Quelle: Archiv MG - BRD BUNDESWEHR ZIVILSCHUTZ - Überleben ist machbar
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Der "Referentenentwurf eines Zivilschutzgesetzes"
HEIMATFRONT IM GRIFF - DER KRIEG KANN KOMMEN
Die 'Wende'-Regierung möchte ihren im Juni letzten Jahres veröf-
fentlichten Entwurf für ein Zivilschutzgesetz (ZSG) nach der
parlamentarischen Sommerpause verabschieden. In 59 Paragraphen
will dieser Entwurf das rechtlich Nötige dafür getan haben, daß
sich im "Spannungs- und Verteidigungsfall" der Geltungsbereich
dieses Gesetzes als H e i m a t f r o n t bewähren kann. Seinem
Gegenstand entsprechend, denken die Urheber des Gesetzeswerks mit
einer Konsequenz vom Standpunkt des e i n g e t r e t e n e n
K r i e g s f a l l e s aus, daß für ein unvoreingenommenes Ur-
teil eines außer Zweifel steht: Diese Leute k a l k u l i e-
r e n mit dem Krieg und halten die BRD-Gesellschaft, der sie
vorstehen, für uneingeschränkt k r i e g s t a u g l i c h.
Die friedensbewegten Vorwürfe gegen Zimmermanns ZSG, es könne
"den Schutz der Zivilbevölkerung nicht wirklich gewährleisten"
und sei womöglich nur zwecks Aufrechterhaltung der "Illusion ei-
nes funktionierenden Zivilschutzes" erfunden worden, täuschen
sich. Ohnehin keineswegs ein Einwand gegen Krieg, sondern gegen
seine Erfolgsaussichten, verwechselt diese Sorte Kritik mit ziel-
strebiger staatsbürgerlicher Untertänigkeit die staatlichen Ab-
sichten in Hinsicht auf die Bevölkerung mit Schutz und Fürsorge -
selbst noch da, wo das Töten und Sterben im Staatsauftrag in Rede
steht! Demgegenüber stellt der ZSG-Entwurf als passende Ergänzung
zur Wehrgesetzgebung klar, wie das demokratische Staatswesen BRD
auch mit seinen Zivilisten kalkuliert: a l s d e m M e n-
s c h e n m a t e r i a l e i n e r e r f o l g v e r-
s p r e c h e n d e n K r i e g f ü h r u n g.
V-Fall: Alle Zuständigkeiten geregelt
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Dies wird schon an folgendem deutlich: Das christlich-liberale
Gesetz will sich von seinem sozialliberalen Vorgänger, dem Ent-
wurf eines "Gesundheitssicherstellungsgesetzes", geradezu demon-
strativ dadurch unterscheiden, daß es den "Verteidigungsfall"
keineswegs als bloßen Sonderfall aller möglichen quasi naturwüch-
sigen "katastrophen" herunterspielt, sondern sich selbstbewußt
zum K r i e g als dem regelungsbedürftigen Fall bekennt und um-
gekehrt die gewöhnlichen "Katastrophen", die ein demokratischer
Kapitalismus so mit sich bringt, als bedingt vergleichbare min-
dere Vorstufen des "Verteidigungsfalles" auffaßt. Die dafür
längst vorhandenen gesetzlichen und sachlichen Mittel werden fol-
gerichtig als durchaus kriegsverwendungstauglich gelobt:
"Im Verteidigungsfall steht neben den Einheiten und Einrichtungen
des erweiterten Katastrophenschutzes auch das sonstige in den
Ländern vorhandene Hilfspotential zur Verfügung. Die gesetzlichen
Aufgaben und Zuständigkeiten der Länder... bleiben im Verteidi-
gungsfall unverändert. Dies gilt auch für die Aufgaben nach den
Katastrophenschutzgesetzen der Länder, da der Begriff
'Katastrophe' nicht auf eine friedensmäßige Ursache abstellt. Der
Einsatz des übrigen Hilfspotentials der Länder ist somit im Ver-
teidigungsfall aufgrund Landesrecht gesichert. Die vorliegende
bundesgesetzliche Regelung beschränkt sich deshalb auf die Ein-
heiten und Einrichtungen des erweiterten Katastrophenschutzes,
die speziell für den Verteidigungsfall vorgehalten werden oder
hierfür zusätzlich ausgebildet und ausgestattet werden."
