel Lohnprozente gegen Arbeitsminuten aufgerechnet werden müssen. In der Endphase darf die Basis mit Pappschildern um den Hals sogar auf den Straßen etwas Ungeduld demonstrieren. Letztendlich wird ein Kompromiß gefunden, der festlegt, unter welchen Bedingungen die Ausbeutung - sprich Ablieferung von möglichst viel Leistung gegen wenig Lohn - in der nächsten Zeit zu geschehen habe. Der Lohn muß sich schließlich lohnen - für die Betriebe. Das sind die erlaubten Streiks. Sie folgen dem staatlich aufgemachten Grundsatz, daß ein Arbeits- kampf nicht zu einer Schädigung der Wirtschaft führen darf. Des- halb muß jeder gewerkschaftliche Streik den Willen zu einer ta- rifrechtlichen Einigung erkennen lassen. Ein "Wilder Streik" ist dagegen, wieder Name schon sagt, nicht erlaubt, weil das aner- kannte Monopol der Gewerkschaft auf Tarifhoheit vor solchen Ei- genmächtigkeiten ihrer Mitglieder schützt. Schon gar nicht ist es erlaubt nicht einmal der Gewerkschaft -, durch Streik Einstellun- gen zu erzwingen und Entlassungen zu verhindern. Das würde ja glatt dem grundgesetzlich verbrieften Recht auf Freiheit des un- ternehmerischen Eigentums widersprechen. Prompt hat das Arbeits- gericht den Streik der Arbeitsplatzbesitzer, der Drucker nämlich, als Bruch des Rechts verurteilt und sie zum Schadensersatz ver- knackt. Ein Streik, der nicht zum Ziel hat, den Gang der Ge- schäfte tarifrechtlich abzusegnen, stört nur und gilt nicht als schützenswertes Rechtsgut. Also handelt es sich hier um eine An- maßung von seiten der Arbeiter, die mit Hilfe der Staatsgewalt in ihre Schranken verwiesen wird. Da haben Arbeiter gemeint, einer Frechheit des Betriebs entgegen- treten zu müssen. Dafür ist ihnen sogar das einzig taugliche Mit- tel - Arbeitskampf - eingefallen. Da bedeutet ihnen der Rechts- staat klipp und klar, daß sie nicht ermächtigt sind, Druck zu ma- chen, und daß Streiken, "bloß" um einen Schaden abzuwenden, nicht erlaubt ist. Wie steht es in einer Süddeutschen Zeitung so schön: "Der Ärger der Beschäftigten ist nachvollziehbar, die Streikform aber nicht legal. Wie würde es enden, wenn jeder von Zeit zu Zeit willkür- lich die Arbeit unterbrechen würde?" Ja, wie wohl? zurück