Quelle: Archiv MG - BRD ALLGEMEIN - Auf dem Weg zur Weltmacht


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DIE VORDERSTE FRONT GEFECHTSKLAR

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Unter- stützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - eingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949, in der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des Nordatlan- tischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird, in der Erkenntnis, daß diese Unterstützung in Friedenszeiten so- weit wie möglich erprobt und geübt werden muß... ...sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Art und Umfang der amerikanischen Verstärkungstruppen, Heranfüh- rungszeit Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beabsichtigt, im Falle einer Krise oder eines Krieges im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre in der Bundesrepu- blik Deutschland stationierten vier Divisionen und dazugehörigen fliegenden Staffeln innerhalb von zehn Tagen um sechs weitere ge- panzerte, mechanisierte und Infanteriedivisionen und dazugehörige fliegende Staffeln zu verstärken, um in der Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit bei Beginn oder erwartetem Beginn von Kampfhandlungen zehn Divisionen und dazugehörige fliegende Staffeln für eine erfolgreiche Vorneverteidigung bereitzustellen. Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien gemein- sam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht... Artikel 2 Art und Umfang der deutschen Unterstützung Zur Erleichterung der Unterstützung der verstärkten US-Streit- kräfte und ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepublik Deutsch- land beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vorbehaltlich technischer Vereinbarungen, die zwischen dem Bun- desministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung der Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund entsprechender Durchführbarkeitsstudien ge- schlossen werden, der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame- rika im Krisen- oder Kriegsfall zu gewähren: 1. Militärische Unterstützung durch Einheiten der Bundeswehr, wie in Anhang 1 beschrieben. Im Frieden werden diese Einheiten im allgemeinen Geräteeinheiten sein, die im Krisen- oder Kriegsfall in einer ungefähren (geschätzten) Stärke von 90000 Mann ein- schließlich der hierfür erforderlichen Führungs-, Versorgungs- und Ausbildungsorganisation mobilisiert werden: Diese Unterstüt- zung erstreckt sich auf: a) Sicherung von Einrichtungen der US-Luftwaffe; b) Unterstützung von US-Luftwaffenteilen auf gemeinsamen Einsatz- flugplätzen; c) Flugplatzinstandsetzung; d) Sicherung von US-Heereseinrichtungen; e) Transport, Umschlag und Nachschubleistungen; f) Abtransport von Verwundeten; g) Übernahme von Kriegsgefangenen; h) Dekontamination von Personal und Material; i) Eingliederung der Mitglieder des Labor Service der in der Bun- desrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte, die der Wehrpflicht in der Bundesrepublik unterliegen, in die zur Unter- stützung der US-Streitkrafte gebildeten Einheiten der Bundeswehr. 2. Zivile Unterstützung durch: a) Transport von Personal, Material, Munition und Betriebsstoffen auf Schiene, Straße und Binnenwasserstraßen; b) Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen sowie weitere Leistungen einschließlich Materialumschlag; c) Fernschreib- und Fernsprechteilnehmereinrichtungen; d) Objekte für die Kriegsstationierung; e) Verbrauchsmaterial und Verpflegung; f) Mitwirkung bei der Deckung des Bedarfs an zivilen Arbeitskräf- ten; g) Freistellung vom Wehrdienst für Zivilbedienstete der US- Streitkräfte und der Vertragsfirmen, die für die US-Streitkräfte arbeiten; h) materielle Mobilmachungsergänzung (Kraftfahrzeuge, Bau- und Depotgerät). Artikel 3 Kosten ...Dabei übernimmt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Personal- und persönlichen Ausrüstungskosten der erforderli- chen Bundeswehreinheiten sowie die Materialinvestitionskosten für die militärische Führungs-, Logistik- und Ausbildungsorganisation der Bundeswehr. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übernimmt die Materialinvestitionskosten, soweit sie nicht für die militärische Führungs-, Logistik- und Ausbildungsorganisation der Bundeswehr anfallen, die Kosten für das erforderliche Zivilpersonal und die in Anhang 2 als "Sonstige Betriebskosten" aufgeführten sonstigen Kosten. Die Vereinigten Staaten bezahlen alle Lieferungen und Leistungen, die ihre Streitkräfte im Krisen- oder Kriegsfall be- antragen und erhalten. Die entsprechenden Kosten werden in den Haushaltsplänen beider Regierungen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1983, berücksich- tigt... Artikel 4 Gemeinsamer Ausschuß Es wird ein gemeinsamer Ausschuß unter gemeinsamem Vorsitz je ei- nes Vertreters der beiden Regierungen gebildet. Der gemeinsame Ausschuß ist über alle Fragen zu unterrichten, die nicht zwischen den beteiligten deutschen und amerikanischen Stellen gelöst wer- den können. Artikel 5 Durchführungsplan Beide Regierungen werden einen Plan zur Durchführung aller Arbei- ten, die mit der Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg zusammenhängen, entwickeln und miteinander abstimmen. Die Durchführung soll 1983 beginnen und 1987 abgeschlossen wer- den. ... Geschehen zu Bonn am 15. April 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher- maßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland For the Government of the Federal Republic of Germany Hans-Dietrich Genscher Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika For the Government of the United States of America Arthur Burns (Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Nr. 18, Tag der Ausgabe 22. April 1982) zurück