Quelle: Archiv MG - BRD ALLGEMEIN - Auf dem Weg zur Weltmacht
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40 Jahre nach dem Ersterscheinungstag:
DAS GRUNDGESETZ. EINE REZENSION
Etwas von bleibendem Wert wollten sie schaffen, die "Väter"
(neuerdings auch "Mütter") dieses Werks. Schon sein Titel ist
Programm: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", das
kündigt eine Schrift in der Reihe klassischer Staatsutopien an,
und doch mehr. Nicht einer unbestimmten Zukunft, sondern einem
auch geographisch konkreten Gemeinwesen soll hier das geistige
Fundament gelegt werden.
Die Autoren
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wußten, daß sie diesen hohen Anspruch durch persönliche Eitelkeit
nur verwässern konnten. So ist es zu verstehen, daß das
"Grundgesetz" die Namen seiner Verfasser durchweg verschweigt;
damit wird der Text über den Rahmen unverbindlicher Meinungsäuße-
rung hinaus- und durch einen schlichten Kunstgriff in den Rang
eigenständiger Gültigkeit erhoben.
So sehr dieses Verfahren aus literarhistorischer Sicht gerecht-
fertigt erscheint - es kann sich von Markus, Lukas et al. über
Mohammed und Shakespeare auf viele Vorbilder berufen, bei denen
die Unklarheit über die Verfasser die Inspiration der Dichtung
unterstreicht -, mutet die Übernahme anderer Versatzstücke aus
dieser Tradition eher unmodern an. War es wirklich nötig, das
persönliche Zurücktreten hinter der Botschaft auch noch durch die
Beteuerung zu übertrumpfen, man habe das "Grundgesetz" gar nicht
selbst geschaffen, sondern nur einem überzeitlichen, überirdi-
schen Ur-Schöpfer die Feder geliehen? "Das deutsche Volk" im Vor-
wort zum geistigen Paten der Grundgesetz-Philosophie zu erklären
und ihm gleich noch zu unterstellen, es habe diesen Text
"beschlossen", ist zwar eine kühne, in unseren aufgeklärten Zei-
ten jedoch etwas abgeschmackte Fiktion, die nicht ohne Folgen
bleibt. Die literarische Motivation eines so pauschalen Subjekts
wie des "deutschen Volks" gerinnt konsequent zur Allerweltsphrase
("im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen",
was läßt sich damit nicht alles begründen!). Und die Erzählper-
spektive des Volkes, das Gesetze über sich selbst entwirft, läßt
sich schon in der feierlichen Vorrede so wenig durchhalten, daß
sie als bloß rhetorische Figur leicht durchschaubar wird: Erst
ist es "das deutsche Volk", das etwas beschließt, dann doch nur
ein Teil davon ("auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzu-
wirken versagt war"), und zum albernen Ende fordert dieser Teil
sich gar noch dazu auf, die Gesamtheit erst zu werden, als die er
dauernd vorgestellt wird! (Auf das Paradoxon, daß der kollektive
Gesamtschriftsteller in Artikel 116 seines Opus sogar
d e f i n i e r t, wer "Deutscher im Sinne dieses Grundgeset-
zes", mithin zu seinen Herausgebern zu rechnen ist, sei hier nur
am Rande hingewiesen.)
Doch lassen wir uns den Blick auf den Gehalt des Kunstwerks nicht
durch die - wie wir finden - mißglückte Selbstdarstellung seiner
Verfasser verstellen. Soviel immerhin erschließt sich aus der An-
lage des Ganzen, die auch durch den Einstieg vorgegeben ist, daß
Die literarische Form
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hier mehr im Vordergrund steht, als das in anderen dem banal
Stofflichen verhafteten, Texten der Gegenwartsliteratur der Fall
ist. Das betrifft nicht nur ganz Äußerliches wie die übersichtli-
che Aufteilung der gesamten Thematik auf 146 "Artikel", die an
die Gliederung von Kants "Metaphysik der Sitten" oder Hegels
"Rechtsphilosophie" gemahnt. Auch die innere Textgestaltung be-
zeugt die meisterliche Sprachbeherrschung der Autoren und das
Stilgefühl, mit dem sie für jeden Abschnitt die passende Aus-
drucksform finden.
