GegenStandpunkt |
Heft: 3-2007, Seite: 59, Umfang: 6 Seiten, Chronik (14), Kurztitel: Nebenverdienste von Abgeordneten
Seit 2005 gilt für die Abgeordneten des Deutschen Bundestags das sog. ‚Transparenzgesetz‘. Danach müssen sie, ob es ihnen passt oder nicht, Einkünfte, die sie aus Tätigkeiten neben der Ausübung ihres Mandats erzielen, offenlegen. 9 Vertreter des Hohen Hauses, denen das überhaupt nicht passt, entdecken in dieser Verpflichtung einen verfassungswidrigen Eingriff in den freiheitlichen Status des Abgeordneten, den sie genießen. Beim obersten Gericht des Rechtsstaats reichen sie Organklage ein, ihr Antrag wird abschlägig beschieden: Denkbar knapp, mit 4:4 Stimmen, ringen sich die Richter zu der Auffassung durch, dass nicht nur die Freiheiten des Abgeordneten durch die Offenlegungspflicht bei seinen Nebeneinkünften keinen Schaden nehmen. Insbesondere der Meinungs- und Urteilsbildungsprozess beim Wähler käme darüber zu seinem verfassungsmäßig vorgesehenen demokratischen Recht, dass man sich nun ein besseres Bild von der Geschäftstätigkeit seiner Vertreter im Parlament machen kann.
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