Quelle: Archiv MG - ASIEN CHINA - Wie tot ist Mao?
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Marxistische Studentenzeitung 3/83
VR China
DAS RECHT ALS STAATLICHE PRODUKTIVKRAFT
Als Summe der "historischen Erfahrungen" mit der seit 1978 in
China vollzogenen "Berichtigung der Fehler der 'Kulturrevolution'
"hat die KPCh ihren Massen eine Verfassung beschert und mit einer
Pressekampagne zu verstehen gegeben, daß diesem neuen
"Grundgesetz des Staates" eine ganz andere "höchste gesetzliche
Autorität" zukommen soll als früheren Verfassungen des kommuni-
stischen China.
Für den Weg der "vier Modernisierungen" Chinas steht eine rechts-
staatliche Modernisierung des Landes an. Für die Deng-Linie sind
die rechtlich institutionalisierte Trennung von Staatsgewalt und
Volk, dem die Pflichten staatlicher Untertanenexistenz als er-
laubte Rechte zugesichert werden, die Umkrempelung der Partei von
einer "Vorhut" und einem Ausdruck der Massen zu einem funktiona-
len Staatsapparat und die Festlegung des Staates auf die Ausübung
einer ordentlichen Herrschaft durch Gewaltenteilung ein Mittel
und ein Ersatz "bei der Förderung der siegreichen Entwicklung der
sozialistischen Modernisierung unseres Landes" (Bejing Rundschau,
50/1982). Der Erfolg für die Massen besteht in der "Ersetzung von
Chaos durch Ordnung": Künftig sollen sie nicht mehr durch den
Streit und die Klassenkampflinie von ihrer Arbeit und anderen
staatsbürgerlichen Pflichten abgehalten werden, und Mobilisie-
rungskampagnen unter dem Motto: "Von den Massen lernen" bleiben
ihnen erspart. Den jetzt anstehenden "Kampf um die Verfassung"
hat die Staatsführung stellvertretend für sie erfolgreich ge-
schlagen mit der Verkündung der Verfassungsrevision vom 4. Dez.
1982.
Ein brauchbares Volk per politischen Beschluß
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Der in der Präambel ausgeführte Widerspruch, daß mit diesem Sta-
tut die " E r r u n g e n s c h a f t e n des Kampfes der Volks-
massen" diesen als unbedingte V e r p f l i c h t u n g auf das
höhe Prinzip der "Würde der Verfassung" vorgeschrieben werden,
ist die rotchinesische Explizierung dessen, was Verfassungen im-
mer enthalten: Prinzipien seiner Herrschaft, die ein Staat einzu-
halten gewillt ist, mit der contradictio in adjecto versehen, es
handle sich um eine für die Beherrschten g u t e H e r r-
s c h a f t.
Was eine Verfassung wert ist, entscheidet sich freilich nicht an
den menschenfreundlichen Idealen, mit denen eine national gere-
gelte Herrschaft sich selbst zu einer einzigen Dienstleistung für
die ihrer Gewalt Unterworfenen erklärt. Die Wucht der Herr-
schaftsprinzipien, auf die sich ein Staat verpflichtet, und damit
die Effektivität des staatlichen Gewaltmonopols über seine Ge-
sellschaft, bemißt sich nach dem ökonomischen Erfolg seiner Ge-
sellschaft, deren gewaltsamen Zusammenhalt er sichert. Der Schutz
von Privateigentum und Freiheit der Person gilt einem Erfolg,
dessen Zustandekommen der Staat befördert, aber nicht selbst er-
zeugt. Nur insoweit, wie die Trennung von produktivem Eigentum
und eigentumsloser Lohnarbeit sich in gesellschaftlichem Reichtum
niederschlägt und das Leben aller Gesellschaftsmitglieder per
ökonomischer Zwangsläufigkeit bestimmt, wird die davon getrennte
Staatsgewalt und das durch sie verbindlich gemachte Recht zu ei-
ner unausweichlichen Notwendigkeit, die die Untertanen w o l-
l e n m ü s s e n. Und nur insoweit sich dieses durchgesetzte
ökonomische Verhältnis in abstraktem Reichtum niederschlägt, ist
die Gesellschaft die benutzbare Machtgrundlage für eine
Staatsgewalt, die sich gegen die eigenen Untertanen und aus-
wärtige Souveräne zu behaupten und durchzusetzen weiß.
Auf eine Verfassung und auf den Anspruch, im Namen seines Volkes
zu herrschen, will heutzutage kein nationaler Souverän verzich-
ten. Bei den meisten von ihnen bleibt diese Willensäußerung,
Herrschaft im nationalen Auftrag auszuüben, ein bloßer Schein.
Die Gewalt, die Diktatoren und Volksdemokraten in der Dritten
Welt durchaus ins Werk setzen, beruht nicht auf einem durchge-
setzten kapitalistischen Ausbeutungsverhältnis in ihrer Gesell-
schaft, das nach der Entsprechung und Regelung durch staatliche
Gewalt verlangen würde. Ob ein Umsturz damit begleitet wird, daß
die neuen Machthaber verkünden, jetzt sei das Einparteiensystem
durch wirkliche Demokratie abgelöst, oder diese durch jenes end-
lich hergestellt, hat für die davon Betroffenen keine Bedeutung;
in den meisten Fällen erfahren sie diese neu verkündete - Modali-
tät der Herrschaft gar nicht. Und wenn die Untertanen praktisch
erfahren, daß sie einer Staatsgewalt unterworfen sind, weil sie
mit Militär von ihrem Wohnort vertrieben werden, da dieser für
die Nutzung durch ausländisches Kapital vorgesehen ist, Opfer ir-
gendwelcher Herrschaftsauseinandersetzungen werden, von lokalen
Ordnungsverwaltern drangsaliert werden oder in den Städten als
Slumbewohner ab und an das Material für Herrschaftsauseinander-
setzungen werden, von lokalen Ortsverwaltern drangsaliert werden
oder in den Städten als Slumbewohner ab und an das Material für
Herrschaftsaufzüge und Wahlen bilden dürfen, kann sich die - in
vollentwickelten Demokratien sehr beliebte - Illusion gar nicht
einstellen, die gegen sie eingesetzte Staatsgewalt wäre für sie
nützlich, und das ausgerechnet durch die Befolgung irgendwelcher
Verfassungsgrundsätze.
Die Trennung von Herrschaft und Volk
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In China gibt es ein durchgesetztes Produktionsverhältnis, und
noch die westliche Häme von einst über die uniformen blauen Amei-
sen, die ihre Mao-Bibel schwenkten, belegt dies. Was mit dem
"Bauen auf die Schöpferkraft der Massen", von denen zu lernen die
an die Macht gekommene chinesische Partei versprach, erreicht
worden ist: eine einigermaßene Subsistenz des chinesischen Vol-
kes, sowie Mittel für den Staat, die zwar für seine Erhaltung und
Verteidigung und sogar für alle möglichen Aufbauprogramme, nie
aber für eine egal wie vorgestellte Entwicklung zu einer "3.
Weltmacht" nach innen und außen reichten; dies genügt den heuti-
gen Staatsführern nicht mehr. Aus dem Vergleich mit anderen Staa-
ten, die über gesellschaftlichen Reichtum verfügen, der nicht
größtenteils verfressen wird, mit dem sich also für die weltweite
Geltung des Staates etwas ausrichten läßt, haben die neuen Führer
Chinas gelernt, andere und weitaus höhere Ansprüche an ihr Volk
zu stellen. Die "Modernisierung", zu der die neue Verfassung He-
bel und Mittel sein soll, soll die bisher postulierte Einheit von
Staat und Volk durch eine funktionale, rechtsstaatlich besiegelte
funktionelle T r e n n u n g ersetzen: An dem Reichtum, den
seine Massen produzieren, will der chinesische Staat, der sich
seinem Volk gegenüberstellt, partizipieren. Der Ausgangspunkt
dieses neuen Verhältnisses gegenüber seinem Volk, das hier seine
rechtliche Verbindlichkeit bekommt, ist eine Kritik an ihm: "Die
Wirtschaft unseres Landes ist verhältnismäßig rückständig"
(Bejing Rundschau, 50/1982 ). Daß die effektive Benutzung der
Arbeitskraft der chinesischen Massen dem chinesischen Staat die
Mittel verschaffen soll, die es dieser nationalen Großmacht
erlauben, die ihr "entsprechende" Rolle in der Welt zu spielen,
ist der feste Glaube der Führer des Reformkurses. Und so gelangen
sie zu einer Selbstkritik der Partei: Mit dem Höhepunkt der von
der Viererbande zu verantwortenden Kulturrevolution hat die
kommunistische Partei durch die P o l i t i s i e r u n g der
Massen deren p r o d u k t i v e B e n u t z u n g glatt
verhindert.