(Begründung, S. 28)
Um das Instrumentarium für die kriegsmäßige Indienstnahme auch
aller zivilen bundesdeutschen Volksgenossen haben sich sämtliche
bisherigen Landes- und Bundesregierungen (auch die SPD war da mal
wieder nicht vaterlandslos!) bereits so erfolgversprechend geküm-
mert, daß sich ein Bonner CSU-Innenminister anno 85 neben der
"Weiterentwicklung des materiellen Zivilschutzrechts" darauf kon-
zentrieren kann, der vom 3.7.1980 datierenden einstimmigen Bun-
destags-"Forderung nach Zusammenfassung, Vereinfachung und besse-
rer Transparenz des Zivilschutzrechts Rechnung zu tragen"
(Begründung, S. 2). Der ausgesprochen b ü r o k r a t i s c h e
Eindruck, den sein Gesetzeswerk hinterläßt - die minutiöse Ver-
teilung der Zuständigkeit zwischen Bund, Ländern, Gemeinden,
Kreisen, "Hilfsorganisationen" etc. samt "Stadtstaatenklausel"
und Datenschutzregelung im V-Fall macht einen Großteil des Ent-
wurfes aus -, beweist schlagend, daß sich die demokratische Amts-
gewalt mit der Kriegsplanung für die Heimatfront bislang keine
anderen Sorgen zu machen braucht als um die interne Festlegung
ihrer Befehlskompetenz! Was - als Gesetzestext - daherkommt fast
wie der Idealismus, als wäre mit der r e c h t l i c h e n Re-
gelung aller Sachverhalte, die der "Spannungs- und Verteidigungs-
fall" auf die Tagesordnung setzt, auch ihr praktisches Gelingen
quasi schon garantiert, drückt nichts aus als die Gewißheit der
BRD-Staatsmacher - und die ist ja leider alles andere als eine
haltlose Einbildung! -, daß ihren Ge- und Verboten durch ihr Volk
getreulich G e f o l g s c h a f t geleistet wird, auch wenn
Krieg ist. Und die unzähligen Querverweise des ZSG auf andere Ge-
setze und Verordnungen - und zwar nicht nur auf die auch heute
schon respektable Anzahl in "Katastrophen"-Dingen einschlägiger
Rechtsvorschriften, sondern auch auf Arbeitssicherstellungsge-
setz, Lohnfortzahlungsgesetz, Reichsversicherungsordnung, Ent-
schädigungsbestimmungen, Entwicklungshelfergesetz usw. usf. geben
über eines klare Auskunft: das zivile Leben der demokratisch ver-
faßten kapitalistischen BRD bringt im F r i e d e n alle Mittel
hervor, sachlicher Natur ebenso wie hinsichtlich der Mitmacher-
qualitäten ihrer Bürger, die ihre politischen Kommandogeber für
die Bewältigung des Ernstfalls brauchen. Die Zuversicht, ihre Un-
tertanen als M a n ö v r i e r m a s s e für Krieg und Frieden
behandeln zu können; die Sicherheit, daß diese im Krieg erst
recht für ihre Obrigkeit einstehen; kurz: die Tatsache, daß das
Volk seine Politiker bisher durch alltäglich praktizierten Natio-
nalismus verwöhnt hat - das ist der praktische Ausgangspunkt ei-
ner Staatsgewalt, die ihrem Kanonenfutter ein Heimatfrontförde-
rungsgesetz präsentiert. Die totale V e r r e c h t l i-
c h u n g des zivilen Daseins und jetzt auch noch des
"Zivilschutzes", also der totale Zugriff der Staatsgewalt auf die
Lebensbedingungen ihrer Leute, macht es ihr außerdem noch
ausgesprochen einfach, ihr Wirken unter striktester Einhaltung
der R e c h t s s t a a t l i c h k e i t abzuwickeln. So daß
Paragr. 57 ZSG ("dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot ent-
sprechend) tatsächlich den Gipfel der Demokratie markiert:
"Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit
der Person, der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Woh-
nung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
Besser ist Demokratie eben nicht zu haben als mit dieser Klar-
stellung, daß die Zurichtung der Heimatfront für den Krieg gegen
die "Unfreiheit" aus dem "Reich des Bösen" die Vollendung von
Freiheit und Demokratie darstellt!