Das Werk beginnt mit Sätzen, denen in ihrer Lakonik und stilisti-
schen Kargheit wenig Vergleichbares an die Seite gestellt werden
kann. "Die Würde des Menschen ist unantastbar." "Die Freiheit der
Person ist unverletzlich." "Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich." Das elementarisch Dichte solcher Aussagen läßt sich -
wie wir nicht erst seit Käte Hamburger wissen - durch den platten
Vergleich mit einer außerliterarischen Realität nicht erfassen.
Hier werden nicht Tatsachen nacherzählt, die es ohnehin schon
gibt und die es müßig wäre, in einem "Grundgesetz" noch einmal
wiederzukäuen; hier spricht sich vielmehr eine geistige Wirklich-
keit aus, die in ihrem Eigenwert anerkannt werden will. Es geht
um die geistige Erfahrung, die auch Kafka bewegte: "Das Gesetz "
ist einerseits eine so namenlose Bedrückung, daß seine Taten nur
ungenannt im Hintergrund bleiben und die menschliche Sehnsucht
nach dem Unangetasteten, dem Unverletzten in aller Abstraktheit
provozieren. Andererseits spricht die sachförmige Betonung des
Unantast b a r e n und Unverletz l i c h e n an Menschenwürde,
Freiheit und Gleichheit auch eine Schranke "des Gesetzes" aus,
die es bei aller äußeren Gewalt nicht überspringen kann. Indem
sie ihren Zukunftsstaat "Bundesrepublik Deutschland" auf diesen
Geist des in Versuchung wie Beschränkung gleich Menschengemäßen
verpflichten, zeigen sich die Autoren des "Grundgesetzes" als
wahre Humanisten.
Die Verfasser belassen es aber nicht dabei, dem Leser die Proble-
matik "des Gesetzes" in aller Allgemeinheit vorzuführen. Was sie
in den Elementarteilen des Werks mit dem Hinweis "Das Nähere re-
gelt ein Bundesgesetz" noch warnend andeuten - daß der Zwiespalt
zwischen dem drückenden Leviathan und der Achtung vor der Men-
schennatur auch in die "wirkliche" Realität hinauswirkt -, das
führen sie in den späteren Abschnitten mit tiefem Realismus vor.
"Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzu-
leiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen
zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann
eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat aus-
nahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei
Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn..." usw. usf. (Art.
76,2) Welch ein Kontrast zu den sparsamen, festgefügten Worten
der Grund-Sätze! In diesen, deutlich dem Kanzleistil entlehnten,
Satzungetümen und bürokratischen Detailkrämereien wird "das Ge-
setz" unbarmherzig in seiner staatlichen Außengestalt vorgeführt:
nur mit sich selbst und seinen Eigengesetzen beschäftigt, fristet
es ein der Menschenwürde und anderen Grundwerten völlig entfrem-
detes Dasein. Wie gesagt, hierbei handelt es sich nicht um billi-
gen Sarkasmus, das naserümpfende Abwenden des Idealisten vor der
andersartigen Realität. Das Hereinnehmen solcher Passagen in ein
Werk, das ausdrücklich als "Grundgesetz" konzipiert ist, drückt
vielmehr die Einsicht der Verfasser aus, daß auch Dinge wie der
Konflikt zwischen "Bundestag" und "Bundesrat" - wie immer die In-
stanzen heißen mögen - zum Wesensgehalt jeder menschlichen Ord-
nung gehören.
So überzeugend diese Gesamtanlage nun an und für sich ist, kann
den Verfassern der Vorwurf dennoch nicht erspart bleiben, daß ihr
bereits einmal angemerkter Hang zu - gewiß gutgemeinten - Über-
treibungen das Werk leider zu einem ziemlich uneinheitlichen Gan-
zen hat werden lassen. Das Bemühen, in einen immerhin nicht allzu
umfangreichen Text möglichst alles hineinzupacken, was einem zu
der Grundfrage "des Gesetzes" einfallen könnte, verwirrt den Le-
ser mehr, als ihn geistig aufzurichten. Da verliert sich der Ge-
danke des seines menschlichen Ursprungs bewußten Zukunftsstaats
allzu schnell in seitenlange Handlungsanweisungen (Verteidigungs-
fall, Jagdwesen, Handelsflotte), wie jeder x-beliebige Staat sie
sich zu eigen machen könnte. Da werden Gegensätze, wie die
zwischen Religionsfreiheit und Berufsbeamtentum, teils nur
schlampig abgehandelt, teils so unüberlegt im Text verteilt, daß
man gar nicht mehr weiß, welche literarische Gattung man vor sich
hat: eine philosophisch-ethische Grundlegung staatlichen
Handelns, einen genuinen Gesetzestext, einen mehr fiktionalen
Entwurf, oder was auch immer. An dieser Stelle ist es auch nötig,
wenigstens ein paar Worte auf
Die stoffliche Seite
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des "Grundgesetzes" zu verwenden. Diese trägt nämlich am meisten
zum Eindruck einer gewissen Ungereimtheit der Schrift bei. Daß
zur Darlegung der gemeinten Problematik eigentlich überhaupt kein
Stoff nötig ist, weil das Ringen mit "dem Gesetz" im Grunde ein
inner-menschliches und sein staatlicher Ausdruck eben nur äußer-
lich ist, hätten die Verfasser wieder bei Kafka nachlesen können.