Wogegen sich das Staatsprogramm der Reformer richtet, ist die un-
ter Mao übliche Weise, den Kampf der politischen Linien in der
Partei mittels inszenierter Massenbeteiligung auszutragen. Der
große Vorsitzende e r l a u b t e die Kulturrevolution -
"Rebellion gegen Reaktionäre ist berechtigt!" - und die Aufrufe
zur Gründung "revolutionärer Rebellenorganisationen" waren von
all den Partei- und Staatsorganisationen unterzeichnet, in denen
die Maoisten die Mehrheit hatten. Daß sich mit Parolen wie "Habt
keine Angst vor Unordnung... Laßt die Massen sich in dieser
großen revolutionären Bewegung selbst erziehen!" (Beschluß des ZK
der KPCh über die große proletarische Kulturrevolution) zwar
Chinas Massen mobilisieren ließen, die durch die Mobilisierung
der Volksmoral angestrebte Stärkung Chinas aber nicht eintrat,
ist für die Reformer der Grund, das maoistische Programm nach-
träglich zur Sabotage an der Modernisierung des Staates zu erklä-
ren, die China unbedingt brauche, um ein machtvolles Subjekt der
Weltgeschichte zu werden.
Die "Ersetzung des Chaos durch Ordnung" per neuer Verfassung soll
also aufräumen mit dem bisher propagierten Zusammenfall von
Staat, Politik, Gesellschaft und Volk. Durch die Trennung von
Staat und Untertan und durch die Festlegung des Partei- und
Staatsapparats auf eine strikte Hierarchie und saubere Gewalten-
teilung, also eine Exekutive, die den im Gegensatz zu den Massen
stehenden staatlichen Interessen zur Geltung verhilft, - soll das
Reformideal der heutigen chinesischen Führer verwirklicht werden:
ein chinesischer Staat, der den Massen nützt, in dem er sie auf
staatsdienliche Benützung festlegt.
Dabei haben sie auch entdeckt, daß die früher praktizierte poli-
tische Erziehung der Massen ein einziges Hindernis für die inten-
dierte Effektivierung der Staatsgewalt ist: Nicht die "Schöpfer-
kraft des Sozialismus" soll heute die Massen als Produktivkraft
beflügeln, sondern neben ihrer geforderten Arbeitsamkeit ist sie
die anerkannte Staatsideologie - und als solche funktional
gemacht, fällt sie heute mit dem Gebot der "vier Modernisie-
rungen" zusammen. Ebenso soll der Kampf um die richtige Deutung
des sozialistischen Weges zu keiner Behinderung der staatlichen
Machtausübung mehr werden: Sozialismus ist das Synonym für die
reibungslose Durchsetzung dessen, was der chinesische Staat von
seinen Mauen erwartet und fordert, und hat im praktischen Umgang
der Staatsorgane mit dem Volk nichts verloren. Das Bindeglied
zwischen Staat und Volk ist nur noch das vom Staat dekretierte
Gesetz und nicht mehr die demonstrierte Verschmelzung von Staat
und Volk zu einer gemeinsamen sozialistischen Gesellschaft.
"Alle Macht in der Volksrepublik China gehört dem Volk... Das
Volk verwaltet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die
Staatsangelegenheiten..." (Statut, Art. 2)
Das Volk verwaltet sich selbst - nach den Richtlinien, die sich
der chinesische Staat gibt: eine sowohl umständliche wie eindeu-
tige Auslegung von Volksdemokratie, die jetzt als neue Massenli-
nie ausgegeben wird. Zur Beförderung ihrer Angelegenheiten er-
klärt die Herrschaft ihr Recht auf ein Volk gesetzestreuer Unter-
tanen.
Gewalt als Erziehungsprogramm
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Ein Eingeständnis machen die derzeitigen Staatsführer freilich
auch gleich: Für dieses neue Verhältnis, in das sich der Staat zu
seinen Massen setzen will, gibt es keine gesellschaftliche Ent-
sprechung, keinen bereits vorhandenen abstrakten Reichtum, für
dessen Sicherung und Beförderung die staatliche Gewaltregulierung
notwendig und nützlich wäre; die entsprechenden P r o d u k-
t i o n s v e r h ä l t n i s s e sollen ja erst p o l i-
t i s c h geschaffen werden und sich dadurch ihr staats-
nützlicher Ertrag erst einstellen. Es bleibt eine Verrücktheit,
eine Verfassung, die per staatlicher G e w a l t die Untertanen
auf diese festlegt, als E r z i e h u n g s p r o g r a m m
auszugeben und den staatlichen Willen, den er an seinen Unterta-
nen exekutiert, als einen Auftrag an Willen und Einstellung der
Volksgenossen zu formulieren, von dessen Erfüllung die Geltung
der Verfassung samt den vorgestellten fortschrittlichen Folgen
abhängt:
"Die Volksmassen aller Nationalitäten, aller Staatsorgane und die
Streitkräfte, aller politischen Parteien und gesellschaftlichen
Organisationen und alle Betriebe und Institutionen des Landes
müssen die Verfassung zur grundlegenden Richtlinie ihres Handelns
erheben und sind dazu verpflichtet, die Würde der Verfassung zu
schützen..." (Statut, Präambel)
Eingestanden wird da, daß in den ökonomischen Bedürfnissen seiner
Gesellschaft eine Notwendigkeit nach dieser neuen Verfassung
nicht besteht, diese erst durch die Verfassung selbst erzeugt
werden soll. Ebenso wird mit der Verfassung jedoch der staatliche
Anspruch festgehalten, die chinesischen Massen sollen dem dienst-
bar sein, was ein modernisierter chinesischer Staat heute auf der
Welt darstellen will - und dieser Verfassungsanspruch ist deshalb
für die Massen, die der chinesische Staat zu seinem ausschließli-
chen Rechtssubjekt erklärt, alles andere als folgenlos. Gerade in
ihrem methodischen Charakter als von oben dekretierte Prinzipi-
ensammlung, woran sich der Staat halten will und das Volk zu hal-
ten hat, ist sie das innenpolitische Dokument des machtvollen
Wunsches, die Massen zu einem Staatsvolk zu machen, und damit des
Ansinnens, gesellschaftlichen Reichtum nach kapitalistischen Me-
thoden und auch mit westlichem Kapital zu befördern - mit der
Vorstellung, dieses Kapital wäre ein neutrales Mittel, um die
Produktivkraft der chinesischen Massen schöpferisch zu entwic-
keln.
Die Eigenart dieses neuartigen Verfassungswerkes liegt also
darin, daß die politische Gewalt gar nicht das Subjekt einer Ge-
sellschaft ist, die in ihrer politischen Verwaltung genau die
Grundsätze und Gebote vorfindet, in denen sich die Interessen von
Lohnarbeitern und Kapitalisten zweckmäßig betätigen - und wo nö-
tig auch nicht betätigen können. Die chinesische Führungsmann-
schaft dreht diese Zusammenhänge glatt um. Als souveräne Subjekte
über die Gesellschaft wollen sie dem Volk per politischen Be-
schluß Ordnungsprinzipien verpassen, die es zwingen sollen, sich
wie eine Gesellschaft zu betätigen, die der Staat dann nur noch
nach diesen Grundsätzen zu verwalten braucht, und auf die er sich
dann solchermaßen stützen und von der er dann ökonomisch profi-
tieren kann. Damit ist der Idealismus des chinesischen National-
kommunismus durch einen neuen, gewalttätigen Idealismus ersetzt.