Die Zivilbevölkerung: Soldaten der Heimatfront
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Geradezu lächerlich, gemessen an der Sicherheit der maßgeblichen
Politiker über das Gelingen ihres Zugriffs auf Land und Leute im
Kriegsfall, nehmen sich die Zweifel der Standesgruppen aus der
Friedensbewegung aus, ob "Zivilschutz" heute denn überhaupt mach-
bar sei. Die politischen Befehlshaber der Demokratie, denken eben
auch dann, wenn sie z.B. im ZSG-Abschnitt "Warnung vor Gefahren"
die versammelten Schönheiten moderner Kriegführung von
"Luftangriffen oder Fernwaffenbeschuß" bis "radioaktiven Nieder-
schlag, biologische oder chemische Kampfmittel" auflisten, kei-
neswegs in moralischen Kategorien von "Menschheitskatastrophen",
sondern in nüchternen strategischen Kategorien der eigenen Sieg-
fähigkeit: Den militärischen Kalkülen, wie durch Ausschaltung
feindlicher Waffen-'Optionen' die eigenen erhöht, dem Kriegsgeg-
ner auf jeder erreichten Stufe des Krieges bei eigener Freiheit
zur Eskalation die Kapitulation 'angeboten' werden kann etc.,
ordnet die real existierende Kriegsplanung das eigene Territorium
als möglichen Frontabschnitt, als Hinterland der Kriegführung und
als Nachschubbasis zu. Weit entfernt von der Kassandra-Perspek-
tive des 'Im Atomkrieg geht doch alles kaputt', wollen die bun-
desdeutschen Kriegsplaner im vollen Bewußtsein, daß sie bei einem
Waffengang allerhand an Land und Leuten bei sich daheim a u f s
S p i e l s e t z e n, die möglichst reibungslose F u n k-
t i o n s f ä h i g k e i t der Heimatfront für den Kriegszweck
gewährleisten. Dies und sonst nichts ist der wirkliche Maßstab
des "Zivilschutzes", der zeigt, daß die Unversehrtheit des
"geschützten" Volkes absolut kein Zweck staatlicher Kriegführung
ist (sonst käme ja auch ein Krieg niemals zustande!), sondern nur
interessiert im Sinne seiner Kriegsverwendungsfähigkeit - also um
das Leben der werten Volksgenossen immer erneut zu riskieren!
Man sollte also den Quatsch mit "Zivilschutz geht gar nicht" las-
sen und statt dessen, z.B. anhand der Vorschriften für Schutz-
räume im ZSG, zur Kenntnis nehmen, wie ein Staat, der an Krieg
denkt, mit seinen Leuten rechnet, auch wenn die nicht an der
Front stehen. Das weiß er nämlich auch, daß etwa gegen einen
(einkalkulierten!) atomaren Volltreffer kein Bunker hilft, so daß
sich sein Interesse am Bunkerbau, durchaus im Unterschied zu
Weltkrieg II, in Grenzen hält. Andererseits weiß er genausogut
(und besser als seine Friedensbewegung), daß auch beim modernen
Krieg nicht auf einen Schlag über Sieg oder Niederlage entschie-
den wird - schließlich haben die größten atomaren Wuchtbrummen
bis heute keinen Schuß Karabiner-Munition überflüssig gemacht,
und der sog. "konventionelle" Krieg erfreut sich Mitte der 80er
Jahre komischerweise sogar bei Friedensfreunden steigender Be-
liebtheit! Und d a f ü r hegt die staatliche Voraussicht in
Hinsicht auf die Heimatfront eben ein bedingtes Interesse an
"Schutzbauten" und ordnet z.B. an:
"Bauliche Anlagen, insbesondere Tiefgaragen und U-Bahn-Anlagen
sowie Kellerräume in Schulen, können so errichtet oder ausgebaut
werden, daß sie der Bevölkerung als öffentliche Schutzräume zur
allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen (Mehrzweckbauten)."
(Paragr. 12)
Vom staatlichen Ernstfalldenken aus sind Schulen und U-Bahnen
eben verschenkt, wenn sie bloß einem, nämlich ihrem Zweck dienen!
