Quelle: Archiv MG - BRD GEWERKSCHAFT 35H-WOCHE - Neue Freiheiten für Unternehmer
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Da strahlt die 35-Stunden-Sonne
9-STUNDENTAG UND 45-STUNDENWOCHE -
KEIN STREITGEGENSTAND MEHR!
Neun Stunden Arbeit am Tag, und das fünf Tage hintereinander -
jeder weiß, was es bedeutet, solche Arbeitszeiten regelmäßig
abzuleisten. Und jeder weiß auch, daß die dazwischengeschobenen
Freischichten nie und nimmer die Belastung in der Arbeitszeit
ausgleichen können. Obendrein kann sich niemand aussuchen, wann
und wie er seine Freizeiten haben will; die fallen an, wie der
Betrieb es regelt.
Das alles wissen auch Unternehmer, die die Arbeitszeiten anset-
zen, Betriebsräte, die sie mitregeln, und Gewerkschaften, die
vorgeben, Arbeitszeitverkürzung zur Tendenz des Jahrhunderts zu
machen. Aber offensichtlich ist ihnen das ziemlich gleichgültig,
was solche Arbeitszeiten für Arbeiter bedeuten. Bei Daimler-Benz
jedenfalls ging der Streit nicht darüber, weder zwischen IG Me-
tall und Arbeitgeber noch vor dem Arbeitsgericht. Die neun Stun-
den täglich und fünfundvierzig Stunden die Woche, die Daimler-
Benz als Normalarbeitszeit haben will, wurden nämlich nicht des-
halb in 1. Instanz abgewiesen, weil solche Normalitäten für Ar-
beiter unzumutbar wären, sondern weil der Betrieb sich mit der
neuen Arbeitszeitregelung auch noch die Mehrarbeitszuschläge spa-
ren wollte. Deshalb, weil dieses letzte Ansinnen Daimlers noch
geltendem Tarifrecht widerspricht, bekam die AG nicht recht.
Dabei ist es kein Treppenwitz, sondern es gehört zur Realität
der bundesdeutschen Arbeitswelt, daß Daimler durch den Tarifver-
trag zur Arbeitszeitverkürzung darauf gekommen ist, wie sich die
AG Überstundenzuschläge sparen kann. Wenn die geltende kürzere
Arbeitszeit als halbjährlicher Durchschnitt gerechnet wird, dann
liegt der Gedanke ja nahe, daß Arbeitszeiten, die pro Tag oder
pro Woche über dem Durchschnitt liegen, keine Mehrarbeit bedeuten
- also auch nicht so zu bezahlen sind -, sondern unter die durch-
schnittliche Normalarbeitszeit fallen.
Man braucht sich aber nicht zu wundern, wenn demnächst ein Ar-
beitsgericht entscheidet, daß der Nichtanfall von bezahlter Mehr-
arbeit sich rechtlich zwingend aus dem Inhalt des Tarifvertrags
über Arbeitszeitverkürzungen ergibt.
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