Zu Maos Zeiten hieß es noch: Aus den Massen schöpfen, und das Ge-
lernte wieder in die Massen hineintragen! Die Massen sollten also
zu einer den volksfreundlichen Grundsätzen, der Partei entspre-
chenden Mannschaft erst gemacht werden, und zwar nicht gewaltsam
und durch politische Vorschriften gegen sie, sondern indem sie
ihren politischen Willen beständig geltend zu machen aufgefordert
wurden. Ein Eingeständnis, daß eine Revolution noch gar nicht
stattgefunden hatte, sondern eine neue Führung im Gegensatz zu
den alten Herrschern dem Volk jetzt ihre Vorstellung nicht auf-
zwingt, sondern zum selbstbewußten Vollzug entsprechend seinen
wahren Interessen anbietet. Jetzt will die modernisierte Partei-
führung politische Verhältnisse dekretieren, denen entsprechend
sich das Volk als brauchbares Volk aufführt, die also sozusagen
automatisch die nützlichen gesellschaftlichen Interessen hervor-
rufen, deren politischer Ausdruck eine solche Verfassung ist.
Staatliche Herrschaftsgrundsätze und die entsprechende Gewalt
sollen das Erziehungsmittel der Massen zu einem Volk tüchtiger
Untertanen sein. Eine Revolution der Politik von oben, die durch
ihren verfassungsmäßigen und friedlich-gewaltsamen Gang noch ein-
mal beweist, wie wenig gesellschaftliche Interessen, oder gar ein
auf sich selbst und sein eigenes Wohlergehen bedachtes Volk in
China die Politik bestimmen.
Der Staat konstituiert sich und sein Volk
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Der Übergang von einem Volksstaat, in dem die Massen durch ihre
entschiedenste Vorhut, die Partei, sich selbst als Staat verwal-
ten, zu einem Rechtsstaat, wie er den Führern des Reformkurses
vorschwebt, will die Verfassung durch die funktionale Trennung
von Volk und Staat, Ökonomie und Politik, Partei und Verwaltung
befördern. Die politische Mitbestimmung der Massen - und sei es
auch nur die Benutzung für parteiinterne Linienkämpfe, für die
sie mobilisiert werden - ist mit der neuen Verfassung ersetzt
durch die Erlaubnis des Wahlrechts, also der Zustimmung zu den
Figuren und ihren politischen Entscheidungen, die sie souverän
gegenüber dem Volk treffen. Die Identität von Partei und Staat
wird zu einem gesetzmäßig geregelten Verhältnis von staatlicher
Machtausübung und institutionalisiertem Verwaltungsapparat defi-
niert:
Der dekretierte neue Staat muß in China allerdings erst geschaf-
fen werden. Zwar gibt es schon seit dem Sieg der Revolution al-
lerlei Ämter. Jedoch handelte es sich dabei nicht um ein System
der Herrschaftsausübung, die sichergestellt hätte, daß die Anwei-
sungen der übergeordneten Instanzen vor Ort auch ausgeführt wer-
den. Das Zusammenwirken der Instanzen, soweit es sie schon gab,
war nie ein reiner Amtsweg, Direktiven waren prinzipiell Gegen-
stand politischer Auseinandersetzungen zwischen den Parteilinien,
zu denen die Amtsinhaber sich bekannten.
Die Reformer gehen deshalb daran, alle politischen Organisationen
auf einen neuen Zweck zu verpflichten: Durch die Festlegung der
einzelnen Kompetenzen sollen sie zu veritablen S t a a t s-
o r g a n e n ausgeformt werden, die durch ihr geregeltes Zusam-
menwirken den einheitlichen Staatszweck gewährleisten. Der Zweck
der Verfassung ist
"eine klare Gewaltenteilung zwischen der Administration, Recht-
sprechung, der Staatsanwaltschaft und der Führung der Streit-
kräfte unseres Landes... damit die Organe der Staatsmacht, der
Staatsverwaltung, der Rechtsprechung und der Staatsanwaltschaft
sowie der anderen Staatsorgane koordiniert und einheitlich
arbeiten können," (Bejing Rundschau, 50/1982)
Eine Tautologie mit sehr klarem Inhalt: Der Staatsmacht ist ein-
heitlich und allzuständig Geltung zu verschaffen!
Die Partei - ein Staatsorgan
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Noch in der Verfassung von 1978 war der Partei gleich in Art. 2
ein eigener Absatz gewidmet:
"Die Kommunistische Partei Chinas ist der führende Kern des gan-
zen chinesischen Volks. Die Arbeiterklasse führt den Staat durch
ihre Vorhut, die Kommunistische Partei Chinas."
In der neuen Verfassung taucht eine Sonderrolle der Partei gar
nicht mehr auf; als das vom Staat eingesetzte Mittel bei der
rechtmäßig geregelten Beziehung der chinesischen Gesellschaft auf
ihren politischen Verwalter, ist sie in allen Paragraphen, in
denen sich der Staat die ihm passende Verwaltung gibt, unter-
stellt.
Nachdem sich die Reformer in der Partei durchgesetzt haben, kommt
es ihnen darauf an, die KPCh zu einem einheitlich fungierenden
Vollzugsorgan des Reformkurses herzurichten. Dazu bedurfte es der
Ausschaltung der Maoisten in - der Parteizentrale, die auf dem 2.
Parteikongreß im September 1982 besiegelt wurde. Westlichen
Asieninstituten zufolge steht die Säuberung der mittleren und un-
teren Parteiebenen noch an. Das neue Statut der Partei sieht da-
für alles Nötige vor. Nachdem schon in der 1981 vom ZK verab-
schiedeten "Resolution über einige Fragen in unserer Parteige-
schichte" erklärt worden war, daß Maos "linke" Theorien nicht
mehr zu den Mao-Zedong-Ideen zu rechnen sind, letztere vielmehr
den verbindlichen ideologischen Ausdruck der Erfahrungen des
Parteikollektivs - des Reformkurses also - darstellen, wird nun
die KP darauf verpflichtet, den Klassenkampf nicht mehr als
Hauptwiderspruch zu betrachten und stattdessen "konzentriert die
sozialistische Modernisierung durchzuführen" (Statut der KPCh,
Allgemeines Programm). Von diesem Zweck her betrachtet erscheint
der vormals als Bestandteil der "permanenten Revolution". angese-
hene Kampf der bürgerlichen mit der proletarischen Parteilinie
als "übertrieben":
"Es war üblich, daß durchaus normale Meinungsverschiedenheiten
zwischen Parteigenossen als Ausdruck des sog. Linienkampfes be-
trachtet wurden, was die Beziehungen in der Partei in wachsendem
Maße vergiftete." (Bejing Rundschau, 27/1982)
Die politische Differenz, die von den Maoisten als ziemlich ewi-
ges Prinzip behandelt wurde, wird offiziell für fiktiv = schäd-
lich befunden, ihre Austragung damit verboten: Politische Mei-
nungsverschiedenheiten gelten nur solange als durchaus normal,
als ihnen nicht eine praktische Geltung verschafft. wird, die
verhindern würde, daß "die Beschlüsse der Partei unverzüglich und
effektiv durchgeführt werden" (Statut). Ein "umfassendes System
der Überprüfung, Bewertung, Auszeichnung, Bestrafung, Auswechs-
lung, Pensionierung, Absetzung". (Bejing Rundschau 14/1980) soll
garantieren, daß aus dem Linienkampf eine geregelte innerpartei-
liche Konkurrenz wird, die das oberste Ziel der "Einheit der Ak-
tion der ganzen Partei" gewährleistet. Es soll gelten, daß, wer
das Sagen hat, es auch hat, und wer untergeordnet ist, auch zu
gehorchen hat:
"Nur das Zentralkomitee der Partei hat die Befugnis, über wich-
tige Fragen von landesweiter Bedeutung zu entscheiden. Die Par-
teiorganisationen der verschiedenen Abteilungen und Orte... dür-
fen auf keinen Fall eigenmächtig darüber Beschluß fassen und ihre
Ansichten nach außen äußern." (Statut, Art. 15)
Zur erstmaligen Einrichtung streng geregelter Kompetenzen und ei-
nes verbindlichen "demokratischen Zentralismus" von oben nach un-
ten, zur Entmachtung der unteren Parteiebenen, gehört die Insze-
nierung einer parteiinternen Öffentlichkeit, in der je nach Er-
laubnis hundert Meinungsblumen blühen sollen: Die Parteipresse
verbreitet kontroverse Standpunkte z.B. zu Problemen der Land-
wirtschaft; Vorschläge von allen möglichen mittleren Parteikadern
werden gedruckt - was in der Landwirtschaft und sonstwo dann
wirklich zu geschehen hat, entscheidet die Parteizentrale unter
Berücksichtigung der gegebenen Kräfteverhältnisse zwischen den
'Linien'. Daß die Direktiven der Zentrale von den untergeordneten
Parteigliederungen auch ausgeführt werden, soll nicht nur durch
neu geschaffene Disziplinkontrollkommissionen überwacht werden.