Ferner erscheint diesem Denken die "Wiederherstellung früherer
Schutzbauwerke", die der Rechtsnachfolger BRD vom Führer geerbt
hat, auswahlsweise nützlich; dazu wird noch "die Höchstgrenze der
Geldbuße für unerlaubte Änderungen an Schutzräumen" von 5.000 auf
200.000 DM angehoben.
So wenig also der Verdacht von Friedensfreunden zutrifft, der
staatlich geförderte Bunkerbau sei b l o ß symbolisch gemeint
und diene der Beruhigung der Bevölkerung (als würde die andern-
falls einen Aufstand anzetteln!), so wenig stimmt die Unterstel-
lung, von der aus dieser Verdacht erst aufkommt: die demokrati-
sche Staatsgewalt müßte "eigentlich " für den S c h u t z ihrer
Leute da sein. Die hat nämlich im V-Fall entschieden andere Sor-
gen mit ihren Zivilisten. Da sind z.B. Panikreaktionen in den
Griff zu bekommen. Außerdem: Abhauen, wenn die Kriegsmaschinerie
zum Einsatz kommt, wird nicht nur beim uniformierten Personal der
nationalen Verteidigung als Vergehen gegen die höchste Staatsbür-
gerpflicht behandelt:
"Zum Schutz der Bevölkerung oder (!) für Zwecke der Verteidigung
kann angeordnet werden, daß der gewöhnliche Aufenthaltsort nur
mit Erlaubnis verlassen werden darf." (Paragr. 17)
"Zum Schutz der Bevölkerung oder für Zwecke der Verteidigung kön-
nen Bewohner besonders gefährdeter Gebiete vorübergehend evaku-
iert werden." ( Paragr. 18)
Wenn die Regierung den "Spannungs- oder Verteidigungsfall" be-
schließt, ist das Volk mit absoluter Ausschließlichkeit Manö-
vriermasse für die Kriegsziele des eigenen Staates. Dann sorgt
nicht nur der Verteidigungsminister mit seiner Wehrmacht, sondern
auch der Innenminister mit dem entsprechenden Gewaltapparat nach
innen für das Funktionieren der Nation. Das pure Überlebensinter-
esse seiner Untertanen darf Kriegsplanung und -verlauf nicht stö-
ren, so daß der "Schutz der Bevölkerung" zusammenfällt mit den
"Zwecken der Verteidigung" (die unabsichtliche Ehrlichkeit des
"oder" zwischen "Schutz " und "Verteidigung" ist schon gelun-
gen!): Je nach militärischer Kalkulation wird das zivile Kanonen-
futter am Ausbüchsen gehindert oder gemäß staatlichen "Anord-
nungen zur Evakuierung" an der Heimatfront verschoben.
"Helfer im Zivilschutz":
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Aufräumpersonal für die Heimatfront
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Denn wer seinen Dienst am Vaterland nicht an den diversen Gerät-
schaften der neuen Deutschen Wehrmacht erfüllt, wird für die Ver-
teidigung der Heimat gemäß ZSG eingesetzt:
"Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht zum
Wehrdienst im Verteidigungsfall herangezogen werden, können zum
Dienst als Helfer im Zivilschutz herangezogen werden." (Paragr.
38)
"...anerkannte Kriegsdienstverweigerer... Dieser Personenkreis
ist in einem Verteidigungsfall nach Paragr. 75 des Zivildienstge-
setzes zur unbefristeten Zivildienstleistung verpflichtet."
(Begründung, S. 40)
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anord-
nungen... nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-
kommt...
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe... bis zu 20.000
DM geahndet werden." ( Paragr. 50)
"Wer als herangezogener Helfer eine dienstliche Anordnung nicht
befolgt,... eigenmächtig den angeordneten Dienst im Zivilschutz
verläßt oder ihm fernbleibt..., um sich der Verpflichtung zum
Dienst... dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen,...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft." ( Paragr.