Gut, sie wollten den Wirklichkeitsgehalt dieser geistigen Erfah-
rung in ihr Projekt einer "Bundesrepublik Deutschland" einbrin-
gen. Aber hätten sie dann nicht konsequent bei der äußerlichen
Aufnahme eines für sich auch äußeren Materials bleiben können,
die ihnen z.B. bei der Behandlung des Eigentums gelungen ist:
"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet." (Art. 14)
Hier ist sonnenklar, daß ein humanistischer Staatsentwurf sich
allemal auf eine Welt bezieht, die es mit Eigentum, Erbrecht usw.
außerhalb von ihm schon längst gibt und daß daran auch nichts ge-
ändert werden soll; sonst gäbe es das Problem mit "dem Gesetz",
seinen Gefahren und seinen Werten, ja auch gar nicht. Ebenso in
den Abschnitten über Staatsverschuldung, Gleichberechtigung von
Mann und Frau, Koalitionsfreiheit usw., die zu Recht ganz selbst-
verständlich unterstellen, daß es staatliches und wirtschaftli-
ches Handeln erstens schon vor und zweitens unabhängig von einem
"Grundgesetz" gibt, das eben nur für den richtigen Geist dabei
zuständig ist.
Statt dessen erwecken die Autoren eins ums andere Mal den Ein-
druck, als ob es ihnen doch um etwas anderes ginge.- Sie vermi-
schen die Zeitebenen, indem sie z. B. ein Recht, den
"Kriegsdienst mit der Waffe" zu verweigern (Art. 12a), oder die
Möglichkeit des "Bundes", einem "System gegenseitiger kollektiver
Sicherheit" beizutreten (Art. 14), entwerfen zu einem Zeitpunkt,
wo es die wirkliche Bundeswehr und die wirkliche NATO noch gar
nicht gab. Oder sie verwirren den räumlichen Geltungsbereich ih-
rer Abwägungen, indem sie einmal die "Länder Baden, Bayern, Bre-
men usw." (Art. 13), das andere Mal "das Gebiet des Deutschen
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" (Art. 116) zum Be-
zugspunkt machen. Das führt natürlich dazu, daß die Grenze zwi-
schen einer philosophischen, ethischen, politiktheoretischen In-
terpretation gegebener Verhältnisse und einem rein machtpolitisch
inspirierten Programm zur staatlichen Ausnutzung dieser Verhält-
nisse nur noch schwer auszumachen ist! Offenbar sind die Verfas-
ser - sie wären die ersten nicht - hier doch auf die Eigendynamik
ihres Stoffes hereingefallen, statt die reflektierende Distanz zu
ihm zu bewahren.
Dennoch. Zumindest
Die öffentliche Wirkung
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kann dem Werk nicht bestritten werden. So wenig das "Grundgesetz"
will und so wenig es auch dazu taugt, daß in der BRD das und nur
das geschieht, was in seinen Artikeln geistig vorweggenommen
wurde, so sehr spielt es im öffentlichen Leben des demokratischen
Deutschland eine ähnliche Rolle wie der Koran im islamischen Per-
sien. Kaum einer hat es je ganz gelesen. Einer wollte es nicht
einmal unter dem Arm tragen. Und jede dahergelaufene 1/3-Mehrheit
in einem Gremium, das es ohne dieses Gesetz gar nicht gäbe,
schmiert seit 40 Jahren darin herum. Kurz: Jeder macht damit, was
er will. Aber keiner möchte etwas tun oder etwas einwenden, ohne
den "Geist des Grundgesetzes" für sich in Anschlag zu bringen.
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