Auf Gehorsam verpflichtet wird die Partei sehr prinzipiell, indem
sie ausdrücklich dem Recht unterworfen wird:
"Die Partei muß im Rahmen der Verfassung und der Gesetze des
Staates handeln." (Statut, Allgemeines Programm)
So werden die Parteigliederungen ihrer politischen Mitbestim-
mungsfunktion über Kurs und Gang der Politik entkleidet, zu ge-
setzlich gebundenen, streng untergeordneten Ausführungsorganen
gemacht. Die Parteizentrale erläßt ihre Anweisungen in Gesetzes-
form, die die Partei als Verfassungsinstanz durchführen muß.
Dennoch: Offensichtlich herrschen auch unter Deng nicht die Prin-
zipien eines Rechtsstaats, wie wir ihn hierzulande kennen. Hier
braucht keine Verfassung die staatstragenden Parteien, die um die
Macht konkurrieren, auf ihren Staatszweck erst noch festzulegen.
Sie wissen sich von allein der Effektivität der Machtausübung
verpflichtet, und ihr Streit geht nur um die Modalitäten seiner
Gewährleistung und darum, wer diese Macht ausüben darf. Aber die
neuen Verfassungsgrundsätze bedeuten auf der anderen Seite auch
eine bewußte Abkehr von revisionistischen Prinzipien des Verhält-
nisses von Staat und Partei: Das revisionistische Ideal einer dem
Volk nützenden Herrschaft, deren Macht vom Volk vermittels der
Partei ausgeübt wird, setzt das Regieren zum bloßen Mittel des in
der Partei verkörperten sozialistischen Volkswillens herunter -
ein Verhältnis, das mit der chinesischen Verfassung umgekehrt
werden soll und gegen Parteifunktionäre, die in der Degradierung
zu ausführenden Organen des von ihnen unabhängig gemachten
Staatswillens einen Verlust, ihres selbständigen Machtanspruchs
sehen, geltend gemacht und durchgesetzt wird.
'Demokratischer Zentralismus'- neu gefaßt
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Parallel zur Umwandlung der kommunistischen Partei in einen Exe-
kutivapparat staatlicher Verwaltung durch festgelegte innerpar-
teiliche Hierarchie und Verbot von Ämterhäufung - das Verbot von
innerparteilichen Macht- und Linienkämpfen läuft unter dem Titel
"Entbürokratisierung" - werden die lokalen Volkskongresse und
lokalen Volksregierungen zu nachgeordneten Ausführungsorganen der
zentralen Beschlüsse Pekings degradiert. Der "demokratische Zen-
tralismus", den die Massen mithilfe ihrer Staatsorgane ab jetzt
praktizieren, liest sich wie die reibungslose Weisungsbefugnis
von oben nach unten. Vorbei soll es sein mit den lokalen
"Mandarinen", die sich um die von oben angeordneten Erfordernisse
des gesamtchinesischen Wohls nur soweit kümmerten, als sie mit
eigenständigen politischen Kampagnen und Volksmobilisierungen
darauf antworteten, die oft in Gegensatz zur gerade aktuellen
Hauptlinie gerieten.
Mit der neuen Verfassung wird den Regionalverwaltungen eine ganz
andere Selbstständigkeit erlaubt. Jede lokale Borniertheit und
Eigenart, denen unter Mao noch der Kampf angesagt worden war,
wird heute als nutzbares Mittel für den Ausbau einer effektiven
Staatsgewalt betrachtet und behandelt. Die lokalen Volkskongresse
und -regierungen haben das Recht und die Pflicht, sich zum Aus-
druck der jeweiligen regionalen Besonderheit zu machen, ihre Mit-
glieder nach dem Proporz auf die verschiedenen in ihrer Region
lebenden Nationalitäten aufzuteilen und die in ihrem Gebiet gän-
gige Form des Aberglaubens zu achten - eine weitere neue Errun-
genschaft der Verfassung ist die Religionsfreiheit. Selbst die
Staatsideologie, der Sozialismus, ist der Deng-Bande also nicht
mehr tabu in ihrem Opportunismus, umstandslos alles, was es in
der chinesischen Gesellschaft an Rückständigkeiten gibt, zum Mit-
tel effektiver Machtausübung zu machen.
"Die Volkskongresse der Regionen mit nationaler Autonomie haben
die Vollmacht, die Autonomie-Vorschriften und spezielle Vor-
schriften entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kul-
turellen Besonderheiten der Nationalität... auszuarbeiten" (Art.
116)
Für den chinesischen Staat, der seine Einheit und Souveränität
allein auf den nationalen Machtanspruch gründen will, für den er
seine Gesellschaft in die Pflicht nimmt, ist der Sozialismus eben
nur bedingt tauglich und eine berücksichtigende Anerkennung der
nationalen politischen Besonderheiten - die sicher keine lands-
männlichen Variationen der Mao-Zedong-Ideen sind geboten. Daß für
den großchinesischen Nationalismus, auf den allein die heutigen
Staatslenker ihre Macht gründen wollen, die Berufung auf den
"besonderen Weg" störend und deswegen gänzlich verzichtbar er-
scheint, dokumentiert sich darin, daß für die Heimkehr Taiwans
ins Reich ein eigener Artikel in der Verfassung vorgesehen ist.
Der chinesische Staat gibt sich hierin das Recht,
"Sonderverwaltungsgebiete" einzurichten und das dazu passende An-
gebot an Taiwan lautet,
"daß Taiwan nach einer friedlichen Wiedervereinigung als ein Son-
derverwaltungsgebiet einen hohen Grad an Autonomie genießen kann.
Diese Autonomie bedeutet unter anderem, daß das bestehende ge-
sellschaftliche und wirtschaftliche System in Taiwan, seine Le-
bensweise und seine wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen
zu anderen Ländern unverändert bleiben werden". (Ye Jianying,
Vorsitzender des Ständ. Ausschusses des Nationalen Volkskongres-
ses, BR. 50, 1982)
So hat sich der einst propagierte und in Erziehungskampagnen do-
kumentierte Glaube, die staatliche Führung und die Massen seien
eins und die wahren Vertreter Chinas und des Sozialismus gegen-
über dem Rest der Welt gewandelt! Eine florierende kapitalisti-
sche Ausbeutung und die Beziehung zu weltweit agierenden Monopo-
len samt einer korrupten Regierung heim ins Reich zu holen, ist
deswegen um einiges erstrebenswerter als das matte Pochen auf das
Vorbild des sozialistischen Weges für alle unterdrückten Nationen
von ehemals.