51)
Daß der Krieg ganz nach seinen Maßstäben vorbereitet und abgewic-
kelt wird, auch bezüglich der Dienstverpflichteten an der Hei-
matfront, garantiert sich der Staat mit seinen Gewaltmitteln -
bis hin zur detaillierten Regelung der staatlichen Rache an den-
jenigen, die sich aus kleinlicher Rücksicht auf ihr bißchen Leben
seiner absoluten Verfügungsgewalt zu entziehen versuchen. Leute,
die derzeit schon ihre Freizeit bei einschlägigen Vereinen ver-
bringen, schätzt unser weitblickender Staat ganz besonders - als
Fachkräfte für den V-Fall! "Helfer im Zivilschutz,... die auf-
grund einer freiwilligen Verpflichtung ehrenamtlich in Einhei-
ten... des Zivilschutzes mitwirken", verpflichtet das ZSG zu Ma-
növerübungen für den anstehenden "Ernstfall":
"Der Helfer hat an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und am
Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen seines Vorge-
setzten zu erfüllen." (Paragr. 33)
Angeleitet werden die "Helfer" dabei natürlich von Profis, die
sie im V-Fall möglichst zu ersetzen haben: Das Gesetz verspricht
die
"Fortsetzung der bewährten Praxis... wonach besonders qualifi-
zierte Helfer in der Ausbildung und Organisation des Zivil-
schutzes mitwirken, deren Verfügbarkeit im Spannungs- und Vertei-
digungsfall nicht gewährleistet ist. Auf die Fachkunde dieses
Personenkreises, zu dem u.a. Soldaten und Polizeibeamte gehören,
kann im Frieden nicht verzichtet werden." (Begründung, S. 46)
Die Zivilschutzvereine der BRD - je schon paramilitärische Ver-
bände! Aber halt, wo bleibt das Humanitäre? Kommt schon - Gele-
genheit zur Praxis von Aufräumungs- und Sortierarbeiten unter der
"Zivilbevölkerung" verschafft die BRD ihren "Helfern im Zivil-
schutz" von der Abteilung "Technisches Hilfswerk" bei "humanitä-
ren Auslandseinsätzen" schon vor der Endabrechnung mit dem
Hauptfeind:
"Die Bundesregierung nimmt in ständiger Praxis in Anspruch, huma-
nitäre Hilfe im Ausland aufgrund ihrer Zuständigkeit für die
Pflege auswärtiger Beziehungen leisten zu können... Einsätze, die
in der Vergangenheit relativ häufig auftraten, der letzte derar-
tige Fall war der Libanon-Einsatz des Technischen Hilfswerks im
Herbst 1983..." (Begründung, S. 51)
Katastrophen sind Klasse - vor allem solche im Ausland -, weil
unentbehrliche Übungsfelder für unsere Jungs vom Zivilschutz für
ihre große Stunde im V-Fall!
Gesundheitswesen: Instandhaltungsbetrieb für
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wiederverwendbare Volksgenossen
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Ebenfalls "besonders qualifiziert" für bestimmte "Teilaufgaben
des Zivilschutzes" ist nach staatlicher Definition das Personal
"von Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung". Das ist ja
auch wahrhaftig kein Wunder beim vorgesehenen Verschleiß von Men-
schenmaterial. Zur Bewältigung des regierungsamtlich kalkulierten
"Massenanfalls von Verletzten im Verteidigungsfall" verpflichtet
das ZSG das Gesundheitswesen zu folgenden "Maßnahmen":
"1. die Aufstellung und Fortschreibung eines Planes von Maßnahmen
der gesundheitlichen Versorgung in einem Verteidigungsfall auf
der Grundlage vorhandener Einrichtungen und vorhandenen Perso-
nals,
2. die Planung der Kapazitätserweiterung bestehender Krankenhäu-
ser,
3. die Bereitstellung von Hilfskrankenhäusern,
4. die Planung und Deckung des personellen und materiellen Be-
darfs und
5. die Bevorratung von Sanitätsmaterial."
