Quelle: Archiv MG - BRD BUNDESWEHR RUESTUNGSINDUSTRIE - Ein Geschäft geht seinen Gang
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MBB
EIN KAMPF UM DIE ARBEITSZEITORDNUNG
Um die Organisation der Rufbereitschaft gab es neulich zwischen
dem Betriebsrat und der Betriebsleitung Streit. Dieser entzündete
sich an der eingerissenen Praxis des Betriebes, die Zugeständ-
nisse des Betriebsrats in Sachen Rufbereitschaft so extensiv zu
nutzen, daß nicht einmal die Arbeitszeitordnung eingehalten
wurde.
MBB hat sich vom Gesamtbetriebsrat genehmigen lassen, daß es die
Rufbereitschaft der Reparaturarbeiter zwar f a k t i s c h,
aber nicht a r b e i t s v e r t r a g l i c h gibt. Eine Ver-
pflichtung der Reparaturarbeiter zum Bereitschaftsdienst steht in
ihrem Arbeitsvertrag nicht drin; mit dem Betriebsrat ist eine
Sonderregelung ausgehandelt, wonach die Stunden, die die Repara-
turarbeiter außer der Reihe antanzen, als ganz normale Überstun-
den abgerechnet werden.
Diese Regelung hat für den Betrieb einen großen Vorteil. Gäbe es
nämlich die Verpflichtung zur Rufbereitschaft und würden die
Leute auf dieser Grundlage vom Betrieb offiziell dazu eingeteilt,
dann müßten sie die Stunden Bereitschaft auf jeden Fall anteilig
bezahlt bekommen - auch wenn sie gar nicht angefordert werden.
Gelten die Zusatzarbeitszeiten als Überstunden, dann bezahlt der
Betrieb eben nur die wirklich geleisteten Stunden - und keine
mehr. Offenbar kann sich MBB so fest auf das Interesse am Über-
stundenverdienst und auf die eingerichtete interne Mauschelei in
Sachen Übernahme von Bereitschaft verlassen, daß der Betrieb auch
ganz ohne feste Einteilung immer an die Leute kommt, die er ge-
rade für die Spätschicht mal braucht. Das ganze läuft auf
"freiwilliger" Basis, sprich: irgendwann ist man eben mal dran,
und das Geld kann man immer brauchen. Also klappt's.
Und zwar hat das System so gut geklappt, daß Arbeitszeiten ent-
standen, die nicht einmal mehr der staatlichen Mindestanforderung
entsprachen, die da heißt, daß zwischen Arbeitsende und Arbeits-
beginn mindestens 11 Stunden liegen müssen. Das rief den Be-
triebsrat auf den Plan. Der wollte nicht etwa dem Betrieb die
freie Verfügung über die Arbeitskraft zu jeder Tages- und Nacht-
zeit bestreiten: das "erfordert" ja nun einmal "die Produktion".
Aber an die Gesetze muß sich der Betrieb ja halten, nicht wahr!
Die Forderung, den Normalarbeitstag von 8 auf 5 oder 6 Stunden zu
verkürzen und einen Teil der Rufbereitschaft als Normalarbeits-
zeit zu berechnen, um auf diese Weise eine Verkürzung der Gesamt-
arbeitszeit zu erreichen, wurde vom Betrieb abgeschmettert.
Vereinbart wurde stattdessen:
1. werden die Anfahrtszeiten in der 2. oder 3. Schicht als Ar-
beitszeit gewertet.
2. k a n n der Rufbereitschaftseinsatz am nächsten Tag abgefei-
ert werden, was
3. dann sogar ein M u ß ist, wenn sonst die Frist zwischen Ar-
beitsende und Arbeitsbeginn wieder unterhalb von 11 Stunden läge.
Fazit: dem Betriebsrat scheint es gelungen zu sein, dem Betrieb
sein freiwilliges Verfügungssystem zu erhalten und dieses mit so
etwas wie einem "Normalarbeitstag" mit einer "normalen" Anzahl
von Überstunden für die Reparaturarbeiter zu vereinbaren. Das ist
doch ein Sieg in Sachen Arbeitszeitverkürzung.
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