Ordnung im Staatsapparat
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Entschlossen, die revisionistische Verdoppelung der KP in sich
als "Vorhut" und in einen "Staat des ganzen Volkes" endlich für
die Erstarkung Chinas nützlich zu machen, haben die Reformer vor,
den Staatsapparat zu einem Instrument effektiver Herrschaft her-
zurichten. Die "Stärkung des Systems der Volkskongresse" war dazu
insofern nötig, als alle Beschlüsse der Parteispitze nicht mehr
wie früher nur - Direktiven sein sollen, deren Ausführung vom po-
litischen Linienkampf relativiert wurden, sondern Gesetz: ver-
bindlich für jeden bei unmittelbarer Strafandrohung. Um die
Durchführung der Gesetze zu sichern, so der Regierungsapparat zu
einer echten Exekutive hergerichtet werden. Die Ministerien wur-
den erstmals weitestgehend mit Funktionären des ZK besetzt, was
zeigt, welch' Bedeutung die Parteispitze dem Regieren neuerdings
beimißt.
Das alte System der Verwaltung der Staatsangelegenheiten, in dem
es zwar Kompetenzen gab, deren Ausübung aber immer politisch re-
lativiert, damit abhängig von den persönlichen und politischen
Beziehungen der Funktionäre und ihrer Fähigkeit war, die Massen
für eine Maßnahme zu mobilisieren, soll abgelöst werden durch
eine verbindliche Definition der Zuständigkeitsbereiche verschie-
dener Behörden.
"Die rationelle Arbeitsteilung der Staatsorgane kann sowohl eine
Überkonzentration der Macht verhindern, als auch die Arbeitsef-
fektivität des Staates in allen Bereichen fördern." (BR 50, S.
22)
Um aus diesem "kann" Wirklichkeit werden zu lassen, wird vor al-
lem die seit 1978 als unabhängige Institution eingeführte Rechts-
pflege - eine Aufgabe, die vorher informell in den Händen der
Parteigliederungen und ihrer Massenorganisation lag - weiter aus-
gebaut:
"Die Volksrepublik China richtet die Oberste Volks-Staatsanwalt-
schaft, lokale Volksstaatsanwaltschaften verschiedener Ebenen,
Militärstaatsanwaltschaften und andere Sondervolksstaatsanwalt-
schaften ein." (Verf. Art 130)
Während diese "Staatsorgane der Gesetzesaufsicht" gewährleisten
sollen, daß die neuen Verbindlichkeiten eingehalten werden, soll
eine neu eingerichtete Oberrechnungsprüfungskammer überprüfen, ob
dies effektiv geschieht.
Das Militär - schlagkräftige Truppe statt politische Volksarmee
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Die Verpflichtung der einzelnen Ämter bzw. der sie leitenden Ka-
der auf ihre neue Rolle macht den Reformern besondere Schwierig-
keiten beim Militär:
"Wir müssen unsere Feldarmeen als eine riesige Kaderschule be-
trachten." (Mao-Zedong, 1949)
"Der Staat verstärkt den Aufbau einer revolutionären, modernen
und regulären Streitmacht, um die Kraft der Landesverteidigung zu
erhöhen." (Art. 29 der Verfassung von 1982)
Daß ein Staat in der Welt des Imperialismus eine schlagkräftige
Armee braucht, die stets bereitsteht, um seinem Willen nach außen
und innen gewaltsam Nachdruck zu verleihen, galt auch für China.
Allerdings war das chinesische Militär nie ein bloßes
Exekutivorgan staatlicher Gewalt, sondern eine von Kommunisten
befehligte Volksbefreiungsarmee und damit die politische
Organisation, die der KPCh nach ihrem Sieg im Bürgerkrieg zur
Verfügung stand; um die sozialistische Umgestaltung in China mit
Agitation und Kooperation in Gang zu bringen. So Mao 1949:
"Die Armee ist eine Schule. Unsere Feldarmeen mit insgesamt
2.100.100 Mann entsprechen mehreren tausend Hoch- und Mittelschu-
len." (Die Armee in eine arbeitende Truppe verwandeln: Werke IV,
361)
Die Politisierung der rotchinesischen Armee ist ein besonderes
Hindernis für die Modernisierung des Staatswesens, weil die Mili-
tärs eben das Instrument befehligen, das dem Staat den letztend-
lichen Nachdruck verleiht und ihre politische Rolle im Staat ei-
nem funktionellen Dienstverhältnis für eine politische Führung
entgegensteht. Dem Reformprogramm widerspricht die von der Volks-
befreiungsarmee traditionell beanspruchte politische Kompetenz
umso mehr, als viele der Kommandeure alte, wenn auch "gemäßigte "
Maoisten sind und über Stammplätze im ZK der KPCh verfügen. Das
Verfassungsziel des Artikels 29 formuliert ein Programm der Ent-
politisierung des chinesischen Militärs auf den Status
"regulärer" Streitkräfte hin, die zugleich "moderner", d.h.
schlagkräftiger werden sollen, als sie sich im Krieg gegen den
regionalen Konkurrenten Vietnam erwiesen haben. Die Unterordnung
der Armee unter die Parteizentrale wird verfassungsrechtlich be-
siegelt durch die Einsetzung einer zentralen Militärkommission
der VR China, die "die Streitkräfte des Landes leitet" (Art. 93).
Den Vorsitz über dieses Oberkommando führt Deng persönlich, der
auch dafür gesorgt hat, daß seine Anhänger Schlüsselpositionen in
der Militärkommission der Partei einnehmen. Seit letztem Jahr be-
mühen sich die Reformer zudem, die Kommandeure der Streitkräfte
zu "verjüngen", wobei sie mit dem Rücktritt des Marschalls Ye
Jianying, der von westlichen Asieninstituten als eine potentielle
Sammlungsfigur der Reformgegner gehandelt wurde, ihren spektaku-
lärsten Erfolg erzielten. Auch die neue Vorschrift, daß alle Of-
fiziere von den Militärakademien kommen müssen, soll ebensosehr
der Erhöhung des Ausbildungsstandes dienen, wie sie verhindern
soll, daß sich die alten maoistischen Kameraden mit einem Netz
loyaler Unterführer versehen.
Ihre Rolle als vorbildlicher Helfer beim nationalen Aufbau darf
das Gros der Armee weiter spielen - wenn sie sich dabei den je-
weiligen Parteigliederungen unterwirft. Gleichzeitig verraten Ma-
növer der im Entstehen begriffenen Hochseeflotte vor Hongkong und
Taiwan, wie die chinesische Staatsführung ihre Armee am liebsten
sähe: als "reguläres" und international konkurrenzfähiges Instru-
ment effektiver Gewaltandrohung. Und das verträgt sich nicht mit
einem einfach ausgerüsteten und auf die Masse und den Kampfeswil-
len seiner Soldaten sehenden Volksheer.
Ein Rechtsstaat und seine Massen
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Weil ein Staat ohne seine Bürger keiner ist, hat die chinesische
Reformbande auch gleich das Verhältnis des Staatsapparats zu sei-
nen Massen neu definiert. Mit der Erweiterung des Grundrechtska-
talogs hat sie zu verstehen gegeben, daß sie dem Volk als echter
Rechtsstaat gegenübertreten will. Vorbildlich erscheint es den
Reformern, wenn ein Staat seinem Zugriff auf seine Untertanen of-
fizielle Grenzen setzt - die also für ihn keine sind! - und Fest-
legungen all dessen, was er sich den Leuten gegenüber zu erlauben
gedenkt, als sein Zugeständnis an die Menschennatur formuliert.
Ist so ein gesetzlicher Rahmen fürs Reden, Wohnen-, Briefeschrei-
ben, Arbeiten, Kinderaufziehen etc. aufgestellt, können sich die
Bürger ganz frei i n ihm bewegen. Der Staat wiederum kann er-
warten, daß die Privatsubjekte sich an die Grenzen des
"Freiraums" halten, die die Politik als nützlich erachtet und
festgelegt hat - eine Erwartung, die noch in jeder Konstitution
zu Paragraphen geronnen ist, die dem Bürger den M i ß brauch
seiner Freiheiten verbieten, ihn also auf den s t a a t s-
n ü t z l i c h e n Gebrauch seiner Grundrechte verpflichten.