Träger und Inhaber von Einrichtungen der gesundheitlichen Versor-
gung haben auf Verlangen die Auskünfte, die zur Durchführung der
Maßnahmen erforderlich sind, zu erteilen..." (Paragr. 26)
Die staatlich organisierte "gesundheitliche Versorgung" einer-
seits und der kriegstaugliche Einsatz des medizinischen Personals
und Instrumentariums andererseits sind demnach keineswegs sich
widersprechende Zwecke, wie dies die standesbewußten Gewissens-
würmer von "Ärzte gegen den Atomkrieg" usw. ihrem obersten
Dienstherrn vorhalten. Der - nicht erst von Blüm und Co kostenge-
dämpfte - Betrieb zur Billigbetreuung verschlissener Gesundheit
funktioniert nämlich schon immer im staatlichen Auftrag der
V o l k s g e s u n d h e i t. Und was das heißt, ist kein
großes Rätsel. Das Zusammenflicken noch brauchbarer ebenso wie
das Ausmustern nicht mehr "therapiefähiger", weil im Dienst an
der "freien Marktwirtschaft" und ihrer feinen "Rechtsordnung"
verbrauchter Arbeitsleute - dieser in 40 Jahren BRD-Frieden prak-
tizierte Auftrag des Gesundheitsdienstes wird durch das ZSG nur
in einer Hinsicht modifiziert, die freilich dem moralischen
Schein des einschlägigen Standes eine harte Nuß zu knacken gibt:
Das medizinische Reparieren und Aussortieren erfolgt "unter den
Bedingungen" und "nach den Erfordernissen des Verteidigungsfal-
les" = der Behandlung des Kanonenfutters nach seiner
K r i e g s v e r w e n d b a r k e i t.
Die "Regelungen" über den "personellen und materiellen Bedarf "
sowie detaillierte Sortierungslisten für "Katastrophenopfer"
gibt's im übrigen längst für die "friedensmäßige Gesundheitsver-
sorgung":
"Die Regelungen ergeben sich aus dem Grundsatz, daß der Bereich
des gesundheitlichen Zivilschutzes auf der Versorgung in Krisen-
fällen als Teil der friedensmäßigen öffentlichen Versorgungsauf-
gabe der Einrichtungen des Gesundheitswesens aufbaut. Ohnehin
müssen bei der Planung von Krankenhäusern als den Schwerpunkten
der Hilfeleistung in Notfällen Gesichtspunkte der Bewältigung ei-
ner plötzlich anfallenden großen Anzahl von Verletzten und Er-
krankten und sonstigen Gefahrenlagen, die sich aus der techni-
schen Umwelt (!) ergeben, berücksichtigt werden." (Begründung, S.
36)
Die im Staatsauftrag von der Atom- bis zur Chemieindustrie ge-
staltete "Umwelt" dieser Republik bietet der Bevölkerung nämlich
"ohnehin" die Aussicht auf solche "friedensmäßige Gefahrenlagen"
wie größere oder kleinere GAUs, Giftgaswolken u.ä. staatlich kal-
kulierte "Notfälle", für deren ordentliche Abwicklung alles Nö-
tige zur Verfügung steht: vom Triage-geschulten Mediziner-Perso-
nal bis zu farblich sortierten Selektionszettelchen für
"Katastrophenopfer". Die einschlägig engagierten Moralpinsel
könnten sich ihre Aufregung über die k r i e g s m ä ß i g auf
die Spitze getriebene ärztliche Sortierungs-Kunst wirklich schen-
ken, solange sie gegen die Gründe solcher "f r i e d e n s m ä-
ß i g e n" Zustände nichts einwenden wollen! Was die "Bereit-
stellung des für einen Einsatz im Verteidigungsfall
erforderlichen Personals im Gesundheitswesen" betrifft, sind die
"erforderlichen Maßnahmen im A r b e i t s s i c h e r-
s t e l l u n g s g e s e t z (Paragr. 24)" ebenfalls schon so
weit "geregelt ", daß die ansonsten den demokratischen Arbeits-
dienst verwaltenden Arbeitsämter auch für die Rekrutierung zum
"zivilen" Kriegsdienst zuständig sind. Paragr. 29 ZSG garantiert
darüber hinaus den staatlichen Zugriff auf die gesamte
Personalreserve für das Lazarettwesen:
"Bei einer Mobilisierung der Personalreserve der Bundeswehr und
Feststellung der Einsatzbereitschaft der Einheiten des erweiter-
ten Katastrophenschutzes würde aus dem zivilen Gesundheitswesen
eine große Anzahl qualifizierter Fachkräfte abgezogen... Um zu
gewährleisten, daß zusätzliche Mittel und ausreichend Ersatzper-
sonal gestellt wird, sind rechtzeitig personelle Bedarfsschätzun-
gen und Anordnungen vorzunehmen."
"Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
die Meldepflicht der nicht berufstätigen Angehörigen der Gesund-
heitsberufe zu bestimmen und den meldepflichtigen Personenkreis,
die meldepflichtigen Angaben, den Zeitpunkt der Meldung... sowie
das Verfahren der Erfassung im einzelnen zu regeln." (Paragr. 29)
Priorität bei der Verteilung seines Menschenmaterials auf die
Dienste, die der BRD-Staat für den Sieg seiner Freiheit über das
"menschenverachtende System im Osten" plant und vorbereitet, hat
selbstverständlich der Einsatz in der Militärmaschinerie.
"Ausreichendes Ersatzpersonal" für die an die Leos, Tornados etc.
abkommandierten "Fachkräfte" aus der Gesundheitsverwaltung be-
sorgt sich der Arbeitsminister aus den Reihen derjenigen, die
sich jemals im bundesdeutschen Gesundheitswesen nützlich gemacht
haben. Die Ausbildung für den Medizinbetrieb schließt also,
rechtsstaatlich korrekt kodifiziert, die Kriegsdienstverpflich-
tung von Haus aus mit ein.
FAZIT
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So stellt sich an Zimmermanns Gesetzentwurf zur Sicherstellung
der Kriegstauglichkeit der Heimatfront Punkt für Punkt heraus,
daß die demokratischen Staatsführer fest damit rechnen, den
F r i e d e n d i e n s t ihrer Untertanen an der deutschen Na-
tion erfolgreich in den K r i e g s d i e n s t überzuführen,
wenn sie den Eintritt des "Verteidigungsfalles" beschließen. Of-
fenbar befähigt das unbehelligte Gebieten der Sachwalter des de-
mokratischen Kapitalismus über die Friedenszustände, genannt
"unser System der Freiheit und Demokratie", diese zu
p o l i t i s c h e n A n s p r ü c h e n, die nur mit Krieg zu
haben sind.
***
Arzt am Scheideweg
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Kritische Ärzte halten es für m o r a l i s c h
v e r w e r f l i c h, sich an kriegsmedizinischer Aus- und
Fortbildung zu beteiligen, weil "im Atomkrieg ärztliche Hilfe
nicht möglich ist".
Die Bundesärztekammer hält dagegen die Vorbereitung von Ärzten
auf Kriegszustände für m o r a l i s c h g e b o t e n. Ihr
Geschäftsführender Arzt Michael Popovic schreibt dazu im
"Ärzteblatt", im Krieg werde es "neben einer Vielzahl an Toten zu
einer ebenso großen Anzahl Verletzter, Verwundeter, Verbrennungs-
verletzter und Strahlengeschädigter kommen". Dann müsse jeder
Arzt "zur Verfügung stehen und kann weder straf-, zivil- oder be-
rufsrechtliche noch politische Argumente anführen, die ihn von
seiner Verpflichtung zur Hilfeleistung freistellen könnten."
Preisfrage:
Welche Moral ist die bessere? Warum?
Oder ist Gegnerschaft zum Krieg und seinen Machern vielleicht gar
keine Frage der M o r a l, sondern des I n t e r e s s e s?
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Skandal: DGB beim Herrichten der Heimatfront übergangen!
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Harsche Kritik hat der schwarz-rot-goldene Gewerkschaftsbund am
Zivilschutzgesetz zu vermelden:
"Bei keiner der vorgesehenen Maßnahmen (ist) eine Beteiligung der
Vertretungen der Arbeitnehmer vorgesehen, und zwar weder der Be-
triebsvertretungen noch der Gewerkschaften. Dies trifft insbeson-
dere auch Informationen, von Mitwirkungsrechten ganz zu schwei-
gen." (Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf eines Zivil-
schutzgesetzes)
Kriegsvorbereitungen o h n e verantwortungsvolles Mitquatschen
und -bestimmen der gewerkschaftlichen Vertreter der Manövrier-
masse für Krieg und Frieden - da sind die Führer der deutschen
Arbeitsfront schwer beleidigt.
Wer hat nun recht? Der Minister, weil im Krieg der Kaiser keine
Parteien mehr kennt, oder die Gewerkschaft, weil es wirklich un-
gerecht ist, eine solche Säule des Staats vom Mitgestalten der
Heimatfront auszuschließen?
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