Quelle: Archiv MG - BRD GEWERKSCHAFT BETRIEBSRAT - Institution des sozialen Friedens
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AEG-Kanis
Der endgültige Segen des Betriebsrates für die Entlassungen:
SOZIALPLAN BEI AEG-KANIS
Mit dem bereits abgeschlossenen "Interessenausgleich zwischen Ge-
schäftsführung und Gesamtbetriebsrat" und dem dazugehörigen noch
zu verabschiedenen Sozialplan findet der Scheinkampf des Be-
triebsrats gegen die Saniertungspläne der Konzernleitung seinen
konsequenten Abschluß. Wer andererseits der feststehenden Über-
flüssigmachung von 600 Kanis-Leuten in Nürnberg und Essen für den
Aufschwung der AEG-Kanis darum streitet, die Firma solle ein Zei-
chen setzen, daß sich ihre Maßnahmen nicht bloß einer Geschäfts-
kalkulation, sondern der Sorge um die Beschäftigten ihrer Unter-
gebenen verdanken, - der wird mit dem aufgelegten Interessenaus-
gleich gut bedient.
Ein Interessenausgleich, der ein Interesse fix setzt:
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das der AEG-Kanis
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Darin sind sich Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat nämlich
einig, daß Kanis ein Sanierungsprogramm zur Verbesserung der Ge-
schäftslage nötig hat. Gegessen also die Bereinigung der Kosten-
struktur durch Personalabbau, gegessen, daß die Arbeiter und An-
gestellten bei AEG-Kanis ihres künftigen Lebensunterhalt an den
Ertragsbedürfnissen ihrer Firma zu orientieren haben, - ob als
Entlassene, als Versetzte, Herabgestufte oder zur Umschulung Ge-
zwungene. Fragt sich bloß, was es dann eigentlich auszugleichen
gibt, wenn klargestellt ist, welches Interesse den absoluten Vor-
rang hat und den Ausgangspunkt des ganzen Vertragswerks bildet?
"Die Betriebe in Essen und Nürnberg sollen erhalten bleiben. Die
Beschäftigung und Qualifikation der Mitarbeiter sollen berück-
sichtigt werden."
Das hat AEG-Kanis zwar gar nicht vorgehabt, beide Werke zu
schließen - die sollen doch durchrationalisiert werden zwecks Ge-
winnaufbesserung. Aber es wird glatt zu einem Zugeständnis, wenn
man es extra hinschreibt und damit das Betriebsratsideal bedient,
der Betrieb solle sich der Verantwortung für die Beschäftigung
seiner Leute verpflichtet fühlen, indem er sich den Erhalt der
Betriebsstandorte zum eigenständigen Zweck macht!
Und die Mitarbeite?
Selbstverständlich werden die berücksichtigt. Es war ja sowieso
nicht geplant gewesen, alle Leute rauszuschmeißen.
Es werden alle Leute behalten, die AEG-Kanis weiter für das Ge-
schäft als nützlich erachtet. Das werden zwar ein paar Leute we-
niger sein als bisher, aber der Berücksichtigung tut das über-
haupt keinen Abbruch.
So, als wäre es ein Unternehmenszweck, das Personal willkürlich
ein- und auszustellen getrennt von jeder ökonomischen Kalkula-
tion, will der Betriebsrat ausdrücklich verbrieft haben, daß auch
wirklich bloß so viele gehen müssen, wie für die Sanierung nötig.
Diese Gewähr bekommt er von der Kanis-Leitung gerne!
Nürnberg weiterhin potentielle Produktionsstätte
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für komplette Turbinen
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Es ist zwar nicht auszumachen, was ein Arbeiter davon haben soll,
daß sein Betrieb nicht bloß ein Teil, sondern die gesamte Turbine
fertigt. Aber nachdem der Patzelt'sche Beschäftigungswahn auch
die Turbinenendmontage zum Indiz für sichere Beschäftigung erko-
ren hat, bekommt auch dies seinen Platz im "Interessenausgleich":
in Nürnberg soll entsprechendes Maschinengerät verbleiben, sodaß
auch künftig die Fertigung kompletter Turbinen möglich sein wird
- falls geschäftlich erwünscht. Festlegen läßt sich der Betrieb
nämlich auf nichts, und die Wirklichkeit der Möglichkeit ist im-
mer noch seine Sache. Aber eines ist doch klar: wegen nicht vor-
handener "Mindeststrukturen" muß sich kein Patzelt mehr aufregen.
Verhinderung von Entlassungen = verschiedene
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juristische Titel für Überflüssiggemachte
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Verhinderung von Entlassungen heißt nämlich für den Betriebsrat
keineswegs Kampf gegen die Sanierungspläne der AEG-Kanis auf Ko-
sten der Leute, sondern Kleinhalten der Personalrubrik
"betriebsbedingte Kündigungen". Somit sind im Interessenausgleich
alle Verfahren des Loswerdens von Leuten automatisch in den Rang
von "Entlassungsverhinderungsmaßnahmen" erhoben, die nicht die
böse Aufschrift "betriebsbedingte Kündigung" tragen: Nichtersatz
von natürlicher Fluktuation, Umsetzungen, Versetzungen zwischen
Nürnberg und Essen, Aufhebungsverträge, innerbetriebliche
Weiterqualifizierung. Und sogar die "echten" Entlassenen brauchen
sich nicht völlig vom Betrieb verlassen zu fühlen:
Sofern sie sich einer Qualifizierungsmaßnahme vom Arbeitsamt un-
terziehen, können sie einen monatlichen Zuschuß in Höhe der Dif-
ferenz zwischen letztem Nettoverdienst und Unterhaltsgeld des Ar-
beitsamts erhalten - als zinsloses Darlehen. So hat jeder, was er
braucht. Kanis hat den Mann los und kriegt ihn bei Bedarf weiter-
gebildet vom Arbeitsamt wieder, ohne daß es was gekostet hätte;
der Betriebsrat sieht sein Ideal von Sorgepflicht des Betriebs
verwirklicht; der Entlassene hat weiter keine Arbeit, außerdem
aber die Erpressung zur Umschulung ohne die Garantie, daß es ihm
was nützt, aber mit der Garantie der Verschuldung an den Betrieb.
Die Leistung des Sozialplans:
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gewerkschaftsfreundliche Umformulierung der Sanierungsmaßnahmen
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Getreu der Logik, daß alle Maßnahmen der Personalreduzierung, die
nicht ausdrücklich "betriebsbedingte Kündigungen" heißen, doch
wohl im Interesse der Beschäftigten sein müssen, besteht die ei-
gentliche Leistung des darin, der AEG-Kanis diese Sorte Umbenen-
nung "abgerungen" zu haben: alle längst beschlossenen Maßnahmen
zur Sanierung werden formuliert als Absicht der Firma, ihrer
Sorge um die Beschäftigung der Belegschaft Rechnung zu tragen.
Ein Anliegen des Betriebsrats hat so sein Recht bekommen, auf das
er unbedingten Wert legt: Das Unternehmen hat ihm ausdrücklich
die Sichtweise eingeräumt, daß alles, was zur Verbilligung der
Belegschaft an Rationalisierung und Entlassung unternommen wird,
sich aus der Verantwortung für die Beschäftigung der Belegschaft
ergeben hätte.
Was die Betroffenen davon haben?
Genau das, was Kanis mit ihnen vorhat. Daran, daß die Geschäfts-
leitung das Beschäftigungsideal des Betriebes billigt, dürfen sie
dann ihr Herz erwärmen.
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