Das alles gibt es inzwischen auch in China, etwa die Beteuerung
des Staates; daß er keine a n d e r e Gewalt über seine Unter-
tanen neben sich duldet - "Die Freiheit der Person der Bürger der
VR China ist unverletzlich." (Art. 37 ) -, weswegen gleich die
beruhigende Versicherung folgt, daß alles seine Ordnung haben
wird, wenn der Staat seinen Bürgern an den Kragen geht:
"Die rechtswidrige Beraubung... rechtswidrige Festnahme... und
die rechtswidrige Leibesvisitation von Bürgern ist verboten."
(Art. 37)
Ganz als wäre die staatliche Definition des Erlaubten eine ein-
zige Gefährdung der Staatsmacht durch aufmüpfige Individuen, wird
dazu eigens festgelegt, daß die Ausübung der Rechte die
"Interessen des Staats, der Gesellschaft und des Kollektivs" zu
fördern hat (Art. 51). Und damit noch nicht zufrieden, haben die
chinesischen Oberkommunisten durch dialektischen Gebrauch von
Konjunktionen restlos klargestellt, daß Rechte partout nichts an-
deres als Pflichten sind:
"Die Bürger der Volksrepublik China haben sowohl das Recht als
auch die Pflicht zu..." (Art. 41)
Von vornherein fehlt also in China den Grundrechten der billige
Schein einer Errungenschaft für den einzelnen, der ihnen hierzu-
lande anhaftet. Sie werden den Chinesen ja auch von den Reformpo-
litikern als Bestandteil eines einzuführenden Herrschaftsverhält-
nisses aufgemacht, weshalb die Dengbande mit dem Ideal des in
seinem Freiheitsraum auf den Staatsnutzen verpflichteten Pri-
vatsubjekts ebenfalls methodisch zu Werke geht. Die angestrebte
Tauglichkeit der privaten Tätigkeiten für seine Vorhaben soll zum
positiven Zweck seiner Massen gemacht werden: "Der Staat fördert
die gesellschaftlichen Tugenden der Liebe zum Vaterland, zum
Volk, zur Arbeit, zur Wissenschaft und zum Sozialismus..." (Art.
24)
Die öffentliche Verpflichtung der chinesischen Massen auf das
Ideal staatsgeiler Subjekte, die ihren unterstellten Interessen-
gegensatz zum Staat - immerhin muß diese Liebe erst anerzogen
werden - an sich selbst ins Gegenteil kehren, ging mit inszenier-
tem Jubel und ohne Aufstand über die Bühne. Nicht also, daß chi-
nesische Jakobiner ihrer Obrigkeit etwas abgerungen hätten - mit
der neuen Latte von Grundrechten macht der reformierte Staat den
seit je in die Pflicht genommenen Untertanen neue Anforderungen
in der Form der Erlaubnis auf
Meinungs- und Kulturfreiheit...
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Die Meinungsfreiheit, d.i. das Recht, das Maul nur dann verboten
zu bekommen, wenn man auf die praktische Durchsetzung seiner Mei-
nung nicht von vornherein verzichtet, tritt in China ohne jeden
positiven Schein auf, ist rein negativ: nämlich die Kodifizierung
des Verbots der maoistischen Form politischer Öffentlichkeit.
Wandzeitungen zur Initiierung von Massenversammlungen und
-kampagnen, also die beständige politische Willensäußerung von
Kollektiven, Parteiaktivisten und Basiskommitees, haben ebenso
der Vergangenheit anzugehören wie die gar nicht bloß theoreti-
schen und meinungsäußernden politischen Debatten und Beratschla-
gungen während und außerhalb der Arbeit. Erlaubt wird stattdessen
eine Sphäre des bürgerlichen Geistes - die private und öffentli-
che Meinung zum beschlossenen politischen Geschehen -, die es
dort gar nicht gibt. In China existiert keine Öffentlichkeit mit
ihrem eintönigen Pluralismus interessierter Besprechung der
Staatsnotwendigkeiten. Die chinesischen Zeitungen sind Partei-
presse, also erstens Forum innerparteilicher Auseinandersetzung,
eine Funktion, die zunehmend dem Ziel der Einheit der Partei sub-
sumiert wird; zweitens wird dem Volk in der "Volkszeitung" eben
mitgeteilt, worauf es gerade besonders ankommt, und zwar höchst
offiziell im Unterschied zur staatstreuen Vielfalt westlicher
Blätterwälder.
Übles verheißt auch die frisch kodifizierte Toleranz gegenüber
stammes- und glaubensmäßigen Besonderheiten. Mit der Dekretierung
der Glaubensfreiheit (Art. 36) überläßt man das Bewußtsein der
Massen dem Aberglauben der Pfaffen und Schamanen, von dem Mao
noch wüßte, daß er "ein Feind ist, der sich im Bewußtsein der
Massen eingenistet hat" (1944; Werke, Bd. III, S. 215). Der neue
chinesische Staat gedenkt sich mit den bornierten Bräuchen seiner
Untertanen einzurichten, indem er sie für rechtens erklärt. Die
praktischen Auswirkungen, die etwa Glaubensfragen in China in
ganz anderem Ausmaß haben als hierzulande, wo Religion die sinn-
gebende Interpretation eines Lebens in demokratischem Nationalis-
mus ist, genehmigt die Parteispitze und behandelt sie zugleich
"pragmatisch", d.h. als Idealist der Gewalt: Auswüchse werden un-
tersagt - "Es ist verboten, die Freiheit der Eheschliessung zu
verletzen." (Art. 49 ) - also einkalkuliert, weil sie der Obrig-
keit egal sind, solange sie Ruhe, Ordnung und staatliche Souverä-
nität nicht gefährden, weswegen die "religiösen Angelegenheiten
von keiner ausländischen Kraft beherrscht werden dürfen" (Art.
36). Ansonsten betrachtet man die tolerierten Besonderheiten mit
der Hoffnung, daß sie irgendwie nützlich werden könnten, ein Ge-
sichtspunkt, der sich etwa in der chinesischen Berichterstattung
über das aufblühende traditionelle Kunsthandwerk in der autonomen
Region Tibet niederschlägt.
...statt politischem Aktivismus
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Abgewöhnen müssen sich die Massen also die Formen der Teilhabe am
politischen Geschehen, die ihnen früher als "Massenlinie" regel-
recht beigebracht wurden. Während im China Maos politische Ent-
scheidungen dadurch exekutiert wurden, daß man sie "ins Volk hin-
ein" trug, weswegen Bilder von während der Arbeitszeit diskutie-
renden Chinesen manchen Demokratiefan sein verqueres Ideal von
Volks-Herrschaft in China realisiert glauben ließen, bringt die
neue Verfassung dieses Ideal auf seinen nüchternen demokratischen
Begriff des Beschwerde- und Vorschlagsrechts.
"Die Bürger der Volksrepublik China haben das Recht, gegenüber
jeglichem Staatsorgan oder Staatsfunktionär Kritik und Vorschläge
zu äußern;" (Art. 41)
Der chinesische Reformstaat behält sich mit dieser vorgeschriebe-
nen Kanalisierung von Bürgerprotesten das Recht vor, seine eige-
nen Entscheidungen zu korrigieren, wenn es ihm paßt, und verlangt
den Massen Unterwerfung unter seine Macht ab, indem er eine ei-
gene Abteilung zur Überwachung und Bestrafung des staatsbürgerli-
chen (Un-) Gehorsams aufbaut und dem Volk das Grundrecht auf Ab-
urteilung durch eine effektive Justiz beschert. Zweck dieses No-
vums ist es nicht, die Massen vor finsteren Feudalherren oder bö-
sen Rotgardisten zu schützen, vielmehr sichert der Staat sich so
die Pflege des Rechts, womit er seinen Bürgern ein weiteres Prin-
zip maoistischer Politik verbietet. Früher gab es kaum Gesetze
und keine eigene Justizverwaltung, in Gestalt von Betriebs-,
Wohnblocks- oder Brigadenschlichtungskomitees und ähnlichen im
Bedarfsfall zusammengerufenen Versammlungen der Betroffenen.
