Quelle: Archiv MG - BRD GEWERKSCHAFT ALLGEMEIN - Politik auf Kosten der Arbeiter
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GEWERKSCHAFTLICHE SOLIDARITÄT SCHLÄGT ZU
Rechtzeitig zum Gewerkschaftsjubiläum "100 Jahre Kampf gegen Un-
ternehmerwillkür" haben die gewerkschaftlichen Betriebsräte bei
Seebeck ein Beispiel gegeben, was die Gewerkschaft unter diesem
Kampf versteht: Beim Arbeitsgerichtsprozeß um den Fall Bedi Genc,
dem die Geschäftsleitung eine fristlose Kündigung wegen
"Rädelsführerschaft in einem illegalen Streik" verpaßt hatte, ha-
ben Mitglieder des Betriebsrats sich bereit gefunden, als Zeugen
der Geschäftsleitung gegen Bedi Genc aufzutreten. Und in einem
Schreiben an die Adresse der Werftleitung geben die Gewerkschaf-
ter zu Protokoll, warum auch ihnen das Raussäubern dieses Mannes
schwer einleuchtet:
"Der Betriebsrat macht darauf aufmerksam, daß bei der Durchfüh-
rung der Kündigung nicht auszuschließen ist, daß es zu Unruhen im
Betrieb kommen kann. Der Betriebsrat ersucht Sie deshalb die be-
absichtigte Kündigung zurückzunehmen."
Vorgetragen als E i n w a n d gegen die fristlose Kündigung,
gibt der Betriebsrat zum Besten, daß R u h e im Betrieb sein
oberstes Ziel ist. Er befürchtet, daß andere Arbeiter im Betrieb
sich mit dem Gefeuerten gemeinsam gegen den Rausschmiß zur Wehr
setzen könnten. Er sorgt sich also um eine Sorte Betriebsfrieden,
in dem einzig die Werft Ansprüche stellt, welche von den Arbei-
tern ohne Aufmucken erledigt werden. Und weil ihm dieser Frieden
so am Herzen liegt, kommen ihm natürlich Leute störend unter, die
andere zur gemeinsamen Gegenwehr gegen Lohnsenkung und Leistungs-
steigerung auffordern. So einer fällt für einen gewerkschaftli-
chen Betriebsrat unter Unruhestifter, der die betriebliche Ge-
meinschaft stört. Klar, wer Unternehmerwillkür für das einzig
kritikable hält, der entdeckt nichts als Arbeiterwillkür, wenn
sich Seebeck'ler gegen die Akkordsenkung wehren. Schließlich ist
es das g u t e R e c h t der Unternehmer, Akkorde neu festzu-
setzen, natürlich nur unter Mitwirkung des Betriebsrates. Keine
Unternehmer w i l l k ü r weit und breit. Schließlich hat der
Unternehmer das ganze Jahr über das R e c h t auf Betriebsfrie-
den, also auf prompte Erledigung jedes neuen Verlangens durch die
Belegschaft. Keine Unternehmerwillkür weit und breit. Schließlich
hat der Unternehmer das g u t e R e c h t, aufmüpfige Leute
nach allen Regeln des Kündigungsschutzes zu entlassen. Keine Un-
ternehmer w i l l k ü r weit und breit. Wenn Arbeiter meinen,
sie müßten sich gegen einen Anschlag des Kapitals zur Wehr set-
zen, obwohl sie dafür noch nicht einmal das Recht auf ihrer Seite
haben, dann weiß eben auch ein deutscher Gewerkschafter, wo der
Feind steht.
P.S.: Der fristlosen Kündigung Bedi Gencs wurde vom Arbeitsge-
richt nicht stattgegeben. Aber die Geschäftsleitung hatte,
vorausschauend wie sie ist, gleich eine fristgerechte Kündigung
nachgeschoben, damit der Mann auf jeden Fall raus ist. Das frie-
densstiftende Gemeinschaftswerk von Werftleitung und Betriebsrat
hat also noch gute Chancen. Das Kündigungsschutzgesetz bietet
reichlich Alternativen - zum Schutz von Kündigungen.
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