Unter Leitung der zuständigen Parteileute wurde das Ideal prakti-
ziert, daß jeder Chinese, zumindest mit Hilfe der Mao-Bibel, die
kommunistische Moral im Kopf habe und sie bei Streitfällen auch
zur Urteilsfindung geltend machen könne. Die Verfassung von 1978
subsumierte diese Formen der "Volksjustiz" den durch "gesetzliche
Bestimmungen" eingeführten Gerichten, indem sie festlegte:
"bei schwerwiegenden konterrevolutionären oder kriminellen Delik-
ten müssen die Massen mobilisiert werden, damit sie diese Fälle
diskutieren und Vorschläge zu ihrer Behandlung machen," (Art. 41)
In der neuen Verfassung ist dieses linksabweichlerische Zuge-
ständnis an ein praktiziertes Gerechtigkeitsideal im Dienste des
Volkes gestrichen und durch das rechtsstaatliche "Im Namen des
Volkes" ersetzt:
"Die Volksgerichte der Volkrepublik China sind die Organe der
Rechtsprechung des Staates." (Art. 123)
Der Zweck der Neuordnung ist ebenfalls Verfassungsprinzip: Einge-
führt wird die gewaltenteilige bürgerliche Justiz, "um eine ge-
naue und wirkungsvolle Durchführung der Gesetze zu gewährleisten"
(Art. 135). Die neuen chinesischen Führer haben den Rechtsstaat
als Chance für eine effektivere Souveränität über ihr Volk ent-
deckt.
Anschaulicher ist es kaum vorzuführen, was in den westlichen De-
mokratien immer mit der historisch bewahrheiteten Parole: Schutz
vor Willkürherrschaft, Freiheit für die Bürger gegen eine all-
mächtige Staatsgewalt, geleugnet wird: daß der Rechtsstaat die
Organisation willensmäßiger Unterwerfung unter eine Politik ist,
die ihre Freiheit gerade aus der öffentlich und als erlaubtes
privates Meinen organisierten Zustimmung gewinnt. In China hat
nämlich nicht ein Volk gegen eine Diktatur nach mehr Menschen-
und Staatsbürgerrechten gerufen und sie sich erkämpft, sondern
die Führung einer "Volksdemokratie" die Beteiligung des Volkes an
vielen Bereichen politischen Entscheidens und Regierens kriti-
siert und ihm von oben die Pflicht zum bloßen Meinen und mit
Rechten und Pflichten geregelten Gehorsam aufgemacht.
Gewalt - Ideal und Wirklichkeit
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Im offiziellen Bericht über den Verfassungsentwurf vor dem Natio-
nalen Volkskongreß figuriert das Generalstatut als "Zusammen-
fassung der Weisheit der Volksmassen". Am Ende dieses Berichts
heißt es:
"Wenn unser Volk von einer Milliarde Menschen das Bewußtsein und
die Gewohnheit pflegt, die Verfassung einzuhalten..." dann wird
"die neue Verfassung mit Sicherheit bei der Förderung der sieg-
reichen Entwicklung der sozialistischen Modernisierung unseres
Landes eine große Rolle spielen." (BR 50, S. 82)
Das "wenn" verrät ein Bewußtsein davon, daß in der chinesischen
Wirklichkeit nicht die Verhältnisse herrschen, die in der Verfas-
sung kodifiziert sind. Das Eingeständnis, daß die Verabschiedung
eines Gesetzes in China seine Geltung nicht selbstverständlich
nach sich zieht, daß die Verfügung des chinesischen Staates auch
über die letzten Winkel seines Landes und seiner Ökonomie sich
mit den westlichen Demokratien nicht annähernd messen kann, tritt
aber gleichzeitig auf als die "Sicherheit", in dem neuen Statut
eine mächtige Waffe zu haben, mit der die entsprechenden politi-
schen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich schaffen lassen.
Hierzulande wird das Auseinanderklaffen von Verfassungsanspruch
und Verfassungsrealität von denen beklagt, die in den unschönen
Auswirkungen von Kapital und staatlicher Gewalt auf die Menschen
nie die Realisierung der grundgesetzlichen Prinzipien Eigentum
und Demokratie sehen wollen, weil sie diese hehren Ideale
"eigentlich" für eine Beglückung der Menschheit halten hierzu-
lande ist also die angebliche Diskrepanz von Verfassungszielen
und ihrer Wirklichkeit eine sehr funktionale Ideologie, die die
miese Wirklichkeit vor radikaler Kritik bewahrt, indem sie die
allerorts gültigen Prinzipien moralisch gegen ihre Konsequenzen
hochhält. In China steht es umgekehrt. Mit der neuen Verfassung
werden staatlicherseits Prinzipien für gültig erklärt, die in
seiner Gesellschaft erst realisiert werden sollen und dabei immer
von dem Manko zeugen, daß sie nicht recht auf die chinesische Re-
alität passen.
Der Verfassungsauftrag:
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Die Verfassung in Staat und Volk durchsetzen!
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Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ergeben sich keineswegs nur
aus den im Westen mit politologischem Eifer begutachteten Wider-
ständen, auf die Dengs Politik in der Parteiführung immer noch
trifft, wie sich etwa an der Verzögerung vieler Tagungen und dem
Hinausschieben vieler Entscheidungen und vieler Rücktritte "zu
alter" Gegner des Reformkurses ablesen läßt.
Als praktizierter Idealismus sorgt das Reformprogramm selbst für
einige Widersprüche, indem es den chinesischen Realitäten per De-
kret einen neuen Staat überstülpt und deshalb alle Elemente die-
ses Staates dazu erziehen muß, erstens sich selbst und zweitens
die anderen zu dem zu erziehen, was sie sein sollen.
Die KP, die sich in den Rahmen der Gesetze und Institutionen ein-
fügen soll, muß ihrerseits erst "gewährleisten, daß die staatli-
chen Organe... aktiv, selbständig, verantwortungsbewußt und koor-
diniert arbeiten können." (Statut der KPCh, Allgem. Programm /
12/82, S. 764) Die Staatsorgane selbst müssen dazu aufgerufen
werden, sich auch als solche zu bewähren und "bereits in Kraft
getretene Gesetze, Regeln, Verordnungen und Bestimmungen ent-
schlossen in die Tat umzusetzen." (BR 38/80, S. 22)
Um diese Umsetzung zu garantieren, erklärt der chinesische Staat
sein Funktionieren zum Verfassungsauftrag:
"Alle Staatsorgane führen das Prinzip durch, die Verwaltung
strukturell zu vereinfachen, führen das Verantwortlichkeitssystem
gegenüber der Arbeit ein, praktizieren das System der Ausbildung
der Funktionäre und der Bewertung ihrer Arbeit, um ständig ihre
Arbeitsqualität und Arbeitseffektivität zu erhöhen und den Büro-
kratismus zu bekämpfen." (Art. 27)
Eine zum Grundgesetz erhobene Antibürokratismuskampagne zur Ein-
führung der Bürokratie!
So ist auch gesichert, daß mit der neuen Verfassung die Macht-
kämpfe in der Partei und im Staatsapparat eine neue Verlaufsform
bekommen: Sie werden unter Berufung auf ihre Effektivität und auf
das neue Recht, das der chinesische Staat sich gegeben hat, und
nicht mehr so sehr mit der Demonstration der richtigen politi-
schen Gesinnung und Übereinstimmung mit den Massen, Mao-Ideen und
gerade gültigen Generallinien erlassen. Zur "Regularisierung" der
Volksbefreiungsarmee läuft eine Pressekampagne, die die Notwen-
digkeit, moderner Waffentechniken und des dafür notwendigen Trai-
nings betont. Im demokratischen Westen hat jeder Staat die Armee,
die er braucht; daher ist jede journalistische Tornadolückende-
batte ein Erfolg für den Staat, weil sie eine neue Haltung zu
"unserer" Bundeswehr - falls überhaupt nötig - ebenso propagiert
wie die Notwendigkeit harter Zeiten für das Volk, weil der Staat
seine Notwendigkeiten in Sachen Gewalt neu definiert hat. In
China propagiert die Presse dagegen so nur ein Programm, dessen
Realisierung schon deswegen fraglich ist, weil der mit der
"Regularisierung" verbundene Verlust an politischem Einfluß weder
für Maoisten noch für Opportunisten unter den Militärs durch die
besprochene Aufrüstung kompensiert wird; daß man sich die nicht
leisten kann, hat Verteidigungsminister Zhang Aiping kürzlich in
der Roten Fahne ausdrücklich und offiziell klargestellt.
Der zweite Verfassungsauftrag:
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Erziehung zum Gehorsam und Fleiß
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Die Berufung auf ein Staatsvolk, das nur auf das Dengsche Herr-
schaftsprogramm gewartet hat, um China voranbringen zu können,
wurde vor dem Nationalen Volkskongreß zugleich vorgenommen und
dementiert:
"Durch die landesweite Diskussion und dank der Entfaltung der De-
mokratie konnte bei der Revision der Verfassung die Weisheit der
Volksmassen noch besser zusammengefaßt werden. Diese Diskussion
im ganzen Volk ist ja (!) im Grunde genommen auch eine landes-
weite Erziehung der Massen im Sinne des Rechtssystems und hat das
Bewußtsein der Kader und Massen gestärkt, die Verfassung einzu-
halten und ihre Unverletzlichkeit zu wahren." (BR 50, S. 11)
Die Notwendigkeit dieser "landesweiten Erziehung" verrät aller-
dings, daß es die positive Einstellung des Bürgers zum Gesetz als
einer Bedingung für die Verfolgung seiner privaten Interessen bei
den chinesischen Massen nicht gibt. An deren Rechtsbewußtsein
wird inzwischen mit öffentlichen Hinrichtungen gearbeitet. Diese
blutigen Demonstrationen, wie ernst es der Staat mit seinem
Rechtsideal meint (Art. 5: "Jede Handlung, die der Verfassung
oder den Gesetzen zuwiderläuft, muß untersucht werden."), ändern
allerdings nichts an der Rechtsunsicherheit, die er mit seinem
Gesetzesfanatismus stiftet. Dadurch, daß der alte Usus, Streit-
fälle durch Diskussion in der Partei bzw. ihren Massenorganisa-
tionen entlang der Moral der Mao-Bibel zu entscheiden, verboten
wurde, verwandeln sich ja die Chinesen nicht in lauter Bürger,
die zur Verfolgung ihrer Geschäfte auf ihre Rechte aus sind, die
es noch dazu teils gar nicht, teils erst in jüngster Zeit in Ge-
setzesform gibt. Vielmehr sehen die Massen nach der Aufhebung
maoistischer Sitten lauter alte Zwänge beseitigt und lauter neue
Chancen und Zwänge eröffnet, getreu dem Prinzip, daß erlaubt ist,
was nicht verboten wurde. ...
Daß die Reformer in ihren Massen nicht das nützliche Staatsvolk
haben, das sie wünschen, verraten sie auch mit der Absicht, einen
"neuen Standard gesellschaftlicher Moral" einzuführen, was für
die Massen natürlich gleich wieder ein Recht ist:
"Die Werktätigen... sollen mit dem Bewußtsein, Herren des Landes
zu sein, an ihre Arbeit herangehen," (Art. 42)
Das Bewußtsein haben sie wohl nötig. Wer die Einstellung zur Ar-
beit bemängelt, ist mit ihrem Nutzen für sich unzufrieden. Den
Grund für die enttäuschenden wirtschaftlichen Leistungen der Mas-
sen für den Staat haben die Reformer schon vor Jahren in dessen
Fehlern gefunden:
"Die Mängel und Mißstände in unserem Wirtschaftssystem... finden
ihren Ausdruck hauptsächlich in der übermäßigen Machtkonzentra-
tion... in dem Mißbrauch von Regierungsmacht. ... Infolgedessen
wurde der Enthusiasmus, die Initiative und Schaffenskraft der ar-
beitenden Menschen gelähmt." (BR 38/80, S. 16)
Aus dieser Diagnose, gemäß derer der maoistische Staat das ökono-
mische Potential seiner Massen nicht angemessen nutzte, weil er
es versäumte, sich über allem wirtschaftlichen Leben als getrenn-
ter Apparat zu institutionalisieren, zieht die neue Verfassung
die Konsequenz der "Trennung der Regierungsverwaltung von der
Wirtschaftsverwaltung". Damit fällt eine weitere Errungenschaft
des Maoismus: Die Volkskommune wird auf den Status einer bloßen
"Kollektivform der Wirtschaft" zurückgestuft.
"Diese Änderung wird sowohl zur Verstärkung der Organe der
Staatsmacht und der Basis auf dem Lande als auch zur Entwicklung
der Kollektivwirtschaft beitragen." (BR 40, S. 21)
Die Verfassungsgrundlage: Der Wunsch nach einem starken China
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Die Kehrseite des Versuches, die wirtschaftliche Modernisierung
Chinas durch Verfassungsreform zu erzwingen, d.h. zu ersetzen,
damit der gesellschaftliche Reichtum zustandekommt, auf den der
chinesische Staat heute Anspruch erhebt und den seine Massen in
all ihrer Schöpferkraft nicht zuwege bringen, ist der Wunsch der
heutigen Staatsführung nach einer Ökonomie, die nicht erst staat-
lich immerzu initiiert und in Gang gesetzt werden muß, sondern
die ihm als solche die Mittel der Herrschaftsausübung liefert.
Diesen Traum, nicht er müßte ständig die Massen zur Arbeitsamkeit
anhalten, sondern es gäbe den Zwang für die Massen, sich für die
Ausbeutung nützlich zu machen, in seiner Gesellschaft selbst -
die staatlichen Vorteile eines solchen wechselseitigen Verhält-
nisses von kapitalistischer Ökonomie und staatlicher Gewalt haben
den neuen Staatsführern schon längst am Beispiel der imperiali-
stischen Nationen als einer nachahmenswerten Methode eingeleuch-
tet, genauso wie die Unterlegenheit eines bloßen Staatskapitalis-
mus -, kann sich der chinesische Staat bisher freilich nur als
Angebot verwirklichen. Aber dieses Angebot an ausländisches Kapi-
tal, die chinesischen Massen in einer Weise effektiv zu benützen,
wie es ihr eigener Staat nicht zuwege bringt, haben die Staats-
führer in der neuen Verfassung zu einem staatlich geschützten
Grundrecht der Chinesen erhoben:
"Die Volksrepublik China erlaubt ausländischen Unternehmen, ande-
ren ausländischen Wirtschaftsorganisationen oder ausländischen
Individuen, in China zu investieren oder mit chinesischen Betrie-
ben oder anderen chinesischen Wirtschaftsorganisationen in ver-
schiedener Form wirtschaftlich zu kooperieren, sofern dies den
gesetzlichen Bestimmungen der Volksrepublik China entspricht."
(Art. 18)
Das ist immerhin ein Novum. Während die Auslieferung des eigenen
Volkes und der heimischen Rohstoffe an den Imperialismus norma-
lerweise über die Form von Handelsverträgen abgewickelt werden,
erklärt hier der chinesische Staat die Gewalt des fremden Kapi-
tals zu dem Bindeglied zwischen sich und seinen Massen, auf das
er seine Volksherrschaft gründen möchte, und worauf deshalb das
chinesische Volk ein Recht hat. Auch eine Revision des revisioni-
stischen Staatskapitalismus - und eine, die das Leben der chine-
sischen Massen gewaltsam umkrempelt.
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